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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
- Hamburg -

Vom 7. März 2023
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 17.03.2023 S. 99)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 9), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Ethik-Kommissionen" § 9 Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Hamburg".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 9a Ethik-Kommission bei der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer, der Psychotherapeutenkammerkammer und der Tierärztekammer".

1.3 Der Eintrag zu § 38 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 38 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung" § 38 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung, Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und Ärzte".

1.4 Der Eintrag zu Unterabschnitt 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
4.die Tierärztekammer Hamburg,

5. die Hamburgische Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg),

"4. die Psychotherapeutenkammer Hamburg,

5. die Tierärztekammer Hamburg".

2.2 In Satz 2 werden die Wörter "die Tierärztekammer und die Psychotherapeutenkammer" durch die Wörter "die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berufsangehörige) an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.
"Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Berufsangehörige) an, die eine Approbation oder Berufserlaubnis haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind."

3.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforderlich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder werden können."

3.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden nicht Mitglied der jeweiligen Kammer. Die Meldepflicht nach § 3 Absatz 1 gilt für sie entsprechend."

4. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Anschrift," die Textstelle "Telefonnummern, Fax-Nummern, E-Mail-Adressen und andere Daten, die eine Erreichbarkeit gewährleisten," eingefügt.

5. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Verarbeitung von Daten

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen sie über die in § 3 genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Die in § 7 genannten Versorgungswerke dürfen darüber hinaus Einkommensdaten der Mitglieder und persönliche Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Für die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten gilt § 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden Einzelfällen Auskünfte über Rügen gemäß § 59 dieses Gesetzes und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 28. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 12), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen oder von derartigen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Das Recht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn die Verstöße gemäß § 59 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zu tilgen sind. Soweit Auskünfte nach Satz 1 erteilt werden, teilt die Kammer dies der oder dem Betroffenen mit.

(4a) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) ergriffen haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige Behörde die Kammern über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen.

(5) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtung der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete, Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sind.

(6) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8, Artikel 56 Absätze 1 und 2, Artikel 56a und 57a der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hier für das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

(7) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Beschränkungen die §§ 15 bis 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

(8) Die Mitglieder der Kammervorstände sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammermitglieder geheim zu halten.

" § 4 Verarbeitung von Daten

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen die Kammern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 7 verarbeiten. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Kammern die zur Beitragsbemessung erforderlichen Angaben, Angaben über Beitrags- und Gebührenzahlungen an die Kammern und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammern und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Die Daten nach Satz 3 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(2) Für die in § 7 genannten Versorgungswerke gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen sie Einkommensdaten ihrer Mitglieder sowie Daten der Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, der geschiedenen Ehegattinnen und Ehegatten, der Partnerinnen und Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und der Kinder ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 7 Absatz 2 erforderlich ist, um Ansprüchen von Leistungsberechtigten nachzukommen. Die Daten nach Satz 2 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(3) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, haben die Kammern § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten und darüber hinaus in einer Satzung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen entsprechend § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu regeln. Halbsatz 1 gilt auch für bis zur satzungsrechtlichen Regelung erhobene Daten.

(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden Einzelfällen Auskünfte über Rügen gemäß § 59 und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen oder von derartigen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Das Recht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn die Verstöße gemäß § 59 Absatz 6 in Verbindung mit § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zu tilgen sind. Soweit Auskünfte nach Satz 1 erteilt werden, teilt die Kammer dies der oder dem Betroffenen mit. Die Kammern und die Versorgungswerke sind ferner berechtigt, die in § 3 Absatz 1 genannten Daten im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit der zuständigen Kammer beziehungsweise dem Versorgungswerk zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Kammern im Falle des Kammerwechsels berechtigt, die zuständige Kammer auf ihr vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer fehlenden gesundheitlichen Eignung des Kammermitglieds zur Ausübung des Berufs hinzuweisen. An Kassenärztliche beziehungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

(5) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), ergriffen haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige Behörde die Kammern über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen.

(6) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtungen der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete, Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sind.

(7) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8, Artikel 56 Absätze 1 und 2 und Artikel 56a und 57a der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hierfür das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

(8) Die Kammern können von ihren Mitgliedern die zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer mit Einwilligung der betroffenen Personen auch mit Personenbezug erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Kammern sind verpflichtet, die Daten nach Satz 1 an die zuständige öffentliche Stelle zu übermitteln, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 3 Absatz 2 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben:

  1. Familiennamen, Vornamen,
  2. derzeitige Anschriften,
  3. Berufszugehörigkeit,
  4. Weiterbildungsanerkennungen.

Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 3 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen.

