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HmbKGH - Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe
- Hamburg -

Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 42 vom 20.12.2005 S. 495; 11.07.2007 S. 236; 14.12.2007 S. 17 07; 15.12.2009 S. 444 09; 02.03.2010 S, 247 10; 19.06.2012 S. 254 12;15.12.2015 S. 362 15; 21.02.2017 S. 46 17; 17.04.2018 S. 103 18a; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 07.03.2023 S. 99 23)
Gl.-Nr.: 2120-2



Siehe Fn. *

Teil I

Abschnitt 1
Organisation und Aufgaben der Kammern

§ 1 Kammern für Heilberufe 23

In der Freien und Hansestadt Hamburg sind

  1. die Ärztekammer Hamburg,
  2. die Zahnärztekammer Hamburg,
  3. die Apothekerkammer Hamburg,
  4. die Psychotherapeutenkammer Hamburg,
  5. die Tierärztekammer Hamburg,

als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer (Kammern) führen ein Dienstsiegel und haben ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Mitglieder 23

(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Berufsangehörige) an, die eine Approbation oder Berufserlaubnis haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg

  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.

Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben, aber dazu berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforderlich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder werden können.

(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen berufsständischen Kammer angehören, können nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

(3) Darüber hinaus können die Kammern für ihre Berufsangehörigen in der Hauptsatzung Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere für Berufsangehörige, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort ihre Hauptwohnung haben.

(4) Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, können freiwilliges Mitglied der Psychotherapeutenkammer sein.

(5) Die Mitgliedschaft von Berufsangehörigen, die bei der Aufsichtsbehörde mit Aufgaben der Aufsicht über die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung.

(6) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden nicht Mitglied der jeweiligen Kammer. Die Meldepflicht nach § 3 Absatz 1 gilt für sie entsprechend.

§ 3 Meldepflichten 07 23

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zuständigen Kammer unverzüglich folgende Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen:

  1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummern, Fax-Nummern, E-Mail-Adressen und andere Daten, die eine Erreichbarkeit gewährleisten, akademische Grade,
  2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, Gebiete und Teilgebiete sowie psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  3. Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis,
  4. Art und Orte der Berufsausübung sowie Arbeitgeber,

sowie die jeweiligen Änderungen mitzuteilen.

(2) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister. Das Nähere regeln die Kammern in einer Satzung.

§ 4 Verarbeitung von Daten 07 15 18a 23

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen die Kammern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 7 verarbeiten. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Kammern die zur Beitragsbemessung erforderlichen Angaben, Angaben über Beitrags- und Gebührenzahlungen an die Kammern und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammern und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Die Daten nach Satz 3 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(2) Für die in § 7 genannten Versorgungswerke gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen sie Einkommensdaten ihrer Mitglieder sowie Daten der Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, der geschiedenen Ehegattinnen und Ehegatten, der Partnerinnen und Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und der Kinder ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 7 Absatz 2 erforderlich ist, um Ansprüchen von Leistungsberechtigten nachzukommen. Die Daten nach Satz 2 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(3) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, haben die Kammern § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten und darüber hinaus in einer Satzung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen entsprechend § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu regeln. Halbsatz 1 gilt auch für bis zur satzungsrechtlichen Regelung erhobene Daten.

(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden Einzelfällen Auskünfte über Rügen gemäß § 59 und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen oder von derartigen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Das Recht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn die Verstöße gemäß § 59 Absatz 6 in Verbindung mit § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zu tilgen sind. Soweit Auskünfte nach Satz 1 erteilt werden, teilt die Kammer dies der oder dem Betroffenen mit. Die Kammern und die Versorgungswerke sind ferner berechtigt, die in § 3 Absatz 1 genannten Daten im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit der zuständigen Kammer beziehungsweise dem Versorgungswerk zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Kammern im Falle des Kammerwechsels berechtigt, die zuständige Kammer auf ihr vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer fehlenden gesundheitlichen Eignung des Kammermitglieds zur Ausübung des Berufs hinzuweisen. An Kassenärztliche beziehungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

(5) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), ergriffen haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige Behörde die Kammern über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen.

