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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Heilberufegesetzes und anderer Gesetzes
1

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 487)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufegesetzes 2

Das Heilberufegesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
  HeilberufeGesetz Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe"HBKG - Heilberufekammergesetz".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 11 erhält folgende Bezeichnung:

"Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer".

b) Die Bezeichnung des Unterabschnittes 2 in Abschnitt II des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

"Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

c) § 43a erhält folgende Bezeichnung:

"Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in Schleswig-Holstein
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.
"(1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die
  1. ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht ausüben; ihre

Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), in Schleswig-Holstein haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.

Mitglieder der Psychotherapeutenkammer sind auch Personen, die sich in Schleswig-Holstein in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886), befinden."

b) Absatz 2

(2) Ärztinnen und Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ärztinnen und Ärzte im Praktikum und Personen, die nach der ärztlichen Prüfung ihre Medizinalassistentenzeit ableisten.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem dieser Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören den Kammern nicht an. Auf sie sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 anzuwenden."(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Auf sie sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 anzuwenden."

d) Absatz 4

(4) Die Kammern können im gegenseitigen Einvernehmen für die Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft treffen.

wird gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"insbesondere durch Förderung der beruflichen Fortbildung;"

bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 7 angefügt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kammern in Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts mitwirken oder solche bilden."(5) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Versorgungseinrichtungen sind unselbständige Teile der Kammern; die Vermögen der Versorgungseinrichtungen sind Sondervermögen der Kammern."Die Versorgungseinrichtungen sind unselbständige Teile der Kammern; sie verwalten ein eigenes Sondervermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Kammer haftet".

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Die Vermögen der Kammern haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Versorgungseinrichtungen.".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"In der Satzung können abweichend von § 28 Regelungen über die Vertretung der Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr getroffen werden.".

bb) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Satz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort "können" der Punkt gestrichen und werden folgende Worte angefügt:

"oder von der Mitgliedschaft ausgenommen sind und".

dd) In Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort "befreit" die Worte "oder ausgenommen" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Satz 2 bis 5" ersetzt.

6. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Kammern können durch Satzung Kommissionen einrichten, die die Kammermitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten (Ethikkommissionen). Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl in den Ethikkommissionen vertreten sein; Ausnahmen sind nur in personell oder fachlich begründeten Einzelfällen zulässig.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln

  1. die Aufgaben der Ethikkommissionen,
  2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. die interdisziplinäre Zusammensetzung,
  4. die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren einschließlich der Berücksichtigung oder Anerkennung des Votums anderer Ethikkommissionen,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  8. die Veröffentlichung der Entscheidungen,
  9. die Kosten des Verfahrens,
  10. die Entschädigung der Mitglieder,
  11. die Haftung.

(3) Die an den Medizinischen Fakultäten der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern.

"(1) Bei der Ärztekammer wird durch Satzung eine Ethikkommission errichtet. Sie nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, die auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Vorschriften nach Landesrecht einer Ethikkommission zuzuweisen sind. Abweichend von § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), erhebt die Ärztekammer nach Maßgabe einer Satzung nach § 10 Abs. 2 Gebühren. Bei entsprechendem Bedarf können weitere Ethikkommissionen errichtet werden.

(2) Die Kammern können bei Bedarf für den jeweiligen Kammerbereich zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, durch Satzung Ethikkommissionen errichten. Diese Beratung kann bei der Ärztekammer von einer nach Absatz 1 errichteten Ethikkommission durchgeführt werden.

(3) Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl in den Ethikkommissionen vertreten sein. Bei der Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), dem Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), oder dem Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 216) ist mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker als Mitglied zu berufen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Ethikkommissionen treffen die Kammern durch Satzung; diese regeln insbesondere

  1. die Aufgaben der Ethikkommissionen,
  2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. die interdisziplinäre Zusammensetzung,
  4. die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren einschließlich der Berücksichtigung oder Anerkennung des Votums anderer Ethikkommissionen,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  8. die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 5,
  9. die Entschädigung der Mitglieder,
  10. die Haftung; Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz eine Schadensersatzverpflichtung; ist die Kammer vom Land insoweit freizustellen, als derartige Schadensersatzverpflichtungen nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt voraus, dass die Ärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat.

(6) Die an den Medizinischen Fakultäten der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer zu melden
  1. den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie
  2. die Wohnsitznahme und die Aufgabe des Wohnsitzes in Schleswig-Holstein.

(2) Personen nach § 2 Abs. 3 sind verpflichtet, der Kammer unverzüglich den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit zu melden. Die Anzeigen nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), § 11a Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), und § 13a Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), gelten als Meldung im Sinne des Satzes 1.

"(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 berühren, insbesondere
  1. den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie
  2. die Begründung und die Aufgabe der Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes in Schleswig-Holstein.

