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Regelwerk Gesundheitswesen
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ÖGdG - Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. November 1995
(GVBl. S. 485; 12.10.1999 S. 325; 20.12.2000 S. 571; 06.02.2001 S. 29; 08.05.2002 S. 177; 05.04.2005 S. 104; 07.07.2009 S. 265 09; 15.09.2009 S. 333; 20.10.2010 S. 362; 19.12.2018 S. 448 18; 12.02.2019 S. 5 19)
Gl.-Nr.: BS 2120-1



§ 1 Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst

  1. beobachtet, untersucht und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit, geht den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nach und wirkt auf deren Beseitigung hin,
  2. koordiniert Angebote der Gesundheitsförderung mit den zuständigen Stellen und bietet bei Bedarf ergänzende Leistungen an,
  3. berät die Bevölkerung und die Träger öffentlicher Aufgaben bei gesundheitlichen Fragestellungen und nimmt Stellung zu Planungen und Maßnahmen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,
  4. unterstützt die Erarbeitung und Weiterentwicklung fachlicher Standards zur Sicherung der Qualität medizinischer Leistungen,
  5. wacht darüber, dass die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen der Bevölkerung zu vermeiden oder zu beseitigen,
  6. wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden, ermittelt die Infektionswege und veranlasst Schutzimpfungen,
  7. wirkt mit bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Krankheiten,
  8. wirkt mit bei der Ausbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens,
  9. überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln und Medizinprodukten,
  10. überwacht die Einhaltung gesundheitsrechtlicher Bestimmungen bei den die Heilkunde ausübenden Personen, bei Angehörigen sonstiger Berufe des Gesundheitswesens und bei Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Aufgaben des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung bleiben unberührt.

(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten eng mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zusammen. Sie vereinbaren Schwerpunkte der Überwachungstätigkeit und koordinieren ihre Maßnahmen. Die sonstigen Vorschriften, die die Zusammenarbei zwischen den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den für die Lebenmittelüberwachung zuständigen Behörden regeln, bleiben unberührt.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in humanmedizinischen, toxikologischen, pharmazeutischen und hygienischen Fachfragen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.

§ 2 Allgemeine Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Allgemeine Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. das fachlich zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als obere Gesundheitsbehörden,
  3. die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden erstreckt sich nach Maßgabe des § 2 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen auch auf das Gebiet der kreisfreien Städte.

(2) Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, deren Einwohnerzahl größer ist als die Einwohnerzahl des Landkreises, dessen Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig wird, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen kreisfreien Städten, für deren Gebiet die Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde zuständig wird, und im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt an Stelle der Kreisverwaltung zum 1. Januar 1997 zur unteren Gesundheitsbehörde. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 1996 zu stellen. Für die zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmten Stadtverwaltungen gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Auf gemeinsamen Antrag einer kreisfreien Stadt und des Landkreises, dessen Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig ist, kann das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Stadtverwaltung als unterer Gesundheitsbehörde auch auf das Gebiet des Landkreises erstreckt. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung ist, dass zwischen den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften Einvernehmen über die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen und über die Aufteilung der nach § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen seitens des Landes zu gewährende pauschale Kostenerstattung besteht und dass die kreisfreie Stadt sich gegenüber dem Land verpflichtet, die insoweit bisher seitens des Landkreises bestehenden Pflichten zu erfüllen. Wird gemäß Absatz 2 Satz 1 die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmt, so finden die Sätze 1 bis 3 im Hinblick auf eine spätere Änderung der Zuständigkeit entsprechend Anwendung.

(4) Landkreise und kreisfreie Städte können sich zur Wahrnehmung der den Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung zu Zweckverbänden zusammenschließen; die Zweckverbände sind verpflichtet, die insoweit bisher seitens der Landkreise und der kreisfreien Städte gegenüber dem Land bestehenden Pflichten zu erfüllen.

§ 3 Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das Landesuntersuchungsamt.

(2) Das Landesuntersuchungsamt

  1. unterstützt die allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die sonstigen für den Vollzug gesundheits- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch Beratung und durch die Vornahme klinischchemischer, mikrobiologischer, immunologischer, epidemiologischer sowie hygienischer einschließlich krankenhaus- und umwelthygienischer Untersuchungen,
  2. unterstützt die auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts zuständigen Behörden durch die Untersuchung von Arzneimitteln und die Erstellung von Gutachten.

§ 4 Gesundheitsämter 19

(1) Die Landkreise unterhalten Gesundheitsämter, die die den Kreisverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.

(2) Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Diese müssen über die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen. Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen befinden, können die Leitung in kommissarischer Funktion ausüben.