(6) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtungen der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete, Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sind.

(7) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8, Artikel 56 Absätze 1 und 2 und Artikel 56a und 57a der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hierfür das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

(8) Die Kammern können von ihren Mitgliedern die zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer mit Einwilligung der betroffenen Personen auch mit Personenbezug erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Kammern sind verpflichtet, die Daten nach Satz 1 an die zuständige öffentliche Stelle zu übermitteln, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 3 Absatz 2 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben:

  1. Familiennamen, Vornamen,
  2. derzeitige Anschriften,
  3. Berufszugehörigkeit,
  4. Weiterbildungsanerkennungen.

Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 3 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen.

(10) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer und die Psychotherapeutenkammer sind befugt, gemäß § 313 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1465), in der jeweils geltenden Fassung, fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden im elektronischen Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik zu speichernden aktuellen Daten der Nutzenden nach § 313 Absatz 1 Satz 3 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur zu übermitteln.

(11) Die Kammern sind berechtigt, im Falle des Vorliegens eines begründeten Verdachts für eine Berufspflichtverletzung, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(12) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk gemäß § 7 Absatz 1 zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeberin beziehungsweise des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerkes, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsersuchens vorliegen. Für jede auf der Grundlage dieses Absatzes erteilte Auskunft erhält das Versorgungswerk eine Gebühr entsprechend § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1323).

(13) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, haben die Kammern und die in § 7 Absatz 1 genannten Versorgungswerke im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 5 Dienstleistungserbringung 07 15 23

(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat), in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf gelegentlich und vorübergehend im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören den Kammern nicht an, soweit sie in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig beruflich niedergelassen sind.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 unterliegen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Berufsausübung den gleichen berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die Kammermitglieder. Die Vorschriften der §§ 27 und 59, die nach § 28 erlassenen Berufsordnungen sowie das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten für sie entsprechend. Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne des Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG erbringen ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 unter den in §§ 2 und 29 ff. aufgeführten Bezeichnungen. Im Übrigen erbringen Dienstleisterinnen und Dienstleister ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats, sofern in diesem eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht. Andernfalls wird die Dienstleistung unter der Angabe des Ausbildungsnachweises erbracht.

(3) Dienstleisterinnen und Dienstleister haben ihre Dienstleistungserbringung gemäß § 10b Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), § 13a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), § 11a Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), § 17 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035), § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), in den jeweils geltenden Fassungen der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die zuständige Behörde übermittelt den Kammern eine Kopie der Meldung einschließlich der vorzulegenden Dokumente. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammermitgliedern in dem Staat hat die zuständige Behörde unter Beteiligung der Kammern die zur Verfahrensdurchführung erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Sanktionen, zu machen. Die Übermittlung der Informationen erfolgt gemäß § 4 Absatz 7.

(5) Bei Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister sorgt die zuständige Behörde für den Austausch aller Informationen, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren durch die Kammern erforderlich sind. Sie leitet die Informationen an die Kammern weiter, die die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet.

§ 6 Aufgaben der Kammern 07 15 19 23

(1) Es ist Aufgabe der Kammern,

  1. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder, einschließlich des Vorliegens einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 27 Absatz 6, zu überwachen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen,
  3. die Qualitätssicherung sowie durch Satzung die Fortbildung der Kammermitglieder zu gestalten und zu fördern, insbesondere die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zu regeln, entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen und die Weiterbildung durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln,
  4. den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes - zu unterstützen,
  5. auf Verlangen der zuständigen Behörden und Gerichte in den Angelegenheiten des jeweiligen Berufs Stellungnahmen abzugeben und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen,
  6. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander zu sorgen,
  7. sich bei Streitigkeiten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, um Schlichtung zu bemühen,
  8. Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Dabei nehmen sie für Kammermitglieder und, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgabe nach § 340 SGB V, in der jeweils geltenden Fassung wahr. Gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern legen die Kammern dazu die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatorin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die übrigen Gesundheitsberufe die zuständigen Stellen nach § 340 SGB V zu bestimmen,
  9. den Europäischen Berufsausweis auf Antrag auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27), geändert am 11. August 2020 (ABl. EU Nr. L 262 S. 4), nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/ EG für Bezeichnungen nach § 29 eingeführt ist,
  10. nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Rücknahme oder den Widerruf einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 29 über das IMI zu melden.

