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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen
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NGesFBG - Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz
- Niedersachsen -

Vom 15. September 2016
(GVBl. Nr. 13 vom 22.09.2016 S. 208; 14.12.2016 S. 261 16; 17.12.2019 S. 418 19; 28.04.2021 S. 244 21; 03.05.2023 S. 80 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 21064


Überschrift geändert 16 19

Erster Abschnitt 19
Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen;
Förderung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 1 Weiterbildungsbezeichnungen 16 21

(1) Das Fachministerium regelt die Weiterbildungsbezeichnungen in Gesundheitsfachberufen durch Verordnung.

(2) Wer eine durch Verordnung nach Absatz 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen

  1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, und
  2. Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

die in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch Verordnung nach Absatz 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind, über die für die Ausübung des Berufs im Inland erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, ohne Erlaubnis diejenige Weiterbildungsbezeichnung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.

§ 2 Voraussetzungen, Aufhebung und Unwirksamkeit der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag, wer

  1. eine Weiterbildung an einer niedersächsischen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die staatliche Abschlussprüfung nach Satz 1 Nr. 1 muss auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), liegen.

(2) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag auch, wer

  1. in einem anderen Bundesland die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erhalten hat, die einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung entspricht,
  2. in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  3. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Befähigung besitzt

und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erfüllt.

(3) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine Voraussetzung nach Absatz 1 oder 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht mehr vorliegt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 wird unwirksam, wenn die Erlaubnis zum Führen der zugrunde liegenden Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Dies ist der betroffenen Person mitzuteilen.

(5) Soweit für die Weiterbildung nicht die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes gelten, trifft das Fachministerium durch Verordnung Regelungen über

  1. die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung,
  2. Inhalt, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildung einschließlich der Prüfung und
  3. die Anrechnung anderer Aus- und Weiterbildungen und sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit.

§ 3 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen einer staatlichen Anerkennung, wenn sie Weiterbildungslehrgänge durchführen, welche eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung schaffen sollen.

(2) Das Fachministerium regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten.

§ 4 Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr

Staatsangehörige nach § 1 Abs. 3 Satz 1, die in Niedersachsen

  1. zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. berechtigt sind, eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung zu führen,

erhalten von der zuständigen Behörde die Bescheinigungen, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen, in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat erforderlich sind.

§ 5 Zusammenarbeit und Amtshilfe

Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf Berufe, deren Bezeichnungen durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützt sind, mit den zuständigen Behörden der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates die Daten, die für die Anerkennung einer Weiterbildung oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.

§ 6 Gegenseitige Unterrichtung

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Herkunfts- oder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen; § 13b des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Wird die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufnahmestaates über einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

§ 7 Beschwerdeverfahren

(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der zuständigen Behörde über eine in Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 3 erbrachte Dienstleistung, so holt die zuständige Behörde die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates übermittelt die zuständige Behörde diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

§ 8 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe und für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen sowie Atem-, Sprech- und Stimmlehrer 16 19 23

(1) Um dem Fachkräftemangel in Niedersachsen entgegenzuwirken, gewährt das Land zur Erhöhung der Anzahl von
  1. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  3. Podologinnen und Podologen,
  4. Logopädinnen und Logopäden,
  5. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-technischen Assistenten,
  6. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,
  7. Diätassistentinnen und Diätassistenten,
  8. Orthoptistinnen und Orthoptisten sowie von
  9. Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrern, die nach dem Konzept Schlaffhorst-Andersen ausgebildet sind,

dem freien Träger einer Schule, die ihren Sitz in Niedersachsen hat und die zu einem dieser Berufe ausbildet, für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers auf Antrag eine Förderung. Die Förderung für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 5 bis 8 absolvieren, wird ab dem Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt. Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt

  1. wenn die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers zur Zahlung eines Schulgeldes durch bundesrechtliche Regelung ausgeschlossen ist,
  2. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben,
  3. für Ausbildungsmonate, für die der freie Träger von der Schülerin oder dem Schüler aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Schulgeld verlangt oder für die er von einer öffentlichen Stelle ein Schulgeld erhält.

(2) Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Ausgaben, soweit diese Ausgaben nicht durch Finanzhilfen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz oder nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gedeckt sind. Ab dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 nicht, wenn der freie Träger der Schule Ausbildungszuschläge nach § 17a KHG in Anspruch nimmt.

