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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe und weiterer Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heil- und Gesundheitsfachberufe

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. I Nr. 3 vom 08.01.2008 S. 17)



Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

§ 19 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 296, 297), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, hat die Aufnahme und die Beendigung der Berufsausübung dem Öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht."(2) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, ist, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht, verpflichtet, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst vor Beginn der Berufsausübung
  1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen,
  2. mitzuteilen, wo die Berufstätigkeit ausgeübt wird,
  3. den Wechsel des Tätigkeitsortes anzuzeigen und
  4. die Beendigung der Berufsausübung anzuzeigen.

Dienstleisterinnen und Dienstleister, die im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben wollen, unterliegen den Bestimmungen des Titels II in Verbindung mit Artikel 53 der Richtlinie sowie den Regelungen des jeweiligen Berufsgesetzes. Sie haben bei ihrer Meldung die voraussichtliche Dauer der Dienstleistungserbringung anzugeben. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Meldeverfahren und zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln."

2. Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen. Zu den Berufspflichten gehört insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Kompetenzerhaltung und zur Durchführung von Qualität sichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  2. der Einhaltung der Vorschriften über den bereichsspezifischen Datenschutz,
  3. der Praxisankündigung und -einrichtung,
  4. der Werbung,
  5. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  6. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
  7. der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.

(5) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, sich an statistischen Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zu Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung zu beteiligen und diese in anonymisierter Form den zuständigen Stellen zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Auskunftspflicht der Schulen zu bestimmen."

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dienstleistungserbringer"Dienstleistungserbringung".

1.2 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung:

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 Grundsätze der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin"Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

1.3 Im Eintrag zu § 42 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

1.4 Der Eintrag zu § 43 erhält folgende Fassung:

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 Zuständige Stelle"Praktische Ärztin, Praktischer Arzt".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

2.2 Absatz 1 Nummern 2 und 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen und psychotherapeutische Verfahren, in denen derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,

4. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,

"2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, Gebiete und Teilgebiete sowie psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,"

"4. Art und Orte der Berufsausübung sowie Arbeitgeber,".

2.3 Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2.

2.4 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle "sowie entsprechende Stellen anderer Staaten" gestrichen.

3.2 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) ergriffen haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige Behörde die Kammern über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen."

3.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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 (5) Die Kammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, deren Tätigkeit in eigener Praxis oder Apotheke, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen und über vergleichbare statistische Angaben zu erteilen. Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mitzuteilen."(5) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtung der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete, Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sind."

4. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5 Dienstleistungserbringer

(1) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in einem dieser Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und in Hamburg ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausüben (Dienstleistungserbringer), ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören den Kammern nicht an.

(2) Die Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufes der zuständigen Kammer anzuzeigen, ihr die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Die Vorschriften des Dritten Abschnittes sowie des § 59 (Rügeverfahren) finden entsprechende Anwendung.

" § 5 Dienstleistungserbringung

(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat), in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf gelegentlich und vorübergehend im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören den Kammern nicht an, soweit sie in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig beruflich niedergelassen sind.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 unterliegen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG hinsichtlich der Berufsausübung den gleichen berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die Kammermitglieder. Die Vorschriften der §§ 27 und 59, die nach § 28 erlassenen Berufsordnungen sowie das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten für sie entsprechend. Sie erbringen ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 Absatz 1 unter den in §§ 2 und 29 ff. aufgeführten Bezeichnungen.

(3) Dienstleisterinnen und Dienstleister haben ihre Dienstleistungserbringung gemäß § 10b Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2691), § 11a Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), § 13a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2701), § 9a Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2696), § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2756), in den jeweils geltenden Fassungen der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die zuständige Behörde übermittelt den Kammern eine Kopie der Meldung einschließlich der vorzulegenden Dokumente. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammermitgliedern in dem Staat hat die zuständige Behörde unter Beteiligung der Kammern die zur Verfahrensdurchführung erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Sanktionen, zu machen.

(5) Bei Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister sorgt die zuständige Behörde für den Austausch aller Informationen, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren durch die Kammern erforderlich sind. Sie leitet die Informationen an die Kammern weiter, die die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ". Die Aufsichtsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen oder zulassen, dass sich die Überwachungspflicht ganz oder teilweise auch auf die Erfüllung der Berufspflichten innerhalb von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst erstreckt" gestrichen.

