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Regelwerk, Gesundheitswesen
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HeilBG - Heilberufsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2014 S. 302; 16.02.2016 S. 37 16; 19.12.2018 S. 448 18; 12.02.2019 S. 5 19; 03.06.2020 S.212 20; 26.06.2020 S. 295 20a; 18.11.2020 S. 605 20b; 07.12.2022 S. 405 22; 30.04.2024 S. 73 24)
Gl.-Nr.: BS 2122-1



Archiv 1978

Siehe Fn *

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Kammerwesen

Abschnitt 1
Organisation und Haushalt

§ 1 Mitgliedschaft 19 20 22

(1) Die

  1. Ärztinnen und Ärzte,
  2. Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten,
  4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  5. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  6. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  7. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  8. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  9. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  10. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor),
  11. Apothekerinnen und Apotheker und
  12. Tierärztinnen und Tierärzte

in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.

(2) Den Kammern gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben (Kammermitglieder); die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet, verwendet oder lediglich mitverwendet werden. Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn diese bei dieser Behörde im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufs wahrnehmen; für die beim Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben.

(3) Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sowie den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Berufsangehörigen steht der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offen. Das Gleiche gilt für Personen, die sich in Rheinland-Pfalz in der praktischen Ausbildung nach der

  1. Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),
  2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749),
  3. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761),
  4. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448),
  5. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263),
  6. Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418),
  7. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) oder
  8. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)

in ihrer jeweils geltenden Fassung befinden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann darüber hinaus weiteren Personen den freiwilligen Beitritt zur Mitgliedschaft ermöglichen, damit diese Informations- und Unterstützungsangebote der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen können. Diese Mitglieder unterliegen nicht dem Kammer recht. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz regelt die Einzelheiten der Mitgliedschaft und die Erhebung eines Beitrags abweichend von Satz 4 durch Satzung.

§ 1a Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 22

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die

  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaats der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als Staatsangehörige eines Drittstaats, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach den §§ 25 und 47 bestimmten Bezeichnungen erbracht.

(3) Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 6, 7, 12, 21, 22 und 35 sowie Teil 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt hinsichtlich der §§ 23 und 24 sowie der nach diesen Bestimmungen erlassenen Berufsordnungen.

§ 1b Melde- und Auskunftsplicht, Verarbeitung von Daten, Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Behörden 22

(1) Die Kammermitglieder haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. das Geburtsdatum und
  4. die derzeitige Anschrift

anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Die Kammern sind, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz es erfordert, berechtigt, die in Satz 1 genannten Daten bei Einrichtungen, in denen die in Satz 1 genannten Personen tätig sind, zu erheben. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden; die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Das Nähere regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung. Jede Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Kammermitglieder und darf die hierzu erhobenen personenbezogenen Daten zur Berufsausübung und Weiterbildung verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Nähere regelt eine Satzung, in der insbesondere Bestimmungen zum Umfang der bei der Meldung anzugebenden Daten, den vorzulegenden Unterlagen und der Dauer der Datenspeicherung zu treffen sind. Für die Kammern gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Kammern im Sinne dieses Gesetzes, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Versorgungseinrichtungen und die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist.

(2) Die Kammern sind verpflichtet, die Namen und Anschriften sowie die Weiterbildungsbezeichnungen der in

  1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Berufsangehörigen dem Gesundheitsamt,
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 11 genannten Berufsangehörigen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und
  3. § 1 Abs. 1 Nr. 12 genannten Berufsangehörigen an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt,

auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammer unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder.

(4) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen sie über die genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Für die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten gilt § 3 LDSG.

(5) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung sind die Kammern nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Sie nutzen hierfür das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Die Kammern haben Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die Kammern sind zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung und § 19 LDSG zu beachten.

(6) Die Kammern nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auch die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Sie unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, deren Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.

(7) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung ist die Kammer berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Sie unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu übermitteln.

§ 2 Rechtsstellung der Kammern

Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

§ 3 Aufgaben der Kammern 16 18 20 22

(1) Die Kammern wirken bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens mit. Sie haben beim Erlass von Satzungen und bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben und das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten. Sie nehmen auch die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr.

(2) Die Kammern haben insbesondere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. für die Wahrung des Ansehens des Berufsstands einzutreten,
  2. für ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Mitgliedern anderer Kammern zu sorgen sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe hinzuwirken,
  3. die Berufsausübung der Kammermitglieder zu regeln und Beratungen in berufsfachlichen und allgemeinen berufs- und datenschutzrechtlichen Fragen anzubieten,
  4. die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen sowie die zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände notwendigen Maßnahmen zu treffen und hierüber bei Bedarf auch andere Kammern zu unterrichten; zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände können sie auch Verwaltungsakte erlassen,
  5. öffentliche Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen,
  6. die Aufsichtsbehörden über für den Berufsstand bedeutsame Vorkommnisse in der Berufsausübung und Berufsaufsicht zu informieren,
  7. die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammermitglieder über das gesamte Berufsleben hinweg dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, sowie ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu erheben,
  8. eine Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise durchzuführen oder zu organisieren; dies gilt nicht für die Landestierärztekammer,
  9. im Rahmen ihrer Zuständigkeit Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln,
  10. an die Kammermitglieder Heilberufsausweise auch elektronischer Art auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen und gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen festzulegen und durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung zu gewährleisten,
  11. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag Kammermitgliedern oder Dienstleistenden den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist; der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Weiterbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Weiterbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde; das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten,
  12. die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Pflichtmitgliedschaft der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder zu regeln,
  13. an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
  14. Mitteilungsblätter in Papierform oder digital herauszugeben oder gemeinsam mit anderen Kammern oder vergleichbaren Institutionen mitherauszugeben, die insbesondere der Bekanntmachung, Fortbildung, Information und Meinungsbildung dienen und
  15. über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den vorstehenden Ziffern erforderliche Vermögen hinaus Vermögen im Umfang von bis zu 30 v. H. des Durchschnitts ihrer Ausgaben (bei doppischem Rechnungswesen: Aufwendungen) der letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahre (bei doppischem Rechnungswesen: Wirtschaftsjahre) zu bilden.

(3) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 7 und 9 genannten Aufgaben sind die Kammern berechtigt,

  1. Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,
  2. von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren und
  3. Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Qualifikationen fortlaufend zu erfassen und an zuständige Stellen weiterzuleiten.

Auf Kammerzertifikate über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sowie über die Einführung und Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen kann öffentlich hingewiesen werden (Ankündigung).

(4) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde für die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Kammern führen ferner die Aufgaben durch, die ihnen durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind. Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Kammern im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Kammer.

(6) Das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, insbesondere nach der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu übertragen und die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Regelungen zu treffen. Absatz 57Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die Aufgaben der Gesundheitsversorgung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

§ 4 Landeskammern 20 22

(1) In Rheinland-Pfalz bestehen als Landeskammern

  1. für die Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
  2. für die Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz,
  3. für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
  4. für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie die Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor) die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,
  5. für die Apothekerinnen und Apotheker die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und
  6. für die Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Jedes Kammermitglied (§ 1) gehört der für die Angehörigen seines Berufs bestehenden Landeskammer an.

(3) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz und die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten in der Versorgung einen Beirat. Die Zusammensetzung des Beirats wird einvernehmlich festgelegt. Ihm sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl angehören. Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der gemeinsamen interprofessionellen und sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Fort- und Weiterbildung Empfehlungen abgeben. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung; in der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Beteiligung weiterer Institutionen an der Arbeit des Beirats getroffen werden.

§ 5 Bezirkskammern

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildeten Bezirkskammern bestehen fort. Die Landeskammer kann durch Satzung bestehende Bezirkskammern auflösen.

(2) Die Landeskammer kann durch Satzung den Bezirkskammern bestimmte in § 3 genannte Aufgaben zur Erledigung übertragen. Die Landeskammer kann die Erledigung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben an sich ziehen, wenn es sich nach ihrer Auffassung um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

(3) Mitglied der Bezirkskammer ist, wer als Mitglied der Landeskammer im Bereich der Bezirkskammer seinen Beruf ausübt ((§ 1 Abs. 2). Die Hauptsatzung der Landeskammer regelt, welcher Bezirkskammer ein freiwilliges Mitglied (§ 1 Abs. 3) angehört.

§ 6 Ethikkommission

(1) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz errichtet eine Ethikkommission als unselbstständige Einrichtung. Die Ethikkommission berät alle Kammermitglieder über ethische und rechtliche Fragestellungen bei der Berufsausübung; die Berufsordnung (§ 23) kann bestimmen, in welchen Fällen die Kammermitglieder die Ethikkommission zu beteiligen haben. Die Ethikkommission gibt bei Forschungsvorhaben am Menschen, insbesondere in den gesetzlich bestimmten Fällen, schriftliche Stellungnahmen ab; soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, ist dem Kammermitglied die Durchführung eines Forschungsvorhabens am Menschen nur bei positivem Votum der Ethikkommission erlaubt.

