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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. April 2014
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 30.04.2014 S. 150)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
PatMobG M-V - Patientenmobilitätsgesetz
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes 1
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Wörter eingefügt:
" § 11a Datenerhebung und -übermittlung".
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Datenerhebung und -übermittlung
(1) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufs, an die nach § 12 Bundesärzteordnung zuständigen Behörden sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären."
3. § 32 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. als Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und | "6. als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten angemessenen Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst 2
Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2012 (GVOBl. M-V S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15b werden folgende Wörter eingefügt:
" § 15c Förderung der Teilnahme an den Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch".
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Berufshaftpflichtversicherung".
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 3, § 15a Absatz 1, § 15b Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2, § 16a Absatz 5 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2 sowie § 31 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 und 7, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie § 31 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 15b" durch die Angabe " §§ 15b und c" ersetzt.
5. Nach § 9 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Gemeinde kann die ihr für die Badegewässerüberwachung entstehenden Kosten durch Satzung dem Betreiber des Badegewässers auferlegen."
6. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
" § 15c Förderung der Teilnahme an den Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wirkt auf eine vermehrte Inanspruchnahme der Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Jugendgesundheitsuntersuchung in der Fassung vom 26. Juni 1998 (BAnz. 1999 S. 947) - Jugendgesundheitsuntersuchung-Richtlinien -, die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236) geändert worden sind, hin. Dazu ermittelt die Servicestelle zur Förderung der Teilnahme an Jugendgesundheitsuntersuchungen die Kinder in dem für die Jugendgesundheitsuntersuchung maßgeblichen Alter und informiert die Sorgeberechtigte und/oder den Sorgeberechtigten schriftlich über die Jugendgesundheitsuntersuchung und regt an, das Kind daran teilnehmen zu lassen. Dabei soll auch über die altersentsprechenden Impfangebote informiert werden.
(2) Der § 15b Absatz 3 gilt entsprechend."
7. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Berufshaftpflichtversicherung
(1) Angehörige der nicht verkammerten Gesundheitsberufe, die nach den Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S.150) Gesundheitsdienstleister sind, haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken angemessenen Versicherungssumme abzuschließen und während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen der Versicherung ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen nachzuweisen. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht, soweit zur Deckung der Behandlungsrisiken eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit vorhanden ist. Zur Erfüllung der Vorgaben in Satz 1 ist ausschließlich derjenige verpflichtet, der die Behandlung gemäß § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagt.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Einrichtungen von Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die als Gesundheitsdienstleister in der Rechtsform einer juristischen Person oder in einer anderen durch Rechtsvorschrift zugelassenen Rechtsform betrieben werden.
(3) Für Einrichtungen von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die als Gesundheitsdienstleister in der Rechtsform einer juristischen Person oder in einer anderen durch Rechtsvorschrift zugelassenen Rechtsform betrieben werden, gelten die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend."
8. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter "der Sozialminister" durch die Wörter "das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
_______
1) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2122 - 1
2) Ändert Gesetz vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212 - 4
ENDE