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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und anderer Gesetze
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 27 vom 14.12.2022 S. 405)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. S. 605), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:

"5. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,".

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden Nummern 6 bis 12.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "oder verwendet werden" durch die Worte ", verwendet oder lediglich mitverwendet werden" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und Absatz 4 Satz 1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448),".

bbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden Nummern 5 bis 8.

d) Absätze 4 und 5 werden

(4) Berufsangehörige, die
  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaats der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Union eine entsprechende Rechtsposition besitzen,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach Absatz 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 6, 7, 12, 21, 22 und 35 sowie Teil 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt hinsichtlich der §§ 23 und 24 sowie der nach diesen Bestimmungen erlassenen Berufsordnungen.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Personen haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. das Geburtsdatum und
  4. die derzeitige Anschrift

anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Die Kammern sind berechtigt, die in Satz 1 genannten Daten bei Einrichtungen, in denen die in Satz 1 genannten Personen tätig sind, zu erheben. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden; die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Kammern übermitteln unverzüglich die Namen und Anschriften sowie die Weiterbildungsbezeichnungen der in

  1. Absatz 1 Nr. 1 bis 9 genannten Berufsangehörigen an das Gesundheitsamt,
  2. Absatz 1 Nr. 10 genannten Berufsangehörigen an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und
  3. Absatz 1 Nr. 11 genannten Berufsangehörigen an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben; die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.

gestrichen.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

" § 1a Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die

  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaats der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als Staatsangehörige eines Drittstaats, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach den §§ 25 und 47 bestimmten Bezeichnungen erbracht.

(3) Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 6, 7, 12, 21, 22 und 35 sowie Teil 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt hinsichtlich der §§ 23 und 24 sowie der nach diesen Bestimmungen erlassenen Berufsordnungen.

§ 1b Melde- und Auskunftsplicht, Verarbeitung von Daten, Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Die Kammermitglieder haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. das Geburtsdatum und
  4. die derzeitige Anschrift

anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Die Kammern sind, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz es erfordert, berechtigt, die in Satz 1 genannten Daten bei Einrichtungen, in denen die in Satz 1 genannten Personen tätig sind, zu erheben. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden; die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Das Nähere regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung. Jede Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Kammermitglieder und darf die hierzu erhobenen personenbezogenen Daten zur Berufsausübung und Weiterbildung verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Nähere regelt eine Satzung, in der insbesondere Bestimmungen zum Umfang der bei der Meldung anzugebenden Daten, den vorzulegenden Unterlagen und der Dauer der Datenspeicherung zu treffen sind. Für die Kammern gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Kammern im Sinne dieses Gesetzes, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Versorgungseinrichtungen und die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist.

(2) Die Kammern sind verpflichtet, die Namen und Anschriften sowie die Weiterbildungsbezeichnungen der in

  1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Berufsangehörigen dem Gesundheitsamt,
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 11 genannten Berufsangehörigen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und
  3. § 1 Abs. 1 Nr. 12 genannten Berufsangehörigen an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt,

auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammer unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder.

(4) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen sie über die genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Für die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten gilt § 3 LDSG.

(5) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung sind die Kammern nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Sie nutzen hierfür das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Die Kammern haben Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die Kammern sind zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung und § 19 LDSG zu beachten.

(6) Die Kammern nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auch die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Sie unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, deren Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.

(7) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung ist die Kammer berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Sie unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu übermitteln."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 7 bis 15 erhalten folgende Fassung:

altneu
7. die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln und zu fördern,

8. ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu erheben,

9. im Bereich der Weiterbildung der Kammermitglieder Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen einschließlich einer Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkompetenz im Rahmen der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu organisieren,

10. im Rahmen ihrer Zuständigkeit Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln,

11. an die Kammermitglieder Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für die Kammermitglieder und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr, legen dazu gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,

12. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist; der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Weiterbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Weiterbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde; das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten,

13. die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Pflichtmitgliedschaft der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 genannten Kammermitglieder zu regeln,

14. an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und

15. Mitteilungsblätter heraus- oder mitherauszugeben, die insbesondere der Bekanntmachung, Fortbildung, Information und Meinungsbildung dienen.