(2) Die Mitglieder der Ethikkommission werden von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestellt. Die Ethikkommission besteht aus

  1. vier Mitgliedern aus der Ärzteschaft,
  2. einem Mitglied aus den Pflegeberufen,
  3. zwei Mitgliedern als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz und
  4. drei weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muss.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(3) Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder soll die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz darauf hinwirken, dass Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus der Ethikkommission aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, soll eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, soll eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen.

(4) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz trifft durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ethikkommission; sie regelt insbesondere

  1. die Aufgaben,
  2. die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,
  3. die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit sowie die Pflichten der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,
  4. die Bestimmung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds,
  5. die Geschäftsführung,
  6. das Verfahren,
  7. die Anerkennung von Voten von Ethikkommissionen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben und aufgrund des jeweiligen Landesrechts gebildet sind,
  8. die Entschädigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder und
  9. die Kosten.

(5) Die von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nach Absatz 1 errichtete Ethikkommission nimmt die Aufgaben der interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) in ihrer jeweils geltenden Fassung wahr. Insoweit sind die von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der Vorgaben der § § 4 bis 7 PIDV durch Satzung getroffenen Regelungen zur Zusammensetzung, zum internen Verfahren, zur Berufung der Mitglieder und zur Finanzierung dieser Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik maßgebend.

(6) Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz können jeweils eine Ethikkommission errichten. Sie können in der jeweiligen Satzung vorsehen, dass die Ethikkommission ausschließlich für Stellungnahmen bei Forschungsvorhaben am Menschen zuständig ist. Sie regeln die Zusammensetzung der Ethikkommission durch Satzung; zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder müssen der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz angehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.

(7) Bei Fragen mit berufsübergreifender Bedeutung sollen die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz an der Arbeit der Ethikkommission der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mitwirken.

(8) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz können eine gemeinsame Ethikkommission oder mehrere gemeinsame Ethikkommissionen errichten; die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Diese Landeskammern können auch mit Kammern anderer Länder gemeinsame Ethikkommissionen errichten. In diesem Fall tritt die gemeinsame Ethikkommission an die Stelle der jeweiligen Ethikkommission nach den Absätzen 1 bis 7.

§ 7 Schlichtungsausschuss

(1) Bei jeder Landeskammer ist zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung von Kammermitgliedern oder den bei ihnen Beschäftigten und Dritten ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu errichten.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Zwei Mitglieder müssen Kammermitglieder sein. Zwei weitere Mitglieder müssen Vertreterinnen oder Vertreter der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen sein; diese werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz von den Landeskammern berufen. Satz 3 Halbsatz 2 gilt nicht für die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.

(3) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig; zur Durchführung des Verfahrens ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Schlichtungsausschuss soll die Beteiligten persönlich anhören und in geeigneten Fällen einen Einigungsversuch zur Beilegung der Streitigkeiten unternehmen. Kommt es zu keiner Einigung und wird das Verfahren nicht anderweitig beendet, unterbreitet der Schlichtungsausschuss den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag.

(4) Die Landeskammern treffen durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schlichtungsausschüsse; § 6 Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen finden auf das Schlichtungsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung. Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte bleibt unberührt.

(5) Die Landeskammern können auch mit Kammern anderer Länder gemeinsame Schlichtungsausschüsse errichten oder sich gemeinsamen Schlichtungsausschüssen anderer Länder anschließen.

§ 8 Organe der Kammern 19 20b 22

(1) Organe der Kammern sind

  1. die Vertreterversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt fünf Jahre.

(3) Die Tätigkeit in den Organen der Kammern erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

(4) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung, nach Ablauf der fünf jährigen Amtszeit jedoch bereits mit deren Wahl. Satz 2 gilt nur insoweit, als hierdurch die regelmäßige Amtszeit von fünf Jahren nicht um mehr als drei Monate über- oder unterschritten wird.

§ 9 Vertreterversammlung 19 22

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach näherer Bestimmung der Wahlordnung gewählt. Dabei kann auch die Wahl von Ersatzpersonen vorgesehen werden. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden. Die Durchführung der Wahl ist auch in digitaler Form möglich. Näheres regelt die Wahlordnung.

(2) Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt insbesondere über

  1. die Satzungen,
  2. den Haushaltsplan,
  3. die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
  4. die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  6. die Vorschläge für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte und
  7. eine angemessene Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Präsidentin und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie sonstiger Kammermitglieder.
(3) Die Vertreterversammlung kann als Präsenzsitzung oder als digitale Veranstaltung durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstands 22

(1) Das vorsitzende Mitglied (Präsidentin oder Präsident), das stellvertretende vorsitzende Mitglied (Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Vorstands kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands 22

(1) Der Vorstand hat die der Kammer durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, soweit dies nicht der Vertreterversammlung vorbehalten ist.

(2) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die oder der die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kammer führt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vorstands und hat die Beschlüsse des Vorstands unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann durch den Vorstand eingeschränkt werden.

(5) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand seine Aufgaben bis zum Zusammentritt des neuen Vorstands weiter.

§ 12 Ordnungsbefugnis des Vorstands der Landeskammer

(1) Der Vorstand der Landeskammer hat das Verhalten eines Kammermitglieds, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich zu rügen, wenn nach der Bedeutung der Pflichtverletzung und der Schuld des Kammermitglieds von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Kammermitglied zu hören. Das Recht des Vorstands einer Landes- oder Bezirkskammer zu missbilligenden Äußerungen (Belehrungen und Ermahnungen) über das Verhalten eines Kammermitglieds bleibt unberührt.

(2) Der Vorstand der Landeskammer kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitglieds ein Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend Euro verhängen; dies gilt insbesondere, wenn ein Kammermitglied schuldhaft

  1. gegen eine Meldepflicht verstoßen hat oder
  2. Auskünfte nicht oder nicht vollständig gegeben hat, zu denen es aufgrund einer Satzung der Kammer verpflichtet ist.

Die Ordnungsgelder werden wie Beitragsrückstände beigetrieben (§ 16 Abs. 2).

(3) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen und ein Ordnungsgeld nicht mehr verhängen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Kammermitglied anhängig ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitglieds gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand der Landeskammer erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann das Kammermitglied die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 59 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids beim Vorstand der Landeskammer schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs der Antrag beim Berufsgericht formgerecht eingeht. Der Vorstand der Landeskammer legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor.

(7) Das Berufsgericht kann Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss. Es kann die vom Vorstand der Landeskammer verhängte Maßnahme bestätigen, mildern oder aufheben oder das Verfahren unter den in § 80 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Der Beschluss ist endgültig. Er ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer zuzustellen.

§ 13 Versorgungseinrichtungen 19 20 22

(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen errichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen. Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ihr eigenes Vermögen, das nicht für die Verbindlichkeiten der Kammern und Bezirkskammern haftet. Das Vermögen der Kammern und Bezirkskammern haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung. Die §§ 16 und 17 gelten für Versorgungseinrichtungen entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Organe der Versorgungseinrichtung sind die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat. Sie treten in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung an die Stelle der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Sie erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder der Organe erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Versorgungseinrichtung führen. Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen des Verwaltungsrats und hat die Beschlüsse des Verwaltungsrats unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats, das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats oder die Geschäftsführung vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung kann durch den Verwaltungsrat eingeschränkt werden.

(5) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer zusammen, die zugleich Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungseinrichtung sind. Für die Zuständigkeit der Hauptversammlung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Die § § 10 und 11 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.

(7) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an die jeweiligen Landes- und Bezirkskammern, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Dienstleister sowie die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist. Das Gleiche gilt im Falle von satzungsgemäßen Überleitungen von Mitgliedschaften an andere Versorgungseinrichtungen im Rahmen bestehender Überleitungsabkommen.

(8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer Versorgungseinrichtung im Sinne des Absatzes 1 Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an diese. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 14 Sondervermögen 22

(1) Die Versorgungseinrichtungen sowie andere Einrichtungen können nach Maßgabe der Satzungen als Sondervermögen unter Berücksichtigung ihrer Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 3 geführt werden. Die § § 16 und 17 gelten für Sondervermögen entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Hinsichtlich Art und Umfang der zulässigen Anlage des Sicherungsvermögens findet grundsätzlich die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäße Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen."

(3) Die Versorgungseinrichtungen haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens 4 v. H. der Deckungsrückstellungen zu bilden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

(4) Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als zehn Jahre ununterbrochen bestellt werden.

§ 15 Satzungen 20a 22 24

(1) Die Kammern regeln im Rahmen der Gesetze die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Durchführung ihrer Aufgaben, wenn hierbei Rechte und Pflichten mit allgemeiner Geltung zu begründen sind, durch Satzungen.

(2) Die Hauptsatzung jeder Kammer muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe,
  2. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands,
  3. die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
  4. die Abgrenzung der Befugnisse der Organe, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Ausschüsse,
  5. das Haushalts- und Rechnungswesen,
  6. den Sitz der Kammer und
  7. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

(3) Die Hauptsatzungen der Landeskammern müssen, sofern Bezirkskammern gebildet sind, Bestimmungen über die Abgrenzung der Aufgaben der Landeskammer und der Bezirkskammern enthalten. Satzungen der Landeskammern gehen den Satzungen der Bezirkskammern vor. Die Landeskammern stellen im Zusammenwirken mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 sicher, dass Satzungsbestimmungen und deren Umsetzung einheitlich erfolgen.

