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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Fortentwicklung des Rechts der Gesundheitsfachberufe und zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Bereich der Gesundheitsberufe *

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 17.07.2009 S. 265)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GFBG - Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den öffentlichen Ges- undheitsdienst

Das Landesgesetz über den öffentlichen Ges- undheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2120-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Auf Anforderung übermitteln sie den für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Behörden im Hinblick auf die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Informationen über die Anzeige nach Absatz 1."

2. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 15 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Ges- undheitswesens, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungseinrichtungen,
  2. das Ziel der Ausbildung und Prüfung,
  3. Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,
  4. die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung,
  5. die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,
  6. die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,
  7. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
  11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
  12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
  13. Prüfungs- und Teilnehmergebühren,
  14. die zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zuständigen Stellen.
" § 15 Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 des Infektionsschutzgesetzes

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen."

3. In § 16 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "für Rheinland-Pfalz" gestrichen.

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 3
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Berufsangehörige, die
  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Rechtsposition besitzen,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Staat beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach Absatz 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 5 a, 5 b, 11, 20, 21 und 34 sowie der vierte Teil des Gesetzes entsprechende Anwendung; dasselbe gilt hinsichtlich der §§ 22 und 23 sowie der hiernach erlassenen Berufsordnungen."

2. In § 5b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "12. September 1950 (BGBl. S. 533)" durch die Angabe "5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781)" ersetzt.

3. Dem § 20 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die Behörden, die Meldungen der Dienstleistungserbringer nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erhalten, übermitteln der jeweils zuständigen Kammer Kopien der Meldungen einschließlich der den Meldungen beigefügten Dokumente. Sie unterrichten die Kammer auch über die Auskünfte von Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können.

(5) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung ist die Kammer berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu übermitteln."

4. Nach § 36 erhält die Überschrift des zweiten Unterabschnitts folgende Fassung:

altneu
 "Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

5. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann längere Mindestzeiten festlegen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" werden durch die Worte "besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ."

d) In Absatz 4 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" und werden die Worte "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Worte "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

e) Absatz 5 wird gestrichen.

6. § 59 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 59 Entschädigung

Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung."

7. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Ges- undheitsfachberufen

Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Ges- undheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe "14. Februar 1975 (GVBl. S. 77, BS 223-60)" durch die Angabe "17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60)" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz in einem in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Weiterbildungsbezeichnungen weisen auf besondere berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten hin. Sie können neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, denen eine Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 erteilt worden ist, haben diese zu führen. Satz 1 gilt auch für Staatsangehörige eines anderen Staates (Drittstaatsangehörige).

(3) Staatsangehörige eines Staates im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise für Spezialisierung) führen die Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Anerkennung, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen im Land Rheinland-Pfalz geführt werden."

3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag von der zuständigen Behörde Personen erteilt, die nachweisen, dass sie

  1. die Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Ges- undheitsfachberufs, auf den sich die Weiterbildung bezieht, berechtigt,
  2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen haben,
  3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben und
  4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Die Erlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich bei spezialisierten Krankenschwestern oder Krankenpflegern, die Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sind und keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben. Sie haben aber nachzuweisen, dass sie

  1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und
  2. in ges- undheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind.

(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 entfällt. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 entfällt. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

(3) Für Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 mit Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung, die eine Anerkennung nach Absatz 1 anstreben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 als erfüllt, wenn die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland erworbene Weiterbildung (Ausbildung für Spezialisierung) einer Weiterbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist. Ausbildungsnachweise für Spezialisierung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchst. c oder Buchst. d der Richtlinie 2005/ 36/EG genannten Niveau entsprechen oder unmittelbar darunter liegen. Satz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise für Spezialisierung oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung, die von einer zuständigen Behörde in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ausgestellt wurden, sofern sie eine dort erworbene abgeschlossene Ausbildung für Spezialisierung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen Spezialisierung dieselben Rechte verleihen oder auf die Aufnahme oder Ausübung dieser beruflichen Spezialisierung vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 (Herkunftsmitgliedstaat) für die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach § 2 Abs. 1 qualifiziert, entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Die Ausbildungsnachweise für Spezialisierung müssen

  1. von der zuständigen Behörde des Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ausgestellt worden sein und
  2. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem in Artikel 11 Buchst. c oder Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau liegt.

