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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 28. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 244)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen

§ 1 Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen

Die Pflegekammer Niedersachsen wird mit Ablauf des 30. November 2021 aufgelöst.

§ 2 Abwicklung

(1) Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung anfallenden Aufgaben der Abwicklung werden von der Pflegekammer Niedersachsen wahrgenommen. Die nach diesem Zeitpunkt noch verbleibenden Aufgaben der Abwicklung werden vom Land übernommen.

(2) Zu den Aufgaben der Abwicklung gehören insbesondere

  1. die Veräußerung von Vermögensgegenständen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden und es keine Einlagerungsmöglichkeiten gibt,
  2. die Erfüllung von Verbindlichkeiten,
  3. die Rückzahlung der für die Beitragsjahre 2018 und 2019 von den Kammermitgliedern geleisteten Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) sowie
  4. die unverzügliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und anderen Verträgen, die Verbindlichkeiten für einen Zeitpunkt nach der Auflösung begründen, soweit die darin vereinbarten Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nicht erforderlich sind.

(3) Die Pflegekammer Niedersachsen darf keine neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen, es sei denn, diese sind zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung erforderlich.

(4) Die Pflegekammer Niedersachsen ist von ihren Aufgaben nach den §§ 9 und 10 PflegeKG entbunden. Dies gilt nicht für die Aufgabe der Regelung der Weiterbildung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit dem Fünften Teil des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können von der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Pflegekammer Niedersachsen zugelassen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gefährdet wird.

§ 3 Personal

(1) Personen, die am 8. Mai 2021 in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegekammer Niedersachsen standen, sind berechtigt, sich um landesintern ausgeschriebene Arbeitsplätze zu bewerben. Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Land wird das Arbeitsverhältnis zur Pflegekammer Niedersachsen so berücksichtigt, als hätte es zum Land bestanden.

(2) Die Pflegekammer Niedersachsen darf keine neuen Arbeits- oder Dienstverhältnisse mehr begründen.

§ 4 Vermögen

Das Vermögen der Pflegekammer Niedersachsen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht mit Ablauf des 30. November 2021 auf das Land über. Dies gilt insbesondere für noch nicht erfüllte Ansprüche auf Rückerstattung der für die Beitragsjahre 2018 und 2019 von den Kammermitgliedern erhobenen Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 PflegeKG.

§ 5 Datenschutzrechtliche Regelungen

Die personenbezogenen Daten der Personen, die vor dem 1. Dezember 2021 Kammermitglieder waren, dürfen vom Land zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der Weiterbildung nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz verarbeitet werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, sobald ihre Kenntnis nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsfachberufen" das Komma und die Worte "die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen," gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Vor dem 1. Dezember 2021 nach § 28 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) erteilte Anerkennungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gelten als Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 weiter."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Eine vor dem 1. Dezember 2021 nach § 29 PflegeKG erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte gilt als Anerkennung nach § 3 weiter."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Anerkennung" ersetzt.

c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Wer vor dem 1. Dezember 2021 an einer nach § 3 anerkannten Weiterbildungsstätte eine Weiterbildung begonnen hat, kann die Weiterbildung nach den am 30. November 2021 geltenden Rechtsvorschriften abschließen."

3. Es wird der folgende Dritte Abschnitt angefügt:

"Dritter Abschnitt
Berufe in der Pflege

§ 14 Berufspflichten für Berufe in der Pflege

Personen, die die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung

  1. , Pflegefachfrau' oder Pflegefachmann',
  2. , Altenpflegerin' oder Altenpfleger',
  3. , Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger'

zu führen, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben dabei insbesondere die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen zu respektieren und ihre pflegerischen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. Sie haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, mit den Angehörigen der eigenen sowie anderer Berufsgruppen kollegial zusammenzuarbeiten. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Berufspflichten durch Verordnung zu bestimmen.

§ 15 Ethikkommission für Berufe in der Pflege

Das Land richtet eine Ethikkommission für Berufe in der Pflege ein. Ihre Aufgabe ist es, die Angehörigen der Berufe in der Pflege (§ 14 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) und deren Organisationen in berufsethischen Fragen zu beraten sowie Empfehlungen für berufsethisches Handeln in der Pflege zu erarbeiten. Die Ethikkommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. das Nähere über die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethikkommission sowie das Verfahren,
  3. die Zusammensetzung der Ethikkommission,
  4. die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission einschließlich der Anforderungen an ihre Sachkunde und Unabhängigkeit,
  5. die Pflichten und die Entschädigung der Mitglieder der Ethikkommission sowie
  6. die Geschäftsführung der Ethikkommission."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

§ 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 7 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 8

8. die Pflegekammer Niedersachsen.

wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 2 und 3 am 1. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 391), tritt am 1. Dezember 2021 außer Kraft.

ID: 210961

ENDE