(4) Durch besondere Satzungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Wahlen für die Vertreterversammlung (Wahlordnung),
  2. die Beitragspflicht einschließlich der Höhe der Beiträge (Beitragsordnung),
  3. die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (Gebührenordnung),
  4. die allgemeine Berufsausübung der Kammermitglieder einschließlich der Berufsfortbildung und der Teilnahme an einem Notfalldienst (Berufsordnung) und
  5. die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung).

(5) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(6) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 5 ist anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(7) Die Satzungen der Kammern werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(8) Die Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck sind ihr die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Beschlüsse zu Satzungen im Sinne des Absatzes 5 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(9) Durch besondere Satzung, die von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung beschlossen wird, ist die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder zu regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Kammermitglieder, die von der Pflichtteilnahme ausgeschlossen sind, befreit werden können oder die Teilnahme freiwillig fortsetzen können,
  2. die Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungseinrichtung, insbesondere zur Zahlung von einkunftsbezogenen Beiträgen, einschließlich der Festlegung von Mindest- und Höchstbeiträgen sowie zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Beiträge und von Säumniszuschlägen,
  3. die Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschließlich der Leistungen für die Versorgung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen sowie sonstige Leistungen,
  4. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats sowie deren Aufgaben,
  5. die Zusammensetzung und die Wahl des Verwaltungsrats,
  6. die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
  7. die Abgrenzung der Befugnisse der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Ausschüsse,
  8. das Haushalts- und Rechnungswesen,
  9. die Anlage des Vermögens und
  10. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

Absatz 7 gilt entsprechend.

(10) Die Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 16 Einnahmen 22

(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Beitragsordnung (§ 15 Abs. 4 Nr. 2) erhoben; aus sozialen Gründen können in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen festgelegt werden. Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder, Gruppen von Kammermitgliedern oder Dritten erbringen, können Gebühren oder Auslagen erhoben werden. Das Nähere regelt eine Satzung (§ 15 Abs. 4 Nr. 3).

(2) Für die Beitreibung von Beiträgen und Gebühren gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Ersuchen der Kammer aufgrund eines von dieser auszufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Gebiet die Schuldnerin oder der Schuldner die Hauptwohnung hat. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer den etwaigen Vollstreckungskosten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 4 v. H. des beizutreibenden Betrags.

§ 17 Haushalts- und Rechnungswesen 22

(1) Die Kammern stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sowie die geplante Bildung von Vermögen im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 15 sind ausreichend zu erläutern. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre finanzielle Bedeutung im Verhältnis zu den im Haushalts plan veranschlagten Ausgaben nicht erheblich ist. Maßnahmen, die die Kammer zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt oder wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind. Dies gilt nicht, soweit Verpflichtungen für laufende Geschäfte eingegangen werden.

(3) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, können die Ausgaben geleistet werden, zu denen die Kammer rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind nach näherer Maßgabe der Satzung nur zulässig, soweit der Haushaltsplan dazu ausdrücklich ermächtigt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt über die Jahresrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Abschnitt 2
Aufsicht

§ 18 Rechtsaufsicht

(1) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sie erstreckt sich auf die Beachtung des geltenden Rechts (Rechtsaufsicht).

(2) Die Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen er streckt sich auch darauf, ob die Versorgungsansprüche ausreichend gesichert sind.

§ 19 Durchführung der Aufsicht 16 22

(1) Für die Durchführung der Aufsicht gelten die §§ 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzuladen; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die Vertreterversammlung oder die Hauptversammlung einzuberufen. Den Bediensteten der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Niederschriften über die Sitzungen sind der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

(3) Zur Durchführung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen

  1. jede Änderung des Geschäftsplans und der Satzung; die Änderungen des Geschäftsplans und der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
  2. jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen,
  3. die Abschlussberichte der bestellten Wirtschaftsprüferin oder des bestellten Wirtschaftsprüfers oder der bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und
  4. die Beschlüsse über Anpassungen der Rentenbemessungsgrundlage.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass das versicherungsmathematische Gutachten im Abstand von bis zu drei Jahren vorgelegt wird, wenn

  1. feststeht, dass die wirtschaftliche Situation und die Risikolage der Versorgungseinrichtung die jährliche Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht erfordern und
  2. jährlich eine Berechnung der für die Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungseinrichtung erforderlichen Rückstellungen durch eine Versicherungsmathematikerin oder einen Versicherungsmathematiker oder eine verantwortliche Aktuarin oder einen verantwortlichen Aktuar erfolgt und deren Ergebnisse der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden;

die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung mit Auflagen versehen.

Die Aufsichtsbehörde kann das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten der Versorgungseinrichtung durch eine von ihr beauftragte Versicherungsmathematikerin oder einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen. Die Kosten der Beaufsichtigung tragen die Versorgungseinrichtungen. Das für die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen zu regeln,
  2. Bestimmungen zur Kapitalausstattung, zur Vermögenslage sowie zur Rechnungslegung und Berichterstattung zu treffen und
  3. das Nähere über die Erhebung von Gebühren für die Kosten der Beaufsichtigung zu regeln.

§ 20 Aufsichtsbehörden 22

(1) Die Aufsicht über die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wird von dem fachlich zuständigen Ministerium, die Aufsicht über die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz wird von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

umwelt-online: HeilBG - Heilberufsgesetz - Rheinland-Pfalz (1)(2) Die Aufsicht über die Bezirkskammern der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, die Aufsicht über die Bezirkstierärztekammer Pfalz wird von dem Landesuntersuchungsamt ausgeübt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Aufsicht über die entsprechende Landeskammer zuständige Ministerium.

(3) Die Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen nach § 13 mit Sitz in Rheinland-Pfalz wird von dem für die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen zu ständigen Ministerium im Benehmen mit dem für die Aufsicht über die entsprechende Landeskammer zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Erteilung des Benehmens erstreckt sich ausschließlich auf Belange, die mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über die entsprechenden Landeskammern verbunden sind.

Teil 2
Berufsausübung

§ 21 Allgemeine Berufspflichten 16 18 20 22

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung der Berufstätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 12 ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, außer bei

  1. weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder nach einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
  2. Tätigkeit in Krankenhäusern (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
  3. Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
  4. Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen oder öffentlichen Veterinärwesen oder
  5. Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts.

Kammermitglieder nach Satz 1 können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass

  1. die Gesellschaft ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat,
  2. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
  3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Personen gemäß Satz 2 sind,
  4. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  5. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,
  6. ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
  7. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht und
  8. gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich,

unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die Kammern können von Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 3 Buchst. a bis d in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gelten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit die Berufspflichten nach Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Ausübung der Berufstätigkeit von Kammermitgliedern nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 gelten die die Berufspflichten nach Absatz 2 entsprechend. Die Kammer kann insbesondere von Absatz 2 Satz 3 Buchst. d und f Ausnahmen vorsehen und in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Liegen einer Kammer hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so ist sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 berechtigt, zu deren Aufklärung und Ahndung personenbezogene Daten zu verarbeiten. Öffentliche Stellen sowie die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber des betreffenden Kammermitglieds sind verpflichtet, die zur Aufklärung und Ahndung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kammer ist berechtigt, öffentliche Stellen sowie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung des Kammermitglieds auswirken können, zu unterrichten. Besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.

§ 22 Besondere Berufspflichten 18 20 22

(1) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. sich fortwährend beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche nach Art und Umfang dem Risiko angemessen zu versichern und dies auf Verlangen der Landeskammer nachzuweisen; diese ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; die Versicherungspflicht besteht für das Kammermitglied persönlich, es sei denn, das Kammermitglied ist in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abgesichert,
  3. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte in einer Niederlassung tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden; dies gilt auch für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, soweit die Berufsordnung ihre Teilnahme am Notfalldienst vorsieht,
  4. soweit sie in einer eigenen Niederlassung tätig sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen , einschließlich des zum Praxisbetrieb erforderlichen Datenschutzmanagements, Aufzeichnungen zu fertigen und

(2) Die Kammermitglieder haben beim Ausscheiden aus einer eigenen Niederlassung oder bei deren Schließung dafür zu sorgen, dass die in Ausübung ihres Berufs gefertigten medizinischen und pflegerischen Aufzeichnungen und sonstigen dort vorhandenen Patientenunterlagen nach den Vorschriften der Schweigepflicht und des Datenschutzes untergebracht und nur für Berechtigte zugänglich gemacht werden. Kommt ein Kammermitglied dieser Pflicht nicht nach, ist die Kammer verpflichtet, die Unterlagen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zu verwahren und zu verwalten. Die Kammern können auch gemeinsame Einrichtungen zur Aufbewahrung und Verwaltung errichten oder nutzen; das Nähere regelt die Satzung.

§ 22a Besonders schutzwürdige Personen, Kinder- und Jugendschutz 22

(1) Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und Jugendlichen und anderen besonders schutzwürdigen Personen zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen vor, ist dies dem Jugendamt unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden.

