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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen
- Hessen -

Vom 15. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 67 vom 23.12.2020 S. 950; 14.12.2021 S. 992 21; 09.12.2022 S. 752 22)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 die Angabe " § 32a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Ingenieurkammer Hessen" eingefügt.

2. Nach § 32 wird als § 32a eingefügt:

" § 32a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Ingenieurkammer Hessen

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
  2. mindestens die Hälfte der Mitglieder ihrer Stimmen bis zum gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der nach dem Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

Artikel 2 22
Weitere Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

(aufgehoben)

Artikel 3
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die Angabe " § 12a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer" eingefügt.

2. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:

" § 12a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer

(1) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Vertreterversammlung und den Mitgliedern der Besonderen Ausschüsse nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand oder im Falle von § 9 Abs. 2 Nr. 4 gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Architekten- und Stadtplanerkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
  2. mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zum gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der nach dem Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

Artikel 4 22
Weitere Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes

(aufgehoben)

Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes

Nach § 18 des Heilberufsgesetzes vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird als § 18a eingefügt:

" § 18a

(1) Der Vorstand kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Delegiertenversammlung ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausschusses nach § 5a Abs. 3 Satz 1 ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall von § 5a Abs. 3 gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
  2. mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme bis zum gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der nach dem Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

Artikel 6 22
Weitere Änderung des Heilberufsgesetzes

(aufgehoben)

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung

Das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Wörter "oder durch elektronische Wahl" eingefügt.

2. Nach § 4 wird als § 4a angefügt:

" § 4a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlung

Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung Mitgliedern der Vertreterversammlung ermöglichen, an der Vertreterversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben."

Artikel 8 22
Weitere Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung

(aufgehoben)

Artikel 9 21 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220361

ENDE