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Regelwerk

Änderungstext

AGPflBG - Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 212)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz

§ 1 Formen der Pflegeschulen

(1) Für Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung bestehen folgende Schulformen:

  1. Pflegeschule an einer öffentlichen berufsbildenden Schule nach § 11 des Schulgesetzes (staatliche Pflegeschule),
  2. Pflegeschule als Bildungseinrichtung eigener Art nach Maßgabe des Teils 2 dieses Gesetzes,
  3. Pflegeschule am Krankenhaus oder Pflegeschulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe und des § 2 Abs. 3 und 4.

(2) Unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 des Grundgesetzes sind Schulen nach Absatz 1 Nr. 2 in privater Trägerschaft Ersatzschulen im Sinne des Verfassungsrechts; Errichtung, Betrieb und Finanzierung bestimmen sich ausschließlich nach dem Pflegeberufegesetz, diesem Gesetz sowie den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Das Land Rheinland-Pfalz ist Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung der staatlichen Pflegeschulen.

§ 2 Weiterführung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenführung von Schulen

(1) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als staatliche Pflegeschulen weitergeführt. Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, aufgehoben, sofern sie nicht nach Satz 1 als staatliche Pflegeschulen weitergeführt werden.

(2) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt; sie gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, die staatliche Genehmigung oder die staatliche Anerkennung als Ersatzschule; Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Schulen an Krankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nach § 65 Abs. 1 PflBG ab dem 1. Januar 2020 weiterhin als staatlich anerkannt gelten, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024, insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 weitergeführt; ab dem 1. Januar 2025 werden sie als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt und gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle am 31. Dezember 2019 nach dem Krankenpflegegesetz staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, diese staatliche Anerkennung; Satz 1 bleibt unberührt. Ab dem 1. Januar 2020 kann eine Pflegeschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht neu errichtet werden.

(4) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 jeweils zum 1. Januar oder zum 1. August eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung in die Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wechseln. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist gegenüber der Schulbehörde spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel, jeweils zum 1. Februar oder zum 1. Juli eines Kalenderjahres, abzugeben. Diese Pflegeschulen gelten als anerkannt gemäß § 4.

(5) Ein Zusammenschluss von Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist nur in der Form des § 1 Abs. 1 Nr. 2 möglich. Der Zusammenschluss ist der Schulbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Zusammenschlüsse nach Satz 1 sind nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig, erstmals zum 1. Januar 2022, und gelten als anerkannt gemäß § 4.

Teil 2
Pflegeschulen als Bildungseinrichtungen eigener Art

§ 3 Grundsatz

Pflegeschulen, denen nach den Bestimmungen dieses Teils eine staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PflBG erteilt wird, sind Bildungseinrichtungen eigener Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), auf die das Privatschulgesetz keine Anwendung findet.

§ 4 Anerkennung

(1) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bedürfen der Anerkennung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 PflBG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Beifügung sämtlicher für die Anerkennung notwendigen Nachweise bei der Schulbehörde einzureichen. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium das Nähere zum Verfahren hinsichtlich Anerkennung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenschluss und Übergang der Anerkennung von Pflegeschulen sowie weitere Anforderungen an die Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zu Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 5 Anzeigepflicht

Der Träger einer Pflegeschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Anerkennung nach § 4 maßgeblichen Verhältnisse der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegt. Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Träger die fehlende Anerkennungsvoraussetzung nicht innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten angemessenen Frist wieder geschaffen hat.

(2) Die Anerkennung erlischt, wenn die Pflegeschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Anerkennung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der obersten Schulbehörde ein Jahr lang keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die oberste Schulbehörde kann die in Satz 1 genannten Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Anerkennung geht auf einen neuen Träger über, wenn die oberste Schulbehörde den Übergang der Anerkennung vor dem Wechsel der Trägerschaft genehmigt hat.

(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Teil 3
Schulaufsicht, Datenverarbeitung

§ 7 Schulaufsicht

(1) Die Pflegeschulen nach diesem Gesetz unterstehen der Aufsicht des Staates. Es gelten die allgemeinen Regelungen über die Schulaufsicht, soweit dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen.

(2) Die Aufsicht über Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Aufsicht über Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Schulbehörde) und dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards und Vorgaben zur Umsetzung der aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 PflBG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; diese legen die grundlegenden Inhalte und Ziele des Unterrichts an den Pflegeschulen fest und gewährleisten die Kooperation der Pflegeschulen mit den Stellen der praktischen Ausbildung. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium einen verbindlichen Lehrplan nach § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG erlassen; dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegeschulen wirken bei Anpassungslehrgängen und bei Kenntnis- und Eignungsprüfungen im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise mit.

§ 8 Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften sowie sonstigem Personal dürfen durch die Pflegeschulen, deren Träger, die Schulbehörden (§ 7 Abs. 2), die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG und die zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Die staatlichen Pflegeschulen sind verpflichtet, das von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bereitgestellte landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm zu nutzen.