(1a) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 ist § 13a Absätze 2 bis 4 und auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 11 ist § 13b Absätze 2 bis 6 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Hamburg (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Apothekerkammer stellt die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Regelung der Dienstbereitschaft von Apotheken sicher.

(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 8 wird gemäß § 340 SGB V die Apothekerkammer als zuständige Stelle bestimmt, Heilberufeausweise sowie Institutionenkarten an ihre Kammermitglieder auszugeben und gegenüber ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu bestätigen, dass eine oder ein den Heilberufeausweis oder die Institutionenkarte beantragende Apothekerin oder Apotheker befugt ist, ihren oder seinen Beruf auszuüben. Die Apothekerkammer ist zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des § 12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), in Verbindung mit § 340 Satz 1 Nummern 1 und 2a SGB V betroffenen Mitgliedsdaten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2b) Die Tierärztekammer Hamburg stellt die notärztliche Versorgung von Tieren durch die Regelung und Organisation eines tierärztlichen Notfalldienstes sicher.

(3) Die Kammern sind berechtigt,

  1. zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden,
  2. zur Information der Patientinnen und Patienten, insbesondere in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten, Auskunftsstellen einzurichten oder sich daran zu beteiligen,
  3. Gutachter - und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern zu errichten oder sich daran zu beteiligen,
  4. zur Durchführung dieses Gesetzes ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammermitglieder; für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten mit anderen Heilberufekammern in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeinsame Beiräte mit dem Ziel zu bilden, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Konflikten ausgleichend zu wirken und die Kammerorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; die Zusammensetzung und Anzahl der Beiratsmitglieder werden einvernehmlich von den beteiligten Kammern festgelegt und die Beiratsmitglieder jeweils von den Vorständen berufen; die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Senat wird ermächtigt, den Kammern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsbereichen zu übertragen (staatliche Auftragsangelegenheiten).

(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern bei der Durchführung staatlicher Auftragsangelegenheiten Weisungen erteilen. Die Deckung der mit der Durchführung dieser Aufgaben verbundenen Kosten ist bei der Übertragung zu regeln.

(6) Die Kammern geben sich zur Regelung ihrer inneren Ordnung eine Satzung (Hauptsatzung) sowie weitere und die in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen.

§ 6a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg 09 15 23

(1) Die Verfahren für Tierärzte nach § 2, § 6 Absatz 1 Nummer 9, sowie §§ 32 und 36 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

(2) Im Übrigen können die Verfahren nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 und § 36 elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg gemäß § 13 Absatz 8 HmbBQFG in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 7 Ärztliches Versorgungswerk und zahnärztliches Versorgungswerk 17

(1) Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen nach Maßgabe einer besonderen Satzung (Versorgungsstatut) jeweils ein Versorgungswerk unterhalten. Die Kammermitglieder sind Mitglieder des jeweiligen Versorgungswerks. Ausnahmen regelt die Satzung.

(2) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 gewähren folgende Leistungen

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente.

In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Leistungen erbracht werden. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Satzung kann Einschränkungen der Gewährung von Hinterbliebenenrenten bis hin zu deren Wegfall vorsehen.

(3) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistung notwendigen Beiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.

(4) Das Nähere regelt das Versorgungsstatut, insbesondere zu

  1. den versicherungspflichtigen Mitgliedern,
  2. der Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
  3. der Höhe der Beiträge,
  4. dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft,
  5. der freiwilligen Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,
  6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Ausschüsse des Versorgungswerkes.

(5) Erklärungen, die die Ärztekammer in Angelegenheiten ihrer Versorgungswerke vermögensrechtlich verpflichten sollen, bedürfen der Schriftform und müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses des jeweiligen Versorgungswerkes, darunter dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzenden oder ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, unterzeichnet werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt das Versorgungsstatut.