(4) Ist die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht reglementiert, darf die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn diese in den vorhergehenden zehn Jahren dort zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus müssen die Ausbildungsnachweise für Spezialisierung bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde; Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn die Ausbildungsnachweise für Spezialisierung reglementierte Ausbildungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG , die dem in Artikel 11 Buchst. c oder Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen oder unmittelbar darunter liegen, abschließen.

(5) Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. ihre nachgewiesene Dauer der Ausbildung für Spezialisierung mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Weiterbildungsdauer liegt,
  2. ihre Ausbildung für Spezialisierung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschrieben sind,
  3. die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil der entsprechenden reglementierten beruflichen Tätigkeit sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis für Spezialisierung abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt oder
  4. ihr Ausbildungsnachweis für Spezialisierung lediglich eine Ausbildung für Spezialisierung auf dem in Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und

die nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(6) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 mit einem in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis für Spezialisierung, die eine Anerkennung nach Absatz 1 anstreben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 als erfüllt, wenn

  1. sie einen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung vorlegen, der bereits in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 als gleichwertig anerkannt worden ist,
  2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in dieser Spezialisierung im Hoheitsgebiet des Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, der den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung anerkannt hat, verfügen und
  3. dieser diese Berufserfahrung bescheinigt.

(7) Bei einer Ausbildung für Spezialisierung in Verbindung mit Standardausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage von Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist auf Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 5 zu verzichten.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige Drittstaatsangehörige sowohl für den Erwerb der Spezialisierung in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 als auch in einem Drittland.

§ 2b Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit auswirken könnten, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen 'oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten oder anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, die sich auf die berufliche Tätigkeit auswirken könnten, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können auch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet werden. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 können mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Stellen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem fachlich zuständigen Bundesministerium statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die dieses für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften benötigt."

4. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Weiterbildungsstätten wirken bei Anpassungslehrgängen und bei Eignungsprüfungen im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise mit."

5. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5d eingefügt:

" § 5a Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihre berufliche Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Voraussetzung ist, dass sie

  1. eine nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossene Weiterbildung oder einen den Anforderungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsnachweis für Spezialisierung besitzen und
  2. in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1
  1. rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. wenn die berufliche Tätigkeit dort nicht reglementiert ist, diese berufliche Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, der sich auf die Tatbestände nach § 2a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 bezieht, vorliegen, aber eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis nicht erlassen werden kann.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat schriftlich und in der Regel vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu erfolgen; sie hat auch Informationen zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu enthalten. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung und
  3. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die sich auch darauf erstreckt, dass der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer eine berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung nach Satz 1 Nr. 2. § 2a Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung für Spezialisierung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen nur verlangt werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Ges- undheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, aufgrund einer Anerkennung nach § 2 Abs. 1 ausüben, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. sie in einem Ges- undheitsfachberuf mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz oder in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 lediglich mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Weiterbildungsqualifikation verfügen und
  3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 5b Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers anzufordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Sanktionen. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 5c Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben beim Erbringen der Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Anerkennung nach § 2 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser Dienstleistungserbringerin oder dieses Dienstleistungserbringers zu unterrichten.

§ 5d Verwaltungszusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland

In den Fällen der §§ 5b und 5 c können auch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet oder bei diesen Informationen angefordert werden. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5a und 5 b und nach Satz 1 können mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Stellen bestimmt werden."

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "treffen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. nähere Regelungen über das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise für Spezialisierung und das Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen sowie die diesbezügliche Verwaltungszusammenarbeit zu treffen und".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Erprobungsregelung

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Weiterbildungen in den Ges- undheitsfachberufen unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, Abweichungen von dem Erfordernis einer zweijährigen Berufsausübung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und von den Bestimmungen des § 4 und der Rechtsverordnung nach § 6 zulassen, sofern das Weiterbildungsziel nach § 1 Abs. 2 nicht gefährdet wird."

8. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Bei Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 begonnen oder abgeschlossen worden sind, erteilt die zuständige Behörde die Anerkennung nach § 2 Abs. 1, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Satz 1 gilt entsprechend bei späteren Änderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung im Hinblick auf die hiervon betroffenen vor Inkrafttreten der Änderung begonnenen oder abgeschlossenen Weiterbildungen, soweit zu diesem Zeitpunkt noch keine Anerkennung erfolgt ist."

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Ges- undheitsfachberufen

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Ges- undheitsfachberufen vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 77, BS 2124-20-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufsichtsarbeiten" die Worte ", soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist" eingefügt.