(2) Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung befugt, sich im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austauschs zu offenbaren, wenn sich in Ausübung ihres Berufes ein Verdacht ergibt, dass eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen ist. Die Befugnis umfasst soweit im Einzelfall erforderlich auch die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten.

§ 23 Berufsordnung

Das Nähere zu § 22 Abs. 1 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen sowie wegen Teilnahme an einem anderen Notfalldienst, einem Notarztdienst mit Notfallversorgung oder einer Integrierten Leitstelle im Sinne des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

§ 24 Weiterer Inhalt der Berufsordnung

(1) Die Berufsordnung hat im Rahmen des § 21 Abs. 1 weitere Bestimmungen über Berufspflichten zu enthalten, insbesondere, soweit dies für den jeweiligen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften sowie der verbindlichen fachlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung,
  2. der datenschutzgerechten Aufbewahrung der in Ausübung des Berufs gefertigten automatisierten und nicht automatisierten Aufzeichnungen und Dokumentationen, der Sicherstellung der Auskunftsrechte der Betroffenen und der Zulässigkeit der externen Datenpflege, Datenverwaltung und Datenverarbeitung,
  3. der Einführung und Verwendung von digitalen Signaturen, Verschlüsselungsverfahren und maschinell lesbaren Patientenakten einschließlich des Datenschutzes,
  4. der Ausstellung von Gutachten, Zeugnissen und sonstigen fachlichen Dokumenten,
  5. der Praxis- oder Apothekenankündigung sowie der Apothekennamen,
  6. der Einrichtung der Praxis oder Apotheke und ihrer Barrierefreiheit,
  7. der Öffnungszeiten der Apotheken,
  8. der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
  9. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  11. der nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs bestehenden Möglichkeiten und erforderlichen Einschränkungen der Werbung,
  12. der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln,
  13. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe,
  14. der Beschäftigung von Vertretungs- und Assistenzkräften und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
  15. der Ausbildung von Assistenzkräften.

(2) Die Berufsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildungsbezeichnungen mit einem Hinweis auf die Kammer, die die Anerkennung erteilt hat, zu führen sind; die Berufsordnung kann Bestimmungen über das Führen und die Herkunft sonstiger Weiterbildungsbezeichnungen treffen.

Teil 3
Weiterbildung

Abschnitt 1 22
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 25 Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen 20 22

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der hierzu erlassenen Satzungen (Weiterbildungsordnungen) neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten medizinischen, zahnmedizinischen, psychotherapeutischen, pharmazeutischen oder tiermedizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem bestimmten Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

§ 26 Bestimmung von Bezeichnungen

(1) Die Landeskammern bestimmen die Bezeichnungen nach § 25 für ihre Kammermitglieder, soweit dies im Hinblick auf die medizinische, zahnmedizinische, psychotherapeutische, pharmazeutische oder tiermedizinische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestands erforderlich ist.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 27 Führen und Ankündigung von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 25 darf führen, wer nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung eine Anerkennung erhalten hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen mit Zustimmung der Kammer auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.

(3) Teilgebietsbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören.

(4) Die Landeskammer kann die Anzahl der nebeneinander geführten Bezeichnungen beschränken.

(5) Nicht nach der Weiterbildungsordnung der Kammer ((§ 15 Abs. 4 Nr. 5) erworbene Qualifikationen oder Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur unter Angabe der Institution, die diese erteilt hat und auch nur dann angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit den nach der Weiterbildungsordnung der Kammer erworbenen Bezeichnungen verwechselt werden können. Der Kammer sind auf Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 28 Inhalt, Form und Dauer der Weiterbildung 22

(1) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 25 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) In den Gebieten darf die Weiterbildung drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten und Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören, wenn die Weiterbildungsordnung dies zulässt.

(4) Die Weiterbildung wird ganztägig oder halbtägig durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1, insbesondere eine berufsbegleitende Weiterbildung, zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Schwerpunkten nicht anrechnungsfähig; die Kammern können in der Weiterbildungsordnung hiervon abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Wenn die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde (Drittstaat), hat die oder der Weiterzubildende der Kammer seine Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung vorzulegen. Die Kammer kann bei Zweifeln an der Vergleichbarkeit der Ausbildung die in Satz 1 genannten Unterlagen der für die Berufszulassung zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.

(7) Die Weiterzubildenden haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Kammer zur Aufnahme in das Weiterbildungsregister unverzüglich anzuzeigen.

§ 29 Weiterbildende, Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsverbünde

(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter oder befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhäusern, in zu gelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) mit Unterstützung der Kammern durchgeführt. Die Kammern sollen insbesondere die Errichtung und den Betrieb von Weiterbildungsverbünden organisatorisch fördern; dies gilt auch für kammerübergreifende Weiterbildungsverbünde.

(2) Die Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet, das Teilgebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende Übergangszeit nicht, wenn die Landeskammer nach § 26 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.

(3) Das ermächtigte oder befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die erfolgte Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

§ 30 Ermächtigung, Befugnis und Zulassung

(1) Über die Ermächtigung oder Befugnis des Kammermitglieds nach § 29 Abs. 1 und den Widerruf der Ermächtigung oder Befugnis entscheidet die Kammer. Sie kann die Ermächtigung oder Befugnis zeitlich beschränken. Die Ermächtigung oder Befugnis bedarf eines Antrags, dem ein gegliedertes Weiterbildungskonzept für die Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte oder Bereiche, für die die Ermächtigung oder Befugnis beantragt wird, beizufügen ist.

(2) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Wider ruf der Zulassung entscheidet die Landeskammer; die Zulassung kann zeitlich beschränkt werden. Auf das Zu lassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Die Ermächtigung, Befugnis oder Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten oder befugten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung.

(4) Die Landeskammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten und befugten Kammermitglieder und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt, befugt oder zugelassen sind. Das Verzeichnis ist mindestens einmal im Jahr in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

§ 31 Anerkennung 16 22

(1) Die Anerkennung nach § 27 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Prüfung auch die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen. Für die Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann in der Weiterbildungsordnung geregelt werden, dass auf die Prüfung verzichtet wird; insoweit wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Mindestens zwei dieser Mitglieder müssen die betreffen de Bezeichnung führen; § 29 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der nach abgeschlossener Ausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich (§ 25) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird; mit den Zeugnissen ist eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte vorzulegen. Die Kammer ist berechtigt, darüber hinausgehende Nachweise zu verlangen. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss Inhalt und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse, die vorgelegte Übersicht und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des § 31a Abs. 1 und des § 31b kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

(8) Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

(9) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 4, § 31a oder § 31b eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.

(10) Das Berufsqualifikationfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 31a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 22

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, dass oder der nach dem Recht der Europäischen Union, dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einen Vertrag gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Kammer eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 27. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 1a, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.

(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.

(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn

  1. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
  2. der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten erfasst, die in dem Staat, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, nicht Bestandteil dieses Berufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die im Hinblick auf die deutsche Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten fachlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vertragsstaat oder in einem Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, hat die antragstellende Person unter Beachtung des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte können wahlweise eine Eignungsprüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die

  1. einen in einem Drittstaat ausgestellten fachlichen Ausbildungsnachweis vorlegen, der durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder anderen Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder gebietsspezifischen Schwerpunkt oder im Rahmen einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung als gleichwertig anerkannt und diese Tätigkeit bescheinigt hat, oder
  2. die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nach Absatz 3 Satz 2 nicht bescheinigt wird.

(6) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 1 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche partielle Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt würde, trennen lässt. Personen, die eine partielle Anerkennung erhalten, führen die Berufsbezeichnung, die ihrer partiellen Qualifikation entspricht. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.

§ 31b Anerkennung von Weiterbildungen aus einem Drittstaat 22

(1) Personen, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 27, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 31a Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des gesamten Fachgebietes bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können.

§ 32 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 16

Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Soweit die Rücknahme oder der Widerruf durch eine Bezirkskammer erfolgt ist, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.

§ 33 Inhalt der Weiterbildungsordnung 16 22

(1) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete, Schwer punkte und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 25 beziehen,
  2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 26,
  3. die Voraussetzungen, unter denen mehrere Bezeichnungen nach § 27 Abs. 2 bis 4 nebeneinander geführt werden dürfen,
  4. der weitere Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 28, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte,
  5. die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und für die Ermächtigung oder Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung nach § 29 Abs. 2,
  6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
  7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach den §§ 31, 31a und 31b,
  8. Dauer und besondere Auflagen der verlängerten Weiterbildung nach § 31 Abs. 5,
  9. das Verfahren zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung nach § 32,
  10. die Voraussetzungen und der Inhalt besonderer Fachkundenachweise und fakultativer Weiterbildung und
  11. die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen für Weiterbildende und Weiterzubildende.

(2) In der Weiterbildungsordnung können besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsüber-greifenden Gebieten festgelegt werden.

§ 34 Gleichstellung von Anerkennungen

Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Kammerbezirken erteilte Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung im Sinne des § 25 gilt auch in Rheinland-Pfalz.

§ 35 Besondere Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden; wer eine Teilgebietsbezeichnung oder eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet oder Schwerpunkt tätig sein.