(10) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer und die Psychotherapeutenkammer sind befugt, gemäß § 313 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1465), in der jeweils geltenden Fassung, fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden im elektronischen Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik zu speichernden aktuellen Daten der Nutzenden nach § 313 Absatz 1 Satz 3 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur zu übermitteln.

(11) Die Kammern sind berechtigt, im Falle des Vorliegens eines begründeten Verdachts für eine Berufspflichtverletzung, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(12) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk gemäß § 7 Absatz 1 zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeberin beziehungsweise des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerkes, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsersuchens vorliegen. Für jede auf der Grundlage dieses Absatzes erteilte Auskunft erhält das Versorgungswerk eine Gebühr entsprechend § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1323).

(13) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, haben die Kammern und die in § 7 Absatz 1 genannten Versorgungswerke im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Dienstleisterinnen und Dienstleister haben ihre Dienstleistungserbringung gemäß § 10b Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2691), § 11a Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), § 13a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2701), § 9a Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2696), § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2756), in den jeweils geltenden Fassungen der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die zuständige Behörde übermittelt den Kammern eine Kopie der Meldung einschließlich der vorzulegenden Dokumente. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden."(3) Dienstleisterinnen und Dienstleister haben ihre Dienstleistungserbringung gemäß § 10b Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), § 13a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), § 11a Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), § 17 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035), § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), in den jeweils geltenden Fassungen der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die zuständige Behörde übermittelt den Kammern eine Kopie der Meldung einschließlich der vorzulegenden Dokumente. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden."

6.2 In Absatz 4 Satz 3 wird die Textstelle "Absatz 6" durch die Textstelle "Absatz 7" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "Berufshaftpflicht im Sinne von § 27 Absatz 3" durch die Textstelle "Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 27 Absatz 6" ersetzt.

7.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Qualitätssicherung sowie die Fortbildung der Kammermitglieder zu gestalten und zu fördern, sowie die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln,"3. die Qualitätssicherung sowie durch Satzung die Fortbildung der Kammermitglieder zu gestalten und zu fördern, insbesondere die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zu regeln, entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen und die Weiterbildung durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln,"

7.1.3 Nummer 8

8. durch Rechtsvorschrift oder im Einvernehmen mit den Kammern durch den Senat besonders übertragene Aufgaben durchzuführen (staatliche Auftragsangelegenheiten),

wird gestrichen.

7.1.4 Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden Nummern 8 bis 10.

7.1.5 In der neuen Nummer 8 wird die Textstelle " § 291a Absatz 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007)" durch die Textstelle " § 340 SGB V" und die Textstelle " § 291a Absatz 5a" durch die Textstelle " § 340" ersetzt.

7.1.6 In der neuen Nummer 9 wird hinter der Textstelle "(EU) 2015/983" die Textstelle "der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27), geändert am 11. August 2020 (ABl. EU Nr. L 262 S. 4)," eingefügt.

7.2 In Absatz 2a Satz 1 wird die Textstelle "Nummer 9" durch die Textstelle "Nummer 8" und die Textstelle " § 291a Absatz 5d" durch die Textstelle " § 340" ersetzt.

7.3 Hinter Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Die Tierärztekammer Hamburg stellt die notärztliche Versorgung von Tieren durch die Regelung und Organisation eines tierärztlichen Notfalldienstes sicher."

7.4 Absatz 3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. zur Durchführung dieses Gesetzes ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammermitglieder,"4. zur Durchführung dieses Gesetzes ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammermitglieder; für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), in der jeweils geltenden Fassung,"

8. § 6a wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "10" durch die Zahl "9" ersetzt.

8.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "Nummern 10 und 36" durch die Textstelle "Nummer 9 und § 36" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 2

(2) Die Apothekerkammer unterhält eine Familien- und Gehaltsausgleichskasse, um einen Familienlastenausgleich und einen Gehaltsausgleich für die in Apotheken angestellten Apothekerinnen und Apotheker herbeizuführen. Das Nähere regelt eine Satzung.

wird aufgehoben.

9.2 Absatz 3 wird Absatz 2.

10. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Ethik-Kommissionen

(1) Die Ärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung, sie kann bei entsprechendem Bedarf weitere Ethik-Kommissionen errichten. Die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Tierärztekammer und die Psychotherapeutenkammer können eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung errichten. Sie dienen dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen Forschung.