5.1.2 Der Punkt am Ende der Nummer 8 wird durch ein Komma ersetzt.

5.1.3 Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Dabei nehmen sie für Kammermitglieder und, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgabe nach § 291a Absatz 5 a Satz 1 Nummern 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern legen die Kammern dazu die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatorin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die übrigen Gesundheitsberufe die zuständigen Stellen nach § 291a Absatz 5 a SGB V zu bestimmen."

5.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5.2.1 Nummer 4

4. Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszustellen; dies beinhaltet auch die Ausstellung von Zertifikaten oder qualifizierten Zertifikaten mit berufsbezogenen Angaben nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert am 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Kammern Zertifizierungsdiensteanbieter nutzen können,

wird gestrichen.

5.2.2 Nummern 5 und 6 werden neue Nummern 4 und 5.

6. In § 14 Absatz 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.

7. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

7.1 Das Komma am Ende der Nummer 8 wird durch einen Punkt ersetzt.

7.2 Nummer 9

9. das Verfahren für die Wahl des Vorstandes.

wird gestrichen.

8. In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Berufsangehöriger ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinschaftliche und/oder kooperative Berufsausübung der Berufsangehörigen nach Satz 1 ist auch in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und
  1. diese verantwortlich von einer oder einem Berufsangehörigen geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Berufsangehörigen wahrgenommen wird;
  2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Berufsangehörigen zusteht;
  3. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind;
  4. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht.

Die Ausübung ambulanter ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit bei juristischen Personen des Privatrechts, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 3 erfüllen, kann auf Antrag von der zuständigen Kammer genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt und die Berufspflichten beachtet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die tierärztliche Berufstätigkeit.

"(3) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher und tierärztlicher Tätigkeit findet statt
  1. in selbstständiger oder abhängiger Stellung in einer Einrichtung der ambulanten Patientenversorgung,
  2. in abhängiger Stellung in Krankenhäusern, konzessionierten Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,
  3. in abhängiger Stellung bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen oder
  4. in abhängiger Stellung im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,

soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Die Berufsausübung nach Satz 1 Nummer 1 ist auch als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. diese verantwortlich von einem Kammermitglied geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Kammermitgliedern wahrgenommen wird,
  2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,
  3. alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2580), genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
  4. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,
  5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und
  6. der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen."

9.2 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort "sind" die Textstelle ", und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen" eingefügt.

10. § 33 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Dies gilt auch für die Zusatzweiterbildungen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere zur Ermöglichung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in Teilzeit hat den Anforderungen der ganztägigen Weiterbildung inhaltlich und zeitlich zu entsprechen. Sie soll der Kammer angezeigt werden."(3) Die Weiterbildungen in den Gebieten und Teilgebieten und - soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist - die Zusatzweiterbildungen werden ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Sie können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Vereinbarung von Beruf und Familie, in Teilzeit abgeleistet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich der Gesamtdauer, der Qualität und des Niveaus der Vollzeitausbildung entspricht. Sie ist der Kammer anzuzeigen."

11. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Wer als Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied- oder Vertragsstaat) ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29 . Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.

(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die zuständige Kammer auch zu prüfen, ob eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte ärztliche oder zahnärztliche Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde, angerechnet werden kann. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(3) Berufsangehörige, die dem in § 5 Absatz 1 genannten Personenkreis angehören und die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllen, dürfen in der Zeit der Berufsausübung in der Freien und Hansestadt Hamburg die entsprechende deutsche Weiterbildungsbezeichnung auch ohne die Anerkennung führen.

(4) Berufsangehörige, die nach Absatz 1 oder 2 berechtigt sind, eine deutsche Weiterbildungsbezeichnung zu führen, dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg daneben auch diejenige Weiterbildungsbezeichnung führen, die ihnen in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat verliehen worden ist. Gleiches gilt für Berufsangehörige, die nach Absatz 3 eine deutsche Weiterbildungsbezeichnung führen; sie dürfen die in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat verliehene Bezeichnung auch anstelle der deutschen Weiterbildungsbezeichnung sowie dann führen, wenn es keine entsprechende deutsche Weiterbildungsbezeichnung gibt. Kann die ausländische Weiterbildungsbezeichnung mit einer deutschen, ihr nicht entsprechenden Bezeichnung verwechselt werden, kann die zuständige Kammer anordnen, dass die ausländische Weiterbildungsbezeichnung nur in abgewandelter Form oder mit einem ihre Herkunft erläuternden Zusatz geführt werden darf.

