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HBKG - Heilberufekammergesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. Februar 1996
(GVOBl. 1996 S. 248; 24.10.1996 S. 652; 15.02.2000 S. 196; 13.02.2001 S. 34; 27.02.2002 S. 38; 16.04.2002 S. 70; 18.03.2003 S. 154; 16.09.2003 S. 503; 08.06.2004 S. 211; 12.10.2005 S. 487; 15.03.2006 S. 52 06; 11.12.2007 S. 487 07; 09.03.2010 S. 356 10; 31.03.2010 S. 393; 13.07.2011 S. 221 11; 04.04.2013 S. 143; 28.01.2014 S. 17 14; 20.10.2015 S. 344 15; 14.06.2016 S. 351 16; 18.04.2017 S. 273 17 17a; 02.05.2018 S. 162 18; 08.01.2020 S. 3 20; 08.05.2020 S. 220 20a; 17.03.2022 S. 301 22 i.K.; 29.03.2022 S. 489 22a; 27.10.2023 S. 514 23; 26.03.2024 S. 320 24)
Gl.-Nr.: 2122-6
Erster Teil
Kammern
Abschnitt I
Organisation und Aufgaben der Kammern
§ 1 Kammern der Heilberufe
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen
Die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer (Kammern) führen das kleine Landessiegel.
§ 2 Mitgliedschaft 07 11 15 16 22a
(1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), der Tierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die
Mitglieder der Psychotherapeutenkammer sind auch Personen, die sich an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), befinden. Die Mitgliedschaft bleibt auch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten, sofern unverzüglich ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt wird und solange dieser Antrag nicht bestandskräftig abgelehnt wurde.
(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Auf sie ist § 9 Abs. 1 anzuwenden.
(1) Die Kammern haben unter Beachtung der Belange des Gemeinwohls
(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 nehmen die Kammern ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Bei der Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nehmen die Kammern Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Kammer erlässt der Vorstand die erforderlichen Verwaltungsakte.
(5) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.
(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 sind § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d sowie auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 § 13b und § 13d des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden. Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 lässt das Verfahren nach § 34a unberührt.
§ 4 Soziale Einrichtungen 07 11 24
(1) Die Kammern können Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen unterhalten. Die Versorgungseinrichtungen sind unselbständige Teile der Kammern; sie verwalten ein eigenes Sondervermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Kammer haftet. Die Vermögen der Kammern haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Versorgungseinrichtungen. Die Beiträge der Mitglieder und die Vermögen der Versorgungseinrichtungen (Mittel) sind zweckgebunden zu verwenden. Die Kammern können unbeschadet der Absätze 2 und 3 gemeinsame Versorgungseinrichtungen mit anderen Kammern desselben Berufs im Bundesgebiet unterhalten oder sich einer Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz im Bundesgebiet anschließen. Die Apothekerkammer kann zur Überprüfung der Beratungsqualität in öffentlichen Apotheken Testkäufe durchführen; nähere Bestimmungen über diese Maßnahme zur Qualitätssicherung trifft die Kammer durch die Berufsordnung.
(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtungen sind alle Kammermitglieder; Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. l S. 983), befinden.
(3) Die Kammern haben die Organisation und die damit zusammenhängenden Wahlen, Näheres zur Mitgliedschaft, die Beitragspflicht, die Art und den Umfang der Leistungen, die Verwendung der Mittel, die Rechnungslegung und die Entlastung der Verwaltung sowie die Wahrung erworbener Rechte durch Satzung zu regeln. In der Satzung können abweichend von § 28 Regelungen über die Vertretung der Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr getroffen werden. Es ist vorzusehen,
Die Satzung kann vorsehen, dass Kammermitglieder,
Die Satzung und deren Änderung werden von der Kammerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 haben die Kammern in einer Anschlußsatzung insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Anschlußsatzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die nur im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr erteilt werden darf.
(5) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, Angaben und Änderungen personenbezogener Daten ihrer Mitglieder im Sinne von § 8 Absatz 2 an die Kammer weiterzuleiten, der das Mitglied angehört. Jede Versorgungseinrichtung ist ferner berechtigt, personenbezogene Daten von Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaft beenden und die Mitgliedschaft einer anderen Versorgungseinrichtung erwerben, mit dieser auszutauschen, soweit dies für die Ausübung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben der betreffenden Versorgungseinrichtungen, insbesondere für die Überleitung von Beiträgen und die Begründung von Versorgungsverpflichtungen bei der jeweils aufnehmenden Versorgungseinrichtung erforderlich ist. Dasselbe gilt für den Austausch personenbezogener Daten von Personen, die bei einer Versorgungseinrichtung eine Mitgliedschaft erwerben und ihre Mitgliedschaft bei einer anderen Versorgungseinrichtung beenden. Die Versorgungseinrichtungen unterrichten die zuständige Behörde über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt.