(2) Die Ethik-Kommissionen haben die Aufgabe, die Kammermitglieder und andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hinsichtlich der ethischen und fachrechtlichen Gesichtspunkte aller geplanten und auf Grund des geltenden Rechts sowie nach dem Stand der Wissenschaft ihr zur Stellungnahme vorgelegten Forschungsvorhaben am Menschen zu beraten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese ist zu begründen, wenn dem Vorhaben nicht uneingeschränkt zugestimmt wird.

(3) Die Ethik-Kommission nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Aufgaben gemäß § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3587), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.

(3a) Die Ethik-Kommission nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Aufgaben gemäß § 22 in Verbindung mit § 22b Absatz 5 und § 22c Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326, 2339), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Gemäß Absatz 7 Nummer 9 in Verbindung mit § 35 des Medizinproduktegesetzes erhebt sie für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen).

(4) Die für Aufgaben nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2306), in der jeweils geltenden Fassung, zuständige und unabhängige Ethik-Kommission ist die hierfür bei der Ärztekammer eingerichtete Ethik-Kommission.

(5) Durch Satzung kann geregelt werden, dass die Ethik- Kommissionen allen Kammermitgliedern auch zur Beratung in klinischethischen Fragen und bei ethischen Problemen außerhalb der Forschung am Menschen zur Verfügung stehen, soweit es sich nicht um ethische Probleme in der individuellen Krankenversorgung handelt.

(6) Die Kammern sind berechtigt, innerhalb der Ethik- Kommissionen Sektionen zu bilden. Die Sektionen müssen interdisziplinär und sollen paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Die Kammern geben sich zur Errichtung der Ethik-Kommissionen eine Satzung, in der insbesondere zu regeln ist:

  1. die Anforderungen an die Sachkunde und die Pflichten der Mitglieder,
  2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. die Verfahrensordnung,
  4. die interdisziplinäre Besetzung sowie Anzahl und Auswahl der Mitglieder,
  5. die Einrichtung und Organisation von Sektionen,
  6. das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
  7. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  8. die Veröffentlichung der Entscheidungen,
  9. die Kosten des Verfahrens,
  10. die Entschädigung der Mitglieder,
  11. die Abdeckung der Haftung durch den Träger oder eine Versicherung,
  12. die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,
  13. die Bekanntgabe von Sondervoten.

(8) Abweichend von Absatz 7 Nummer 4 besteht die Ethik- Kommission bei der Ärztekammer aus fünfzehn Mitgliedern, die sich aus acht Ärztinnen oder Ärzten verschiedener Fachrichtungen, davon eine bzw. ein in der klinischen Grundlagenforschung tätige Wissenschaftlerin oder tätiger Wissenschaftler, sowie eine Medizintechnikerin bzw. ein Medizintechniker, zwei Juristinnen bzw. Juristen mit der Befähigung zum Richteramt, eine Geistes- oder Sozialwissenschaftlerin bzw. ein Geistes- oder Sozialwissenschaftler, zwei Pflegekräfte und eine Person als Vertretung der Bevölkerung, zusammensetzt. Die bzw. der Vorsitzende der Ethik-Kommission ist Ärztin oder Arzt.

(9) Im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kammer und der zuständigen Behörde werden die nicht kammerangehörigen Kommissionsmitglieder von der zuständigen Behörde und die kammerangehörigen Kommissionsmitglieder von der jeweiligen Kammer benannt. Für die Mitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden. Die Kammer beruft die Mitglieder. Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl vertreten sein. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Die erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die in die Ethik-Kommissionen berufenen Mitglieder sind namentlich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Das Nähere regeln die Satzungen der Ethik-Kommissionen.

(10) Die Kommissionsmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisung gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei eigenen Anträgen und bei solchen von Personen, denen gegenüber eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.

(11) Die Ethik-Kommissionen können Sachverständige beratend hinzuziehen.

(12) Die Anfragen und eingehenden Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die Ethik-Kommissionen berichten über ihre Tätigkeit im offiziellen Mitteilungsblatt der Kammern mindestens jährlich, soweit der Schutz von Forschungs-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem nicht entgegensteht. Das Nähere regeln die Satzungen.

(13) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Kammern keine eigene Ethik-Kommission errichtet wird, können diese in Angelegenheiten, die die Befassung einer Ethik-Kommission erfordern, im Einvernehmen mit der Ärztekammer die dort errichtete Ethik-Kommission in Anspruch nehmen. In solchen Fällen schlägt die betreffende Kammer mindestens ein Kammermitglied vor, das die Ethik-Kommission der Ärztekammer beratend hinzuzuziehen hat.

" § 9 Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Hamburg

(1) Die Ärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung durch Satzung. Sie dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen Forschung. Bei entsprechendem Bedarf können weitere Ethik-Kommissionen errichtet werden.

