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Änderungstext
AGPflBG - Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 212)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz
§ 1 Formen der Pflegeschulen
(1) Für Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung bestehen folgende Schulformen:
(2) Unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 des Grundgesetzes sind Schulen nach Absatz 1 Nr. 2 in privater Trägerschaft Ersatzschulen im Sinne des Verfassungsrechts; Errichtung, Betrieb und Finanzierung bestimmen sich ausschließlich nach dem Pflegeberufegesetz, diesem Gesetz sowie den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Das Land Rheinland-Pfalz ist Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung der staatlichen Pflegeschulen.
§ 2 Weiterführung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenführung von Schulen
(1) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als staatliche Pflegeschulen weitergeführt. Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, aufgehoben, sofern sie nicht nach Satz 1 als staatliche Pflegeschulen weitergeführt werden.
(2) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt; sie gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, die staatliche Genehmigung oder die staatliche Anerkennung als Ersatzschule; Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Schulen an Krankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nach § 65 Abs. 1 PflBG ab dem 1. Januar 2020 weiterhin als staatlich anerkannt gelten, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024, insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 weitergeführt; ab dem 1. Januar 2025 werden sie als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt und gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle am 31. Dezember 2019 nach dem Krankenpflegegesetz staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, diese staatliche Anerkennung; Satz 1 bleibt unberührt. Ab dem 1. Januar 2020 kann eine Pflegeschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht neu errichtet werden.
(4) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 jeweils zum 1. Januar oder zum 1. August eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung in die Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wechseln. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist gegenüber der Schulbehörde spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel, jeweils zum 1. Februar oder zum 1. Juli eines Kalenderjahres, abzugeben. Diese Pflegeschulen gelten als anerkannt gemäß § 4.
(5) Ein Zusammenschluss von Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist nur in der Form des § 1 Abs. 1 Nr. 2 möglich. Der Zusammenschluss ist der Schulbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Zusammenschlüsse nach Satz 1 sind nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig, erstmals zum 1. Januar 2022, und gelten als anerkannt gemäß § 4.
Teil 2
Pflegeschulen als Bildungseinrichtungen eigener Art
§ 3 Grundsatz
Pflegeschulen, denen nach den Bestimmungen dieses Teils eine staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PflBG erteilt wird, sind Bildungseinrichtungen eigener Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), auf die das Privatschulgesetz keine Anwendung findet.
§ 4 Anerkennung
(1) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bedürfen der Anerkennung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 PflBG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Beifügung sämtlicher für die Anerkennung notwendigen Nachweise bei der Schulbehörde einzureichen. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium das Nähere zum Verfahren hinsichtlich Anerkennung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenschluss und Übergang der Anerkennung von Pflegeschulen sowie weitere Anforderungen an die Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zu Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 5 Anzeigepflicht
Der Träger einer Pflegeschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Anerkennung nach § 4 maßgeblichen Verhältnisse der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegt. Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Träger die fehlende Anerkennungsvoraussetzung nicht innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten angemessenen Frist wieder geschaffen hat.
(2) Die Anerkennung erlischt, wenn die Pflegeschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Anerkennung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der obersten Schulbehörde ein Jahr lang keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die oberste Schulbehörde kann die in Satz 1 genannten Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Anerkennung geht auf einen neuen Träger über, wenn die oberste Schulbehörde den Übergang der Anerkennung vor dem Wechsel der Trägerschaft genehmigt hat.
(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Teil 3
Schulaufsicht, Datenverarbeitung
§ 7 Schulaufsicht
(1) Die Pflegeschulen nach diesem Gesetz unterstehen der Aufsicht des Staates. Es gelten die allgemeinen Regelungen über die Schulaufsicht, soweit dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen.
(2) Die Aufsicht über Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Aufsicht über Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Schulbehörde) und dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards und Vorgaben zur Umsetzung der aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 PflBG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; diese legen die grundlegenden Inhalte und Ziele des Unterrichts an den Pflegeschulen fest und gewährleisten die Kooperation der Pflegeschulen mit den Stellen der praktischen Ausbildung. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium einen verbindlichen Lehrplan nach § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG erlassen; dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegeschulen wirken bei Anpassungslehrgängen und bei Kenntnis- und Eignungsprüfungen im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise mit.
§ 8 Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften sowie sonstigem Personal dürfen durch die Pflegeschulen, deren Träger, die Schulbehörden (§ 7 Abs. 2), die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG und die zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Die staatlichen Pflegeschulen sind verpflichtet, das von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bereitgestellte landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm zu nutzen.
(2) Zu Zwecken der Evaluation von Pflegeschulen können die Schulbehörden geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen erhobene Daten verarbeiten. Die betroffenen Personen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulbehörde genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung der obersten Schulbehörde tätig werden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.