(2) Personen nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) der Kammer unverzüglich die Dienstleistungserbringung zu melden. Die Meldungen nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886), § 11a Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), § 11a Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, ber. S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 26.286), § 9a Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und § 13a Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gelten als Meldung im Sinne des Satzes 1."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von ihren Mitgliedern folgende Daten erheben und verarbeiten:
  1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, akademische Grade einschließlich Bezeichnung und Ort der verleihenden Hochschule sowie Datum der Verleihung.
  2. Berufliche und private Anschrift sowie Telefonnummern.
  3. Hochschule, Ausbildungsstätte und Ort und Datum der Ärztlichen, Pharmazeutischen, Psychotherapeutischen, Tierärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum, Eigenschaft als Medizinalassistentin oder -assistent, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie Nebenbestimmungen, Ruhen der Approbation.
  4. Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle, Gebiete und Teilgebiete, in denen der Beruf ausgeübt wird, Weiterbildungsermächtigung einschließlich Datum der Ermächtigung, Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle oder Datum, seit dem diese Bezeichnung geführt wird.
  5. Ort und Art der Tätigkeit, Arbeitgeberanschrift und Stellung oder Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher oder -zahnärztlicher Tätigkeit, bei gemeinsamer Ausübung der Praxis: Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner; bei Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe: deren Namen, Vornamen und Berufe sowie Form der Zusammenarbeit.
  6. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
  7. Aktenzeichen berufsrechtlicher Rüge-, Ermittlungs- oder Klagverfahren, Rüge-, Ermittlungs- oder Klaggrund, Stand und Ausgang des Verfahrens. § 54 Abs. 5 und § 75 Abs. 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
  8. Anzahl, Berufsbezeichnung, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Ausbildungsjahr berufsspezifischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

"(4) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von den in Satz 1 genannten Personen folgende Daten erheben und verarbeiten:
  1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, akademische Grade einschließlich Bezeichnung und Ort der verleihenden Hochschule sowie Datum der Verleihung.
  2. Berufliche und private Anschrift sowie Telekommunikationsverbindungen.
  3. Hochschule, Ausbildungsstätte und Ort und Datum der Ärztlichen, Pharmazeutischen, Psychotherapeutischen, Tierärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie Nebenbestimmungen, Ruhen der Approbation.
  4. Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle, Gebiete und Teilgebiete, in denen der Beruf ausgeübt wird, Weiterbildungsermächtigung einschließlich Datum der Ermächtigung, Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle oder Datum, seit dem diese Bezeichnung geführt wird.
  5. Ort und Art der Tätigkeit, Arbeitgeberanschrift und Stellung, Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher oder -zahnärztlicher Tätigkeit; bei gemeinsamer Ausübung der Praxis: Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner; bei Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe: deren Namen, Vornamen und Berufe sowie Form der Zusammenarbeit.
  6. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
  7. Aktenzeichen berufsrechtlicher Ermittlungs- oder Klagverfahren, Ermittlungs- oder Klaggrund, Stand und Ausgang des Verfahrens, § 75 Abs. 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
  8. Anzahl, Berufsbezeichnung, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Ausbildungsjahr berufsspezifischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
  9. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 6.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Berufe im Gesundheitswesen" gestrichen und nach dem Wort "Mitgliedern" folgende Worte eingefügt: "und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern".

bb) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Stellung als Ärztin oder Arzt im Praktikum," gestrichen.

cc) In Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort "Geschlecht" das Wort "Staatsangehörigkeit," eingefügt.

dd) Satz 3

Die sich nach den Sätzen 1 und 2 für das Jahresende ergebenden Bestandszahlen übermitteln die Kammern an das Statistische Landesamt nach den von dort vorgegebenen formalen und zeitlichen Anforderungen.

wird gestrichen.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe " § 2 Abs. 2".

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können.".

c) Die Absätze 4 bis 7 werden angefügt.

9. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1979 S. 2), ist entsprechend anzuwenden."Dies gilt auch für die Kosten gemäß § 59 Abs. 6. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), ist entsprechend anzuwenden."

10. § . 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Dienstleistungserbringer

Die Vorschriften des Abschnitts III (Berufsausübung), des § 54 und des Zweiten Teils (Berufsgerichtsbarkeit) dieses Gesetzes gelten für Personen nach § 2 Abs. 3 entsprechend.

" § 11 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 2 haben die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG . Die Vorschriften des Abschnittes III (Berufsausübung) und des Zweiten Teils (Berufsgerichtsbarkeit) dieses Gesetzes gelten für Personen nach § 2 Abs. 2 entsprechend. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht."

11. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt; der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
  (§ 6 Abs. 1 und 2)," (§ 6 Abs. 1 bis 4)".

