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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Kindern
Vom 9. Dezember 2009
(GVBl Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 644)
Artikel 1
Kinderschutzgesetz - Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Förderung der Kindergesundheit
Artikel 2
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
§ 9 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 68), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:
"Er wirkt an gesundheitlichen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Vernachlässigung mit. Er stimmt sich dabei mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab."
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 3 und 4.
2. In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Hebammen-Berufsverordnung
Nach § 2 Abs. 1 der Hebammen-Berufsverordnung vom 26. März 2003 (GVBl. LSA S. 82), geändert durch Verordnung vom 17. August 2009 (GVBl. LSA S. 459), wird folgender Absatz la eingefügt:
"(la) Bei Anzeichen für Vernachlässigungen, Misshandlungen oder Missbrauch von Kindern wirken die Personen nach § 1 darauf hin, dass die notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen erfolgen. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "nachzuweisen" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Das Wort "Eine" wird durch das Wort "eine" ersetzt.
c) Nach dem Wort "ist" wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ärzte oder Ärztinnen, Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Apotheker oder Apothekerinnen auf Anzeichen von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen."
Artikel 5
Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt
Nach § 14b des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 (GVBl. LSA S. 203), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSA S. 306, 307), wird folgender § 14c eingefügt:
" § 14c Kindergesundheit und Kinderschutz
(1) Die Krankenhäuser beraten die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten von Kindern im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei der Klärung und Bewältigung von Problemen für die gesundheitliche Entwicklung und informieren über geeignete Hilfeangebote insbesondere in sozialpädiatrischen Zentren sowie vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, welche auf Kinderschutz spezialisiert sind.
(2) Krankenhäuser tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Kindeswohl gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hin. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt
Nach § 17 des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740) wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Allianz für Kinder
Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium beruft zur Beratung und Unterstützung des Aufbaus eines
Frühwarnsystems zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Kindesvernachlässigung sachverständige Personen in einen Expertenrat mit der Bezeichnung "Allianz für Kinder".
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.