(5) Werden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise von Berufsangehörigen, die eine Weiterbildungsbezeichnung auf Grund von Absatz 3 oder 4 führen, auf Verlangen der zuständigen Kammer nicht vorgelegt, so kann diese ihnen das Führen der Weiterbildungsbezeichnung untersagen.

(6) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Geltung von Nachweisen, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt worden sind, so holt die Aufsichtsbehörde auf Antrag der jeweiligen Kammer eine Bestätigung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates ein, dass das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungs- und Weiterbildungsbedingungen erfüllt hat.

(7) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Berufsangehörigen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft.

" § 36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied- oder Vertragsstaat), die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichgestellt ist, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29. Sie führen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehene Bezeichnung.

(2) Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates mit einer abgeschlossenen Weiterbildung, die nicht automatisch anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichzustellen ist, haben eine Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 3 zu absolvieren. Gleiches gilt bei Vorliegen einer in einem Drittland abgeschlossenen Weiterbildung, die durch einen anderen europäischen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 haben Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder unter Beachtung des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen (Ausgleichsmaßnahmen), wenn die Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise durch im Rahmen der Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse ausgleichen kann.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 können Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Dies gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Eignungsprüfung abzulegen haben.

(5) Erfüllt eine Weiterbildung die Voraussetzungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG , ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(6) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen, die unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie 2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen Monat.

(7) Die Kammer bestätigt gegebenenfalls der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers hat.

(8) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Staatsangehörigen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union."

12. § 40 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 40 Grundsätze der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/ EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1), zuletzt geändert am 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), ist ärztliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bestimmt die Ärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der sie betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG . Sie kann darin insbesondere eine längere Mindestdauer festlegen.

" § 40 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist ärztliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere regelt die Ärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG . Sie kann darin insbesondere eine längere als die dreijährige Mindestdauer festlegen sowie Zeiten praktischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen der ärztlichen Grundausbildung anrechnen."

13. § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 41 Bezeichnung

Wer eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach § 40 abgeschlossen hat, erhält von der Ärztekammer auf Antrag ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung besteht.

" § 41 Bezeichnung

Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach § 40 abgeschlossen hat, erhält von der Ärztekammer auf Antrag ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert, ist an Stelle der in Satz 2 genannten Gebietsbezeichnung diese zu führen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärztekammer besteht."

14. § 42 wird wie folgt geändert:

14.1 In der Überschrift wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

14.2 In Absatz 1 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt und die Textstelle "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Textstelle "der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

14.3 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" ersetzt sowie die Textstelle "von Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Textstelle "der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

15. § 43 wird wie folgt geändert:

15.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Zuständige Stelle"Praktische Ärztin, Praktischer Arzt".

15.2 In Satz 1 wird die Textstelle "spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Textstelle "besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.

16. In § 54 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Textstelle "bis zum 31. Dezember 2012" ersetzt.

17. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

17.1 In Satz 1 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt und hinter dem Wort "Ärztegesetzes" die Textstelle "spätestens bis zum 31. Dezember 2008" eingefügt.

17.2 In Satz 3 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Hebammengesetzes

Das Hamburgische Hebammengesetz vom 13. September 1990 (HmbGVBl. S. 202), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absätze 1, 3 und 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
  1. ihren Beruf gewissenhaft und dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechend auszuüben, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen,
  2. sich regelmäßig beruflich fortzubilden."

"(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummern 2 und 3 finden keine Anwendung auf freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben.

(4) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über besondere Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger zu erlassen, und dabei insbesondere nähere Regelungen zu treffen über

  1. Fortbildungspflichten,
  2. Haftpflichtversicherung,
  3. Verhalten in Fällen pathologischen, ungewöhnlichen Schwangerschafts- und Geburtsverlaufs,
  4. Dokumentationspflichten,
  5. spezifische Vorschriften zum Datenschutz,
  6. Maßnahmen der Qualitätssicherung,
  7. Verwendung von Arzneimitteln und Geräten,
  8. besondere Meldepflichten,
  9. Werbung."

