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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften

Vom 15. September 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 27.09.2011 S. 425)



Artikel 1 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern für Zwecke der Berufsaufsicht einmal jährlich über neu approbierte Berufsangehörige."Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Kammer zum Zwecke der Berufsaufsicht halbjährlich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "( ABl. EG Nr. L 255 S. 22)" durch "( ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. L 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)," ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 4 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1311)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)," eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch "17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)" ersetzt.

b) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:

" (3) Die Kammern und deren Versorgungseinrichtungen nach § 5a können die Daten ihrer Mitglieder nach Maßgabe des Hessischen Datenschutzgesetzes gegenseitig übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 6 wird als neuer Abs. 7 eingefügt:

" (7) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), entsprechend."

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

4. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien,"2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 und 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10) und Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien, " .

5. § 6a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), wahr."Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), wahr."

6. In § 8 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch " § 5 Abs. 4" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kammern" die Wörter "und ihren Versorgungseinrichtungen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kammern" die Wörter "und ihre Versorgungseinrichtungen" und nach dem Wort "Behörden" die Wörter "sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung" eingefügt.

c) In Satz 6 werden nach den Wörtern "personenbezogener Daten" die Wörter "und zum freien Datenverkehr" eingefügt.

8. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Mahn- und Vollstreckungskosten" die Wörter "der Kammern und ihrer Versorgungseinrichtungen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "den Kammern" die Wörter "und ihren Versorgungseinrichtungen" und nach den Wörtern "der Kammer" die Wörter "oder der Versorgungseinrichtung" eingefügt.

9. Dem § 17 wird als Abs. 3 angefügt:

" (3) Satzungen der Kammer werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten, Satzungen der Versorgungseinrichtung werden durch das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach § 5a Abs. 3 ausgefertigt."

10. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter "für die Landestierärztekammer das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Gesetze und der Satzung" durch "gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterweisung" die Wörter "in Voll- oder Teilzeit" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "darf drei Jahre nicht unterschreiten" durch "dauert mindestens drei Jahre" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird grundsätzlich ganztägig oder in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 2" ersetzt.

12. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Unbeschadet der §§ 29 bis 32 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung" die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren, durch Rechtsverordnung zu regeln.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.

13. In § 38a Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Wort "Bundesärzteordnung" die Angabe "in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)," eingefügt.

14. In § 39 Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)," gestrichen.

15. In § 41 Abs. 4 Satz 3 ist die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 3" zu ersetzen.

16. In § 42 Satz 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)" durch "(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" ersetzt.

17. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Abweichend von § § 29 bis 31 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"
  1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
  2. eine nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
" (2) Abweichend von den §§ 29 bis 32 erfolgt die Anerkennung als "Fachtierärztin für das Öffentliche Veterinärwesen" oder "Fachtierarzt für das Öffentliche Veterinärwesen" durch das für Veterinärwesen zuständige Ministerium, wenn die antragstellende Person die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Dienst bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in einer Behörde der Veterinärverwaltung tätig gewesen ist."

18. In § 45 Satz 1 wird die Angabe "Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)" durch "Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1750)" ersetzt.

19. In § 48 Satz 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)" durch "(BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" ersetzt.

20. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und der für das Veterinärwesen" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der für das Veterinärwesen" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und" gestrichen.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "und der für das Veterinärwesen" gestrichen.

21. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Richtergesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), " eingefügt.

22. In § 78 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts" gestrichen.

23. In § 88 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 14 Abs. 1" ein Komma eingefügt und die Angabe "und 2" durch "2 und 4" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl, I S. 499), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218)" durch " § 5 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646)" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Nr. 8 wird nach dem Wort "Qualitätsmanagement-Systemen" das Komma gestrichen und die Angabe "soweit eine Rechtsverordnung zur Qualitätssicherung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz 1989 in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht" durch "nach § 19 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes" ersetzt.

Artikel 3 3
Aufhebung der Krankenhausfondsverordnung

Die Krankenhausfondsverordnung vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 299) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 350-6
2) Ändert GVBl. II 351-84
3) Hebt auf GVBl. II 351-47