(2) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 25 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf das oder den sich die Bezeichnung bezieht und, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 für die Teilnahme am Notfalldienst vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldiensts fortzubilden.

Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

§ 36 Medizinische Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt die Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1.

§ 37 Umfang und Vorraussetzung der ärztlichen Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten 16

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für Teilbereiche einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Die Entscheidung über eine Befreiung trifft die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang höchstens der Hälfte der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung entsprechen.

(4) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 bei einer ermächtigten oder befugten Ärztin oder einem ermächtigten oder befugten Arzt durchgeführt werden.

(5) Die Zulassung eines Krankenhauses und einer dort eingerichteten und ausgeübten Fachrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl in der jeweiligen Fachrichtung behandelt werden, dass die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Schwerpunkts oder Bereichs, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Satz 1 gilt entsprechend für Institute und andere Einrichtungen.

§ 38 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 16

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Bezirksärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder , Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung besteht.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG .

(4) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaats zur Ausführung des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

Unterabschnitt 3
Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

§ 39 Zahnmedizinische Gebiete

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt § 25 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 27 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Ge bieten nebeneinander geführt werden. § 35 Abs. 1 findet auf Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. Konservierende Zahnheilkunde,
  2. Kieferorthopädie,
  3. Zahnärztliche Chirurgie und
  4. Parodontologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 40 Umfang und Vorraussetzung der zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten 16

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Zahnärztinnen und Zahnärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 auch bei einer ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung eines Krankenhauses und einer dort eingerichteten und ausgeübten Fachrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl behandelt werden, dass die weiterzubildende Zahnärztin oder der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Erkennung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Satz 1 gilt entsprechend für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach § 31 ist die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer hierfür besonders zugelassenen Einrichtung.

Unterabschnitt 4 22
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 41 Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen 22

Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz bestimmt die Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1.

§ 42 Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten 22

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 insbesondere den Erwerb besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 2 kann für die Weiterbildung in einem zweiten Gebiet in der Weiterbildungsordnung eine gesonderte Mindestdauer festgelegt werden, wenn dies den Zielen der Weiterbildung nicht widerspricht. In einem Bereich darf die Weiterbildung 18 Monate nicht unterschreiten.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt mindestens voraus, dass

  1. geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die oder der weiterzubildende Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder den Bereich typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen kann,
  2. die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt vorgehalten werden und
  3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen.

Weitere Zulassungsvoraussetzungen für Weiterbildungsstätten regelt die jeweilige Weiterbildungsordnung.

Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

§ 43 Pharmazeutische Gebiete und Teilgebiete

(1) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. Arzneimittelversorgung,
  2. Arzneimittelentwicklung und Arzneimittelproduktion und
  3. Theoretische Pharmazie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Bezeichnungen sind zu bestimmen, wenn dies nach dem Recht der Europäischen Union geboten ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu bestimmen.

(3) § 35 Abs. 1 findet auf Apothekerinnen und Apotheker keine Anwendung.

(4) Die Weiterbildungsordnung soll vergleichbare Regelungen in anderen Ländern berücksichtigen.

§ 44 Umfang der Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apothekerinnen und Apotheker

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Apotheke rinnen und Apotheker in den jeweiligen Gebieten und Teilgebieten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Kenntnisse über ihre Wirkungsweise einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 auch in zugelassenen Apotheken durchgeführt werden; die Weiterbildung kann unter verantwortlicher Leitung des ermächtigten Kammermitglieds auch in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte als derjenigen des ermächtigten Kammermitglieds erfolgen.

(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. nach Art und Umfang der dort regelmäßig anfallenden Tätigkeiten die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker die Möglichkeit hat, gemäß Absatz 1 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets, worauf sich die Bezeichnung bezieht, zu erwerben und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen der Pharmazie Rechnung tragen.

Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

§ 45 Tiermedizinische Gebiete und Teilgebiete

(1) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodisch-technische Veterinärmedizin und
  6. Ökologische Veterinärmedizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) § 35 Abs. 1 findet auf Tierärztinnen und Tierärzte keine Anwendung.

(4) Die Bezeichnung Allgemeine Veterinärmedizin" darf nicht neben der Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

§ 46 Umfang der tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Tierärztinnen und Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Abweichend von den § § 28 bis 31 umfasst die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"

  1. den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt und
  2. eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, die nicht ausschließlich in der Schlachttier- und Fleischbeschau erfolgen darf.

(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Einrichtungen oder teilweise bei einer ermächtigten niedergelassenen Tierärztin oder einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin oder der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 25 bezieht, vertraut zu machen und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Satz 1 gilt entsprechend für andere Weiterbildungsstätten.

(5) Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz die Anerkennung für das Gebiet Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.

Abschnitt 2 20
Weiterbildung der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor)

§ 47 Allgemeines 19 20

(1) Die Weiterbildung der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 genannten Kammermitglieder erfolgt ab dem 1. Januar 2018 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und der nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erlassenen Weiterbildungsordnung. Die Übergangsbestimmungen des § 109 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Weiterbildung im Sinne dieses Abschnitts ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens in modularisierten Lehrgängen nach Abschluss der Berufsausbildung oder eines berufsqualifizierenden Studiengangs und einer in der Weiterbildungsordnung zu regelnden Mindestzeit der Ausübung des erlernten Berufs vor Beginn der jeweiligen Weiterbildung. Ziel der Weiterbildung ist, die in der Ausbildung und der praktischen Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Weiterzubildenden sollen befähigt werden, besondere Aufgaben in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihres jeweiligen Heilberufs zu übernehmen. Die Weiterzubildenden haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zur Aufnahme in das Weiterbildungsregister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung vor der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ab. Die Prüfung in den Funktionsweiterbildungen besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit mit einem mündlichen Abschlusskolloquium. Die Prüfung in den Fachweiterbildungen besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit mit mündlichem Abschlusskolloquium und zusätzlich einer praktischen Prüfung im Handlungsfeld der betreffenden Weiterbildung. Näheres zur Prüfung regelt die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in der Weiterbildungsordnung.

(4) Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, Abweichungen von dem Erfordernis einer einjährigen Berufsausübung und von den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung nach Absatz 2 Satz 1 vereinbar ist.

(5) Das Nähere über die Weiterbildung regelt die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG .

§ 48 Zulassung der Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird an von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zugelassenen Weiterbildungsstätten ganztägig, halbtägig oder berufsbegleitend durchgeführt. Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist. Näheres hierzu regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen; Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

§ 49 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Die Weiterbildungsbezeichnung kann neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-geräumt haben, denen eine Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 erteilt worden ist, haben diese zu führen. Satz 1 gilt auch für Staatsangehörige eines anderen Staats (Drittstaatsangehörige).

(3) Staatsangehörige eines Staats im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise für Spezialisierung) führen die Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 ohne Anerkennung, sofern sie im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Aufsicht über die Berufsausübung nach diesem Gesetz. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Rheinland-Pfalz geführt werden.

§ 50 Anerkennung 16 19 20

(1) Die Anerkennung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 ist bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Prüfung auch die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen.

(2) Die Prüfung wird von einem von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zu bildenden Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen, von denen zwei von der Weiterbildungsstätte kommen sollen, an denen die Weiterbildung ganz oder überwiegend durchgeführt wurde. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz benannt wird, setzt die Endnote im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest.

(3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.

(4) Wer eine Weiterbildung in einem Staat im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen hat, die einer Weiterbildung nach § 47 Abs. 1 gleichwertig ist, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 49 Abs. 1 Satz 1. Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach § 47 aufweist. Die Weiterbildungsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Das Nähere, insbesondere die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bei nicht vorliegender Gleichwertigkeit, regelt die Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5.

(5) Fachlich spezialisierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor), die eine Weiterbildung in einem Staat im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen und keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, können einen Antrag zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung stellen. Sie haben dabei nachzuweisen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind.

(6) Die Anerkennung nach Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5 ist zu widerrufen, wenn sich das Kammermitglied eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn nachträglich die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

(7) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

(8) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und des Absatzes 5 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 51 Ahndung einer Pflichtverletzung 22

(1) Gegen ein Kammermitglied, das seine Berufspflichten schuld haft in schwerwiegender Weise verletzt, ist ein berufsgerichtliches Verfahren durchzuführen. Die Kammer unterrichtet die für die Berufszulassung zuständige Behörde über die Antragstellung nach § 76 und den Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens.

(2) Ein Kammermitglied soll auch wegen Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die es während seiner Zugehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz begangen hat. Ein berufsgerichtliches Verfahren soll auch dann fortgeführt werden, wenn die Kammerzugehörigkeit während eines anhängigen berufsgerichtlichen Verfahrens endet, so fern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung weiter besteht.

(3) Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn das Kammermitglied seinen Beruf außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in der Bundesrepublik Deutschland weiter ausübt.

(4) Personen, die die Verletzung einer Berufspflicht geltend machen, werden durch die Kammern über das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung unterrichtet. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Informationszugang besteht nicht.