(3) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und sie ausdrücklich eingewilligt haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag der Pflegeschule nicht widerspricht.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn
(6) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Pflegeschule durch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung der Schulbehörde und der Einwilligung der betroffenen Personen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhaben nur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Pflegeschule sich in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogischwissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.
(7) Für Zwecke der Organisation der Pflegeschulen einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitoring und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes geführt. Für diese Statistik sind die Pflegeschulen verpflichtet, den Schulbehörden und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals in der landeszentralen Datenbank bereitzustellen. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der betroffenen Personen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium ermächtigt, das Nähere über die Erstellung der Schulstatistik, insbesondere
durch Rechtsverordnung zu regeln.
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 Durchführungsbestimmungen
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
(2) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen und die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtverordnung
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme der Verwaltungsvorschriften zur Finanzierung erlässt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften zur Finanzierung erlässt das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 11 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenpflegegesetz" die Worte ", dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.
§ 12 Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 5), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern 8 und 9 angefügt:
"8. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
9. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor),".
bb) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 10 und 11.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) oder".
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 9" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "10" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Zahl "9" durch die Zahl "11" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie die Altenpflegerinnen und Altenpfleger die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, | "4. für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie die Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor) die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz," |
4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.
5. In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" ersetzt.
6. In § 22 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 9" ersetzt.
7. In § 25 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.
8. Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden die Worte ", Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)" angefügt.
9. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" ersetzt.
10. In § 50 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenpfleger," die Worte "Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)," eingefügt.
11. In § 109 Abs. 1 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" jeweils durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.
12. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 geändert.
§ 13 Änderung des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe
Das Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2124-11, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Krankenpfleger" die Worte ", Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner und,
5. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "und die keine Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes sind" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Altenpflege" jeweils die Worte "und der Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.
§ 14 Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 223-1, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
." |
2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sie wird als
geführt." |
b) Nach Satz 9 wird folgender neue Satz 10 eingefügt:
"Die staatliche Pflegeschule führt zur beruflichen Qualifikation, um Menschen mit Pflegebedarf aller Altersgruppen und in allen Lebenskontexten pflegen zu können."
3. § 69 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
"3. in den Vollzeitbildungsgängen der Berufsfachschulen und".
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
Die Worte "der Berufsfachschulen," werden gestrichen.
4. In § 97 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten "für Altenpflege" die Worte "und staatlichen Pflegeschulen" eingefügt und die Worte "die Altenpflege" durch die Worte "die Pflege von Menschen" ersetzt.
5. § 98 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Bei den Fachschulen für soziale Berufe, den Fachschulen für Altenpflege und den staatlichen Pflegeschulen wird die Schulaufsicht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, ausgeübt; dies gilt bei den Fachschulen für soziale Berufe auch für den Erlass von Prüfungsordnungen." |
§ 15 Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen
Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-41, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"sie gilt nicht für Schulen, für die das Schulgesetz nach dessen § 6 Abs. 2 nicht gilt." |
§ 16 Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 356), BS 223-7, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Dieses Gesetz gilt im Bereich der Gesundheitsfachberufe nur hinsichtlich der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), sowie der Fachschulverordnung-Altenpflegehilfe vom 31. August 2004 (GVBl. S. 418), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 223-1-31." |
§ 17 Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes
Die Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes vom 22. Juli 2004 (GVBl. S. 401, BS 2124-18) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird gestrichen.
§ 18 Änderung der Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe
Die Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe vom 31. August 2004 (GVBl. S. 418), geändert durch § 37 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399), BS 223-1-31, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Ausbildung besteht aus 800 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht an einer Fachschule für Altenpflegehilfe und 850 Stunden praktischer Ausbildung in mindestens zwei Praxisbereichen der ambulanten oder stationären Altenhilfe. Die praktische Ausbildung gliedert sich in 730 Stunden in der Einrichtung, mit der ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, und 120 Stunden in einer weiteren Einrichtung der Altenhilfe." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. stationäre Einrichtungen der geriatrischen Akutversorgung in den zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 6 Nr. 2" ersetzt.
3. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 6 Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang sind:
." |
4. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1" durch die Verweisung " § 6" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nr. 1 oder Nr. 3" ersetzt.
§ 19 Änderung der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen
Die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gymnasien" die Worte ", den staatlichen Pflegeschulen" eingefügt.
§ 20 Änderung der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GVBl. S. 115), BS 2030-1-4, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nr. 1.3.3 Satz 2 werden nach dem Wort "Altenpflegehilfe" die Worte "oder an staatlichen Pflegeschulen" eingefügt und wird das Wort "Praxisanleitung" durch das Wort "Praxisbegleitung" ersetzt.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ID 201714
ENDE |