"7. die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammermitglieder über das gesamte Berufsleben hinweg dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, sowie ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu erheben,

8. eine Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise durchzuführen oder zu organisieren; dies gilt nicht für die Landestierärztekammer,

9. im Rahmen ihrer Zuständigkeit Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln,

10. an die Kammermitglieder Heilberufsausweise auch elektronischer Art auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen und gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen festzulegen und durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung zu gewährleisten,

11. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag Kammermitgliedern oder Dienstleistenden den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist; der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Weiterbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Weiterbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde; das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten,

12. die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Pflichtmitgliedschaft der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder zu regeln,

13. an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

14. Mitteilungsblätter in Papierform oder digital herauszugeben oder gemeinsam mit anderen Kammern oder vergleichbaren Institutionen mitherauszugeben, die insbesondere der Bekanntmachung, Fortbildung, Information und Meinungsbildung dienen und

15. über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den vorstehenden Ziffern erforderliche Vermögen hinaus Vermögen im Umfang von bis zu 30 v. H. des Durchschnitts ihrer Ausgaben (bei doppischem Rechnungswesen: Aufwendungen) der letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahre (bei doppischem Rechnungswesen: Wirtschaftsjahre) zu bilden."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 7, 8 und 10 genannten Aufgaben sind die Kammern berechtigt,
  1. Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,
  2. von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren und
  3. Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Qualifikationen fortlaufend zu erfassen und an zuständige Stellen weiterzuleiten.
"Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 7 und 9 genannten Aufgaben sind die Kammern berechtigt,
  1. Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,
  2. von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren und
  3. Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Qualifikationen fortlaufend zu erfassen und an zuständige Stellen weiterzuleiten."

c) Die Absätze 4 und 5 werden

(4) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 12 genannten Aufgabe haben die Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die Kammern sind zur Wahrnehmung der Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 19 des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.

(5) Die Kammern nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auch die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Sie unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, deren Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 4 bis 7.

e) Die Absätze 10 und 11 werden

(10) Jede Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Kammermitglieder und darf die hierzu erhobenen personenbezogenen Daten zur Berufsausübung und Weiterbildung verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Kammern im Sinne dieses Gesetzes, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Versorgungseinrichtungen und die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist.

(11) Die Kammern können für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nach Maßgabe ihrer Satzung Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erheben.

gestrichen.

4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,"3. für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,"

5. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird

Läuft die Amtszeit bis einschließlich 30. April 2021 ab, wird ihre Dauer abweichend von Satz 1 bis zum 31. Juli 2021 verlängert.

gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Dabei kann auch die Wahl von Ersatzpersonen vorgesehen werden."

bb) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Durchführung der Wahl ist auch in digitaler Form möglich. Näheres regelt die Wahlordnung."

b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. eine angemessene Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und sonstiger Kammermitglieder."7. eine angemessene Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Präsidentin und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie sonstiger Kammermitglieder."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Vertreterversammlung kann als Präsenzsitzung oder als digitale Veranstaltung durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung."

7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "Das vorsitzende Mitglied" der Klammerzusatz "(Präsidentin oder Präsident)" und nach den Worten "das stellvertretende vorsitzende Mitglied" der Klammerzusatz "(Vizepräsidentin oder Vizepräsident)" eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Das vorsitzende Mitglied des Vorstands, das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann durch den Vorstand eingeschränkt werden."(4) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann durch den Vorstand eingeschränkt werden."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 genannten Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, durchgeführt, so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen errichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen."(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen errichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen. Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ihr eigenes Vermögen, das nicht für die Verbindlichkeiten der Kammern und Bezirkskammern haftet. Das Vermögen der Kammern und Bezirkskammern haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung. Die §§ 16 und 17 gelten für Versorgungseinrichtungen entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die oder der die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Versorgungseinrichtung führt."Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Versorgungseinrichtung führen."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" durch das Wort "Geschäftsführung" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" durch das Wort "Geschäftsführung" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 wird nach den Worten "Kassenzahnärztliche Vereinigungen" das Wort ", Dienstleister" eingefügt.