(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. das Antrags- und das Abrechnungsverfahren,
  2. das Nähere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 3 sowie
  3. das Nähere über die Höhe der Förderung.

§ 9 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne Erlaubnis und ohne sonstige Berechtigung eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führt oder
  2. ohne staatliche Anerkennung (§ 3 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1) eine Weiterbildungsstätte betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 11 Übergangsvorschriften 21

(1) Vor dem 1. Oktober 2016 in Niedersachsen erteilte Erlaubnisse zum Führen einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung gelten weiter. Vor dem 1. Dezember 2021 nach § 28 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) erteilte Anerkennungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gelten als Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 weiter.

(2) Eine vor dem 1. Oktober 2016 erteilte staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte gilt weiter. Eine vor dem 1. Dezember 2021 nach § 29 PflegeKG erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte gilt als Anerkennung nach § 3 weiter. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Weiterbildungslehrgänge nach § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, ohne dass die durch Verordnung nach § 3 Abs. 2 geregelten Anforderungen erfüllt werden.

(3) Wer aufgrund einer Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), zum Führen der Berufsbezeichnung "Heilerziehungspflegerin" oder "Heilerziehungspfleger" berechtigt war, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" zu führen.

(4) Wer vor dem 1. Dezember 2021 an einer nach § 3 anerkannten Weiterbildungsstätte eine Weiterbildung begonnen hat, kann die Weiterbildung nach den am 30. November 2021 geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

Zweiter Abschnitt 19
Ausführung des Pflegeberufegesetzes

§ 12 Ombudsstelle 19

(1) Das Fachministerium kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG einrichten.

(2) Die Ombudsstelle besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das Fachministerium bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder und beruft diese ab. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorschläge der Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten und ihre sonstigen Entscheidungen in diesen Verfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Ombudsstelle ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. Für die Inanspruchnahme der Ombudsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(3) Die Ombudsstelle darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) über Auszubildende und die Träger der praktischen Ausbildung verarbeiten, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. das Nähere über die Zusammensetzung der Ombudsstelle und die Amtszeit ihrer Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,
  2. das Nähere über das Verfahren der Ombudsstelle und die Kosten für die Inanspruchnahme,
  3. das Nähere über die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und der Geschäftsstelle,
  4. die Erstattung von Auslagen und eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ombudsstelle sowie
  5. das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 3

zu regeln.

§ 13 Finanzierung und Statistik 19

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Regelungen zu treffen, die § 33 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 PflBG und das hierzu in der Verordnung nach § 56 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 PflBG festgelegte Verfahren ergänzen,
  2. gemäß § 34 Abs. 6 Satz 3 PflBG das Nähere zum Prüfverfahren zu regeln, soweit hierzu keine Regelungen durch Rechtsverordnung des Bundes getroffen worden sind, und
  3. aufgrund des § 55 Abs. 2 PflBG Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen anzuordnen, soweit diese nicht von § 55 Abs. 1 PflBG erfasst werden.

Dritter Abschnitt 21
Berufe in der Pflege

§ 14 Berufspflichten für Berufe in der Pflege 21

Personen, die die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung

  1. , Pflegefachfrau" oder Pflegefachmann",
  2. , Altenpflegerin" oder Altenpfleger",
  3. , Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"

zu führen, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben dabei insbesondere die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen zu respektieren und ihre pflegerischen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. Sie haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, mit den Angehörigen der eigenen sowie anderer Berufsgruppen kollegial zusammenzuarbeiten. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Berufspflichten durch Verordnung zu bestimmen.

§ 15 Ethikkommission für Berufe in der Pflege 21

Das Land richtet eine Ethikkommission für Berufe in der Pflege ein. Ihre Aufgabe ist es, die Angehörigen der Berufe in der Pflege (§ 14 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) und deren Organisationen in berufsethischen Fragen zu beraten sowie Empfehlungen für berufsethisches Handeln in der Pflege zu erarbeiten. Die Ethikkommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. das Nähere über die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethikkommission sowie das Verfahren,
  3. die Zusammensetzung der Ethikkommission,
  4. die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission einschließlich der Anforderungen an ihre Sachkunde und Unabhängigkeit,
  5. die Pflichten und die Entschädigung der Mitglieder der Ethikkommission sowie
  6. die Geschäftsführung der Ethikkommission.

___
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).

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