(6) Das jeweilige Vermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist vom übrigen Vermögen der Kammern unabhängig und getrennt zu verwalten. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet jeweils nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammern.

(7) Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Die Geschäfte des Versorgungswerkes führt ein geschäftsführender Ausschuss, dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender des Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich vertritt; das nähere bestimmt das Versorgungsstatut. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Ausschusses ist ihre oder seine ständige Vertretung. Erklärungen, die das Versorgungswerk außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Versorgungswerks oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter schriftlich abgegeben werden.

(8) Der Ärztekammer Hamburg steht es frei, für ihr Versorgungswerk eine Teilrechtsfähigkeit gemäß Absatz 7 unter Einhaltung der dort geregelten Einzelheiten durch Satzung herbeizuführen.

(9) Das Sicherungsvermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist gemäß den Anlagegrundsätzen nach § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824, 1835), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen

(10) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 unterliegen der Aufsicht nach § 56 . Der Aufsichtsbehörde sind der durch die jeweilige Delegiertenversammlung genehmigte Jahresabschluss, der Bericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers sowie das versicherungsmathematische Gutachten vorzulegen. Sie prüft die Beachtung der Bestimmung des Absatzes 9 und kann hierzu Gutachten in Auftrag geben, deren Kosten von den Versorgungswerken zu tragen sind. Eine weitergehende Versicherungsaufsicht findet nicht statt.

§ 8 Weitere Versorgungswerke und soziale Einrichtungen 23

(1) Die Tierärztekammer, die Apothekerkammer und die Psychotherapeutenkammer können sich zu dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck an ein Versorgungswerk einer Heilberufekammer mit Sitz im Bundesgebiet anschließen. Im Falle eines Anschlusses sind die Kammermitglieder Mitglieder des jeweiligen Versorgungswerkes nach Maßgabe der Anschlusssatzung sowie der Satzung des Versorgungswerkes, an das der Anschluss erfolgt. Das Nähere regelt die Anschlusssatzung. Erfolgt der Anschluss auf Grund eines Staatsvertrages, sind dessen Regelungen auch verbindlich, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(2) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen für ihre Kammermitglieder und deren Angehörige schaffen.

§ 9 Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Hamburg 10 23

(1) Die Ärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung durch Satzung. Sie dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen Forschung. Bei entsprechendem Bedarf können weitere Ethik-Kommissionen errichtet werden.

(2) Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, die Kammermitglieder und andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hinsichtlich der ethischen und fachrechtlichen Gesichtspunkte aller geplanten und auf Grund des geltenden Rechts sowie nach dem Stand der Wissenschaft ihr zur Stellungnahme vorgelegten Forschungsvorhaben am Menschen zu beraten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese ist zu begründen, wenn dem Vorhaben nicht uneingeschränkt zugestimmt wird.

(3) Durch Satzung kann geregelt werden, dass die Ethik-Kommission allen Kammermitgliedern auch zur Beratung in klinischethischen Fragen und bei ethischen Problemen außerhalb der Forschung am Menschen zur Verfügung steht, soweit es sich nicht um ethische Probleme in der individuellen Krankenversorgung handelt.

(4) Die Ethik-Kommission nimmt die einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere durch

  1. §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2005, 3394), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich nach § 41a AMG hat registrieren lassen,
  2. § 148 AMG,
  3. Kapitel 4 Abschnitt 2 und § 99 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090 und 1093), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  5. § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 20. Mai 2021 (BGBl. I S.1194, 1201 und 1203), in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Ärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 übertragen.

(5) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die einer Ethik-Kommission durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben. Bei der Wahrnehmung der sonstigen zugewiesenen Aufgaben ist die Ethik-Kommission interdisziplinär zu besetzen. Die Mitglieder sollen eine mehrjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen in gleicher Zahl vertreten sein. Die Ethik-Kommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen.

(6) Die Kommissionsmitglieder werden von der Ärztekammer im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen. Für die Mitglieder kann eine Vertretung berufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolge im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.

