Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege
- Hessen -
Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 45 vom 29.12.2022 S. 799)
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
Aufgrund des § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), verordnet die Landesregierung:
In § 5 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 (GVBl. S. 611), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2022 (GVBl. S. 382), werden die Wörter "einschließlich des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Pflegeberufegesetz
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Pflegeberufegesetz vom 10. Januar 2019 (GVBl. S. 14), geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2019 (GVBl. S. 14), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abweichend hiervon ist das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium zuständig für
des Pflegeberufegesetzes." |
b) In Abs. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 Buchst. c" durch "Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
4. In § 8 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2017 (GVBl. S. 114)" durch "15. November 2021 (GVBl. S. 718)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Landespflegeausschussverordnung
Aufgrund des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018), verordnet die Landesregierung:
In § 1 Nr. 15 der Landespflegeausschussverordnung vom 20. Oktober 1995 (GVBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 569), werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Approbationszuständigkeitsverordnung
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
In § 1 Abs. 1 der Approbationszuständigkeitsverordnung vom 11. August 2014 (GVBl. S. 195), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 310), werden die Wörter "Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege", wird die Angabe "Gesetz vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497)" durch "Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)" ersetzt, wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 933)," das Wort "zuletzt" eingefügt, wird die Angabe "Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)" durch "Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)" ersetzt und wird nach der Angabe "4. März 2020 (BGBl. I S. 448)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Krankenhausverordnung
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Krankenhausverordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2022 (GVBl. S. 552), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom" die Angabe "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" durch "7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)" ersetzt.
2. In § 21 Nr. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13. Mai 2011 (GVBl. I S. 195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GVBl. S. 997), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)" durch "7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.
c) Die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" werden durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
2. In § 2 werden die Angabe "27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)" durch "28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)" und die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
3. In § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)" durch "13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 und § 10 werden jeweils die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
6. In § 11 werden die Wörter "Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe "27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)" durch "11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082)" und die Angabe "12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)" durch "28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)" ersetzt.
bb) Die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" werden durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309)" durch "28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)" und die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" werden durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Hessischen Hygieneverordnung
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539), verordnet die Landesregierung:
Die Hessische Hygieneverordnung vom 1. Dezember 2011 (GVBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 726), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" durch "3. Februar 2022 (GVBl. S. 79)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter "Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen" durch "Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
b) In Abs. 5 werden die Wörter "Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter "und Entbindungspflege" gestrichen und die Angabe "3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580)" durch "3. Dezember 2020 (GVBl. S. 878)" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Verfahrens zur Festlegung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen
Aufgrund
verordnet der Minister für Soziales und Integration:
In § 9 der Verordnung zur Durchführung des Verfahrens zur Festlegung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2022 (GVBl. S. 593), werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Gesundheitsfachberufe
Aufgrund
verordnet der Minister für Soziales und Integration:
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Gesundheitsfachberufe vom 29. November 2012 (GVBl. S. 558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2021 (GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Regierungspräsidium
Darmstadt" werden durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
b) In Nr. 1, 5, 7 und 15 wird jeweils die Angabe "24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.
c) In Nr. 22 wird die Angabe "24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)" durch "20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)" ersetzt.
d) In Nr. 27 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 2768)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)" durch "20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752), verordnet der Minister für Soziales und Integration:
Die Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung vom 6. Dezember 2007 (GVBl. I S. 882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 132), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe "19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 823), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GVBl. S. 997), wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. a wird die Angabe "20. April 2013 (BGBl. I S. 868)" durch "16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)" ersetzt.
b) In Buchst. b wird die Angabe "Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "Gesetz vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)" ersetzt.
c) Nach Buchst. b wird als Buchst. c eingefügt:
"c) § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174),"
2. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1285) ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege," |
Artikel 12
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration
Aufgrund
verordnet der Minister für Soziales und Integration, in den Fällen der Nr. 1 und 11 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration vom 10. Dezember 2014 (GVBl. S. 347), geändert durch Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Regierungspräsidium Gießen werden" werden durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen" ersetzt und nach dem Wort "seiner` wird das Wort "Bediensteten" sowie nach den Wörtern "betraut waren," das Wort "werden" eingefügt.
b) In Nr. 1 werden nach der Angabe
"A 15" die Wörter "einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes" eingefügt.
c) Nr. 16 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 16 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"16. nach § 47 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen." |
2. In § 2 werden nach dem Wort "Behinderungen" ein Komma und die Wörter "des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege" eingefügt.
3. In § 3 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen wird" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen" ersetzt und nach dem Wort "seiner" wird das Wort "Bediensteten" sowie nach dem Wort "sind," das Wort "wird" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Regierungspräsidium Gießen wird" werden durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen" ersetzt und nach dem Wort "seiner" wird das Wort "Bediensteten" sowie nach dem Wort "sind," das Wort "wird" eingefügt.
bb) Als Satz 2 wird angefügt:
"Der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren."
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden."
5. In § 5 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen werden" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen" ersetzt und nach dem Wort "seiner" wird das Wort "Bediensteten" sowie nach dem Wort "sind," das Wort "werden" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen
." |
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Regierungspräsidium Gießen werden" werden durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen" ersetzt und nach dem Wort "seiner" wird das Wort "Bediensteten" sowie nach dem Wort "sind," das Wort "werden" eingefügt.
bb) In Nr. 3 wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 657)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659)" durch "Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718)" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Integration" ein Komma und die Wörter "der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen" eingefügt.
8. In § 8 werden nach dem Wort "Integration" ein Komma und die Wörter "der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen" eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ihrer oder seiner Bediensteten sowie der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter derjenigen ihrer oder seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, werden folgende Befugnisse übertragen:
(2) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, wird die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben." |
10. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen wird" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen" ersetzt und nach dem Wort "seiner" wird das Wort "Bediensteten" sowie nach den Wörtern "betraut waren," das Wort "wird" eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Aufgrund
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2022 (GVBl. S. 437), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe "der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen," gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
b) In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter "einschließlich des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen," gestrichen.
4. In § 6 werden die Wörter "sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen" gestrichen.
5. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Den Leiterinnen und Leitern der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie den Leiterinnen und den Leitern der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren." |
7. In § 10a Abs. 1 und 2 sowie § 10b werden jeweils nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Landesfeuerwehrschule" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen" gestrichen.
b) In Abs. 6 werden das Komma und die Wörter "der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
9. In § 12 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
10. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
11. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen," gestrichen.
12. In § 17 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma und die Wörter "dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen," gestrichen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 230029
ENDE |