(3) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen und Amtsärzten begründet oder die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgesehen, so sind die Gesundheitsämter zuständig.

§ 5 Allgemeine Aufgaben und Schwerpunktaufgaben der Gesundheitsämter

(1) Die Gesundheitsämter beobachten, untersuchen und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung in ihrem Dienstbezirk.

(2) Die Gesundheitsämter beraten die für die Gesundheitsversorgung zuständigen Stellen über den Bedarf an Angeboten zur Gesundheitsförderung; die Beratung kann auch im Rahmen von regionalen Gesundheitskonferenzen erfolgen. Sie umfasst insbesondere Angebote der

  1. aufklärenden Gesundheitsberatung der Bevölkerung in Fragen der körperlichen und seelischen Gesundheit (Primärprävention),
  2. Beratung über Vorsorge und Krankheitsfrüherkennung (Sekundärprävention) und
  3. Beratung über Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation chronisch Kranker (Tertiärprävention).

(3) Die Gesundheitsämter führen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie der aufsuchenden Gesundheitshilfe für Personen und Personengruppen durch, die auf Grund ihrer besonderen Situation Leistungen anderer für die Gesundheitsversorgung zuständiger Stellen nicht in Anspruch nehmen. Die Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste der Gesundheitsämter nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen bleiben unberührt.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder dem Zweckverband (§ 2 Abs. 4) einzelnen Gesundheitsämtern regionale und überregionale Schwerpunktaufgaben übertragen. Bereits bestehende Schwerpunktaufgaben bleiben unberührt.

§ 6 Umweltbezogener Gesundheitsschutz

(1) Die Gesundheitsämter beobachten, untersuchen und bewerten die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit. Sie informieren und beraten die Bevölkerung sowie andere Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes. Bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu den Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit Stellung.

(2) Das Landesuntersuchungsamt führt die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter in dem in Absatz 1 genannten Aufgabenbereich; oberste Fachaufsichtsbehörde ist insoweit das für das Umweltrecht zuständige Ministerium.

§ 7 Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter

(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Anforderungen

  1. in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen, in denen durch medizinische, pflegerische oder sonstige Hilfeleistungen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt, geheilt oder gelindert werden,
  2. in Blutspendeeinrichtungen und bei Blutspendeterminen,
  3. in Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes mit Ausnahme der Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes,
  4. in Schulen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Sechsten Abschnitts des Bundes-Seuchengesetzes,
  5. in Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung,
  6. in Einrichtungen des Kur- und Heilbäderwesens sowie bei Heilquellen,
  7. in Gast- und Beherbergungsstätten sowie auf Camping- und Zeltlagerplätzen,
  8. in Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,
  9. in öffentlich zugänglichen Sportstätten, Bädern und Badestellen sowie auf Kinderspielplätzen,
  10. in Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,
  11. in Häfen und Flughäfen,
  12. auf Jahrmärkten und Messen sowie bei sonstigen Großveranstaltungen,
  13. bei sonstigen Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen, an die vergleichbare Anforderungen zu stellen sind.

(2) Wer in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannte Einrichtungen oder Anlagen betreibt oder Veranstaltungen durchführt, hat dem Gesundheitsamt unverzüglich den Beginn und die Beendigung sowie wesentliche Änderungen anzuzeigen. § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Einrichtungen und Blutspendetermine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind regelmäßig zu überprüfen. Die übrigen in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen sind im Rahmen des Erforderlichen zu überprüfen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht eingehalten werden, ist unverzüglich eine Überprüfung vorzunehmen.

§ 8 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Die Landkreise können Ärztinnen und Ärzten außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes Aufgaben des Gesundheitsamtes übertragen; dies gilt auch für Überwachungsaufgaben nach § 7. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.

(2) Auf Vorschlag des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung kann das fachlich zuständige Ministerium Apothekerinnen und Apothekern außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs mit Arznei- und Betäubungsmitteln und Medizinprodukten übertragen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen werden zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ernannt. Sie führen die Amtsbezeichnung "Medizinalrätin im öffentlichen Gesundheitsdienst" oder "Medizinalrat im öffentlichen Gesundheitsdienst" (Absatz 1) oder "Pharmazierätin im öffentlichen

Gesundheitsdienst" oder "Pharmazierat im öffentlichen Gesundheitsdienst" (Absatz 2). Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Amtsbezeichnung "Pharmazierätin" oder "Pharmazierat" führen, führen diese Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im öffentlichen Gesundheitsdienst" weiter. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Kommunalrecht, das Beamtenrecht, das Besoldungsrecht und für Finanzen zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ernennung, die Tätigkeit und die Aufwandsentschädigung zu regeln.