(7) In der Satzung der Ethik-Kommission sind vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln:

  1. Anforderungen an die Sachkunde und die Pflichten der Mitglieder,
  2. Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. Verfahrensordnung,
  4. interdisziplinäre Besetzung sowie Anzahl und Auswahl der Mitglieder,
  5. Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
  6. Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  7. Veröffentlichung der Entscheidungen,
  8. Kosten des Verfahrens,
  9. Entschädigung der Mitglieder,
  10. Abdeckung der Haftung durch den Träger oder eine Versicherung,
  11. Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,
  12. die Bekanntgabe von Sondervoten,
  13. Berichtspflichten und
  14. Vertraulichkeit von Anfragen und eingehenden Unterlagen.

(8) Die Kommissionsmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisung gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei eigenen Anträgen und bei solchen von Personen, denen gegenüber eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.

§ 9a Ethik-Kommission bei der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer, der Psychotherapeutenkammer und der Tierärztekammer 23

(1) Die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer können jeweils eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung errichten.

(2) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Tätigkeit der Ethik-Kommissionen regelt die jeweilige Satzung.

(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Kammern keine eigene Ethik-Kommission errichten, können diese in Angelegenheiten, die die Befassung einer Ethik-Kommission erfordern, im Einvernehmen mit der Ärztekammer die dort errichtete Ethik-Kommission in Anspruch nehmen. In solchen Fällen benennt die betreffende Kammer mindestens ein Kammermitglied, das die Ethik-Kommission der Ärztekammer beratend hinzuzuziehen hat.

§ 10 Kommission Lebendspende 23

(1) Die nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Kommission wird als unselbstständige Einrichtung der Ärztekammer errichtet und trägt den Namen "Kommission Lebendspende". Sie dient der Wahrung der Interessen der Organspenderinnen und Organspender und der Organempfängerinnen und Organempfänger im Hinblick auf die freie Willensentscheidung zur Organspende sowie der Sicherstellung des Ausschlusses des verbotenen Organhandels.

(2) Die Kommission Lebendspende hat die Aufgabe, vor der Entnahme von Organen bei einer bzw. einem Lebenden gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.

(3) Die Kommission Lebendspende wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig. Sie tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Kommission Lebendspende soll sich auf geeignete Weise einen persönlichen Eindruck von der Organspenderin oder dem Organspender verschaffen. Sie kann Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige anhören. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Kommission Lebendspende berät nicht öffentlich und erstellt eine schriftliche gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Anhörung und Beratung. Die gutachtliche Stellungnahme ist zusammen mit der Niederschrift dem Transplantationszentrum sowie der Organspenderin oder dem Organspender und der Organempfängerin oder dem Organempfänger bekannt zu geben.

(5) Die Stellungnahme der Kommission Lebendspende soll grundsätzlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung durch das Transplantationszentrum vorliegen. Die Kommission Lebendspende stellt sicher, dass sie für unaufschiebbare Fälle jederzeit erreichbar und sofort entscheidungsfähig ist.

(6) Die Kommission Lebendspende besteht aus

  1. einer Ärztin oder einem Arzt, die bzw. der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die bzw. der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,
  2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
  3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

Für die Mitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter werden von der Ärztekammer benannt und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch die Ärztekammer berufen. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Eine erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen. Die in die Kommission Lebendspende berufenen Mitglieder sowie deren Vertreterinnen bzw. Vertreter sind namentlich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(8) Die Ärztekammer erlässt für die Tätigkeit der Kommission Lebendspende eine Satzung, in der insbesondere zu regeln sind

  1. das Verfahren zur Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Aufgaben,
  2. die Verfahrensordnung,
  3. die Kosten des Verfahrens sowie
  4. die Entschädigung der Mitglieder.

(9) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei der Entscheidung über Anträge, bei denen eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.

(10) Die Anfragen und eingehenden Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die Kommission berichtet über ihre Tätigkeit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten jährlich im Hamburger Ärzteblatt.

