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Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Oktober 2024
(GVBl. LSA Nr. 20 vom 14.10.2024 S. 301 EU)



§ 1

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "steht der freiwillige Beitritt offen" durch die Wörter "können auf Antrag Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt werden" ersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Freiwilliger Beitritt

Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin oder Zahnmedizin in Sachsen-Anhalt können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten akademischen Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Hauptsatzung der jeweiligen Kammer es vorsieht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten eines Kammermitglieds haben freiwillig beigetretene Personen nur, soweit dies in der Hauptsatzung der jeweiligen Kammer vorgesehen ist."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für freiwillig beigetretene Personen nach § 2a."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "jeweils einschließlich der ausstellenden Einrichtung," angefügt.

bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Vertragszahnärztin" die Wörter "sowie, soweit vorhanden, die Betriebsstättennummern" eingefügt.

ccc) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ddd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, soweit die Verwendung im Identifikationsnummerngesetz vorgegeben ist, sowie weitere, nach bundesrechtlichen Vorschriften für die Berufsausübung vergebene Identifikationsnummern, insbesondere die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Abs. 1 oder § 18k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."

bb) Satz 2

Ärzte haben auch die Bundeseinheitliche Identifikationsnummer anzugeben.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellungnahmen abzugeben sowie Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,"7. auf Verlangen der zuständigen Behörden zu allen den Beruf und den Berufseintritt betreffenden Fragen
  1. bei der Rechtsanwendung und Rechtsetzung zu beraten und Stellungnahmen abzugeben sowie
  2. Gutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,"

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Im Einvernehmen mit der Ärztekammer können andere Kammern nach § 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 die Tätigkeit der Ethikkommission der Ärztekammer in Anspruch nehmen."

5. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Versorgungswerken" durch das Wort "Versorgungseinrichtungen" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Sie dürfen insbesondere die Approbationsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten unterrichten, wenn das Verhalten geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen. Die Kammern haben die erheblichen Zweifel zu begründen und zu dokumentieren. Die Kammern dürfen außerdem der Approbationsbehörde Angaben und Meldungen über einen Umstand mitteilen, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat und ihnen als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt geworden ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und das Wort "Versorgungswerke" wird durch das Wort "Versorgungseinrichtungen" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 dürfen die von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen die Angaben und Änderungen der unter § 3 Abs. 2 Nrn. 1, 6 und 9 fallenden personenbezogenen Daten sowie das Sterbedatum der Kammer übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von den Kammern nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Angaben und Änderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten. Zur Überleitung der an die Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung ist ein Austausch der zur Aufgabenerfüllung notwendigen personenbezogenen Daten mit den jeweiligen Versorgungseinrichtungen zulässig."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Versorgungswerke" durch das Wort "Versorgungseinrichtungen" ersetzt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die zuständige Approbationsbehörde übermittelt den Kammern die Anzahl der Absolventen und Absolventinnen der Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt, denen Approbationen oder Berufserlaubnisse erteilt wurden. Die zuständige Approbationsbehörde übermittelt den Kammern auch, wie vielen Absolventen und Absolventinnen der Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt jeweils mit Wohnsitz in welchem Land Approbationen oder Berufserlaubnisse erteilt wurden."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird das Wort "sonstigen" durch das Wort "sonstige" und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. sonstige Entscheidungen, die eine Erhöhung der Versorgungsleistungen der von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen bewirken, soweit nicht gesetzlich eine abweichende Zuständigkeit geregelt ist."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Satzungen und Beschlüsse sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekanntzumachen. Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:
  1. die Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung,
  2. die Beitragsordnung und
  3. die Weiterbildungsordnung.

Die Satzung über die Versorgungseinrichtung nach § 5a bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem nach § 70 Abs. 2 zuständigen Ministerium.

"(2) Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:
  1. die Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
  2. die Beitragsordnung,
  3. die Weiterbildungsordnung und
  4. die Berufsordnung.

