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Änderungstext
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen
- Hessen -
Vom 15. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 67 vom 23.12.2020 S. 950)
▾ Änderungen
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 die Angabe " § 32a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Ingenieurkammer Hessen" eingefügt.
2. Nach § 32 wird als § 32a eingefügt:
" § 32a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Ingenieurkammer Hessen
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn
Artikel 2 22
Weitere Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
(aufgehoben)
Artikel 3
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die Angabe " § 12a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer" eingefügt.
2. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:
" § 12a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer
(1) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Vertreterversammlung und den Mitgliedern der Besonderen Ausschüsse nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Architekten- und Stadtplanerkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn
Artikel 4 22
Weitere Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
(aufgehoben)
Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes
Nach § 18 des Heilberufsgesetzes vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird als § 18a eingefügt:
" § 18a
(1) Der Vorstand kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Delegiertenversammlung ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausschusses nach § 5a Abs. 3 Satz 1 ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn
Artikel 6 22
Weitere Änderung des Heilberufsgesetzes
(aufgehoben)
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
Das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Wörter "oder durch elektronische Wahl" eingefügt.
2. Nach § 4 wird als § 4a angefügt:
" § 4a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlung
Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung Mitgliedern der Vertreterversammlung ermöglichen, an der Vertreterversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben."
Artikel 8 22
Weitere Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
(aufgehoben)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220361
ENDE |
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