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer Versorgungseinrichtung im Sinne des Absatzes 1 Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an diese. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Sondervermögen" die Worte "unter Berücksichtigung ihrer Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 3" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Hinsichtlich Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens findet die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäße Anwendung."(2) Hinsichtlich Art und Umfang der zulässigen Anlage des Sicherungsvermögens findet grundsätzlich die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäße Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Worten "in Höhe von" das Wort "mindestens" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "zum zeitlichen Rahmen und zur Höhe der Verlustrücklage" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde."

d) In Absatz 4 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

e) Absatz 5 wird

(5) Die Landeskammern können in den jeweiligen Hauptsatzungen die Haftung des Sondervermögens für Verbindlichkeiten der Kammern beschränken oder ausschließen. Für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen der Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz haften nur die jeweiligen Bezirkskammern, deren Mitglieder auch Mitglieder der Versorgungseinrichtungen sind.

gestrichen.

11. In § 15 Abs. 5 wird nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" eingefügt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder, Gruppen von Kammermitgliedern oder Dritten erbringen, können Gebühren oder Auslagen erhoben werden. Das Nähere regelt eine Satzung (§ 15 Abs. 4 Nr. 3)."

b) Absatz 2 Satz 4 wird

Die Vollstreckungsbehörde erhält außer den etwaigen Vollstreckungskosten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 4 v. H. des beizutreibenden Betrags.

gestrichen.

13. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kammern stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, ausreichend zu erläutern. Im Haushaltsplan können Aus gaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."(1) Die Kammern stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sowie die geplante Bildung von Vermögen im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 15 sind ausreichend zu erläutern. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

14. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "liegen," das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Beschlüsse über Anpassungen der Rentenbemessungsgrundlage."

15. § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erteilung des Benehmens erstreckt sich ausschließlich auf Belange, die mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über die entsprechenden Landeskammern verbunden sind."

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ausübung der Berufstätigkeit durch die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 außerhalb von Krankenhäusern und von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine unselbstständige Tätigkeit in der Praxis von Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten von Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig medizinische Leistungen erbringen. Für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 gelten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit die Berufspflichten nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Satz 1 gilt für die Ausübung der Berufstätigkeit der Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend. Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind."(2) Die Ausübung der Berufstätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 12 ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, außer bei
  1. weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder nach einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
  2. Tätigkeit in Krankenhäusern (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
  3. Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
  4. Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen oder öffentlichen Veterinärwesen oder
  5. Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts.

Kammermitglieder nach Satz 1 können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass

  1. die Gesellschaft ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat,
  2. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
  3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Personen gemäß Satz 2 sind,
  4. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  5. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,
  6. ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
  7. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht und
  8. gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich,

unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die Kammern können von Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 3 Buchst. a bis d in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden."

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Für die Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gelten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit die Berufspflichten nach Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Ausübung der Berufstätigkeit von Kammermitgliedern nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 gelten die die Berufspflichten nach Absatz 2 entsprechend. Die Kammer kann insbesondere von Absatz 2 Satz 3 Buchst. d und f Ausnahmen vorsehen und in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden

(4) Die Behörden, die Meldungen der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erhalten, übermitteln der jeweils zuständigen Kammer Kopien der Meldungen einschließlich der den Meldungen beigefügten Dokumente. Sie unterrichten die Kammer auch über die Auskünfte von Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können.

(5) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung ist die Kammer berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Sie unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwer de und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu übermitteln.

gestrichen.