2. In § 9 Abs. 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2" durch die Verweisung " § 2a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Sonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung

(1) Die zuständige Behörde bestätigt einer Person mit einem ausländischen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GFBWBG, die eine Anerkennung nach § 2a Abs. 1 Satz 1 GFBWBG beantragt, binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Ges- undheitsfachberufen zu entscheiden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Meldung einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a GFBWBG binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(3) Beantragt eine spezialisierte Krankenschwester oder ein spezialisierter Krankenpfleger unter den Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 2 und 3 GFBWBG eine Anerkennung nach § 2a Abs. 1 Satz 1 GFBWBG, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GFBWBG vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GFBWBG (Herkunftsmitgliedstaat) ausgestellte entsprechende Bescheinigung, ein von einer solchen Behörde ausgestellter Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, ein gleichwertiger Nachweis vorgelegt werden. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung in einem der in Anlage 1 genannten Weiterbildungsbereiche qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits ausgeübt, so kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder des anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland Auskünfte über gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland betreffen, einholen. Hat die zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GFBWBG von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder des anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die in Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 kann zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GFBWBG vorliegen, ein entsprechender Nachweis des Herkunftsmitgliedstaates vorgelegt werden. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GFBWBG erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

4. § 12 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Diese Verordnung findet auf Weiterbildungen in den in Anlage 1 genannten Weiterbildungsbereichen Anwendung, die nach dem 31. März 1998 begonnen worden sind. Für Weiterbildungsbereiche, die im Rahmen einer Änderung in die Anlage 1 neu aufgenommen werden sowie für sonstige Änderungen in den einzelnen Weiterbildungsbereichen findet diese Verordnung in der geänderten Fassung ab Inkrafttreten der jeweiligen Änderung Anwendung.

(2) Eine Weiterbildung, die vor dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt begonnen wurde und noch nicht abgeschlossen ist, kann nach den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung fortgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Weiterbildung möglich ist. Die zuständige Behörde kann für die in Satz 1 genannten Weiterbildungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit dies im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Weiterbildung erforderlich und die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gewährleistet ist."

5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
 "(zu §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9a .Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2)".

b) Die Übersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Teile 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "Teil 5 Weiterbildung zur Fach-Ges- undheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege

Teil 6 Weiterbildung zur Fach-Ges- undheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege".

bb) Den Teilen 7 und 8 werden jeweils die Worte "und in der Altenpflege" angefügt.

cc) Folgender Teil 11 wird angefügt:

Teil 11
Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Ges- undheitswesen und in der Altenpflege".

c) Teil 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Teil 5
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits-
und Krankenpfleger, zur Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-
Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege".

bb) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1.1 Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Ges- undheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege."

cc) In Nummer 1.2.1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 1.2.2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Nach Nummer 1.2.2 wird folgende Nummer 1.2.3 eingefügt:

"1.2.3 ,Staatlich anerkannte Fachaltenpflegerin für psychiatrische Pflege' oder ,Staatlich anerkannter Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege'."

ff) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2.1 Die Weiterbildung soll Ges- undheits- und Krankenpflegerinnen, Ges- undheits- und Krankenpfleger, Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger zur fachgerechten Pflege in den verschiedenen Fachgebieten der Psychiatrie befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln."

d) Teil 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Teil 6
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits-
und Krankenpfleger, zur Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-
Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege".

bb) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1.1 Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Ges- undheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege."

cc) In Nummer 1.2.1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 1.2.2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Nach Nummer 1.2.2 wird folgende Nummer 1.2.3 eingefügt:

"1.2.3 ,Staatlich anerkannte Fachaltenpflegerin für ambulante Pflege' oder ,Staatlich anerkannter Fachaltenpfleger für ambulante Pflege'."

ff) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2.1 Die Weiterbildung soll Ges- undheits- und Krankenpflegerinnen, Ges- undheits- und Krankenpfleger, Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger zur Wahrnehmung der Aufgaben in der ambulanten Pflege befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln."

e) Teil 7 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift und in den Nummern 1.1 und 1.2 werden nach dem Wort "Ges- undheitswesen" jeweils die Worte "und in der Altenpflege" eingefügt.

bb) In Nummer 2.1 werden die Worte "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" durch die Worte "Altenpflegerinnen, Altenpfleger" ersetzt und nach dem Wort "Diätassistenten," die Worte "Ergotherapeutinnen, Ergotherapeuten," eingefügt.