(2) Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, die Kammermitglieder und andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hinsichtlich der ethischen und fachrechtlichen Gesichtspunkte aller geplanten und auf Grund des geltenden Rechts sowie nach dem Stand der Wissenschaft ihr zur Stellungnahme vorgelegten Forschungsvorhaben am Menschen zu beraten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese ist zu begründen, wenn dem Vorhaben nicht uneingeschränkt zugestimmt wird.

(3) Durch Satzung kann geregelt werden, dass die Ethik-Kommission allen Kammermitgliedern auch zur Beratung in klinischethischen Fragen und bei ethischen Problemen außerhalb der Forschung am Menschen zur Verfügung steht, soweit es sich nicht um ethische Probleme in der individuellen Krankenversorgung handelt.

(4) Die Ethik-Kommission nimmt die einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere durch

  1. §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2005, 3394), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich nach § 41a AMG hat registrieren lassen,
  2. § 148 AMG,
  3. Kapitel 4 Abschnitt 2 und § 99 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090 und 1093), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  5. § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 20. Mai 2021 (BGBl. I S.1194, 1201 und 1203), in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Ärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 übertragen.

(5) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die einer Ethik-Kommission durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben. Bei der Wahrnehmung der sonstigen zugewiesenen Aufgaben ist die Ethik-Kommission interdisziplinär zu besetzen. Die Mitglieder sollen eine mehrjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen in gleicher Zahl vertreten sein. Die Ethik-Kommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen.

(6) Die Kommissionsmitglieder werden von der Ärztekammer im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen. Für die Mitglieder kann eine Vertretung berufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolge im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.

(7) In der Satzung der Ethik-Kommission sind vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln:

  1. Anforderungen an die Sachkunde und die Pflichten der Mitglieder,
  2. Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. Verfahrensordnung,
  4. interdisziplinäre Besetzung sowie Anzahl und Auswahl der Mitglieder,
  5. Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
  6. Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  7. Veröffentlichung der Entscheidungen,
  8. Kosten des Verfahrens,
  9. Entschädigung der Mitglieder,
  10. Abdeckung der Haftung durch den Träger oder eine Versicherung,
  11. Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,
  12. die Bekanntgabe von Sondervoten,
  13. Berichtspflichten und
  14. Vertraulichkeit von Anfragen und eingehenden Unterlagen.

(8) Die Kommissionsmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisung gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei eigenen Anträgen und bei solchen von Personen, denen gegenüber eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken."

11. Hinter § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Ethik-Kommission bei der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer, der Psychotherapeutenkammer und der Tierärztekammer

(1) Die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer können jeweils eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung errichten.

(2) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Tätigkeit der Ethik-Kommissionen regelt die jeweilige Satzung.

(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Kammern keine eigene Ethik-Kommission errichten, können diese in Angelegenheiten, die die Befassung einer Ethik-Kommission erfordern, im Einvernehmen mit der Ärztekammer die dort errichtete Ethik-Kommission in Anspruch nehmen. In solchen Fällen benennt die betreffende Kammer mindestens ein Kammermitglied, das die Ethik-Kommission der Ärztekammer beratend hinzuzuziehen hat."

12. § 10 wird wie folgt geändert:

12.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2305)" durch die Textstelle "in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

12.2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

12.2.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt."

12.2.2 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen."

13. § 11 wird wie folgt geändert:

13.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Jede Kammer bildet einen Schlichtungsausschuss, der sich mit der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen Kammermitgliedern und Dritten befasst, soweit sich die Streitigkeiten auf den Bereich des ausgeübten Berufes beziehen."Jede Kammer bildet zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 einen Schlichtungsausschuss durch Satzung (Schlichtungsordnung), der sich mit der Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen Kammermitgliedern und Dritten befasst."

13.2 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Nähere regelt jeweils eine Satzung (Schlichtungsordnung)."Das Nähere regelt jeweils die Satzung nach Absatz 1 Satz 1."

13.3 Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Ärztekammer errichtet eine Gutachterstelle zur Prüfung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtung durch Satzung (Satzung zur Einrichtung und zum Verfahren der Kommission der Ärztekammer Hamburg zur Begutachtung von Vorwürfen ärztlicher Behandlungsfehler). Den übrigen Kammern steht es frei, eine Gutachterstelle zu errichten. Soweit sie gebildet wird, sind in der Satzung insbesondere zu regeln:

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die Voraussetzungen für das Tätigwerden,
  3. die Zusammensetzung,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Antragsberechtigung,
  7. die Kosten des Verfahrens,
  8. die Entschädigung der Mitglieder,
  9. die Information der Kammermitglieder über die getroffenen Entscheidungen.