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "Satz 2" und das Wort "anerkannten" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Lebensmittelchemiker-Gesetzes

Das Lebensmittelchemiker-Gesetz vom 13. Juni 1977 (HmbGVBl. S. 136), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

altneu
 "Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" Lebensmittelchemiker-Gesetz)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert :

3.1.1 Die Wörter "einschließlich des Landes Berlin" werden gestrichen.

3.1.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "als" die Wörter "Lebensmittelchemikerin oder" eingefügt.

3.1.3 Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. nicht durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass ihr oder ihm die für den Beruf der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,"

.

3.1.4 In Nummer 4 werden hinter dem Wort "Berufs" die Wörter "der Lebensmittelchemikerin oder" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.1.5 Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt."

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Erlaubnis wird nach Maßgabe des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 auch erteilt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 als erfüllt gelten, wenn
  1. aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat) erworbenen Diplom hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers entsprechenden Beruf erforderlich ist; Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG , die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem in Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau liegt,
  2. Ausbildungsnachweise oder Nachweise über diesen gleichgestellten Berufsqualifikationen vorgelegt werden, denen eine den Anforderungen des Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates beigefügt ist,
  3. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der eine Drittlandsausbildung anerkennende Mitglied- oder Vertragsstaat das Vorliegen einer dreijährigen Berufserfahrung dort bescheinigt."

3.3 Es werden folgende Absätze 3 bis 10 angefügt:

"(3) Die Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.

(4) Die Aufnahme und Ausübung des Berufs nach Absatz 2 ist zu gestatten, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise sind.

(5) Entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann verlangt werden, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn

  1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
  2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelchemiker vom 12. September 1978 (HmbGVBl. S. 351) vorgeschrieben sind,
  3. der Beruf der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht Bestandteil des der Lebensmittelchemikerin oder dem Lebensmittelchemiker entsprechenden Berufs sind, und wenn diese Unterschiede in einer besonderen Ausbildung bestehen, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelchemiker gefordert werden und sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerinnen und Antragsteller vorlegen.

Dabei sind die Vorgaben des Artikels 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Auf diese Ausgleichsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn eine Ausbildung die Voraussetzungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne von § 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(6) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Angehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates sind, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb eines Mitglied- oder Vertragsstaates erworbene Ausbildung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(7) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Erlaubnis im Sinne des § 1 nach den Absätzen 2 bis 6 erhalten haben, führen die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker".

(8) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann die Vorlage der in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen gefordert werden. Die in Anhang VII der Richtlinie unter Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangt werden. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat absolviert wurden.

(9) Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellerinnen und Antragstellern binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.

(10) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsländer verpflichtet. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnte. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde entsprechende Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnte, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind."

4. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Dienstleistungsfreiheit

(1) Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat berechtigt sind, und

  1. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder
  2. wenn der Beruf der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, mindestens zwei der letzten zehn Jahre den Beruf dort rechtmäßig ausgeübt haben,

können als Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne des Artikels 50 des EG - Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung wird im Einzelfall beurteilt. Dabei sind insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung zu berücksichtigen.

(2) Wer Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlicher Änderung gegenüber den bisher vorgelegten Dokumenten hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister einer der dem Beruf der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit während der vorgehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monates nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente nach und unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller über das Ergebnis. Spätestens nach Ablauf eines weiteren Monats hat eine Entscheidung zu ergehen.

(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu verlangen.

(5) Die Dienstleisterinnen und Dienstleister unterliegen den gleichen berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1. Wird gegen die Pflichten verstoßen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Dienstleisterin oder des Dienstleisters hierüber.

(6) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung erbracht.

(7) Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers auf Grund einer Erlaubnis nach § 2 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie

  1. als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. über die zur Berufsausübung erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
  3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen."

5. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann die Führung der Berufsbezeichnung

"Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" oder einer gleichsinnigen Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit oder mangelnde gesundheitliche Eignung der Inhaberin oder des Inhabers zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers schließen lassen."

6. In § 5 Absatz 1 wird die Textstelle "Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" oder" durch die Textstelle "Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin", "Lebensmittelchemiker" oder" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "geprüfte" die Wörter "Lebensmittelchemikerinnen und" eingefügt.

7.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "demjenigen erteilt werden, der" durch die Textstelle "der- oder demjenigen erteilt werden, die oder der" ersetzt und die Textstelle "Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" oder" durch die Textstelle "Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin", "Lebensmittelchemiker" oder" ersetzt.

Artikel 5
Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).