f) Teil 8 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift und in den Nummern 1.1 und 1.2 werden nach dem Wort "Ges- undheitswesen" jeweils die Worte "und in der Altenpflege" eingefügt.

bb) In Nummer 2.1 werden die Worte "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" durch die Worte "Altenpflegesinnen, Altenpfleger" ersetzt und nach dem Wort "Diätassistenten," die Worte "Ergotherapeutinnen, Ergotherapeuten," eingefügt.

cc) In Nummer 3.1 wird die Zahl "460" durch die Zahl "200" ersetzt.

dd) In Nummer 3.1.1 wird die Zahl "240" durch die Zahl "100" ersetzt.

ee) In Nummer 3.1.2 wird die Zahl "140" durch die Zahl "60" ersetzt.

ff) In Nummer 3.1.3 wird die Zahl "80" durch die Zahl "40" ersetzt.

gg) In Nummer 3.2 werden die Worte "in jedem" durch die Worte "aus einem" ersetzt.

hh) Die Nummern 4.1 und 4.2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "4.1 Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Studienarbeit und einer Aufsichtsarbeit. Die Studienarbeit ist aus den in Nummer 3.1.1.2 genannten Fächern auszuwählen; sie besteht aus einer ausgearbeiteten Anleitungsplanung. Die Aufsichtsarbeit ist aus den übrigen in Nummer 3.1 genannten Fächern auszuwählen.

4.2 Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einer Präsentation der ausgearbeiteten Anleitungsplanung nach Nummer 4.1 Satz 2 und einem sich darauf beziehenden Fachgespräch."

g) In Teil 9 Nr. 2.1 werden nach dem Wort "Kinderkrankenpfleger," die Worte "Altenpflegerinnen, Altenpfleger," eingefügt.

h) Teil 10 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 werden gestrichen. bb) Die bisherige Nummer 1.2.4 wird Nummer 1.2.1. cc) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende neue Nummer 1.2.2 eingefügt:

"1.2.2 ,Staatlich anerkannte Lehrerin für Ergotherapie' oder ,Staatlich anerkannter Lehrer für Ergotherapie,`."

dd) Die bisherigen Nummern 1.2.5 bis 1.2.8 werden Nummern 1.2.3 bis 1.2.6.

ee) In Nummer 2.1 werden die Worte "Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten," gestrichen und nach dem Wort "Diätassistenten," die Worte "Ergotherapeutinnen, Ergotherapeuten," eingefügt.

i) Folgender Teil 11 wird angefügt:

Teil 11
Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Ges- undheitswesen und in der Altenpflege

1 Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen

1.1 Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Ges- undheitswesen und in der Altenpflege.

1.2 Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten ,Staatlich anerkannte Diabetesberaterin im Ges- undheitswesen und in der Altenpflege' oder ,Staatlich anerkannter Diabetesberater im Ges- undheitswesen und in der Altenpflege'.

2 Ziel der Weiterbildung

2.1 Die Weiterbildung soll Ges- undheits- und Krankenpflegerinnen, Ges- undheits- und Krankenpfleger, Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Diätassistentinnen, Diätassistenten, Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Assistentinnen, Medizinisch-technische Assistenten, Pharmazeutischtechnische Assistentinnen, Pharrnazeutischtechnische Assistenten, Podologinnen und Podologen zur Schulung und Beratung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.

2.2 Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

2.2.1 die Schulung und Beratung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen aller Altersstufen in ihren verschiedenen Krankheitsphasen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen, sozialen, kulturellen, geistigen und seelischen Bedürfnisse,

2.2.2 die Beratung der Bezugspersonen und des sozialen Umfelds der an Diabetes mellitus erkrankten Menschen,

2.2.3 die Planung, Organisation, Leitung und Durchführung von Schulungen und Kursen in Kliniken und im ambulanten Bereich,

2.2.4 die Evaluation von Schulungen und Beratungen, 2.2.5 die Unterstützung bei der Behandlung und Rehabilitation von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen,

2.2.6 die Interpretation und Auswertung von aktuellen wissenschaftlichen Studien zu an Diabetes mellitus erkrankten Menschen und

2.2.7 die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller an der Versorgung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen Beteiligten.

3 Besondere Zulassungsvoraussetzung Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist ein mindestens sechsmonatiger Einsatz in der Betreuung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen unter Aufsicht einer Diabetologin oder eines Diabetologen im Rahmen der bisherigen Berufsausübung.

