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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes

Vom 16. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 19.10.2006 S. 519)



Siehe Fn. * 1

Artikel 1

Das Heilberufsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Personen, die sich in Hessen in der praktischen Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem zuständigen Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen" durch die Worte "der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat oder der zuständigen Oberbürgermeisterin oder dem zuständigen Oberbürgermeister" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Art. 6 Satz 1 und 7 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) zu übermitteln."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Begründung eines Wohnsitzes und ohne berufliche Niederlassung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften den Beruf ausüben, gehören den in § 1 genannten Kammern nicht an, solange sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsland wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. "(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai1992 (BGBl. 1993 II S. 266) im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs.1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht."

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Berufsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben bei dem Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige.Die Vorschriften der §§ 22 und 23 über die Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung, insbesondere die Fortbildungspflicht,die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst und die Dokumentationspflicht,die nach den §§ 24 und 25 erlassenen Berufsordnungen und der Sechster Abschnitt dieses Gesetzes finden auf sie sinngemäß Anwendung. "(3) Berufsangehörige nach Abs. 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 22 und 23 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen,gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den §§ 24und 25 erlassenen Berufsordnungen und der Sechste Abschnitt dieses Gesetzes gelten entsprechend."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern;die Kammern können zum Zwecke der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen Verzeichnisse über die Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen,"2. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern,besonders durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können," 

bb) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wobei die Kammern vorhandene Zertifizierungsstellen nutzen können. "7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970). Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen. Behörden und Dienststellen des Landes Hessen sind verpflichtet, den Kammern hierfür die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren.Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), zu bestimmen."

b) Abs. 2

(2) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom übrigen Vermögen der Kammern getrennt zu verwalten. In der Satzung des Versorgungswerkes sind zu regeln:
  1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. die Art und der Umfang der Versorgungsleistung,
  3. die Höhe der Beiträge,
  4. der Beginn und das Ende der Teilnahme,
  5. die Befreiung von der Teilnahme,
  6. die freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer.

Die Landesapothekerkammer kann durch Satzung auch eine Einrichtung zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie schaffen (Gehaltsausgleichskasse).

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.

4. Es wird der § 5a eingefügt.

5. § 6a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6a

Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung und regelt dabei insbesondere:

  1. die Aufgaben der Ethikkommission, auch soweit sie gegenüber Personen,die einen Beruf ausüben, der ihnen die verantwortliche Durchführung klinischer Prüfungen gestattet, wahrgenommen werden,
  2. ihre Zusammensetzung,
  3. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  4. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  5. das Verfahren einschließlich der Anerkennung der Entscheidungen anderer Ethikkommissionen,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
  8. die durch die Einrichtung und Tätigkeit der Ethikkommission anfallenden Kosten für die antragstellende Person,
  9. die Entschädigung der Mitglieder.

Die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung regeln. Satz 1 gilt entsprechend.

 " § 6a

(1) Die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen,die Landestierärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten können durch Satzung jeweils eine Ethikkommission zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen als unselbstständige Einrichtung errichten.

(2) Die Landesärztekammer Hessen errichtet zur Wahrnehmung der bundes- oder landesrechtlich zugewiesenen Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission durch Satzung eine Ethikkommission. Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395) wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach § 20 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002(BGBl. I S. 3147), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), nach §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar2005 (BGBl. I S. 234), nach § 92 der Strahlenschutzverordnung vom 20.Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), und nach § 28g der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) wahrnehmen.

(3) Die Ethikkommission nach Abs. 2 muss interdisziplinär mit mindestens fünf Mitgliedern besetzt sein. Ihre Mitglieder sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie müssen in ihrer beruflichen Tätigkeit mit medizinischen, ethischen oder rechtlichen Fragen befasst sein. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Satzung bestimmt insbesondere

  1. ihre Aufgaben auch gegenüber solchen Personen, die einen Beruf ausüben, der ihnen die verantwortliche Durchführung klinischer Prüfungen gestattet; ihr können auch die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden,
  2. ihre Zusammensetzung,
  3. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten ihrer Mitglieder,
  5. das Verfahren einschließlich der Anerkennung der Entscheidungen anderer Ethikkommissionen,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben ihres vorsitzenden Mitglieds,
  8. die durch ihre Einrichtung und Tätigkeit entstehenden Kosten,
  9. die Befugnis zur Erhebung von Kosten insbesondere gegenüber den Antragstellern nach §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes,
  10. die Entschädigung ihrer Mitglieder,
  11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34).