§ 52 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

  1. Warnung,
  2. Verweis und
  3. Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro.

Warnung, Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(2) Mit dem Verweis oder der Geldbuße kann die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren verbunden werden. Mit der Aberkennung verliert das Kammermitglied die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die es inne hat.

§ 53 Warnung und Verweis

(1) Die Warnung ist eine Aufforderung an das Kammermitglied, seine Berufspflichten ordnungsgemäß einzuhalten.

(2) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens eines Kammermitglieds.

§ 54 Rüge, Ordnungsgeld und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Einem berufsgerichtlichen Verfahren gegen ein Kammermitglied steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Landeskammer ihm bereits wegen desselben Sachverhalts eine Rüge erteilt oder ein Ordnungsgeld verhängt hat (§ 12).

(2) Die Rüge und das Ordnungsgeld werden mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils, das wegen desselben Sachverhalts gegen das Kammermitglied ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet, unwirksam.

§ 55 Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder durch eine Behörde eine Strafe, ein Bußgeld oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, ist eine berufsgerichtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts unzulässig, soweit nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren.

§ 56 Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme

Bei der Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme sind neben der Schwere des Pflichtverstoßes auch das Persönlichkeitsbild, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die bisherige berufliche Tätigkeit des Kammermitglieds sowie der mit der Berufspflichtverletzung einhergehende Ansehensverlust für den Berufsstand in der Öffentlichkeit von Bedeutung.

§ 57 Verwertungsverbot

(1) Eine Rüge oder ein Ordnungsgeld nach § 12 darf nach drei Jahren, eine Warnung oder ein Verweis nach fünf Jahren und eine Geldbuße nach zehn Jahren bei weiteren berufsrechtlichen Verstößen und bei sonstigen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Ist mit dem Verweis die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verbunden worden, ist diese Maßnahme nach zehn Jahren nicht mehr zu berücksichtigen. Das Kammermitglied gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der berufsgerichtlichen Maßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die berufsrechtliche oder berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen ein Kammermitglied eingeleitetes Strafverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.

§ 58 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung 22

(1) Ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen ein Verdacht auf Verstoß gegen die psychotherapeutische sexuelle Abstinenz besteht, ist ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig, wenn seit Beendigung des Verstoßes mehr als zehn Jahre vergangen sind. Erfüllt die Tat auch einen Straftatbestand, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.

(2) Die Verjährung wird durch die Einleitung eines berufs-rechtlichen Verfahrens nach § 12 oder den Antrag auf Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 durch die Landeskammer unterbrochen. Das Gleiche gilt bei Einleitung eines Strafverfahrens in derselben Angelegenheit.

Abschnitt 2
Gerichtsverfassung

§ 59 Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind

  1. das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert ist (Berufsgericht) und
  2. das Landesberufsgericht für Heilberufe, das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.

§ 60 Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer auf Lebenszeit ernannten Richterin oder einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei ehren-amtlichen Richterinnen oder Richtern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken, sofern nicht über Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 zu entscheiden ist, die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Vorsitzende oder Vorsitzender ist eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.

§ 61 Berufung der Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien

  1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Berufsgerichts sowie die erste und zweite Stellvertreterin oder den ersten und zweiten Stellvertreter, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesberufsgerichts sowie die weiteren auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Anzahl nach Anhörung der Landeskammern und
  2. die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter beider Berufsgerichte auf Vorschlag der betreffenden Landeskammer. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Amtszeit).

(2) Für das Berufsgericht sind aus jeder Landeskammer acht, für das Landesberufsgericht aus jeder Landeskammer sechs ehrenamtliche Richterinnen oder Richter zu berufen. Diese müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Landeskammern sollen bei ihren Vorschlägen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigen.

(3) An die Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder bestellt.

(4) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die weiteren auf Lebenszeit ernannten und die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter an Verfahren mitwirken. Die oder der Vorsitzende des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch die dienstälteste auf Lebenszeit ernannte Richterin oder den dienstältesten auf Lebenszeit ernannten Richter dieses Gerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(5) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums.

§ 62 Ausschluss vom berufsgerichtlichen Ehrenamt

Vom Amt der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sind Kammermitglieder ausgeschlossen,

  1. die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  3. die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,
  4. die innerhalb der letzten zehn Jahre im Disziplinar verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße verurteilt worden sind,
  5. die innerhalb der letzten fünf Jahre im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verurteilt worden sind oder
  6. die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 63 Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nicht berufen werden

  1. Mitglieder des Vorstands einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer und Beschäftigte dieser Kammern und
  2. Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie dort nicht neben beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.

§ 64 Ablehnungsrecht

Die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur ablehnen, wer

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
  4. bereits zehn Jahre Richterin oder Richter eines Berufsgerichts war oder
  5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist.

§ 65 Ruhen des Richteramts

Das Mitglied eines Berufsgerichts, das Richterin oder Richter auf Lebenszeit ist und dem nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, kann während der Dauer des Verbots auch das Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

§ 66 Entbindung vom berufsgerichtlichen Ehrenamt

(1) Ehrenamtliche Richterinnen oder Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie

  1. nach § 61 Abs. 2 Satz 2, § 62 oder § 63 nicht berufen werden konnten oder nicht mehr berufen werden können,
  2. ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben,
  3. die zur Ausübung ihres Amts erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen oder
  4. einen Ablehnungsgrund nach § 64 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 geltend machen.

(2) Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag des Vorstands der Landeskammer, der die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf Antrag der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nach Anhörung der ehren-amtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters.

§ 67 Verbot der Amtsausübung

Das Mitglied eines Berufsgerichts darf sein Amt nicht ausüben, wenn es

  1. selbst Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter, Verletzte oder Verletzter ist oder wenn es zu dem Kammermitglied oder der oder dem Verletzten in dem Verhältnis einer oder eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
  2. Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kammermitglieds oder der oder des Verletzten ist oder gewesen ist,
  3. mit dem Kammermitglied oder mit der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. mit der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, im Amt als Richterin oder Richter auf Lebenszeit oder als Mitglied einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer befasst war,
  5. beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
  6. in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, zum Beistand des Kammermitglieds bestellt ist oder war oder
  7. in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, als Zeugin oder Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist.

§ 68 Vereidigung

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist vor der Eidesleistung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Berufsgerichts zu belehren.

(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, legen folgendes Gelöbnis ab:

"Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/ eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(4) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

§ 69 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Berufsgerichte bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.

(2) Über diese Pflicht sind sie vor Beginn ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Berufsgerichte zu belehren.

§ 70 Entschädigung

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 71 Pflichtwidrigkeiten

(1) Gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zu gleich können ihnen die durch ihr Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann sie oder er die Entscheidung ganz oder zum Teil aufheben.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 kann Beschwerde eingelegt werden.

§ 72 Kosten der Berufsgerichtsbarkeit

Die Kosten der Berufsgerichtsbarkeit trägt das Land. Die Einnahmen fließen dem Land zu.

Abschnitt 3
Verfahren

Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

§ 73 Beistand

Das Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. Der Beistand hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben.

§ 74 Bevollmächtigte

(1) Der Vorstand der Landeskammer kann sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 76 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die oder der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so sind Zustellungen und Mitteilungen der Berufsgerichte an sie oder ihn zu richten.

§ 75 Ermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch ein Kammermitglied begründen, so erforscht der Vorstand der Landeskammer oder in dessen Auftrag der Vorstand der zuständigen Bezirkskammer unverzüglich den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Kammermitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hat das Kammermitglied eine Dienstvorgesetzte oder einen Dienstvorgesetzten, kann diese oder dieser in die Ermittlungen einbezogen werden.

(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Kammer mit glied das bisherige Ergebnis bekannt zu geben. Das Kammer mit glied kann sich hierzu äußern.

(4) Erachtet der Vorstand der beauftragten Bezirkskammer nach dem abschließenden Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch das Kammermitglied für begründet, so unterrichtet er unverzüglich den Vorstand der Landeskammer.

§ 76 Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann

  1. vom Vorstand der Landeskammer oder
  2. von jedem Kammermitglied gegen sich selbst

gestellt werden.

(2) Der Vorstand der Landeskammer hat in dem Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

(3) Ein Kammermitglied kann bei dem Berufsgericht die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten.

§ 77 Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt dem Kammermitglied, im Falle des § 76 Abs. 3 dem Vorstand der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört, eine Abschrift des Antrags auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit der Aufforderung zu, sich binnen drei Wochen ab Zustellung zu dem Antrag schriftlich zu äußern.

§ 78 Verhältnis zu Straf-, Bußgeld- und Disziplinarverfahren

(1) Ist gegen das Kammermitglied wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ist bei Gericht wegen desselben Sachverhalts ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder ein Disziplinarverfahren anhängig, ist das berufsgerichtliche Verfahren zwar durchzuführen, jedoch bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Disziplinargericht auszusetzen. Ein bereits anhängiges berufsgerichtliches Verfahren muss ausgesetzt werden, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben oder ein Buß geldverfahren oder ein Disziplinarverfahren bei Gericht anhängig wird.