Die Kammern nach den Sätzen 1 und 2 können mit anderen Kammern, grundsätzlich desselben Heilberufs, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Gutachterstellen schaffen oder sich ihnen anschließen."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

14.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Zahnärztekammer" die Textstelle ", der Apothekerkammer" eingefügt.

14.2 In Absatz 2 werden die Wörter "der Apothekerkammer und" gestrichen.

14.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

14.3.1 Hinter dem Wort "ausgeübt" werden die Wörter "und kann entschädigt werden" eingefügt.

14.3.2 Folgende Sätze werden angefügt:

"Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit können die Kammern in einer Satzung regeln (Entschädigungsordnung). § 9 Absatz 7 Nummer 9, § 10 Absatz 8 Nummer 4 und § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 8 bleiben unberührt."

15. § 14 wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "seinem Stellvertreter" durch die Wörter "dessen Stellvertretung" ersetzt.

15.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

15.2.1 In Nummer 2 werden die Wörter "Obfrauen und Obmännern" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen (Obfrauen und Obmänner)" ersetzt.

15.2.2 In Nummer 3 wird die Textstelle "ihrem bzw. seinem Stellvertreter" durch die Wörter "dessen Stellvertretung" ersetzt.

15.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

15.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. einer von den nach § 6 Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten hamburgischen Ausbildungsstätten einvernehmlich zu bestimmenden Person oder ihres bzw. seines Stellvertreters,"2. einer von den nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes weiterhin als staatlich anerkannt geltenden hamburgischen Ausbildungsstätten einvernehmlich zu bestimmenden Person oder deren Stellvertretung,"

15.3.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. einer von der Universität Hamburg zu bestimmende Psychotherapeutin oder einem von der Universität zu bestimmenden Psychotherapeuten oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters."4. einer oder einem von den Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen in Hamburg, die einen Masterstudiengang im Sinne des § 9 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes durchführen, einvernehmlich zu bestimmenden Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten oder deren bzw. dessen Stellvertretung."

15.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer setzt sich zusammen aus

  1. zwölf Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
  2. mindestens zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen, die in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
  3. einer oder einem vom Fachbereich Pharmazie der Universität Hamburg zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter oder deren bzw. dessen Stellvertretung, die der Kammer angehören soll."

15.5 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

15.6 Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "der Apothekerkammer und" gestrichen.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.1.1 Hinter dem Wort "Briefwahl" werden die Wörter "oder durch elektronische Wahl" eingefügt.

16.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die elektronische Wahl ist nur zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der freien und geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind."

16.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "gewählt" die Wörter "beziehungsweise bestimmt" eingefügt.

16.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

16.3.1 In Satz 2 wird das Wort "legt" durch die Wörter "und die Apothekerkammer legen" ersetzt.

16.3.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Änderung der Wahlordnung zur Verteilung der Sitze auf die Bezirksgruppen sowie deren Anzahl und Abgrenzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit in der Delegiertenversammlung".

16.3.3 Im neuen Satz 4 Nummer 8 wird das Wort "der" durch das Wort "den" ersetzt.

16.3.4 Es wird folgender Satz angefügt:

"Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet."

17. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

17.1 In Satz 1 wird die Textstelle " sowie Absatz 3 Nummer 1" durch die Textstelle ", Absatz 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 Nummern 1 und 2" ersetzt.

17.2 In Satz 2 werden die Wörter "Wahlordnung der Zahnärztekammer kann" durch die Wörter "Wahlordnungen der Zahnärztekammer und der Apothekerkammer können" ersetzt.

18. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Einberufung von Delegiertenversammlung und Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung soll regelhaft viermal, mindestens zweimal im Jahr, von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Die Kammerversammlung ist mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von einem Viertel der Kammermitglieder von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen. Die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung kann Fälle vorsehen, in denen eine Einberufung erfolgen muss.

(2) Für die Bezirksgruppen der Zahnärztekammer gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind von der Obfrau bzw. vom Obmann einzuberufen.

" § 20 Einberufung von Delegiertenversammlung und Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung soll regelhaft viermal, mindestens zweimal im Jahr von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Soweit eine Delegiertenversammlung in Präsenz nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann der Vorstand entscheiden, dass die Sitzung ausschließlich oder in Teilen ohne physische Teilnahme der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Das Nähere insbesondere zu den technischen Anforderungen an die Anwesenheit, die Rede-, Antrags- und Stimmrechte regelt die Satzung nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von einem Viertel der Kammermitglieder von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Fälle vorsehen, in denen die Einberufung erfolgen muss.