17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Worten "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten," die Worte "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.

b) Nummer 5 wird

5. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Kammermitglied im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und anderen besonders schutzwürdigen Personen zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen.

gestrichen.

(Red.Anm.: Sinngemäß als Nr. 17a die Änderung durchgeführt)
17a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Besonders schutzwürdige Personen, Kinder- und Jugendschutz

(1) Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und Jugendlichen und anderen besonders schutzwürdigen Personen zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen vor, ist dies dem Jugendamt unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden.

(2) Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung befugt, sich im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austauschs zu offenbaren, wenn sich in Ausübung ihres Berufes ein Verdacht ergibt, dass eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen ist. Die Befugnis umfasst soweit im Einzelfall erforderlich auch die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten."

18. In der Abschnittsüberschrift zu Teil 3 Abschnitt 1 werden nach den Worten "Psychologischen Psychotherapeuten," die Worte "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.

19. In § 25 Abs. 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12" ersetzt.

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte", in den Bereichen nach § 41 18 Monate" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "wurde" der Klammerzusatz "(Drittstaat)" eingefügt.

c) In Absatz 7 wird die Verweisung "nach § 3 Abs. 2 Nr. 8" gestrichen.

21. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 6 bis 10 erhalten folgende Fassung:

altneu
6) Wer in einem von den §§ 28 und 29 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den §§ 28 und 29 aufweist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung sowie die Zusatzausbildung für die Bereiche nach § 41 kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Bei der Anerkennung ist die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche, fachzahnärztliche und fachpsychotherapeutische Weiterbildung zu berücksichtigen. Über die Anerkennung und die Anrechnung entscheidet die Kammer; die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht worden ist, zu treffen. Beschließt die Kammer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihr oder ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen.

(7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Kammer eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 27. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.

(8) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche partielle Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 erteilt würde, trennen lässt. Personen, die eine partielle Anerkennung erhalten, führen die Berufsbezeichnung, die ihrer partiellen Qualifikation entspricht. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.

(9) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

(10) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des Absatzes 6 Satz 1 und 5 bis 7, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 8 Satz 1 und 3 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

"(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des § 31a Abs. 1 und des § 31b kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

(8) Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

(9) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 4, § 31a oder § 31b eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.

(10) Das Berufsqualifikationfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung."

b) Absatz 11 wird

(11) Soweit in den Fällen der Absätze 1, 4 und 6 bis 8 eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.

gestrichen.

22. Nach § 31 werden folgende §§ 31a und 31b eingefügt:

" § 31a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, dass oder der nach dem Recht der Europäischen Union, dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einen Vertrag gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Kammer eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 27. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 1a, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.

(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.

(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn

  1. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
  2. der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten erfasst, die in dem Staat, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, nicht Bestandteil dieses Berufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die im Hinblick auf die deutsche Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten fachlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vertragsstaat oder in einem Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, hat die antragstellende Person unter Beachtung des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte können wahlweise eine Eignungsprüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die

  1. einen in einem Drittstaat ausgestellten fachlichen Ausbildungsnachweis vorlegen, der durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder anderen Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder gebietsspezifischen Schwerpunkt oder im Rahmen einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung als gleichwertig anerkannt und diese Tätigkeit bescheinigt hat, oder
  2. die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nach Absatz 3 Satz 2 nicht bescheinigt wird.

(6) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 1 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche partielle Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt würde, trennen lässt. Personen, die eine partielle Anerkennung erhalten, führen die Berufsbezeichnung, die ihrer partiellen Qualifikation entspricht. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.

§ 31b Anerkennung von Weiterbildungen aus einem Drittstaat

(1) Personen, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 27, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 31a Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des gesamten Fachgebietes bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können."

23. § 33 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 31,"7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach den §§ 31, 31a und 31b,"

24. In der Abschnittsüberschrift zu Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort "Psychotherapeuten" die Worte ", Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" eingefügt.