§ 11 Schlichtung 23

(1) Jede Kammer bildet zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 einen Schlichtungsausschuss durch Satzung (Schlichtungsordnung), der sich mit der Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen Kammermitgliedern und Dritten befasst. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern soll der Schlichtungsausschuss von Amts wegen oder auf Antrag einer oder eines der Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Erhebt eine oder einer der Beteiligten jedoch bei Beginn des Schlichtungsversuchs ausdrücklich Widerspruch, so darf der Schlichtungsausschuss nicht tätig werden. Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und einer oder einem Dritten darf der Schlichtungsausschuss nur auf Antrag einer oder eines Beteiligten mit Zustimmung der oder des anderen Beteiligten tätig werden. Das Nähere regelt jeweils die Satzung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Misslingt der Schlichtungsversuch, so erlässt der Schlichtungsausschuss in Angelegenheiten, über welche die Parteien einen Vergleich zu schließen berechtigt sind, einen Schiedsspruch, wenn sich die Beteiligten nach dem Misslingen des Schlichtungsversuchs unter Verzicht auf anderweitige Rechtsverfolgung schriftlich bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen. Eine Unterwerfung vor Beginn des Schlichtungsverfahrens ist unwirksam. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Ärztekammer errichtet eine Gutachterstelle zur Prüfung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtung durch Satzung (Satzung zur Einrichtung und zum Verfahren der Kommission der Ärztekammer Hamburg zur Begutachtung von Vorwürfen ärztlicher Behandlungsfehler). Den übrigen Kammern steht es frei, eine Gutachterstelle zu errichten. Soweit sie gebildet wird, sind in der Satzung insbesondere zu regeln:

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die Voraussetzungen für das Tätigwerden,
  3. die Zusammensetzung,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Antragsberechtigung,
  7. die Kosten des Verfahrens,
  8. die Entschädigung der Mitglieder,
  9. die Information der Kammermitglieder über die getroffenen Entscheidungen.

Die Kammern nach den Sätzen 1 und 2 können mit anderen Kammern, grundsätzlich desselben Heilberufs, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Gutachterstellen schaffen oder sich ihnen anschließen.

§ 12 Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben von ihren Kammermitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten, Beiträge durch Satzung (Beitragsordnung). Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder, von Gruppen von Kammermitgliedern oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben oder Auslagenersatz gefordert werden. Das Nähere regelt jeweils eine Satzung (Gebührensatzung).

Abschnitt 2
Aufbau und Organe der Kammern

§ 13 Organe der Kammern 19 23

(1) Die Organe der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

(2) Die Organe der Tierärztekammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

(3) Die Tätigkeit in den Organen sowie weiteren Gremien der Kammern wird ehrenamtlich ausgeübt und kann entschädigt werden. Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit können die Kammern in einer Satzung regeln (Entschädigungsordnung). § 9 Absatz 7 Nummer 9, § 10 Absatz 8 Nummer 4 und § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 8 bleiben unberührt.

§ 14 Delegiertenversammlung und Kammerversammlung 07 23

(1) Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer setzt sich zusammen aus

  1. fünfundfünfzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden,
  2. einem vom Fachbereich Medizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder dessen Stellvertretung,
  3. einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Ärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.

(2) Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer setzt sich zusammen aus

  1. zehn Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
  2. den in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen (Obfrauen und Obmänner) oder ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern,
  3. einem vom Fachbereich Zahnmedizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder dessen Stellvertretung,
  4. einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.

(3) Die Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer setzt sich zusammen aus

  1. sechsundzwanzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden; davon müssen mindestens drei als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbierte Kammermitglieder sein,
  2. einer von den nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes weiterhin als staatlich anerkannt geltenden hamburgischen Ausbildungsstätten einvernehmlich zu bestimmenden Person oder deren Stellvertretung,
  3. einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeutin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeuten des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters,
  4. einer oder einem von den Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen in Hamburg, die einen Masterstudiengang im Sinne des § 9 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes durchführen, einvernehmlich zu bestimmenden Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten oder deren bzw. dessen Stellvertretung.

(4) Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer setzt sich zusammen aus

  1. zwölf Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
  2. mindestens zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen, die in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
  3. einer oder einem vom Fachbereich Pharmazie der Universität Hamburg zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter oder deren bzw. dessen Stellvertretung, die der Kammer angehören soll.

(5) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer besteht aus ihren Kammermitgliedern.