(4) Für die Bezirksgruppen der Zahnärzte- und der Apothekerkammer gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind von deren Vertreterinnen und Vertretern einzuberufen."

19. In § 21 Sätze 1 und 2 wird jeweils hinter den Wörtern "der Zahnärztekammer" die Textstelle ", der Apothekerkammer" eingefügt.

20. § 22 wird wie folgt geändert:

20.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Delegiertenversammlung sowie die Kammerversammlung wählen aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode in geheimer Wahl. § 18 gilt entsprechend."(1) Die Delegiertenversammlungen wählen aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer ihrer Wahlperiode nach § 15 Absatz 2 in geheimer Wahl."

20.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. § 15 Absatz 1 und § 18 gelten entsprechend."

20.3 Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

20.4 Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "muss" durch das Wort "soll" ersetzt.

20.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Abweichend von Absatz 2 wählen die Vorstände der Apothekerkammer und der Tierärztekammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident) sowie ihre oder seine ständige Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) aus ihrer Mitte. Zusätzlich zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitgliedern kann der Vorstand der Apothekerkammer aus bis zu fünf weiteren Mitgliedern bestehen."(4) Abweichend von Absatz 3 wählt der Vorstand der Tierärztekammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident) sowie ihre oder seine ständige Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) aus seiner Mitte."

21. § 25 wird wie folgt geändert:

21.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

21.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Rahmen einer Delegiertenversammlung oder Vorstandssitzung, die nicht ausschließlich in Präsenz im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 stattfindet, können Beschlüsse und Wahlen auch mittels geeigneter elektronischer Abstimmungstechnik gefasst beziehungsweise durchgeführt werden."

21.1.2 In Satz 3 werden die Wörter "der Apothekerkammer und" gestrichen.

21.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

21.2.1 In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "anwesend sind" durch das Wort "teilnehmen" ersetzt.

21.2.2 In Satz 3 werden die Wörter "der selben" durch das Wort "derselben" und das Wort "anwesenden" durch das Wort "teilnehmenden" ersetzt.

21.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

21.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "anwesend ist" durch das Wort "teilnimmt" ersetzt.

21.3.2 In Satz 2 wird das Wort "Anwesenheitspflicht" durch das Wort "Teilnahmepflicht" ersetzt.

21.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

21.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ", die Weiterbildungsordnung und die Prüfungsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden" durch die Wörter "und die Weiterbildungsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der teilnehmenden" ersetzt.

21.4.2 In Satz 3 wird das Wort "anwesenden" durch das Wort "teilnehmenden" ersetzt.

21.5 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes können in dringlichen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des jeweiligen Kammervorstandes beziehungsweise nicht mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung dem schriftlichen Verfahren widerspricht. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Die Entscheidungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Beschlussunterlagen. Eine kürzere Frist ist ausnahmsweise möglich und bedarf der Begründung."

22. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Veröffentlichung von Beschlüssen und Satzungen

(1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung sind, soweit sie von allgemeinem Berufsinteresse sind, in einem von ihnen dazu bestimmten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen, das allen Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übersenden ist.

(2) Die Satzungen sind in dem in Absatz 1 genannten Mitteilungsblatt zu verkünden. Auf die Verkündung ist im Amtlichen Anzeiger unter Angabe der Stelle, bei der das Mitteilungsblatt bezogen werden kann, hinzuweisen.

" § 26 Veröffentlichung von Beschlüssen und Satzungen

(1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung, die von allgemeinem Berufsinteresse und die keine Satzungsbeschlüsse sind, werden in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite veröffentlicht. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen.

(2) Satzungen sind in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dauerhaft in einem ständig verfügbaren und lesbaren Format bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung gilt mit ihrer Bereitstellung im Internet als bekannt gemacht."

23. § 27 wird wie folgt geändert:

23.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher und tierärztlicher Tätigkeit findet statt
  1. in selbstständiger oder abhängiger Stellung in einer Einrichtung der ambulanten Patientenversorgung,
  2. in abhängiger Stellung in Krankenhäusern, konzessionierten Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,
  3. in abhängiger Stellung bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen oder
  4. in abhängiger Stellung im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,

soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Die Berufsausübung nach Satz 1 Nummer 1 ist auch als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. diese verantwortlich von einem Kammermitglied geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Kammermitgliedern wahrgenommen wird,
  2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,
  3. alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2580), genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
  4. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,
  5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und
  6. der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen.

