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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2020
- Niedersachsen -

Vom 19. Dezember 2019
(Nds.GVBl. Nr. 25 vom 27.12.2019 S. 451)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung " § 24 Abs. 2" durch die Verweisung " § 24 Abs. 1" ersetzt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsplan 2018 durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2018 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2018 zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Jahreszahl "2019" durch die Jahreszahl "2020" und die Zahl "253.000 000" durch die Zahl "148.000 000" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes

Das Niedersächsische Sportfördergesetz vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl "31,5" durch die Zahl "35,2" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "in ihm zusammengeschlossenen" gestrichen und nach dem Wort "Sportbünde" die Worte "als seine Untergliederungen" eingefügt.

3. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114, 186), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen ein Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 zustehen würde, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung auf Grundlage der um diesen Zuschlag erhöhten Dienstbezüge."

b) In Satz 2 werden die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt und die Worte "und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3" gestrichen.

2. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 12 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - Beamt StG) erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge ent- sprechend § 11 Abs. 1. 2Diese werden um einen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Ist die Arbeitszeit über den Umfang, auf den sie wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich herabgesetzt, so wird der Zuschlag nach Satz 3 nur entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Umfang der zusätzlich herabgesetzten Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeitszeit, auf den diese wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, gewährt.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 gewährt wird.

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten weiterhin einen Zuschlag nach § 12 Abs. 2 bis 4 in der bis zum 3 1. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn dieser den Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 übersteigt.

(4) Soweit vor dem 1. Januar 2020 ein Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit für Zeiträume vor dem 1. Januar 2020 geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der höhere Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3."

3. § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter

Zur Begrenzung von Planstellen für Beförderungsämter wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung über die in Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Obergrenzen hinaus allgemeine Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 genannten Dienstherren festzulegen. Für einzelne Laufbahnen, Verwaltungsbereiche und Aufgaben der Landesverwaltung sowie der in § 1 Nr. 3 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können in der Verordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten besondere Obergrenzen festgelegt werden. In der Verordnung können auch Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren getroffen werden."

4. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8.920 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 150 Euro. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Halbsatz 1 die Zahl "120" durch die Zahl "170" und in Halbsatz 2 die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt.

5. Die Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 4 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung werden in dem Klammerzusatz nach der Angabe "2 3 Abs. 3" das Komma und die Angabe " § 24 Abs. 4" gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe A 16 Fußnote 3 Satz 2 werden die Worte "Obergrenzen nach § 24 Abs. 1" durch die Worte "in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen" ersetzt.

6. Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 4 und § 37) wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung werden in dem Klammerzusatz nach der Angabe " § 22 Abs. 1" das Komma und die Angabe " § 24 Abs. 4" gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Tierseuchenkasse" gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird das Amt "Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Tierseuchenkasse" eingefügt.

d) In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei dem Amt "Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat" der Funktionszusatz

"- als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik - "

eingefügt.

7. Die Anlage 9 (zu § 38) wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe

A 12 in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, für die dieses Amt das erste Einstiegsamt ist,".

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

8. Die Anlage 10 (zu den §§ 38 und 44 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Gültig ab 1. März 2020" werden durch die Worte "Gültig ab 1. August 2020" ersetzt.

b) In der Tabelle wird in der Spalte "Dem Grunde nach geregelt in" die Angabe "Nummern 2 bis 4" durch die Angabe "Nummern 2 bis 5" ersetzt.

9. Nummer 5 der Anlage 11 (zu § 39) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "psychiatrischen Krankenanstalten" durch die Worte "Einrichtungen des Maßregelvollzugs" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Worte "sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen," gestrichen.

c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgaben von unmittelbarem Kontakt zu untergebrachten Personen geprägt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen."

10. Die Anlage 12 (zu § 39) wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Gültig ab 1. März 2019" werden durch die Worte "Gültig ab 1. Januar 2020" ersetzt.

b) In der Tabelle wird nach Nummer 5 Abs. 2 die folgende Zeile eingefügt:

"Nummer 5 Abs. 3.110,00".

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger

In § 2 Satz 1 des Gesetzes über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger vom 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 82) wird die Verweisung " § 24 Abs. 3 NBesG" durch die Verweisung " § 24 NBesG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 3 Satz 1 werden die Zahl "120" durch die Zahl "170" und die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt.

2. § 64 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Liegen der Höchstgrenze ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis A 8 zugrunde, so erhöht sich die Höchstgrenze für den Monat Dezember um 920 Euro, ansonsten erhöht sich die Höchstgrenze für den Monat Dezember um 300 Euro."

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 429), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird die Zahl "21.252 000" durch die Zahl "22.752 000" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Zahl "220 000" durch die Zahl "253 000" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Zahl "215 000" durch die Zahl "247 000" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"

Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen" vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Das Land führt dem Sondervermögen im Jahr 2017 einen Betrag in Höhe von 16.000 000 Euro und in den Jahren 2018 und 2019 einen Betrag in Höhe von jährlich 32.000 000 Euro zu."

2. In § 8 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2042" durch die Angabe "1. Januar 2021" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes

§ 13 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), bis zum Jahr 2013 auf Niedersachsen entfallenden Beträge geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), auf Niedersachsen entfallenden Beträge, soweit diese nicht für Auszahlungsverpflichtungen zu Lasten des Bundesanteils aus den von Bund und Land bis 2005 gemeinsam finanzierten Wohnraumförderprogrammen einzusetzen sind,"1. die dem Land nach Artikel 104d des Grundgesetzes gewährten Finanzhilfen des Bundes für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus,"

2. Am Ende der Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

3. Am Ende der Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

4. Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:

"11. die für die Förderziele nach § 2 Abs. 2 bis 4 bereitgestellten sonstigen Haushaltsmittel des Landes."

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Das Niedersächsische Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher

Vorschriften vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114, 186) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird in der Anlage 12 (zu § 39) in der Tabelle nach Nummer 5 Abs. 2 die folgende Zeile eingefügt:

"Nummer 5 Abs. 3.110,00".

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Anlage 10 (zu den §§ 38 und 44 Abs. 2) wird in der Tabelle in der Spalte "Dem Grunde nach geregelt in" die Angabe "Nummern 2 bis 4" durch die Angabe "Nummern 2 bis 5" ersetzt.

b) In der Anlage 12 (zu § 39) wird in der Tabelle nach Nummer 5 Abs. 2 die folgende Zeile eingefügt:

"Nummer 5 Abs. 3.110,00".

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nrn. 7 und 8 am 1. August 2020 in Kraft.

ENDE