25. §§ 41 und 42 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 41 Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen

Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz bestimmt Weiterbildungsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 insbesondere für die Bereiche (Zusatzbezeichnungen)

  1. Neuropsychologische Psychotherapie,
  2. Psychodiabetologie,
  3. Spezielle Schmerzpsychotherapie,
  4. Psychoanalyse,
  5. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
  6. Verhaltenstherapie,
  7. Gesprächspsychotherapie,
  8. Systemische Therapie und
  9. Gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspsychologie.

§ 42 Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise bei einer ermächtigten oder befugten Psychologischen Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem ermächtigten oder befugten Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl behandelt werden, dass die weiterzubildende Psychologische Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Bereichs, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Bereichen nach § 41 Rechnung tragen.
" § 41 Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen

Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz bestimmt die Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1.

§ 42 Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 insbesondere den Erwerb besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 2 kann für die Weiterbildung in einem zweiten Gebiet in der Weiterbildungsordnung eine gesonderte Mindestdauer festgelegt werden, wenn dies den Zielen der Weiterbildung nicht widerspricht. In einem Bereich darf die Weiterbildung 18 Monate nicht unterschreiten.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt mindestens voraus, dass

  1. geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die oder der weiterzubildende Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder den Bereich typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen kann,
  2. die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt vorgehalten werden und
  3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen.

Weitere Zulassungsvoraussetzungen für Weiterbildungsstätten regelt die jeweilige Weiterbildungsordnung."

26. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Personen, die die Verletzung einer Berufspflicht geltend machen, werden durch die Kammern über das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung unterrichtet. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Informationszugang besteht nicht."

27. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Erfüllt die Tat auch einen Straftatbestand, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung."(1) Ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen ein Verdacht auf Verstoß gegen die psychotherapeutische sexuelle Abstinenz besteht, ist ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig, wenn seit Beendigung des Verstoßes mehr als zehn Jahre vergangen sind. Erfüllt die Tat auch einen Straftatbestand, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung."

28. § 106 wird

§ 106 Weiterbildung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.

gestrichen.

29. § 107 wird § 106 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 107 Satzungen

(1) Die am 1. Januar 2015 bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmen.

(2) Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die erforderlichen Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu erlassen. Ihre Weiterbildungsordnung ist zum 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

" § 106 Satzungen

Die am 1. Januar 2023 bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen."

30. § 108 wird § 107.

31. § 109 wird § 108 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 109 Weiterbildung

(1) Die vor dem 1. Januar 2015 von den Kammern für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10und 11 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11, die sich am 1. Januar 2015 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, können diese nach den bisherigen Bestimmungen (§ 123 Abs. 2) abschließen; sie erhalten von der für sie zuständigen Kammer eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

(2) Die vor dem 1. Januar 2018 von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, die sich am 1. Januar 2018 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 77, BS 2124-20-1) in ihrer am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 in der Zuständigkeit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; sie kann zur Vermeidung von unbilligen Härten Übergangsregelungen treffen.

" § 108 Weiterbildung

(1) Die vor dem 1. Januar 2023 von den Kammern für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 9 und 10, die sich am 1. Januar 2023 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, können diese nach den bisherigen Bestimmungen abschließen; sie erhalten von der für sie zuständigen Kammer eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

(2) Die vor dem 1. Januar 2023 von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung nach § 15 Abs. 4 Nr. 5 bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind."

32. Die §§ 110 und 111 werden

§ 110 Berufsgerichtliche Verfahren

Die am 1. Januar 2015 anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht (§ 123 Abs. 2) abgeschlossen.

§ 111 Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

(1) Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz wird zum 1. Januar 2016 errichtet.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestellt zum 2. Januar 2015 aus dem Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Berufsangehörigen, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben, auf Vorschlag ihrer in Rheinland-Pfalz vertretenen Berufs verbände und Gewerkschaften einen Ausschuss zur Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz (Gründungsausschuss). Dieser besteht aus mindestens neun und höchstens 13 Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Gründungsausschuss müssen alle in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Berufsgruppen mindestens mit einem Mitglied und einem Ersatzmitglied vertreten sein.