Die Satzung über die von einer Kammer errichtete Versorgungseinrichtung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem nach § 70 Abs. 2 zuständigen Ministerium. Erhöhungen der Versorgungsleistungen der Versorgungseinrichtung sind nach Abschluss eines Geschäftsjahres für das übernächste Geschäftsjahr zu beschließen. Die Beschlussfassung über die Erhöhung der Versorgungsleistungen der Versorgungseinrichtung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die in Absatz 1 aufgeführten Satzungen und Beschlüsse sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1 sind die in Absatz 1 aufgeführten Satzungen und Beschlüsse im Internet bekannt zu machen, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetseite, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Die Satzung oder der Beschluss gilt am Tag ihrer oder seiner Bereitstellung im Internet nach Satz 2 als bekannt gemacht."

7. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Offenbarungsbefugnis im Rahmen eines interkollegialen Austausches

Ärzte und Ärztinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Anzeichen von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern oder Jugendlichen erkennen, sind zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung auch ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht befugt, ihre Erkenntnisse anderen Ärzten oder Ärztinnen im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austausches zu offenbaren. Sie sind zu diesem Zwecke auch befugt, soweit im Einzelfall erforderlich, die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln."

8. Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf einen Antrag nach Absatz 3 Satz 1 kann das Berufsgericht die durch Rügebescheid verhängten Maßnahmen und Auflagen bestätigen, mildern, aufheben oder das Verfahren unter den in § 60 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Es kann Beweise erheben und die mündliche Verhandlung anordnen. Das Berufsgericht entscheidet durch Beschluss. Der mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Er ist dem Kammermitglied und der Kammer zuzustellen."

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 wird von der Kammer bestätigt und hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Eignung überprüft."Die Ermächtigung zur Weiterbildung erhalten Kammerangehörige, wenn sie fachlich und persönlich geeignet sind."

bb) In Satz 5 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 und Satz 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte kann auf bestimmte Weiterbildungsabschnitte begrenzt, befristet und mit Auflagen versehen werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter "Sie hat die Zulassung bekanntzumachen" werden durch die Wörter "Die Kammer hat die Zulassung bekannt zu machen" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

10. § 28b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort "Eignungsprüfung" durch das Wort "Kenntnisprüfung" ersetzt.

b) In Satz 5 werden nach dem Wort "wählen" ein Komma und die Wörter "es sei denn, ein Anpassungslehrgang wird nach Satz 7 ausgeschlossen" eingefügt.

c) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Die Kammer kann in ihrer Weiterbildungsordnung vorschreiben, dass für bestimmte Weiterbildungen eine Kenntnisprüfung abzulegen und ein Anpassungslehrgang ausgeschlossen ist."

11. § 47 erhält folgende Fassung:

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§ 47 Verjährung

Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat. Im übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Frist §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

" § 47 Verjährung

(1) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat.

(2) Ist vor Ablauf der Frist des Absatzes 1 wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren oder ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme der Approbation oder der Berufserlaubnis eingeleitet worden, so ruht die Frist des Absatzes 1 für die Dauer dieses Verfahrens.

(3) Die Frist des Absatzes 1 wird durch die Einleitung des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die Erweiterung der Ermittlungen, den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens oder den Antrag auf Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.

(4) Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Frist des Absatzes 1 die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend."

12. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Berufsgerichts" durch die Wörter "des Berufsgerichts" ersetzt.

13. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtbefugnisse" durch das Wort "Aufsichtsbefugnisse" erse

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ist das zuständige Ministerium" durch die Wörter "sind die nach § 70 Abs. 1 und 2 zuständigen Ministerien" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums ist jederzeit mit seinen oder ihren Ausführungen zu hören."Für die nach § 70 Abs. 1 und 2 zuständigen Ministerien ist jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin jederzeit mit seinen oder ihren Ausführungen zu hören."

14. § 76 erhält folgende Fassung:

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§ 76 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

" § 76 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."

15. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 Abschn. 1 werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:

"1a. Für § 15 Abs. 1b und die Anlage gelten die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88).

1b. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden,
  2. "vorbehaltene Tätigkeit" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit den anderen Berufen geteilt wird."

b) In Teil 1 Abschn. 2 Nr. 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "mehreren" ein Komma und das Wort "insbesondere" eingefügt.

§ 2

Durch § 1 Nrn. 3, 5 und 7 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (15.10.2024) in Kraft.

______
EU) § 1 Nr. 15 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).

ID: 242433


ENDE