(4) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz eine Schadensersatzverpflichtung, so ist die Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt voraus, dass die Landesärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzungen durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat und das Nähere, insbesondere zur Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung, zur Ausstattung einer Geschäftsstelle der Ethikkommission und zu Regressmöglichkeiten, in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer geregelt ist.

(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit der Landesärztekammer Hessen durch Rechtsverordnung die Ethikkommission nach Abs. 2 bei einer staatlichen Stelle zu errichten. Für ihre Mitglieder gilt Abs. 3 Satz 1 bis 4. In der Rechtsverordnung sind die in Abs. 3 Satz 5 bezeichneten Regelungen sowie Regelungen zur Überleitung abgeschlossener und laufender Verfahren nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes zu treffen."

6. In § 7 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "im Sinne von Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG" eingefügt.

7. Dem § 9 wird Folgendes angefügt:

"Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegendisziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten,zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutzpersonen bezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfürzuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde,das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln."

8. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister erläßt im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister nach Anhörung der Kammern die Wahlordnung für die jeweiligen Kammern. "(1) Die Kammern erlassen die jeweils für sie geltende Wahlordnung durch Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde."

9. In § 17 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kammer" die Worte "und des Versorgungswerkes" eingefügt.

10. In § 20Abs. 1 werden nach dem Wort "Kammern" die Worte "und die Versorgungseinrichtungen" eingefügt.

11. In § 25 wird nach Nr. 16 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 17 angefügt.

12. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" ein Komma und die Worte"insbesondere in ihrem Satzungsrecht Art. 10 bis 15, Art. 21 Abs. 1, Art.23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44 und 45 sowie 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG" eingefügt.

13. In § 28 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

14. In § 29Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Gesamtdauer" ein Komma und das Wort "Niveau" eingefügt.

15. § 32 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "gegenseitig anerkannt werden" die Worte"oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichstehen" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird."

16. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom7. Juli 1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes."Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes." 

b) In Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 wird jeweilig das Wort "spezifische"durch das Wort "besondere", in Abs. 3 Satz 1 das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" und in Abs. 1 Satz 3 die Angabe "93/16/EWG" durch "2005/ 36/EG" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG."

17. § 38a Abs. 4 bis 7 (ab dem 21.10.2007 aufgehoben)

(4) Die spezifische Ausbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt unterverantwortlicher Leitung von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie in Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, die zur Vertragsarztpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind:

  1. mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen,

  2. mindestens sechs Monate in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen, und

  3. sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit der Allgemeinmedizin befassen.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,Kinderheilkunde, Nervenheilkunde oder Psychiatrie. Für die Gebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung festgelegt werden. Vergleichbare Zeiten in anderen zugelassenen Einrichtungen sind anrechenbar. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung müssen von der für die Ausbildung verantwortlichen ärztlichen Leitung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

(6) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die Ausbildung nach Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 muss hervorgehen, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patientinnen und Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.

(7) Ein Zeugnis nach Abs. 3 darf nur erteilt werden,wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die ärztliche Ausbildung vollständig abgeschlossen hat.

und § § 38b bisd (ab dem 21.10.2007 aufgehoben)

§ 38b

(1) Die Ausbildung nach § 38a Abs. 4 Satz 3 ist in dem dort genannten Mindestumfang in Vollzeittätigkeit durchzuführen. Die Ausbildung nach § 38a Abs. 3 kann unter folgenden Voraussetzungen als Teilzeitausbildung abgeleistet werden:

  1. Die Gesamtdauer der Ausbildung darf nicht dadurch verkürzt werden, dass sie in Teilzeit erfolgt.
  2. Die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung darf nicht unter 50 vom Hundert der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen.
  3. Die Teilzeitausbildung muss einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, und zwar sowohl bei dem in Krankenhäusernstatt findenden Abteilungsteil als auch bei dem in einer zugelassenen Allgemeinpraxis stattfindenden Teil. Sie muss der Vollzeitausbildung qualitativ entsprechen.

Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer Hessen.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen

  1. Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen und
  2. anderer, von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.

§ 38c

(1) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausführung von Art.30 der Richtlinie 93/16/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG,in ihrer jeweiligen Fassung ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie93/16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Art. 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erlangt hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 38a Abs. 3.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Ausbildungsgang nach § 38a Abs. 4 angerechnet,wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaates zur Ausführung von Art. 31 Abs. 1Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG, geändert durch die Richtlinie2001/19/EG, in ihrer jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde.

§ 38d

Wer am 1. Januar 2004 als niedergelassene Ärztin oder als niedergelassener Arzt zur Führung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" berechtigt war, darf sie weiter führen. Diese Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen,erhalten auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2004 zu stellen ist, ein Zeugnis nach § 38a Abs. 2 Satz 1 und 2. Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärztinnen oder Ärzte berechtigt, die bis zum 31. Dezember1990 die vertragsärztliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet haben und sich bis spätestens 31. Dezember 1991, ohne eine Gebietsbezeichnung zu führen, niedergelassen haben.

werden aufgehoben.

18. In § 43Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebieten" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Teilgebieten" die Worte "oder Schwerpunkten und Bereichen" eingefügt.

19. In § 44 Abs. 2 wird die Angabe "32" durch "31" ersetzt.

20. In § 47 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "sechsjährige" durch das Wort "dreijährige" ersetzt.

21. § § 48a und 48b erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 48a

Die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen insbesondere in folgenden Fachrichtungen:

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
  3. Öffentliches Gesundheitswesen,
  4. Verbindungen dieser Fachrichtungen.

§ 48b

Die Weiterbildung wird von Einrichtungen durchgeführt, deren Leitungeiner Psychologischen Psychotherapeutin oder einem PsychologischenPsychotherapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin odereinem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten obliegt. Das Nähereüber die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte regelt die zuständige Kammer durch Satzung.

§ 48a

(1) Die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestimmt Bezeichnungen nach § 26 insbesondere in folgenden Fachrichtungen:

  1. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der kurativen Versorgung,
  2. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der Rehabilitation,
  3. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der Prävention und Gesundheitsförderung,
  4. Öffentliches Gesundheitswesen,
  5. Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) § 34 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung.

§ 48b

Die Weiterbildung wird in von der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Die Leitung der Weiterbildung obliegt den durch die Kammer ermächtigten Kammerangehörigen. Das Nähere über die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte regelt die Kammer in einer Weiterbildungsordnung. "

22. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einervergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland begangen haben."

b) Ein neuer Abs. 4 wird angefügt.

22a. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Erste Instanz ist das bei jedem Verwaltungsgericht gebildete Berufsgericht für Heilberufe." (1) Erste Instanz ist das bei dem Verwaltungsgericht Gießen gebildete Berufsgericht für Heilberufe."

23. In § 53 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes, der Delegiertenversammlung,Angestellte der Kammer oder Medizinal-, Veterinärbeamtinnen oder Veterinärbeamte oder beamtete Apothekerinnen oder Apotheker sein."

24. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 161a der Strafprozessordnung gilt entsprechend."

25. In § 59Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "Bei geringer Schuld" durch die Angabe "Wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht," ersetzt.

26. In § 78Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "fünfhundert und tausend Euro (tausend und zweitausend Deutsche Mark) " durch die Angabe "750 und 2 000 Euro", die Worte "zweihundertfünfzig und fünfhundert Euro (fünfhundert und tausend Deutsche Mark)" durch die Angabe "300 und 750 Euro" und die Worte"vierhundert und achthundert Euro (achthundert und tausendsechshundert Deutsche Mark)" durch die Angabe "500 und 1 000 Euro" ersetzt.

27. In § 80Satz 1 werden die Worte "einhundertfünfzig Euro (dreihundert Deutsche Mark)" durch die Worte "bis zu 300 Euro" ersetzt.

27a. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:

" § 226 Abs. 2 Strafprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts für Heilberufe von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen können."

28. In § 88 wird die Angabe "2006" durch die Angabe "2011" ersetzt.

Artikel 2

Art. 1 Nr. 16 und 17 tritt mit Wirkung vom 21. Oktober 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) Ändert GVBl. II.350-6

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).

ENDE