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte ", die Satzung über die Errichtung von Ethikkommissionen nach § 6 Abs. 1" eingefügt.

12. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "eigener Praxis" und "der Praxis" jeweils durch das Wort "Praxen" ersetzt.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Führung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft."Die Ausübung von Tätigkeiten nach Maßgabe des Satzes 1 in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass diese eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird und
  1. diese verantwortlich von einer oder einem Berufsangehörigen geführt wird oder die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Berufsangehörigen .wahrgenommen wird;
  2. die Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte Berufsangehörigen zustehen; Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt werden;
  3. eine ausreichende Berufshaftpflicht für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht."

c) In Satz 7 werden nach dem Wort "Satz 1" folgende Worte eingefügt " oder von den Voraussetzungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2".

13. In § 30 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "(Berufsordnung) die Worte "unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "eigener Praxis" durch das Wort "Praxen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Weisungsverhältnissen" folgende Worte eingefügt:

"sowie die rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts,".

cc) In Nummer 5 wird nach dem Wort "ärztliche," das Wort "psychotherapeutische," eingefügt.

dd) In Nummer 10 wird nach dem Wort "ärztlicher," das Wort "psychotherapeutischer," eingefügt.

ee) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 11. den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,"11. den Umfang einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung,"

ff) In Nummer 19 werden nach dem Wort "Mitarbeitern" folgende Worte eingefügt:

"einschließlich deren angemessener Vergütung, die sich insbesondere nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit bemisst,".

15. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Dies gilt auch für die Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung (§ 39) nichts anderes bestimmt ist. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, kann die Kammer, soweit es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist, auf Antrag des Kammermitglieds gestatten, dass die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit erfolgt; diese Zeit kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung muß zeitlich und inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. § 43 Abs. 3 bleibt unberührt."(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Dies gilt auch für die Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung (§ 39) nichts anderes bestimmt ist. Eine Weiterbildung kann auch in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die zuständige Kammer entscheidet über die Zulässigkeit einer Weiterbildung in Teilzeit."

b) Absatz 6

(6) Die Zeit einer beruflichen Weiterbildung, in der eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nicht anrechnungsfähig.

wird gestrichen; der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

16. In § 36 Abs. 3 werden nach dem Wort "auszustellen" die Worte "sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit sie nach § 39 Abs. 2 Nr. 9 vorgesehen ist" angefügt.

17. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden das Semikolon und der letzte Halbsatz

; die Aufsichtsbehörde ist zu den Prüfungen zu laden

gestrichen.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht dieser Staaten gegenseitig anzuerkennen sind, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 34 . Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen."(7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (fachlicher Ausbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht dieser Staaten gegenseitig anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 34. Es ist diejenige Bezeichnung nach § 32 in deutscher Sprache zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Schleswig-Holstein erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 2, ohne dass es einer Anerkennung bedarf."

c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Worte "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

18. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 8. unbeschadet des § 37 Abs. 7 die nach dem Recht der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren."8. unbeschadet des § 37 Abs. 7 die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren für die in § 37 Abs. 7 genannten Staatsangehörigen,"

c) Die Nummer 9 wird angefügt.

19. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen; sie oder er kann dabei von den Vorschriften der §§ 35 bis 37 abweichen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln
  1. der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
  2. die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  3. die Bildung des Prüfungsausschusses,
  4. die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung für Kammermitglieder, die Tätigkeiten in dem Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können,
  5. die Bestimmung der Einrichtungen, in denen die Weiterbildung in dem Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" durchgeführt werden kann.

(2) Solange und soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 kein Gebrauch gemacht worden ist, sind die am Sitz einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Rechtsvorschriften nach Satz 1 können in einer Verordnung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden.

"(1) Die Kammern können durch Satzung nach § 39 auch die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regeln.

(2) Solange keine Satzung nach Absatz 1 erlassen worden ist, sind die am Sitz derjenigen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden, an der die Weiterbildung abgeschlossen werden soll. Die Anerkennung für das Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" erteilt in diesen Fällen die Kammer aufgrund des nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung."

b) Absatz 3

(3) Die Anerkennung für das Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" erteilt die Kammer aufgrund
  1. des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder
  2. des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4.

Im Falle des Absatzes 2 wird die Anerkennung aufgrund der nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung erteilt.

wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

20. In § 41 wird Absatz 1

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

21. Die Bezeichnung des Unterabschnittes 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin"Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

22. In § 42 Abs. 1 wird nach Nummer 6 ein Komma eingefügt und die Nummer 7 angefügt.

23. § 43 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Ärztekammer regelt die Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin unter Beachtung der Mindestanforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)."(3) Bei der Weiterbildung im Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" ist eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung für Öffentliches Gesundheitswesen an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet abzuleisten. Sie umfasst mindestens 720 Stunden. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass ein gleichwertiger Kurs bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden kann."