(3) Der Gründungsausschuss hat bis zum ersten Zusammentritt der gewählten Vertreterversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erforderlich ist. Er hat die Rechtsstellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Mit dem ersten Zusammentritt der gewählten Vertreterversammlung wird der Gründungsausschuss aufgelöst; seine Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz über.

(4) Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied; diese sowie zwei weitere aus der Mitte des Gründungsausschusses zu wählende Personen haben als vorläufiger Vorstand bis zur Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Vertreterversammlung die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands wahrzunehmen, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz erforderlich ist. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten den Gründungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Gründungsausschuss ermittelt die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Berufsangehörigen, die Mitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz werden. Die Berufsangehörigen haben dem Gründungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Geburtsdatum,
  4. derzeitige Anschrift,
  5. Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und
  6. Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung.

Die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, in denen Berufsangehörige nach Satz 1 tätig sind, unterstützen den Gründungsausschuss auf dessen Anforderung bei der Ermittlung der Berufsangehörigen nach Satz 1 durch Übermittlung der in Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben zu den dort tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Berufsangehörigen und informieren die Berufsangehörigen über die übermittelten Daten und deren Empfänger; der Gründungsausschuss bestimmt die Einzelheiten der Übermittlung. Der Gründungsausschuss weist auf die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 durch geeignete Informationsmaßnahmen hin. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Berufsangehörigen.

(6) Nach Auflösung des Gründungsausschusses erfolgt die Ermittlung der Berufsangehörigen durch die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; Absatz 5 gilt entsprechend, Absatz 5 Satz 3 jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

(7) Die Wahl zur ersten Vertreterversammlung hat in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese im Januar 2016 erstmals zusammentreten kann.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium und die übrigen Landeskammern unterstützen den Gründungsausschuss und den vorläufigen Vorstand fachlich und organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Gründungsausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige hinzuziehen.

gestrichen.

33. § 112 wird § 109.

34. Die §§ 113 bis 122 werden

§ 113 Änderung des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe

Das Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden für

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger

keine Anwendung, soweit im Heilberufsgesetz oder in den Satzungen der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Regelungen für diese Gesundheitsfachberufe getroffen sind."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schülern" die Worte " Nichtschülerinnen und Nichtschülern," eingefügt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Für Zwecke der Organisation der Schulen für Gesundheitsfachberufe einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitorings und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes geführt. Für diese Statistik sind die Schulen für Gesundheitsfachberufe verpflichtet, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals zu übermitteln. Soweit Nichtschülerinnen und Nichtschüler an Prüfungen teilnehmen, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verpflichtet, die Einzelangaben zu den Nichtschülerinnen und Nichtschülern dem Statistischen Landesamt zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu er möglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Nähe res über die Erstellung der Schulstatistik, insbesondere

  1. die Grundzüge des Verfahrens,
  2. die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,
  3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale und
  4. den Erhebungszeitpunkt

regeln."

§ 114 Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte oder die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Worte !Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung " § 2a Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

bb) Satz 5 wird gestrichen.

b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte oder in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 lediglich mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz" gestrichen.

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Aufgabenübergang auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 finden ab dem 1. Januar 2018 auf

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger

keine Anwendung. Die Weiterbildung in diesen Gesundheitsfachberufen erfolgt ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes (HeilBG) und der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 Satz 1, die sich am 1. Januar 2018 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 in den am 31. Dezember 2017 geltenden Fassungen fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 HeilBG in der Zuständigkeit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; sie kann zur Vermeidung von unbilligen Härten Übergangsregelungen treffen."