(2) Wird das Kammermitglied im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder wird die Disziplinarklage abgewiesen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Antrag auf Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann gestellt oder ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann fortgesetzt werden, wenn die Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder eines Dienstvergehens zu erfüllen, eine Berufspflichtverletzung enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens ergangenen Urteils, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, bindend, wenn nicht einstimmig die Nachprüfung beschlossen wird.

§ 79 Aussetzung in anderen Fällen

(1) Hängt eine berufsgerichtliche Entscheidung von einer Frage ab, über die in einem anderen anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren zu entscheiden ist, ist das berufsgerichtliche Verfahren gleichwohl durchzuführen. Es kann jedoch bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss über die Aussetzung oder über die Fortsetzung des Verfahrens kann Beschwerde eingelegt werden.

§ 80 Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Einstellung durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn

  1. das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet wird,
  2. das Verfahren sonst unzulässig ist oder
  3. das Kammermitglied stirbt.

(3) Im Übrigen kann das berufsgerichtliche Verfahren in jeder Lage mit Zustimmung des Kammermitglieds und des Vorstands der Landeskammer durch Beschluss eingestellt werden, wenn sich die Schuld des Kammermitglieds als gering erweist und wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden. Die Einstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kammermitglied binnen einer Frist von einem Monat einen von der Landeskammer festgesetzten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlt.

Unterabschnitt 2
Verfahrensregelungen

§ 81 Formen des berufsgerichtlichen Verfahrens und Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Das Berufsgericht trifft seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid.

(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen; die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Auf Antrag ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung darzulegen. Im Übrigen kann das Berufsgericht einzelnen Personen auf ihren Antrag die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung gestatten.

(3) Die Verkündung des Urteils erfolgt öffentlich. Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teils davon die Öffentlichkeit aus-geschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt.

(4) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Berufsgericht dies für angemessen hält. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, ist unter Angabe der Gründe öffentlich zu verkünden.

§ 82 Gerichtsbescheid

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zehntausend Euro erkennen (Gerichtsbescheid). Vor der Entscheidung sind das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer zu hören.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids können sowohl das Kammermitglied als auch der Vorstand der Landeskammer die Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragen. Dieser Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(3) Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt oder sonst unzulässig, wird er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; für das Verfahren gelten die §§ 83 bis 89. Das Berufsgericht ist an die im Gerichtsbescheid festgesetzte Maßnahme nicht gebunden. Hie rüber sind das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer zu belehren.

(4) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt oder wurde der Antrag zurückgenommen oder durch Beschluss als verspätet oder unzulässig verworfen, steht der Gerichtsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 83 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts bestimmt.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen, die sie oder er für erforderlich hält, und ordnet die Herbeischaffung anderer von ihr oder ihm für erforderlich gehaltener Beweismittel an. Name und Wohnort der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen sind dem Kammermitglied, seinem Beistand und dem Vorstand der Landeskammer rechtzeitig mitzuteilen. Wenn dem Erscheinen einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder wenn das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist, kann die oder der Vorsitzende die Vernehmung durch eine ersuchte Richterin oder einen ersuchten Richter anordnen. Von den zu dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind das Kammermitglied, sein Beistand und der Vorstand der Landeskammer vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.

(3) Die Ladungen sind zuzustellen. Zwischen der Zustellung der Ladung an das Kammermitglied und dem Termin der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden. Es gilt als Verzicht, wenn das Kammermitglied sich auf seine Vernehmung zur Sache eingelassen hat, ohne geltend zu machen, dass die Frist nicht eingehalten sei.

§ 84 Eigene Beweismittel

(1) Das Kammermitglied ist berechtigt, Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur mündlichen Verhandlung zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts soll hiervon vorher unterrichtet werden.

(2) Ergibt sich in der mündlichen Verhandlung, dass die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen oder der oder des Sachverständigen zur Aufklärung der Sache dienlich war, hat die oder der Vorsitzende auf Antrag anzuordnen, dass der Zeugin oder dem Zeugen oder der oder dem Sachverständigen Entschädigung wie einer nach § 83 Abs. 2 geladenen Person zu gewähren ist. Gegen die Ablehnung des Antrags ist die Beschwerde zulässig.

§ 85 Beweisaufnahme

(1) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vereidigen oder sie von der ersuchten Richterin oder vom ersuchten Richter vereidigen lassen. Es kann auch schriftliche dienstliche Auskünfte einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie den Augenschein einnehmen.

(2) Niederschriften über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren aufgenommen worden sind, können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und als Beweismittel verwertet werden. Von dem Verlesen kann das Berufsgericht absehen, wenn das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer hierauf verzichten; sind Beteiligte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, bedarf es ihres Verzichts nicht.

§ 86 Protokollführung

Über den Gang der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

§ 87 Urteilsfindung

(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Das Berufsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die dem Kammermitglied bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Last gelegte Berufspflichtverletzung. Bis zu diesem Zeitpunkt können weitere Berufspflichtverletzungen in das laufende Verfahren mit einbezogen werden.

(3) Das Urteil lautet auf Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.

§ 88 Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Die oder der Vorsitzende verkündet das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe. Das Kammermitglied ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.

§ 89 Abfassung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil mit den Gründen soll binnen zwei Wochen nach der Verkündung schriftlich abgefasst werden. Es ist von den Mitgliedern des Berufsgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Mitglied an der Unterzeichnung verhindert, wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds von der oder dem Vorsitzenden und bei deren oder dessen Verhinderung von der ältesten ehrenamtlichen Richterin oder dem ältesten ehrenamtlichen Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer sind Ausfertigungen des Urteils mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Unterabschnitt 3
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 90 Berufung, Form und Frist

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts steht dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer die Berufung an das Landesberufsgericht zu.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Berufung ist bei dem Berufsgericht binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Landesberufsgericht eingeht. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(4) Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung erfolgt, bei dem Landesberufsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Landesberufsgerichts verlängert werden. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

§ 91 Gang des Berufungsverfahrens

(1) Auf das Berufungsverfahren finden die § § 73, 74, 78 bis 80 und 83 bis 89 entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Das Landesberufsgericht trifft seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; § 81 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Ab weichend von § 87 Abs. 2 Satz 2 können bis zum Ende der mündlichen Verhandlung weitere Berufspflichtverletzungen nur mit Einverständnis des Kammermitglieds in das laufende Berufungsverfahren mit einbezogen werden. Mit Einverständnis des Kammermitglieds und des Vorstands der Landeskammer kann das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Nach Einlegung der Berufung sind die Akten unverzüglich dem Landesberufsgericht zu übersenden.

(3) Das Landesberufsgericht übersendet dem Vorstand der Landeskammer oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Kammermitglied eine Abschrift der Schriftstücke über Einlegung und Begründung der Berufung.

§ 92 Entscheidung durch Beschluss

Wird die Berufung verspätet eingelegt oder wird keine oder eine verspätete oder eine nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 4 genügende Berufungsbegründung vorgelegt oder richtet sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 90 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, verwirft sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.

§ 93 Entscheidung durch Urteil

(1) Soweit die Berufung nicht begründet ist, ist sie durch Urteil zurückzuweisen.

(2) Soweit die Berufung begründet ist, hat das Landesberufsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesberufsgericht kann das Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn es eine weitere Aufklärung für erforderlich hält oder wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt.

(3) Urteile des Landesberufsgerichts werden mit der Verkündung rechtskräftig.

(4) § 89 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der ältesten ehrenamtlichen Richterin oder des ältesten ehrenamtlichen Richters eine der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder einer der auf Lebenszeit er nannten Richter tritt.

§ 94 Beschwerde

(1) Beschwerde kann außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen auch eingelegt werden, soweit gegen Entscheidungen aufgrund der nach § 105 entsprechend anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung die Beschwerde gegeben ist. Die §§ 73 und 74 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt.

(3) Gegen Beschlüsse des Landesberufsgerichts und gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts ist keine Beschwerde zulässig.

§ 95 Einlegung, Abhilfe oder Vorlage

(1) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung bei dem Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.

(2) Erachtet das Berufsgericht oder die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde binnen zwei Wochen dem Landesberufsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

§ 96 Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Landesberufsgericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(3) Die Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen.

§ 97 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer beantragen.

(2) Die Wiederaufnahme zugunsten des Kammermitglieds ist auch zulässig, wenn ein gerichtliches Urteil wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens, auf dessen Feststellungen das berufsgerichtliche Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.

Unterabschnitt 4
Kosten

§ 98 Kostenentscheidung

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat.

(2) Kosten sind die Auslagen des Gerichts sowie die dem Vorstand der Landeskammer und dem Kammermitglied im berufsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Vergütung und die Auslagen eines Beistands, soweit nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Auslagen zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Auslagen für einen Beistand sind notwendig, wenn sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich geworden sind.

§ 99 Kostentragung

(1) Das Kammermitglied hat die Kosten zu tragen, wenn auf eine der in § 52 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt oder im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer bestätigt wird. Wird im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer gemildert, können die Kosten angemessen verteilt werden. Stirbt das Kammermitglied vor Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Gerichtskosten.