§ 9 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist.

§ 10 Gesundheitsbericht

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erstellt in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf Jahre, einen Bericht über die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Die übrigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes stellen auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen gesundheitsbezogenen Daten die für die Erstellung des Gesundheitsberichts erforderlichen Daten in anonymisierter Form zusammen, bereiten sie für eine epidemiologische Bewertung auf und übermitteln die aufbereiteten Daten dem fachlich zuständigen Ministerium. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Durchführung von statistischen Erhebungen durch die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes anordnen, soweit dies für die Erstellung des Gesundheitsberichts erforderlich ist; § 5 des Landesstatistikgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57, BS 29-5) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.

§ 11 Datenschutz 18

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 19 LDSG zu beachten.

(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur speichern oder nutzen, soweit dies

  1. zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist,
  2. eine Rechtsvorschrift vorsieht oder voraussetzt,
  3. erforderlich ist zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer dritten Person, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegen,
  4. erforderlich ist zur Verfolgung von Verbrechen oder von sonstigen erheblichen Straftaten und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt,
  5. im Zusammenhang mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben erforderlich ist,
  6. zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen oder
  7. zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung und für Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, des § 19 LDSG.

(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

  1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Satz 2 oder
  2. soweit dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist.

Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Personen und Stellen innerhalb einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die nicht unmittelbar mit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.

(4) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, des § 19 LDSG. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn

  1. ihre Einholung nicht möglich ist oder für die betroffene Person gesundheitlich nachteilig wäre oder
  2. der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann

und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung speichern oder nutzen; eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 zulässig.

(6) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können.

§ 12 Zusammenarbeit

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden und die Gerichte, soweit dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet oder zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie unterrichten die zuständigen Behörden, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des Gesundheitsrechts bekannt werden.

(2) Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet oder zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist. Insbesondere beteiligen sie die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei Planungsvorhaben, die für die Gesundheit bedeutsam sind. Sie unterrichten die zu beteiligenden Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Begehungen und Ortsbesichtigungen anderer Behörden sollen gemeinsam mit den zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt werden, wenn dies zur Klärung gesundheitlicher Fragen erforderlich ist.

§ 13 Befugnisse

(1) Zur Durchführung von Überwachungsaufgaben nach § 7 oder sonstigen Rechtsvorschriften sind die von den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beauftragten Personen befugt,

  1. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  2. Grundstücke, Räume und Einrichtungen, die der Überwachung unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen auch außerhalb dieser Zeiten, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt,
  3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen sowie Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften und Ablichtungen zu fertigen,
  4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen erforderlich ist.

(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße können die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit im Rahmen der Überwachung Feststellungen getroffen worden sind, die den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder sonstiger Behörden berühren, sind diese unverzüglich zu unterrichten.

(3) Personen, die zur Durchführung von Überwachungsaufgaben Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung

  1. sie selbst oder die mit ihr verlobte Person,
  2. ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  3. diejenigen, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,

der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Gegenstände innehaben, sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen und vergleichbare Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 3 gilt für die Vorlage von Büchern und sonstigen Unterlagen entsprechend.

(5) Befugnisse, die den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Grund anderer Rechtsvorschriften zustehen, bleiben unberührt.

§ 14 Berufsaufsicht 09

(1) Die Angehörigen der Heilberufe mit Ausnahme der Apothekerinnen, Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, die Angehörigen der sonstigen Berufe des Gesundheitswesens sowie Personen, die berufsmäßig Desinfektionen oder Schädlingsbekämpfung vornehmen, haben Beginn und Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. In der Anzeige des Beginns der Berufsausübung ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.

(2) Die Gesundheitsämter verständigen die für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. Auf Anforderung übermitteln sie den für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Behörden im Hinblick auf die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Informationen über die Anzeige nach Absatz 1. Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

§ 15 Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 des Infektionsschutzgesetzes  09

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.

§ 16 Gebühren und Auslagen 09

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und der auf seiner Grundlage erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit die Tätigkeit der Gesundheitsämter nicht vom Anwendungsbereich des Landesgebührengesetzes erfasst ist, findet dieses entsprechend Anwendung.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Auskunft nach § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
  2. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,
  3. die nach § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.

§ 18 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 19 Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 1996 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

  1. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sind die staatlichen Gesundheitsämter untere Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer bisherigen Dienstbezirke.
  2. Abweichend von § 4 Abs. 1 unterhält das Land Gesundheitsämter.
  3. § 8 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 20 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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