(2) Zu Zwecken der Evaluation von Pflegeschulen können die Schulbehörden geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen erhobene Daten verarbeiten. Die betroffenen Personen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulbehörde genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung der obersten Schulbehörde tätig werden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.

(3) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und sie ausdrücklich eingewilligt haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag der Pflegeschule nicht widerspricht.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn

  1. die betroffenen Personen einwilligen oder
  2. ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Pflegeschule durch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung der Schulbehörde und der Einwilligung der betroffenen Personen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhaben nur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Pflegeschule sich in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogischwissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.

(7) Für Zwecke der Organisation der Pflegeschulen einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitoring und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes geführt. Für diese Statistik sind die Pflegeschulen verpflichtet, den Schulbehörden und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals in der landeszentralen Datenbank bereitzustellen. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der betroffenen Personen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium ermächtigt, das Nähere über die Erstellung der Schulstatistik, insbesondere

  1. die Grundzüge des Verfahrens einschließlich des Weges der Bereitstellung in der landeszentralen Datenbank,
  2. die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,
  3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
  4. den Erhebungszeitpunkt

durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 Durchführungsbestimmungen

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. aufgrund von § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln; dabei kann es insbesondere Näheres über die Art der Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung, die berufsfeldspezifischen Anforderungen und den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen sowie die näheren Voraussetzungen regeln, unter denen die Durchführung der Ausbildung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG untersagt werden kann,
  2. eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG zu errichten; dabei kann insbesondere Näheres zur Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle und die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand geregelt werden,
  3. aufgrund von § 9 Abs. 3 Satz 2 PflBG zu regeln, unter welchen Bedingungen für die Durchführung des theoretischen Unterrichts von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG abgewichen werden kann; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu befristen,
  4. aufgrund von § 15 Abs. 1 PflBG zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 PflBG und den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Abs. 1 PflBG, die sich nicht auf die Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 PflBG nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Form gewährleistet ist; dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Abs. 2 PflBG in angemessenem Umfang als Fernunterricht erteilt werden,
  5. aufgrund von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PflBG die näheren Anforderungen an eine generalistisch ausgerichtete Assistenz- oder Helferausbildung zu regeln; dabei kann es insbesondere Näheres über die Zugangsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Geeignetheit von Ausbildungs- und Prüfungseinrichtungen regeln,
  6. aufgrund von § 55 Abs. 2 PflBG Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen, die über die in § 55 Abs. 1 PflBG genannten Merkmale hinausgehen, als Landesstatistik anzuordnen; hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie zu den Ausbildungsplätzen,
  7. aufgrund von § 66 Abs. 1 Satz 3 PflBG das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 PflBG zu regeln,
  8. aufgrund von § 66 Abs. 2 Satz 3 PflBG das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Bestimmungen des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 PflBG zu regeln,
  9. aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung das Nähere zur Bildung der Noten zu regeln,
  10. aufgrund von § 7 Satz 5 PflAPrV das Nähere zu der Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG zu regeln,
  11. aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV das Nähere zu Kooperationsverträgen zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 PflBG zu regeln.

(2) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. aufgrund von § 26 Abs. 6 Satz 1 PflBG zu den Bundesbestimmungen ergänzende Regelungen zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege zu erlassen, insbesondere das Nähere zum Verfahren der Meldungen und Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3, § 30 Abs. 4 Satz 1 und § 31 Abs. 4 PflBG zu bestimmen,
  2. aufgrund von § 33 Abs. 4 Satz 5 PflBG ergänzende Regelungen zu
  1. den gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 bis 4 erfolgenden Festsetzungen und dem gemäß § 33 Abs. 4 Satz 4 in einer Umlageordnung nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 PflBG festgelegten Verfahren betreffend die Erhebung von Umlagebeträgen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG gegenüber den Trägern von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zu erlassen,
  1. aufgrund von § 34 Abs. 6 Satz 3 PflBG das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Abs. 3 Nr. 4 PflBG Gebrauch machen.

(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen und die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtverordnung

  1. aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 3 PflAPrV weitergehende Regelungen zur Qualifikation des Personals für die Praxisanleitung zu treffen,
  2. aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 4 PflAPrV befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zuzulassen.

(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme der Verwaltungsvorschriften zur Finanzierung erlässt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften zur Finanzierung erlässt das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 4 Abs. 1 erforderliche Anerkennung eine Pflegeschule errichtet,
  2. gegen die Anzeigepflicht nach § 5 verstößt,
  3. einer gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Mitteilungspflicht gemäß § 5, § 6 Abs. 1, § 10, § 11, § 18 oder § 19 PflAFinV nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht den festgelegten Anforderungen entsprechend nachkommt,
  4. einer gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Vorlage- oder Nachweispflicht gemäß § 16 oder § 17 Abs. 1 PflAFinV nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht den festgelegten Anforderungen entsprechend nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 11 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenpflegegesetz" die Worte ", dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.