24. § 43a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin"Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin"

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassungen:

altneu
(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/ EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin.

(2) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält von der Ärztekammer auf Antrag die Berechtigung, die Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 93/16/EWG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Titels IV dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

"(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere regelt die Ärztekammer unter Beachtung der Mindestanforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Wer einen Nachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie'2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Abs. 1 Satz 3 dieser Richtlinie erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, er-hält von der Ärztekammer auf Antrag die Berechtigung, die Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union notifiziert, ist anstelle der in Satz 1 genannten Gebietsbezeichnung diese zu führen. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ."

c) In Absatz 3 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" ersetzt; hinter dem Wort "auszuüben" wird ein Komma gesetzt; die Worte "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" werden durch die Worte "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

25. § 53b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die Kammer für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichende Regelungen von den Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten."(2) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die Kammer bis zum 31. Dezember 2012 abweichende Regelungen von den Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten."

26. In § 57 Abs. 5 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

27. § 61 Abs. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
 Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1354);"Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416);".

28. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 2 wird eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Kammermitglieds" das Wort "auch" eingefügt.

29. In § 74 Abs. 1 wird Satz 1 zu Satz 2; in Satz 1 werden nach dem Wort "ist" folgende Worte eingefügt:. "für die Vollstreckung".

30. § 75 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Satz 2

§ 54 Abs. 5 bleibt unberührt.

wird gestrichen.

31. In § 77 Abs. 4 Satz 1 erhält der Klammerzusatz im ersten Halbsatz folgende Fassung:

altneu
  (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3)"(insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2)".

32. In § 78 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

33. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.".

b) In Absatz 5 wird Satz 2

Eine Rüge (§ 54) kann nur erteilt werden, wenn das Berufsvergehen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.

gestrichen.

c) Absatz 6

(6) Soweit in diesem Gesetz Beträge in Euro genannt werden, gelten diese bis zum 31. Dezember 2001 auch als Beträge in DM; der Umrechnungskurs beträgt 1 Euro = 1.95583 DM.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen 3

Das Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 471), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Landesverordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Gesundheitsberufen" durch das Wort "Gesundheitsfachberufen" ersetzt.

2. In § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Gesundheitsberufen" durch das Wort "Gesundheitsfachberufen" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" folgende Worte eingefügt:

"unbeschadet der Regelungen in § 8".

4. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit kann auf Antrag nach anderen Anforderungen durchgeführte Weiterbildungszeiten und Prüfungen auf entsprechende Weiterbildungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes geregelt sind, anrechnen, soweit sie gleichwertig sind. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit erteilt auf Antrag Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind und ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung) besitzen, die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung, wenn die in einem der genannten Staaten erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung gleichwertig ist, die auf einer Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes beruht.

(3) Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 2 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. g oder Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter einer der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte dieser Weiterbildungen wesentlich unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Ausgleichsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Die den Antrag stellende Person kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Gleiches gilt für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 2, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die durch einen anderen der in Absatz 2 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

(4) Staatsangehörige anderer als in Absatz 2 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, können auf Antrag die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erhalten, wenn sie eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 besitzen und eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die einer Weiterbildung gleichwertig ist, die auf einer Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes beruht.

(5) Staatsangehörige im Sinne der Absätze 2 bis 4, denen eine Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erteilt worden ist, haben diese Bezeichnung zu führen.

(6) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG , ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(7) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt der den Antrag stellenden Person mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Qualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, in dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(8) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit teilt der zuständigen Behörde eines in Absatz 2 genannten Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf in diesem Staat erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines in Absatz 2 genannten Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der den Antrag stellenden Person vorliegen."

5. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "2.000 DM" durch die Angabe "1.500 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landeshebammengesetzes 4

Das Gesetz zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (LandeshebammenGesetz LHebG) vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Gesetz über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen".

2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Abschnitt
Hebammen und Entbindungspfleger".

3. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Fortbildungspflicht"

4. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger"

5. Folgender § 4 wird eingefügt:

" § 4

Nach Artikel 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/ 36/EG besteht für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger eine Fortbildungspflicht. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu dieser Fortbildungspflicht zu regeln.".

6. Nach § 4 (neu) wird folgende Überschrift eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Inkrafttreten und Außerkrafttreten"

7. Der bisherige § 4 wird § 5.

Artikel 4
Änderung des, Gesetzes zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und
zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe 5

Das Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 12. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe".

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "Prüfung und" werden folgende Worte "die Urkunde für" gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18).

2) Ändert Ges. vom 29. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2122-6

3) Ändert Ges. vom 27. November 1995, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2122-5

4) Ändert Ges. vom 5. März 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2124-3

5) Ändert Ges. vom 12. Juni 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2124-5