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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 752)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes

Das Hessische Krankenpflegehilfegesetz vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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"Erster Abschnitt
Ausbildung in der Krankenpflegehilfe"

2. In § 1 wird die Angabe "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" durch "staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "5. Februar 2016 (GVBl. S. 30)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "und die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt" eingefügt.

4. Der bisherige § 2a wird § 3 und in Abs. 1 wird die Angabe "Delegiertenbeschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" durch "Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16)" ersetzt.

5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung, Staatliche Anerkennung von Krankenpflegehilfeschulen

(1) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe soll die fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen vermitteln, die für die qualifizierte Pflege und Versorgung kranker und pflegebedürftiger Menschen unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform mindestens ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht von mindestens 750 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 950 Stunden.

(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.

(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Krankenpflegehilfeschulen an Krankenhäusern oder in Krankenpflegehilfeschulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, durchgeführt.

(5) Krankenpflegehilfeschulen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(6) Krankenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. die hauptberufliche Leitung der Krankenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit
    1. einer
      1. a) Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage des
        aa) Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
        bb) Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder
        cc) Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),
        erteilt wurde und
      2. b) mehrjähriger Berufserfahrung oder
    2. einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium
      erfolgen,
  2. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,
  3. die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und
  4. nachweisen, dass durch Kooperationsverträge die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 8 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.

Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.

(7) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.

(8) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in

  1. einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
  2. einer
    1. zur Versorgung
      1. a) nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung,
      2. b) nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung oder
    2. ambulanten Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

Soweit nicht ausreichend Ausbildungsplätze in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b zur Verfügung stehen, kann der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise in oder bei folgenden Einrichtungen oder Angeboten absolviert werden:

  1. einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. einem psychiatrischen häuslichen Krankenpflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches besteht,
  4. einer gerontopsychiatrischen Fachabteilung der Psychiatrie oder einem Krankenhaus mit gerontopsychiatrischer Fachabteilung,
  5. einer Tagespflegeeinrichtung nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren Schwerpunkt in der Betreuung von demenziell erkrankten Personen liegt,
  6. einer selbstverwalteten ambulant betreuten oder durch einen Träger betriebenen Wohn- oder Hausgemeinschaft für demenziell erkrankte Personen,
  7. einem Angebot nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416), anerkannt ist und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dient,
  8. einer Einrichtung oder Wohngruppe zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  9. einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(9) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Krankenpflegehilfeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Krankenpflegehilfeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist in den praktischen Ausbildungsfeldern sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.

(10) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die

  1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,
  2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,
  3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Pflegeberufen

geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums von Abs. 2 bis 7, § 5 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

(11) Nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung eines Ausbildungsangebotes nach Abs. 9 Nr. 3 kann zur Schaffung eines solchen dauerhaften Ausbildungsangebotes mit Zustimmung des für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums von Abs. 2 bis 7, § 5 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist."

7. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

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" § 5 Anrechnung von Urlaub und Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer einer Ausbildung werden angerechnet:

  1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,
  2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, bis höchstens
    1. 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts und
    2. 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
  3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), die einschließlich der Unterbrechungen nach Nr. 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.

(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Auf Antrag soll eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 angerechnet werden. Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Das Nähere regelt die Verordnung nach § 7."

8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:

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" § 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über

  1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,
  2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
  4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und
  5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6

."

9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen.

10. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "der Vorschriften dieses Abschnitts" durch die Angabe "des § 8 Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 9 bis 16" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 8 wird nach dem Wort "kann" der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

cc) Als Nr. 9 wird angefügt:

"9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind."

c) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:

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"(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend."

11. Nach dem neuen § 8 wird als neuer § 9 eingefügt:

" § 9 Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung mit dem Träger der Ausbildung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.

(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

  1. Vertragsstrafen,
  2. den Abschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen oder
  3. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.

(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt."

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausbildung" durch "Krankenpflegehilfeschule" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Ausbildung" wird durch "Krankenpflegehilfeschule" ersetzt.

bb) In Nr.1 wird die Angabe " § 3" durch " § 4 Abs. 1" ersetzt.

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Träger der Krankenpflegehilfeschule hat für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Schülerdaten zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere zur Ausgestaltung des Verfahrens, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden."

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3" durch " § 4 Abs. 1" ersetzt.

b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "in" die Wörter "den jeweiligen" eingefügt und wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 8" ersetzt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "bestehen" die Wörter "oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden" eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Sachbezüge können in der Höhe der durch die §§ 2 und 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus."

15. Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 13 Ausbildungsverhältnis und Probezeit"

b) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt."

c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und nach dem Wort "auf" werden die Wörter "ihren oder seinen" gestrichen, nach dem Wort "Antrag" ein Komma und die Angabe "der binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermin zu stellen ist," eingefügt.

16. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 14 und 15.

17. Der bisherige § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 16 Vereinbarungen zuungunsten von Auszubildenden"

b) Die Wörter "dieses Abschnitts" werden durch die Angabe "der §§ 8 bis 15" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

" § 9 Abs. 3 gilt entsprechend."

18. Der bisherige § 18 wird § 17 und die Angabe "9 bis 17" durch "8 bis 16" ersetzt.

19. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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"Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten"

20. Der bisherige § 19 wird § 18 und wie folgt gefasst:

" § 18 Zuständige Behörde

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes. Dies gilt auch für die Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 zuständigen Behörde.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 6 Satz 3 und § 10 Abs. 3 erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(3) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Krankenpflegehilfe ist das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium."

21. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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"Dritter Abschnitt
Bußgeldvorschriften"

22. Der bisherige § 20 wird § 19 und in Abs. 1 wird die Angabe "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" durch "staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer" ersetzt.

23. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt

Anwendungsvorschriften"

24. Der bisherige § 21 wird § 20, die Wörter "Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer" werden durch die Wörter "staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer" ersetzt und nach dem Wort "Berufsbildungsgesetz" wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)" eingefügt.

25. Der bisherige § 22 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Eine vor dem 19. Dezember 2022 begonnene Ausbildung zur "Krankenpflegehelferin" oder zum "Krankenpflegehelfer" wird nach den bis zum 19. Dezember 2022 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Eine vor dem 19. Dezember 2022 nach den Vorschriften des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" gilt als Erlaubnis nach § 1."

26. § 23 wird aufgehoben.

27. Der bisherige § 24 wird § 22 und in Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2027" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes

Das Hessische Altenpflegehilfegesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30)," gestrichen.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" durch "2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16)" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc wird die Angabe "19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird das Wort "ausreichende" durch "ausreichenden" ersetzt, werden nach dem Wort "geeigneter," die Wörter "fachlich und" eingefügt und wird das Wort "Fachkräfte" durch "Lehrkräfte" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 4 Satz 1" durch "Abs. 7" ersetzt.

b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "und § 72 Abs. 1 Satz 1 "eingefügt.

bbb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. einer ambulanten Pflegeinrichtung
  1. im Sinne des § 71 Abs.1 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen miteinschließt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit nicht ausreichend Ausbildungsplätze in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung stehen, kann der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise in oder bei folgenden Einrichtungen oder Angeboten absolviert werden:

  1. einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. einem psychiatrischen häuslichen Krankenpflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches besteht,
    1. 4. einer gerontopsychiatrischen Fachabteilung der Psychiatrie oder einem Krankenhaus mit
    2. gerontopsychiatrischer Fachabteilung,
    3. 5. einer Tagespflegeeinrichtung nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren Schwerpunkt in der Betreuung von demenziell erkrankten Personen liegt,
  4. einer selbstverwalteten ambulant betreuten oder durch einen Träger betriebenen Wohn- oder Hausgemeinschaft für demenziell erkrankte Personen,
  5. einem Angebot nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416), anerkannt ist und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dient,
  6. einer Einrichtung oder Wohngruppe zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  7. einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

."

4. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe "15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063)" durch "9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)" und die Angabe "20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044)" durch "10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)" ersetzt.

5. In § 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "5" durch "7" ersetzt.

6. In § 7 Nr. 5 wird die Angabe "bis 11" gestrichen.

7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vereinbarung" die Wörter "mit dem Träger der praktischen Ausbildung" und nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "der Schülerin oder des Schülers" eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und 2 Nr. 3 wird die Angabe "5" jeweils durch "7" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "29. November 2019 (BGBl. I S. 1997)" durch "6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187)" ersetzt.

9. In § 20 Abs. 2 wird die Angabe "19" durch "21" ersetzt.

10. In § 22 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 920)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)," eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern

Das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

2. In § 10 Satz 3 wird die Angabe "2022" durch "2024" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung

Die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung vom 21. Dezember 2009 (GVBl. I S. 769, 2010 I S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 737), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020)" durch "23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt.

2. In § 7 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2024" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), wird wie folgt geändert:

1. Art. 2

Artikel 2 
Weitere Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32a gestrichen.

2. § 32a

§ 32a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Ingenieurkammer Hessen

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
  2. mindestens die Hälfte der Mitglieder ihrer Stimmen bis zum gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der nach dem Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

2. Art. 4

Artikel 4
Weitere Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Art. 3, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a gestrichen.

2. § 12a

§ 12a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer

(1) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Vertreterversammlung und den Mitgliedern der Besonderen Ausschüsse nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand oder im Falle von § 9 Abs. 2 Nr. 4 gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Architekten- und Stadtplanerkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
  2. mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zum gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der nach dem Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

3. Art. 6

Artikel 6
Weitere Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 18a des Heilberufsgesetzes vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 5,

§ 18a

(1) Der Vorstand kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Delegiertenversammlung ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausschusses nach § 5a Abs. 3 Satz 1 ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall von § 5a Abs. 3 gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
  2. mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme bis zum gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der nach dem Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

4. Art. 8

Artikel 8
Weitere Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung

§ 4a des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Art. 7, wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

5. Art. 9 Satz 2

Die Art. 2, 4, 6 und 8 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Förderung zur Darlehenstilgung"

2. Nach § 22 wird als § 22a eingefügt:

" § 22a Förderung zur Darlehenstilgung

(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 22, die für die bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung dringend erforderlich sind oder der Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten dienen, kann die zuständige Behörde in den Jahren 2023 und 2024 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 140 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag

  1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgeschlossen wurde und
  2. vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist.

(2) Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten im Zeitraum von Anfang 2026 bis Ende 2038 ausgezahlt und ist für die Tilgung des geförderten Darlehns zu verwenden.

(3) Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann an den Darlehensgeber abgetreten werden."

Artikel 7
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222802

ENDE