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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 und anderer Rechtsvorschriften

Vom 13. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 26.09.2018 S. 599)



Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Qualitätssicherung, Patientensicherheit"

b) Die Angaben zum Siebten bis Neunten Teil werden wie folgt gefasst:

"Siebter Teil
Mitwirkung der Beteiligten

§ 20 Landeskrankenhausausschuss

§ 21 Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen

Achter Teil
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

§ 22 Pauschalförderung

§ 23 Verwendung der Jahrespauschale

§ 24 Förderung weiterer Anlagegüter

§ 25 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

§ 26 Förderung von Forschungsvorhaben

§ 27 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

§ 28 Rücknahme, Widerruf und Erstattung

§ 29 Zuständige Behörde

§ 30 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte

§ 31 Förderung von Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsvorschriften

§ 33 Erlass von Rechtsverordnungen, Übertragung einer Verordnungsermächtigung nach dem Krankenhausentgeltgesetz

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Angabe "27" jeweils durch "26" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 6 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" durch "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Angaben "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), " und "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2010 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)," gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Patientensicherheit" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erfordernissen" die Wörter "und den Belangen der Patientinnen und Patienten" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "den §§ 135 bis 139c" durch die Wörter "dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "-kontrolle" die Wörter "sowie zur Verbesserung der Patientensicherheit" eingefügt.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern Kontrollen nach § 275a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die durch dieses Gesetz oder den Krankenhausplan bestimmt werden, durchführen."

5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580)" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Betriebsführung" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und zur Erstellung der Krankenhausbauprogramme" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)" durch "Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2300)" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "7. September 2012 (GVBl. S. 271)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) " ersetzt und werden die Wörter " und der Erstellung der Krankenhausprogramme" gestrichen.

7. In § 12 Abs. 3 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" durch "14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist."(1) Für das Land Hessen wird ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 genannten Ziele sicherzustellen ist."

b) Abs. 4

(4) Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann nur Krankenhäusern gewährt werden, die für die Versorgung der hessischen Bevölkerung unverzichtbar sind und bei denen eine nachgewiesene Betriebsgefährdung vorliegt. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Nr. 3 wird die Angabe "7" durch "6" und die Angabe "8" durch "7" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 3 werden die Wörter "und die betroffenen Gesundheitskonferenzen nach § 21 sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(7) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete eine versorgungsgebietsübergreifende, landesweite Aufgabenwahrnehmung der Krankenhäuser festlegen."(6) Der Krankenhausplan kann für spezielle medizinische Fachgebiete eine versorgungsgebietsübergreifende, landesweite Aufgabenwahrnehmung der Krankenhäuser festlegen."

f) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und in Satz 1 werden die Wörter "Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen regionalen Versorgung soll der Krankenhausplan für" durch "Der Krankenhausplan soll für" ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei den Entscheidungen sind auch die in den §§ 135 bis 139c des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch entwickelten Indikatoren zur Ergebnisqualität zu berücksichtigen."Bei den Entscheidungen sind insbesondere die Ergebnisse zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen."

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" durch "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "8" durch "7" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zuweisung von Aufgaben" durch "Bestimmung über die Teilnahme an" und wird die Angabe "7" durch "6" und die Angabe "8" durch "7" ersetzt.

bb) Satz 2

Darüber hinaus werden im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Gebiete Bettenzahlen und sonstige Kapazitätsfestlegungen so weit und so lange festgesetzt, wie es für die Budgetverhandlungen erforderlich ist.

wird aufgehoben.

11. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe "27" durch "26" ersetzt.

12. § 21

§ 21 Gesundheitskonferenzen

(1) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 wird eine Gesundheitskonferenz gebildet. Sie hat die Aufgabe,

  1. die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten und mit den an der Gesundheitsversorgung Beteiligten einen intensiven Dialog zu führen, insbesondere soll sie
    1. drohende Unterversorgung erkennen,
    2. Qualitätsdefizite aufdecken,
    3. Vorschläge zur Optimierung der Versorgung machen,
    4. die Bildung von Kooperationen und Versorgungsnetzwerken nach § 17 Abs. 8 unterstützen und moderieren und
    5. dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium jährlich über die Entwicklung der regionalen Versorgung berichten,
  2. dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium Vorschläge für die Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplanes nach § 19 zu machen und entsprechende Anträge der Krankenhausträger zu beurteilen,
  3. (aufgehoben)

(2) Einer Gesundheitskonferenz gehören als Mitglieder an:

  1. die Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit vier Vertreterinnen und Vertretern, hiervon jeweils mindestens eine oder einer aus den Reihen der öffentlich-rechtlichen, freigemeinnützigen und privaten Träger, sofern diese im Versorgungsgebiet vertreten sind,
  2. die Hessische Krankenhausgesellschaft mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
  3. die Krankenkassen im Versorgungsgebiet mit fünf Vertreterinnen und Vertretern, von denen eine oder einer dem Landesausschuss Hessen des Verbands der privaten Krankenversicherung angehört,
  4. die Landkreise und kreisfreien Städte im Versorgungsgebiet mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter,
  5. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
  6. die Landesärztekammer Hessen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
  7. die Patientenorganisationen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter.

Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 sind im Verhältnis der für die einzelnen Trägergruppen im Versorgungsgebiet gemeldeten Fallzahlen zu benennen. Die Universitätskliniken benennen in den für sie örtlich zuständigen Gesundheitskonferenzen eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Mitglieder der Gesundheitskonferenzen benennen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen und Vertreter und für diese Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Versorgungsgebiet benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder im Versorgungsgebiet zueinander. Die Mitglieder sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(3) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium beruft die Gesundheitskonferenz erstmalig ein.

(4) Beauftragte des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen der Gesundheitskonferenz teilnehmen.

(5) Die Gesundheitskonferenz kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Sie kann zu ihrer Beratung auch medizinische oder sonstige sachverständige Vertreterinnen und Vertreter der Beteiligten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 hinzuziehen.

(6) Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets bestimmen gemeinsam aus den Vertreterinnen und Vertretern nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(7) Die Gesundheitskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende gegenüber dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium eine Empfehlung unter Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte ab.

(8) Die Gesundheitskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen über die Befugnisse der oder des Vorsitzenden sowie über die Einberufung der Sitzungen trifft.

wird aufgehoben.

13. Der bisherige § 22 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Hessen" durch "Süd" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" und wird die Angabe "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" durch "23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) " ersetzt.

14. Der bisherige § 23 wird § 22 und dem Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Krankenhäuser,

  1. die sich nach dem 31. Dezember 1993 mit einem oder mehreren Krankenhäusern zu einem gemeinsamen Krankenhaus oder einem Verbund zusammengeschlossen haben oder einem bestehenden Verbund beigetreten sind und
  2. bei denen der Zusammenschluss oder Beitritt Krankenhäuser umfasst,
    1. die ihren Standort im Landkreis oder der kreisfreien Stadt des geförderten Krankenhausstandorts oder in einem an diesen angrenzenden Landkreis oder einer an diesen angrenzenden kreisfreien Stadt haben oder
    2. bei denen die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zwischen den am Zusammenschluss beteiligten oder dem Verbund beigetretenen Krankenhäusern nicht mehr als 30 Minuten beträgt.

Ein Verbund im Sinne von Satz 3 liegt vor, wenn die beteiligten Krankenhäuser gesellschaftsrechtlich verbunden sind und eine gemeinsame Geschäftsführung oder eine gemeinsame Dachgesellschaft haben."

15. Der bisherige § 24 wird § 23 .

16. Der bisherige § 25 wird § 24 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Das Wort "monatlich" wird gestrichen.

17. Der bisherige § 26 wird § 25 und in Abs. 1 wird die Angabe "23 und 25" durch "22 und 24" ersetzt.

18. Der bisherige § 27 wird § 26 .

19. Der bisherige § 28 wird § 27 und in Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "26" durch "25" ersetzt.

20. Die bisherigen §§ 29 bis 33 werden die §§ 28 bis 32.

21. Der bisherige § 34 wird § 33 wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Übertragung einer Verordnungsermächtigung nach dem Krankenhausentgeltgesetz" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Nr. 3 wird die Angabe "25" durch "24" ersetzt.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben für Sicherstellungszuschläge nach § 17b Abs. 1a Nr. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu bestimmen, wird der für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen."

22. Der bisherige § 35 wird § 34.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Hessische Gesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 465) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Gesetz zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung"

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Erster Teil
Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"

3. Nach § 5 wird als Zweiter Teil eingefügt:

"Zweiter Teil
Gesundheitskonferenzen

§ 6 Bildung von Gesundheitskonferenzen

(1) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), wird eine Gesundheitskonferenz gebildet.

(2) Die Gesundheitskonferenzen geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Aufgaben der Gesundheitskonferenzen

(1) Die Gesundheitskonferenzen haben die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten, Problemanalysen zu erstellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Hierbei sollen insbesondere sektorenübergreifende Versorgungsfragen behandelt werden. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 1 ist einmal jährlich in schriftlicher Form zu berichten.

(2) Die Gesundheitskonferenz soll sich regelmäßig mit den auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets gebildeten regionalen Versorgungsgremien austauschen.

§ 8 Mitglieder, Vorsitz, Stimmrecht

(1) In die Gesundheitskonferenzen entsenden

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter, wovon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter dem Öffentlichen Gesundheitsdienst angehören soll,
  2. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,
  3. die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten in Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,
  4. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sechs Vertreterinnen und Vertreter,
  5. die Hessische Krankenhausgesellschaft zwei Vertreterinnen und Vertreter,
  6. die hessischen kommunalen Spitzenverbände aus ihrer Mitte drei Vertreterinnen und Vertreter,
  7. der Landespflegerat zwei Vertreterinnen und Vertreter,
  8. die Organisationen auf Landesebene, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind, zwei Vertreterinnen und Vertreter.

Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets bestimmen gemeinsam aus dem Kreis der nach Satz 1 Nr. 1 entsandten Vertreterinnen und Vertreter eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Bei der Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter in die Gesundheitskonferenzen ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Soweit einer entsendungsberechtigten Stelle eine geschlechterparitätische Entsendung ihrer Vertreterinnen und Vertreter aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, hat sie dies gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gesundheitskonferenz im Zuge der Entsendung schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Gesundheitskonferenz bekannt zu geben.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 unter einer Nummer genannten Vertreterinnen und Vertreter können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben und haben zusammen nur eine Stimme.

(3) Die oder der Vorsitzende soll zu den Sitzungen der Gesundheitskonferenz weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit deren Belange berührt werden oder externe Expertise einbezogen werden soll.

(4) Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums sollen an den Sitzungen der Gesundheitskonferenz teilnehmen.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn von den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 entsandten Vertreterinnen und Vertretern jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist.

(2) Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 10 Kosten

(1) Jeder Gesundheitskonferenz wird für die Geschäftsführung jährlich ein Betrag von 12.000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) § 5 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kostentragung durch die entsendenden Organisationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 nach dem Verhältnis der von ihnen entsandten Vertreterinnen und Vertreter erfolgt."

4. Der bisherige § 6 wird § 11.

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 51 Abs. 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), wird die Angabe "31" durch "30" und die Angabe "25. November 2015 (GVBl. S. 414)" durch "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes

In § 5 Abs. 7 Satz 3 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), wird die Angabe "24" durch "23" und die Angabe "25. November 2015 (GVBl. S. 414)" durch "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Krankenhausverordnung

Die Krankenhausverordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zweiten Teil wie folgt gefasst:

"Zweiter Teil
Krankenhauspauschalfördermittel
(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)"

2. Der Zweite Teil

Zweiter Teil
Krankenhauspauschalfördermittel

§ 3 Ermittlung der Jahrespauschalen

(1) Grundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Jahrespauschale nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 für die einzelnen Krankenhäuser sind die innerhalb des Vorjahres voll- oder teilstationär behandelten Falle. Die Fallzahlen sind in

  1. vollstationären Fallen aus dem Patientenzugang und -abgang nach § 3 Satz 1 Nr. 17,
  2. teilstationären Fallen nach § 3 Satz 1 Nr. 15

der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2300), zu ermitteln.

(2) Die nach Abs. 1 ermittelten Fallzahlen werden nach der fachgebietsspezifischen Verweildauer (Verweildauergewicht), der Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsgewicht) und der krankenhausspezifischen Versorgungsstruktur (Krankenhausgewicht) gewichtet.

(3) Die Faktoren für die Gewichtung der Falle nach dem Verweildauergewicht und dem Fachgebietsgewicht ergeben sich aus der Anlage. Das Krankenhausgewicht ergibt sich aus der Fachabteilungsstruktur und betragt bei Allgemeinkrankenhäusern, bei denen die Summe der Fachgebietsgewichte

  1. höchstens den Wert 5,5 erreicht 1,000,
  2. einen Wert von über 5,5 und höchstens 11 erreicht 1,075,
  3. einen Wert von über 11 erreicht 1,150.

Bei psychiatrischen und psychosomatischen Fachkrankenhäusern betragt das Krankenhausgewicht 1,000 und bei allen übrigen Fachkrankenhäusern 1,150.

(4) Die Gewichtung der Falle erfolgt, indem die nach Fachgebiet unterschiedenen Falle eines Krankenhauses mit dem jeweiligen Verweildauer- und Fachgebietsgewicht sowie mit dem Krankenhausgewicht des entsprechenden Krankenhauses multipliziert und jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet werden.

(5) Die für die Jahrespauschale nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden durch die Summe der gewichteten Falle aller Krankenhäuser geteilt. Das Ergebnis wird auf die zweite Dezimalstelle abgerundet. Es stellt den einfachen Fallwert dar. Dieser wird jährlich im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

(6) Die gewichteten, nach Fachgebiet unterschiedenen Falle werden je Krankenhaus addiert. Die Jahrespauschale eines einzelnen Krankenhauses ist die Summe der nach Abs. 4 gewichteten Falle des Krankenhauses multipliziert mit dem einfachen Fallwert nach Abs. 5, gerundet auf die zweite Dezimalstelle.

(7) Die für die Jahrespauschale nach Abs. 1 insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel ergeben sich nach Abzug des den Krankenhäusern nach § 21 für Ausbildungsstätten zustehenden Zuschlags und nach Abzug der für Ausnahmefalle nach § 26 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 festgestellten Betrage von dem im jeweiligen Haushaltsjahr für die pauschale Mittelzuweisung insgesamt zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag.

§ 4 Verfahren

Die Krankenhäuser beantragen bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium jeweils die Förderung. Der Antrag eines Krankenhauses auf Förderung wird nur berücksichtigt, wenn er nebst den für die Ermittlung und Festsetzung der fallbezogenen Jahrespauschalen erforderlichen Angaben und Nachweisen bis zum 30. April des jeweiligen Jahres dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium vorliegt.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz die Krankenhausverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 2 am 1. Januar 2019 und Art. 1 Nr. 10 Buchst. c Doppelbuchst. bb am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 181581

ENDE