"(3) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer und tierärztlicher Tätigkeit ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei Tätigkeiten
  1. weisungsgebundener Art in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Absatz 1 SGB V) oder einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
  2. in Krankenhäusern (§ 108 SGB V), konzessionierten Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,
  3. bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen, oder
  4. im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,
  5. für eine juristische Person des Privatrechts,

und soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen."

23.2 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts ist nur zulässig, wenn eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. diese verantwortlich von einem Mitglied einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 wahrgenommen wird,
  2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568), in der jeweils geltenden Fassung genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
  4. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,
  5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und
  6. der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen."

23.3 Hinter Absatz 3a werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts und die Eröffnung von Betriebsstätten im Sinne von Absatz 3a ist der jeweils örtlich zuständigen Kammer anzuzeigen.

(5) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000 000 Euro pro Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen."

23.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

23.5 Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Textstelle "Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245, 1262)," durch die Textstelle "Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2788), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

24. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

24.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort "Rechtsvorschriften" folgende Textstelle eingefügt:

"; Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustauschs befugt, wenn sich für sie in Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind".

24.2 In Nummer 13 wird das Wort "eigener" durch das Wort "einer" ersetzt.

25. In § 30 Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

26. In § 31 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Facharztweiterbildung" durch die Wörter "Weiterbildung in einem Gebiet" ersetzt.

27. § 32 wird wie folgt geändert:

27.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "nach § 29" ersetzt durch die Textstelle "von Bezeichnungen gemäß §§ 29 und 31".

27.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise nachgewiesen hat."(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, belegt hat. Ändern sich im Laufe des Anerkennungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, ist die bislang zuständige Kammer befugt, das Verfahren fortzusetzen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt."

27.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

27.3.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Kammern durchgeführt werden."

27.3.2 Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an."Dem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an; sie werden von der Kammer beziehungsweise anteilig von den beteiligten Kammern bestimmt."

28. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern "erfolgt in" die Wörter "angemessen vergüteter" eingefügt.

29. § 34 wird wie folgt geändert:

29.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

29.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "ist" die Wörter "und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet" eingefügt.

29.1.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt."

29.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "durchzuführen" die Wörter "und zu dokumentieren" eingefügt.

29.3 Absatz 5 Satz 2

Das Verzeichnis soll in dem in § 26 genannten Mitteilungsblatt bekannt gemacht werden.

wird gestrichen.

29.4 In Absatz 6 Satz 4 wird die Textstelle "in dem in § 26 genannten Mitteilungsblatt bekannt gemacht" durch die Textstelle "im Mitteilungsblatt oder im Internet nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 veröffentlicht" ersetzt.

30. § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 35 Weiterbildungsordnung

(1) Die Kammer erlässt eine Satzung über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung). Abweichend von Satz 1 erlässt die Psychotherapeutenkammer eine Weiterbildungsordnung sobald ein Bedarf zur Ausgestaltung der Weiterbildung ihrer Mitglieder besteht.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 30,
  2. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzweiterbildungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 30 beziehen,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 32 Absatz 4,
  4. die Voraussetzungen für die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung (§ 34 Absatz 2), für den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis (§ 34 Absatz 4) und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 34 Absatz 6),
  5. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 34 Absatz 3 zu stellen sind,
  6. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 32,
  7. unbeschadet des § 36 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.
" § 35 Weiterbildungsordnung

(1) Die Kammer erlässt eine Satzung über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 30,
  2. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzweiterbildungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 30 beziehen,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 32 Absatz 4,
  4. die Voraussetzungen für die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung (§ 34 Absatz 2), für den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis (§ 34 Absatz 4) und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 34 Absatz 6),
  5. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 34 Absatz 3 zu stellen sind,
  6. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 32,
  7. unbeschadet des § 36 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.

(2) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange verarbeitet und die Ergebnisse den an der Erhebung teilnehmenden Kammermitgliedern und andern Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich macht. Die zur Weiterbildung ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitglieder können zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet werden."

31. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird hinter den Wörtern "im Falle der" die Textstelle "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.

32. Die Überschrift von § 38 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 38 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung"Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung, Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und Ärzte".

33. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

34. In § 45 Absatz 2 wird die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.

35. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "übertragen werden" durch die Wörter "übertragen wird" ersetzt.

36. Die Bezeichnung von Unterabschnitt 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten".

37. §§ 53 bis 55 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 53 Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Ausrichtungen bestimmen

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Ausrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und eine angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 31 Absatz 3 vorsehen, wenn zu erwarten ist, dass die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.