(2) Wird das Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder im Verfahren nach § 12 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstands der Landeskammer aufgehoben, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 die Gerichtskosten der Landeskammer aufzuerlegen. Der Landeskammer können ferner die dem Kammermitglied entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. Sie sind der Landeskammer aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Kammermitglieds ergeben oder dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

(3) Wird im Fall des § 76 Abs. 3 das Verfahren eingestellt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Kosten zu tragen. Wird im Fall des § 80 Abs. 3 das berufsgerichtliche Verfahren eingestellt, hat das Kammermitglied die Kosten zu tragen.

(4) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos ein-gelegten Rechtsmittels hat die- oder derjenige zu tragen, die oder der das Rechtsmittel eingelegt hat. Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, können die Kosten angemessen verteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursacht worden sind. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

§ 100 Kostenfestsetzung

(1) Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufsgerichts setzt auf Antrag die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen durch Beschluss fest.

(2) Gegen einen Festsetzungsbeschluss nach Absatz 1 kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Erinnerung ein-gelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts; gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

(3) Für die Kostenfestsetzung und die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses nach Absatz 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 101 Gerichtskosten

Für das berufsgerichtliche Verfahren werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

Unterabschnitt 5
Zustellungen, Vollstreckung und Tilgung

§ 102 Zustellungen

(1) Die im berufsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 LVwZG findet keine Anwendung.

(2) Mitteilungen der Berufsgerichte ergehen formlos, soweit im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 103 Vollstreckung

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.

(2) Die Maßnahmen der Warnung, des Verweises und der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. Für die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung von Gerichts kosten ist die Landesjustizkasse Mainz, im Übrigen die oder der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

§ 104 Tilgung

(1) Eintragungen bei den Kammern über eine Warnung oder einen Verweis sind nach fünf Jahren, über eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Ist mit dem Verweis die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verbunden worden, sind diese Eintragungen nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind anschließend zu vernichten.

(2) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis oder ein Verfahren zur Aberkennung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rügen und Ordnungsgelder des Vorstands der Landeskammer (§ 12) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt.

Abschnitt 4
Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§ 105

Für die Berufsgerichtsbarkeit ist ergänzend die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 106 Satzungen 22 22

Die am 1. Januar 2023 bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen. 

§ 107 Kammerorgane 22 22

Die Organe der Kammern bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit im Amt.

§ 108 Weiterbildung 22 22

(1) Die vor dem 1. Januar 2023 von den Kammern für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 9 und 10, die sich am 1. Januar 2023 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, können diese nach den bisherigen Bestimmungen abschließen; sie erhalten von der für sie zuständigen Kammer eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

(2) Die vor dem 1. Januar 2023 von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.

§ 109 Verwaltungsvorschriften 20 22 22

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das jeweilige für die Aufsicht zuständige Ministerium.

§ 110 22 22

(1) Es treten in Kraft:

  1. § 116 Nr. 1 und die §§ 117, 118, 121 und 122 am 1. Januar 2016,
  2. die § § 114 und 115 am 1. Januar 2018,
  3. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2015.

(2) Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2122-1, tritt, vorbehaltlich der Regelungen in § 109 Abs. 1 Satz 2 und § 110, am 1. Januar 2015 außer Kraft.

§ 111 (aufgehoben) 22

§ 112 (aufgehoben) 22

§ 113 (aufgehoben)22

Das Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden für

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger

keine Anwendung, soweit im Heilberufsgesetz oder in den Satzungen der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Regelungen für diese Gesundheitsfachberufe getroffen sind."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schülern" die Worte " Nichtschülerinnen und Nichtschülern," eingefügt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Für Zwecke der Organisation der Schulen für Gesundheitsfachberufe einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitorings und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes geführt. Für diese Statistik sind die Schulen für Gesundheitsfachberufe verpflichtet, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals zu übermitteln. Soweit Nichtschülerinnen und Nichtschüler an Prüfungen teilnehmen, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verpflichtet, die Einzelangaben zu den Nichtschülerinnen und Nichtschülern dem Statistischen Landesamt zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu er möglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Nähe res über die Erstellung der Schulstatistik, insbesondere

  1. die Grundzüge des Verfahrens,
  2. die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,
  3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale und
  4. den Erhebungszeitpunkt

regeln."

§ 114 (aufgehoben) 22

Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte oder die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Worte !Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung " § 2a Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

bb) Satz 5 wird gestrichen.

b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte oder in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 lediglich mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz" gestrichen.

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Aufgabenübergang auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 finden ab dem 1. Januar 2018 auf

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger

keine Anwendung. Die Weiterbildung in diesen Gesundheitsfachberufen erfolgt ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes (HeilBG) und der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 Satz 1, die sich am 1. Januar 2018 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 in den am 31. Dezember 2017 geltenden Fassungen fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 HeilBG in der Zuständigkeit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; sie kann zur Vermeidung von unbilligen Härten Übergangsregelungen treffen."

§ 115 (aufgehoben) 22

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2124-20-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger

nur nach Maßgabe des § 8a des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

2. In § 9 Abs. 2 wird die Verweisung " § 2a Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 2a Abs. 1" ersetzt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 2a Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 2a Abs. 1" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absätze 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätze 1 und 2" ersetzt.

4. In Anlage 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

"(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2)".

§ 116 (aufgehoben) 22

Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. der Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V. und "7. die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und".

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7" ersetzt.

2. Dem § 30a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Krankenhäuser unterrichten bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische, pflegerische oder pharmazeutische Berufspflichten die für approbationsrechtliche Maßnahmen oder die Berufserlaubnis zuständige Behörde sowie die zuständige Kammer der Heilberufe. Soweit dies zur Überwachung von Berufspflichten oder zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Approbation oder der Berufserlaubnis erforderlich ist, sind die Krankenhäuser verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Anforderung Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Patientendaten sind vor der Vorlage oder Auskunfterteilung zu anonymisieren oder pseudonymisieren; dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen bei der Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben auf die Kenntnis der Patientendaten zwingend angewiesen sind. Die in Satz 1 genannten Stellen sind berechtigt, die davon betroffenen Krankenhäuser über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung auswirken können, zu unterrichten."

§ 117 (aufgehoben) 22

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Landespsychotherapeutenkammer" die Worte ", der Landespflegekammer" eingefügt.

2. In § 23 Abs. 2 wird nach dem Wort "Landespsychotherapeutenkammer" das Wort ", Landespflegekammer" eingefügt.

§ 118 Änderung der Landesverordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz 22

Die Landesverordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 5. März 1985 (GVBl. S. 86, BS 213-50-1) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Folgende neue Nummern 18 und 19 werden eingefügt:

"18. der Landespsychotherapeutenkammer,

19. der Landespflegekammer,".

2. Die bisherigen Nummern 18 bis 38 werden Nummern 20 bis 40.

§ 119 (aufgehoben) 22

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 115), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 5 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 11 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2122-1, entsprechend anzuwenden. "Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 12 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) entsprechend anzuwenden."

2. In § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 45 Abs. 2 HeilBG" durch die Verweisung " § 54 Abs. 2 HeilBG" ersetzt.

3. § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes

Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte sind die §§ 51 und 52 Nr. 2 und die §§ 53 bis 62, 65 bis 98 und 100 HeilBG sinngemäß anzuwenden.

 " § 37 Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes

Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte sind die §§ 62 und 63 Nr. 2 und die §§ 64 bis 74, 77 bis 103 und 105 HeilBG sinngemäß anzuwenden."


§ 120 (aufgehoben) 22

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch im Bereich der Sozialversicherung vom 15. September 1998 (GVBl. S. 270, BS 82-1) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte " § 115a Abs. 3 Satz 5 und § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2" durch die Worte "und § 115a Abs. 3 Satz 5" ersetzt.

2. Satz 2 wird gestrichen.

§ 121(aufgehoben) 22
Die Landesverordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13, BS 86-21) wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 Nr. 11 werden die Worte "vom Dachverband der Pflegeorganisationen in Rheinland-Pfalz e. V." durch die Worte "von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz" ersetzt.

§ 122 (aufgehoben) 22

Das Landesgesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 357, BS 86-8) wird wie folgt geändert:

In § 3 Nr. 9 werden die Worte "vom Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V." durch die Worte "von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz" ersetzt.

§ 123 (aufgehoben) 22

.

Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage
(zu § 15 Abs. 6 Satz 1) 24

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 15 Abs. 5

  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
    1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
    2. die öffentliche Gesundheit,
    3. die geordnete Rechtspflege,
    4. der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
    5. der Schutz der Arbeitnehmer,
    6. die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
    7. die Betrugsbekämpfung,
    8. die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
    9. der Schutz des geistigen Eigentums,
    10. der Umweltschutz,
    11. die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
    12. die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
    1. die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
    5. die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
    6. die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    7. die Möglichkeit das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
    8. die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
      aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,
      bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
      dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
      ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
      gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
      hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;
      ii) Unvereinbarkeitsregeln;
      jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
      II) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen; mm) Anforderungen an die Werbung;
    9. folgende Kriterien, sofern sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:
      aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
      bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
      cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
      dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;
      ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen "Von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
      ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich verringern oder verstärken können.
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
    1. automatische vorübergehende Eintragungen oder Proforma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
    3. Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
  5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen.

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*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8).

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