(6) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Gruppen (Fraktionen) bilden, soweit die Hauptsatzung dies vorsieht. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 15 Wahl der Delegiertenversammlung 07 23

(1) Die nach § 14 zu wählenden Mitglieder der Delegiertenversammlung werden durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl nach den Grundsätzen der geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Die elektronische Wahl ist nur zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der freien und geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden für die Dauer von vier Jahren gewählt beziehungsweise bestimmt. Ihre Amtszeit endet mit dem Zusammentritt der neuen Delegiertenversammlung, der spätestens drei Monate nach der Wahl erfolgt.

(3) Im Falle der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist das Wahlergebnis nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren festzustellen.

(4) Das Nähere über die Wahl der Delegiertenversammlung regeln die Kammern in einer Wahlordnung. Die Zahnärztekammer und die Apothekerkammer legen darin auch die Zahl und Abgrenzung der Bezirksgruppen fest, die eine gleichmäßige Vertretung der Kammermitglieder gewährleisten sollen. Eine Änderung der Wahlordnung zur Verteilung der Sitze auf die Bezirksgruppen sowie deren Anzahl und Abgrenzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit in der Delegiertenversammlung. Die Wahlordnung trifft Vorschriften über

  1. die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
  2. Bildung und Aufgabe der Wahlorgane,
  3. die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses,
  4. die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,
  5. die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
  6. die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
  7. die Prüfung und Anfechtung der Wahl,
  8. den Ersatz ausscheidender Mitglieder.

Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet.

§ 16 Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung, Nachfolge 23

(1) Vor Ablauf der Amtszeit scheiden diejenigen Mitglieder aus,

  1. die dies schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären,
  2. die der Kammer nicht mehr angehören oder
  3. die die Wählbarkeit (§ 18) nachträglich verloren haben.

Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass auch die Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unbegründet nicht teilgenommen haben.

(2) Die Wahlordnung regelt, wer von den Kandidatinnen und Kandidaten der letzten Wahl als Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 Nummern 1 und 2 gewählten Mitglieds tritt. Die Wahlordnungen der Zahnärztekammer und der Apothekerkammer können Ersatzwahlen vorsehen, wenn die restliche Amtszeit noch mehr als ein halbes Jahr beträgt und eine Bezirksgruppe infolge des Fehlens weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in der Delegiertenversammlung nicht mehr im vorgesehenen Umfang vertreten ist.

(3) Die Nachfolge eines nach § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3 Nummern 2 und 4 bestimmten Mitglieds der Delegiertenversammlung wird von den Institutionen bestimmt, die das ursprüngliche Mitglied benannt haben. Die Nachfolge eines nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 3 Nummer 3 von der zuständigen Behörde bestimmten ausgeschiedenen Mitglieds wird von dieser bestimmt.

§ 17 Wahlberechtigung

Bei den Wahlen nach § 15 sind alle Kammermitglieder wahlberechtigt, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, außer denjenigen,

  1. denen infolge eines rechtskräftigen Urteils das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,
  2. denen das aktive Berufswahlrecht durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung entzogen worden ist,
  3. deren Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 5 ruht.

§ 18 Wählbarkeit

(1) Bei den Wahlen nach § 15 sind die wahlberechtigten Kammermitglieder wählbar. Nicht wählbar sind Kammermitglieder,

  1. denen das passive Berufswahlrecht durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung entzogen ist,
  2. die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt sind.

(2) Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche Kammermitglieder gewählt werden können, die eine bestimmte Zeit vor dem Tag der Wahl ununterbrochen der Kammer angehört haben. Der Zeitraum darf auf höchstens ein Jahr festgesetzt werden.

§ 19 Aufgaben der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen.

(2) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen insbesondere über

  1. die Satzungen,
  2. die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes,
  3. den Haushalt der Kammer und die satzungsmäßigen Beiträge der Kammermitglieder,
  4. die Entlastung des Vorstands auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  5. die Errichtung und Auflösung von Fürsorgeeinrichtungen, die Errichtung und Auflösung eines Versorgungswerkes sowie den Anschluss an ein Versorgungswerk und die Trennung von einem Versorgungswerk gemäß §§ 7 und 8 sowie über die erforderlichen Satzungen,
  6. die Einsetzung weiterer Ausschüsse.