§ 115 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2124-20-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger

nur nach Maßgabe des § 8a des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

2. In § 9 Abs. 2 wird die Verweisung " § 2a Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 2a Abs. 1" ersetzt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 2a Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 2a Abs. 1" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absätze 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätze 1 und 2" ersetzt.

4. In Anlage 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

"(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2)".

§ 116 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. der Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V. und "7. die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und".

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7" ersetzt.

2. Dem § 30a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Krankenhäuser unterrichten bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische, pflegerische oder pharmazeutische Berufspflichten die für approbationsrechtliche Maßnahmen oder die Berufserlaubnis zuständige Behörde sowie die zuständige Kammer der Heilberufe. Soweit dies zur Überwachung von Berufspflichten oder zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Approbation oder der Berufserlaubnis erforderlich ist, sind die Krankenhäuser verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Anforderung Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Patientendaten sind vor der Vorlage oder Auskunfterteilung zu anonymisieren oder pseudonymisieren; dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen bei der Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben auf die Kenntnis der Patientendaten zwingend angewiesen sind. Die in Satz 1 genannten Stellen sind berechtigt, die davon betroffenen Krankenhäuser über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung auswirken können, zu unterrichten."

§ 117 Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Landespsychotherapeutenkammer" die Worte ", der Landespflegekammer" eingefügt.

2. In § 23 Abs. 2 wird nach dem Wort "Landespsychotherapeutenkammer" das Wort ", Landespflegekammer" eingefügt.

§ 118 Änderung der Landesverordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz

Die Landesverordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 5. März 1985 (GVBl. S. 86, BS 213-50-1) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Folgende neue Nummern 18 und 19 werden eingefügt:

"18. der Landespsychotherapeutenkammer,

19. der Landespflegekammer,".

2. Die bisherigen Nummern 18 bis 38 werden Nummern 20 bis 40.

§ 119 Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 115), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 5 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 11 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2122-1, entsprechend anzuwenden. "Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 12 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) entsprechend anzuwenden."

2. In § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 45 Abs. 2 HeilBG" durch die Verweisung " § 54 Abs. 2 HeilBG" ersetzt.

3. § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes

Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte sind die §§ 51 und 52 Nr. 2 und die §§ 53 bis 62, 65 bis 98 und 100 HeilBG sinngemäß anzuwenden.

 " § 37 Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes

Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte sind die §§ 62 und 63 Nr. 2 und die §§ 64 bis 74, 77 bis 103 und 105 HeilBG sinngemäß anzuwenden."

§ 120 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch im Bereich der Sozialversicherung

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch im Bereich der Sozialversicherung vom 15. September 1998 (GVBl. S. 270, BS 82-1) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte " § 115a Abs. 3 Satz 5 und § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2" durch die Worte "und § 115a Abs. 3 Satz 5" ersetzt.

2. Satz 2 wird gestrichen.

§ 121 Änderung der Landesverordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Die Landesverordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13, BS 86-21) wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 Nr. 11 werden die Worte "vom Dachverband der Pflegeorganisationen in Rheinland-Pfalz e. V." durch die Worte "von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz" ersetzt.

§ 122 Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Landesgesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 357, BS 86-8) wird wie folgt geändert:

In § 3 Nr. 9 werden die Worte "vom Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V." durch die Worte "von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz" ersetzt.

gestrichen.

35. § 123 wird § 110.

36. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Steuerberaterversorgungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 610-30, wird wie folgt geändert:

§ 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher

Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an diese. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2022 (GVBl. S. 219), BS 33-2, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind die der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung angehörenden Mitglieder."

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher

Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an diese. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz

Das Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz vom 14. Juni 1962 (GVBl. S. 53, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. August 2015 (GVBl. S. 201), BS 33-20, wird wie folgt geändert:

Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Notarversorgungskasse Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds der Notarversorgungskasse, so übermittelt die Notarversorgungskasse diese Daten an diese. Die Notarversorgungskasse verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betreffenden Person unangemessen beeinträchtigt werden."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222652

ENDE