4 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

4.1 Der theoretische Unterricht umfasst mindestens 520 Unterrichtsstunden in folgenden Bereichen:

4.1.1 medizinischdiabetologisches Grundlagenwissen mit mindestens 240 Unterrichtsstunden,

4.1.2 pflegerischdiabetologisches Fachwissen mit mindestens 45 Unterrichtsstunden,

4.1.3 Ernährung mit mindestens 45 Unterrichtsstunden,

4.1.4 pädagogisches Grundlagenwissen und Training mit mindestens 100 Unterrichtsstunden,

4.1.5 psychologisches Grundlagenwissen mit rhindestens 30 Unterrichtsstunden,

4.1.6 Evaluation, Studien, Statistik und Qualitätsmanagement mit mindestens 20 Unterrichtsstunden,

4.1.7 Organisation und Case-Management mit mindestens 20 Unterrichtsstunden und

4.1.8 Berufs- und Rechtskunde mit mindestens 20 Unterrichtsstunden.

4.2 Der praktische Unterricht umfasst mindestens 860 Unterrichtsstunden in Abteilungen für Innere Medizin oder in anderen medizinischen Fachabteilungen wie Gynäkologie oder Pädiatrie in Krankenhäusern, in diabetologischen Schwerpunktpraxen, in Diabetesambulanzen, in Diabetes-Fußambulanzen, in Diätküchen oder in Dialyseabteilungen.

4.3 Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:

4.3.1 eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich medizinischdiabetologisches Grundlagenwissen,

4.3.2 eine schriftliche Arbeit aus den Bereichen pflegerischdiabetologisches Fachwissen oder Ernährung,

4.3.3 eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich pädagogisches Grundlagenwissen und Training und 4.3.4 drei praktische und drei mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.

5 Prüfung

5.1 Im praktischen Teil der Prüfung ist eine Lehrprobe einschließlich eines Unterrichtsentwurfs mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten durchzuführen.

5.2 Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 4.1 genannten Bereichen auszuwählen.

5.3 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 4.1 und 4.2 genannten Bereiche."

j) Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:

aa) in der Übersicht Teil 1, 3 und 4, in Teil 1 Überschrift und Nr. 1.1 und 1.2.1, Teil 3 Überschrift und Nr. 1.1 und 1.2.1, Teil 4 Überschrift und Nr. 1.1 und 1.2.1, Teil 5 Nr. 1.2.1 und Teil 6 Nr. 1.2.1

altneu
 "Fachkrankenschwester" durch "Fach-Ges- undheits- und Krankenpflegerin" und "Fachkrankenpfleger" durch "Fach-Ges- undheits- und Krankenpfleger",

bb) in der Übersicht Teil 1, 2, 3 und 4, in Teil 1 Überschrift und Nr. 1.1 und 1.2.2, Teil 2 Überschrift und Nr. 1.1 und 1.2, Teil 3 Überschrift und

Nr. 1.1 und 1.2.2, Teil 4 Überschrift und Nr. 1.1 und 1.2.2, Teil 5 Nr. 1.2.2 und Teil 6 Nr. 1.2.2 "Fachkinderkrankenschwester" durch "Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerin" und "Fachkinderkrankenpfleger" durch "Fach-Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger",

cc) in Teil 1 Nr. 2.1, Teil 3 Nr. 2.1, Teil 4 Nr. 2.1, Teil 7 Nr. 2.1, Teil 8 Nr. 2.1 und Teil 9 Nr. 2.1 "Krankenschwestern" durch "Ges- undheits- und Krankenpflegerinnen" und "Krankenpfleger" durch "Ges- undheits- und Krankenpfleger" und

dd) in Teil 1 Nr. 2.1, Teil 2 Nr. 2.1, Teil 3 Nr. 2.1, Teil 4 Nr. 2.1, Teil 7 Nr. 2.1, Teil 8 Nr. 2.1 und Teil 9 Nr. 2.1 "Kinderkrankenschwestern" durch "Ges- undheits- und Kinderkrankenpflegerinnen"

und "Kinderkrankenpfleger" durch "Ges- undheits- und Kinderkrankenpfleger".

6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 geändert.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Landeshebammengesetz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 419), geändert durch § 17 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2124-5, außer Kraft.

____________
*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU L 93 S. 11).