§ 12 Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 5), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

9. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor),".

bb) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 10 und 11.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) oder".

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 9" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "10" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Zahl "9" durch die Zahl "11" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie die Altenpflegerinnen und Altenpfleger die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,"4. für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie die Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor) die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,"

4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.

5. In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 9" ersetzt.

7. In § 25 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.

8. Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden die Worte ", Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)" angefügt.

9. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" ersetzt.

10. In § 50 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenpfleger," die Worte "Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)," eingefügt.

11. In § 109 Abs. 1 wird die Angabe "1 bis 4, 8 und 9" jeweils durch die Angabe "1 bis 4, 10 und 11" ersetzt.

12. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 geändert.

§ 13 Änderung des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe

Das Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2124-11, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Krankenpfleger" die Worte ", Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.

cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner und,

5. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "und die keine Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes sind" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Altenpflege" jeweils die Worte "und der Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.

§ 14 Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 223-1, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung,
  2. Schulen für Gesundheitsfachberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die staatlichen Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) und die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 AGPflBG bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fortbestehenden Fachschulen für Altenpflege

."

2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sie wird als
  1. Berufsfachschule I,
  2. Berufsfachschule II,
  3. dreijährige Berufsfachschule,
  4. höhere Berufsfachschule und
  5. staatliche Pflegeschule

geführt."

b) Nach Satz 9 wird folgender neue Satz 10 eingefügt:

"Die staatliche Pflegeschule führt zur beruflichen Qualifikation, um Menschen mit Pflegebedarf aller Altersgruppen und in allen Lebenskontexten pflegen zu können."

3. § 69 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.

b) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. in den Vollzeitbildungsgängen der Berufsfachschulen und".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "der Berufsfachschulen," werden gestrichen.

4. In § 97 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten "für Altenpflege" die Worte "und staatlichen Pflegeschulen" eingefügt und die Worte "die Altenpflege" durch die Worte "die Pflege von Menschen" ersetzt.

5. § 98 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Bei den Fachschulen für soziale Berufe, den Fachschulen für Altenpflege und den staatlichen Pflegeschulen wird die Schulaufsicht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, ausgeübt; dies gilt bei den Fachschulen für soziale Berufe auch für den Erlass von Prüfungsordnungen."

§ 15 Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-41, wird wie folgt geändert:

§ 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"sie gilt nicht für Schulen, für die das Schulgesetz nach dessen § 6 Abs. 2 nicht gilt."

§ 16 Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 356), BS 223-7, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Dieses Gesetz gilt im Bereich der Gesundheitsfachberufe nur hinsichtlich der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), sowie der Fachschulverordnung-Altenpflegehilfe vom 31. August 2004 (GVBl. S. 418), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 223-1-31."

§ 17 Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes

Die Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes vom 22. Juli 2004 (GVBl. S. 401, BS 2124-18) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird gestrichen.

§ 18 Änderung der Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe

Die Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe vom 31. August 2004 (GVBl. S. 418), geändert durch § 37 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399), BS 223-1-31, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Ausbildung besteht aus 800 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht an einer Fachschule für Altenpflegehilfe und 850 Stunden praktischer Ausbildung in mindestens zwei Praxisbereichen der ambulanten oder stationären Altenhilfe. Die praktische Ausbildung gliedert sich in 730 Stunden in der Einrichtung, mit der ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, und 120 Stunden in einer weiteren Einrichtung der Altenhilfe."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. stationäre Einrichtungen der geriatrischen Akutversorgung in den zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 6 Nr. 2" ersetzt.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 6 Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang sind:

  1. der Nachweis der Berufsreife oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses,
  2. die Vorlage eines Ausbildungsvertrags, der das Erreichen des Ausbildungsziels (§ 5 Abs. 3) zum Gegenstand hat, der mit einer geeigneten Ausbildungsstelle abgeschlossen wurde, in der gemäß § 5 Abs. 3 und 5 ausgebildet und das Ausbildungsziel erreicht werden kann, und dessen Laufzeit mit der Dauer der schulischen Ausbildung übereinstimmt und die Verlängerung bei einer Entscheidung der Fachschule nach § 7 Abs. 2 einschließt sowie
  3. ein ärztliches Attest, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nicht ungeeignet ist

."

4. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1" durch die Verweisung " § 6" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nr. 1 oder Nr. 3" ersetzt.

§ 19 Änderung der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen

Die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gymnasien" die Worte ", den staatlichen Pflegeschulen" eingefügt.

§ 20 Änderung der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GVBl. S. 115), BS 2030-1-4, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Nr. 1.3.3 Satz 2 werden nach dem Wort "Altenpflegehilfe" die Worte "oder an staatlichen Pflegeschulen" eingefügt und wird das Wort "Praxisanleitung" durch das Wort "Praxisbegleitung" ersetzt.

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.

ID 201714

ENDE