§ 54 Inhalt und Umfang psychotherapeutischer Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen eine psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die Kammer bis zum 31. Dezember 2012 abweichende Bestimmungen von § 33 Absatz 1 Satz 3, § 33 Absatz 3 Satz 1 und § 33 Absatz 5 treffen. Die Weiterbildung in den Gebieten darf jedoch die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.

§ 55 Zulassung von psychotherapeutischen Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 29 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen,
  3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.
" § 53 Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer bestimmen für die Fachrichtungen

  1. psychische Störungen in der kurativen Versorgung,
  2. psychische Störungen in der Rehabilitation,
  3. psychische Störungen in der Prävention und Gesundheitsförderung,

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die Entwicklung in der Psychotherapie und eine angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (Zusatzbezeichnung), soweit die Weiterbildungsordnung nichts anderes regelt.

(3) Abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 3 darf eine Zusatzbezeichnung nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

(4) Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von § 31 Absatz 3 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.

(5) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung auf Personen, denen eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der am 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist.

§ 54 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.

§ 55 Zulassung von psychotherapeutischen Weiterbildungsstätten

(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets beziehungsweise Teilgebiets und des gewählten wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen,
  3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung."

38. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde."Folgende Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde:
  1. die Hauptsatzung,
  2. das Versorgungsstatut,
  3. die Satzungen der Ethik-Kommissionen nach § 9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1,
  4. die Satzung der Kommission Lebendspende,
  5. die Beitragsordnung,
  6. die Gebührensatzung,
  7. die Wahlordnung,
  8. die Berufsordnung,
  9. die Weiterbildungsordnung,
  10. die Fortbildungsordnung

."

39. § 59 wird wie folgt geändert:

39.1 Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer dem Kammermitglied eine Rüge erteilen. § 1 Absatz 1 , §§ 2 und 14 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten entsprechend.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag von bis zu 2.500 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Dem Kammermitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

(3) Die Erteilung der Rüge erfolgt durch Bescheid. Sie ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Die Rüge ist der Aufsichtsbehörde zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Gegen die Rüge kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrages nach § 17 Absatz 4 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe.

"(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer das Kammermitglied rügen und Maßnahmen nach Absatz 2 anordnen. Dem Kammermitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. §§ 1, 2 und 14 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten entsprechend.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verpflichtung,

  1. einen Geldbetrag von bis zu 5.000 Euro an die Kammer zugunsten einer von ihr zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
  2. an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen.

Die Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander angeordnet werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen setzt die Kammer dem Kammermitglied eine angemessene Frist.

(3) Die Erteilung der Rüge sowie die damit verbundene Anordnung von Maßnahmen erfolgt durch Bescheid. Der Bescheid ist mit einer schriftlichen Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Bescheid ist der Aufsichtsbehörde zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Gegen den Rügebescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim Berufsgericht erhoben werden. Das Berufsgericht bestätigt den Rügebescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Rügebescheid auf. Gegen dieses Urteil ist die Berufung nach § 26 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zulässig."

39.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Kammern teilen den beschwerdeführenden Personen in berufsrechtlichen Verfahren, die als Patientinnen oder Patienten oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, auf Nachfrage das rechtskräftige Ergebnis der Prüfung mit. Die Information, ob und welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, ist nicht davon umfasst. Andere beschwerdeführende Personen werden von der zuständigen Kammer über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Ein Rechtsbehelf der beschwerdeführenden Person gegen die mitgeteilte Entscheidung ist nicht statthaft. Ein Akteneinsichtsrecht besteht nicht."

40. In § 60 Absatz 2 wird die Zahl "1000" durch die Zahl "2 000" ersetzt.

41. § 61 wird wie folgt geändert:

41.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

41.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "Kammerversammlungen und Vorstände" durch das Wort "Organe" ersetzt.

41.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die ersten Wahlen zur Delegiertenversammlung und Vorstandswahlen nach diesem Gesetz finden jeweils nach Ablauf der in den jeweiligen bisher geltenden Gesetzen und den Wahlordnungen vorgesehen Amtszeiten der Organe statt."Die erste Wahl zur Delegiertenversammlung und des Vorstandes der Apothekerkammer Hamburg nach diesem Gesetz finden jeweils spätestens sechs Monate nach Ablauf der laufenden Amtsperiode des Vorstandes statt."

41.2 In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3

Ein Rügeverfahren nach § 59 kann nur durchgeführt werden, wenn das Berufsvergehen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist. Satz 2 findet auf die Psychotherapeutenkammer keine Anwendung.

gestrichen.

ID 230554

ENDE