(3) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung wählen

  1. den Vorstand und
  2. die Mitglieder der Ausschüsse.

Die Delegiertenversammlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer wählen jeweils auch einen geschäftsführenden Ausschuss für ihr Versorgungswerk.

(4) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung machen Vorschläge für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 20 Einberufung von Delegiertenversammlung und Kammerversammlung 23

(1) Die Delegiertenversammlung soll regelhaft viermal, mindestens zweimal im Jahr von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Soweit eine Delegiertenversammlung in Präsenz nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann der Vorstand entscheiden, dass die Sitzung ausschließlich oder in Teilen ohne physische Teilnahme der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Das Nähere insbesondere zu den technischen Anforderungen an die Anwesenheit, die Rede-, Antrags- und Stimmrechte regelt die Satzung nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von einem Viertel der Kammermitglieder von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Fälle vorsehen, in denen die Einberufung erfolgen muss.

(4) Für die Bezirksgruppen der Zahnärzte- und der Apothekerkammer gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind von deren Vertreterinnen und Vertretern einzuberufen.

§ 21 Allgemeine Versammlung der Kammermitglieder 23

Einmal im Jahr soll jeweils eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Auf Verlangen mindestens eines Viertels der Kammermitglieder ist eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen Die jeweilige Versammlung kann mit der Mehrheit der Anwesenden Anträge an die Delegiertenversammlung richten.

§ 22 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes 07 23

(1) Die Delegiertenversammlungen wählen aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer ihrer Wahlperiode nach § 15 Absatz 2 in geheimer Wahl.

(2) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. § 15 Absatz 1 und § 18 gelten entsprechend.

(3) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident), ihrer oder seiner ständigen Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer soll als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 wählt der Vorstand der Tierärztekammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident) sowie ihre oder seine ständige Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) aus seiner Mitte.

(5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Für den Verlust eines Sitzes im Vorstand gilt § 16 Absatz 1 entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, findet eine Ersatzwahl statt. Eine Neuwahl des Vorstandes ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung dies verlangen.

(7) Das Nähere über die Wahl, über die Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und über die Vertretung im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Vertretung regelt die Hauptsatzung.

§ 23 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen; insbesondere

  1. die Beratungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung vorzubereiten und
  2. die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung umzusetzen.

Das Nähere regeln die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 24 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer nach außen. Sie oder er beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung sowie des Vorstandes ein und leitet sie.

(2) In Angelegenheiten der Versorgungswerke der Ärztekammer und der Zahnärztekammer vertritt jeweils auch die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, die Ärztekammer beziehungsweise die Zahnärztekammer.

(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, bedürfen der Schriftform und sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.

§ 25 Beschlüsse der Organe 23

(1) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Rahmen einer Delegiertenversammlung oder Vorstandssitzung, die nicht ausschließlich in Präsenz im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 stattfindet, können Beschlüsse und Wahlen auch mittels geeigneter elektronischer Abstimmungstechnik gefasst beziehungsweise durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit gibt im Vorstand der Tierärztekammer die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen. Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom Hundert der Kammermitglieder teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit einer Kammerversammlung ist diese erneut mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Kammermitglieder beschlussfähig ist. In dringenden Fällen kann diese Kammerversammlung zum selben Tag einberufen werden; dies ist auf der Einladung zu vermerken.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Die Hauptsatzung kann für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes eine weitergehende Teilnahmepflicht vorsehen.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Beschlüsse über die Änderung des Versorgungsstatuts bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Versorgungswerks der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Die Kammerversammlung fasst diese Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer teilnehmenden Mitglieder.

(5) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes können in dringlichen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des jeweiligen Kammervorstandes beziehungsweise nicht mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung dem schriftlichen Verfahren widerspricht. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Die Entscheidungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Beschlussunterlagen. Eine kürzere Frist ist ausnahmsweise möglich und bedarf der Begründung.

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