(6) Die Versorgungseinrichtungen sind zwecks Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen zum Abgleich von Mitgliederstammdaten von leistungsempfangenden Personen mit den nach § 101a Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelten Sterbefallmitteilungen berechtigt. Die Versorgungseinrichtungen sind befugt, zu diesem Zweck einen Vertrag nach § 101a Absatz 3 Nummer 2 SGB X abzuschließen und die Stammdaten aller leistungsempfangenden Personen an die Deutsche Post AG zu übermitteln. Die Versorgungseinrichtungen sind ferner befugt, die von der Deutschen Post AG gemäß § 101a Absatz 2 Nummer 2 SGB X übermittelten Sterbefallmitteilungen zu erheben und zur Aktualisierung der Leistungsbestandsdaten zu verwenden.
(7) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer Versorgungseinrichtung Auskunft über
eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(8) Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 7 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 SGB X. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben.
(9) Die Kammern können für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder Krankenversicherungen anbieten und weitere soziale Einrichtungen unterhalten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absätze 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
§ 5 Fortbildung und Qualitätssicherung 11 14 16
(1) Die Kammern fördern und betreiben die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu treffen sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen.
(2) Die Kammern wirken an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen (Qualitätssicherung) mit. Sie können von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer auch personenbezogen erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen. Die Apothekerkammer kann zur Überprüfung der Beratungsqualität in öffentlichen Apotheken Testkäufe durchführen; nähere Bestimmungen über diese Maßnahme zur Qualitätssicherung trifft die Kammer durch die Berufsordnung. Zu Zwecken der Fortbildung und der Qualitätssicherung kann die Kammer im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durch Satzung Verfahren einrichten, die unter Leitung und Organisation der Kammer die Kenntnisnahme von Daten Dritter erfordern. Hierbei können die Kammern Angehörige der in § 203 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Heilberufe oder deren berufsmäßig tätige Gehilfen oder diesen gleichgestellte Personen nach § 203 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches bei der Aufgabenerfüllung hinzuziehen.
(3) Die Kammern können nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen enthalten über
Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten.
§ 6 Ethikkommissionen 07 11 22a
(1) Bei der Ärztekammer wird durch Satzung eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission errichtet. Sie nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, die auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Vorschriften nach Landesrecht einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zuzuweisen sind. Ist die Teilnahme einer Ethikkommission nach Landesrecht an Verfahren zur Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtend, kann die Ethikkommission bei der Ärztekammer diese Aufgabe wahrnehmen.
(2) Die Kammern können bei Bedarf für den jeweiligen Kammerbereich zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, durch Satzung Ethikkommissionen errichten. Diese Beratung kann bei der Ärztekammer von einer nach Absatz 1 errichteten Ethikkommission durchgeführt werden.
(3) Die Ethikkommission muss interdisziplinär besetzt sein. Sofern die Ethikkommission Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, muss ihre Besetzung den Vorgaben des jeweiligen Bundesgesetzes entsprechen. Ihre Mitglieder sind unabhängig vom Sponsor, von der Prüfstelle und den beteiligten Prüfenden sowie frei von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung, an keine Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder und externen Sachverständigen sind ehrenamtlich tätig. Der Ethikkommission gehören weibliche und männliche Mitglieder an und bei der Auswahl der Mitglieder und externen Sachverständigen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.
(4) Sofern keine bundesrechtliche Gebührenregelung besteht, erhebt die Ärztekammer nach Maßgabe einer Satzung abweichend von § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), nach § 10 Absatz 2 Gebühren für die Tätigkeit der Ethikkommission.
(5) Nähere Bestimmungen über die Ethikkommission trifft die jeweilige Kammer durch Satzung; diese regelt unbeschadet bundesrechtlicher Vorgaben insbesondere
(6) Die Ärztekammer schließt zur Erfüllung möglicher Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung, die sich aus den nach Absatz 1 wahrgenommenen Aufgaben einer Ethikkommission nach dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht ergeben können, eine Haftpflichtversicherung ab. Das Land übernimmt Garantien und sonstige Gewährleistungen für Schadenersatzverpflichtungen nach Satz 1 und stellt die Ärztekammer im Schadensfall für die über die Deckungssumme der Haftpflicht hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Die Freistellung erfolgt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung einer angemessenen Deckungssumme der Haftpflicht und Ausstattung der Geschäftsstelle der Ethikkommission sowie die Voraussetzungen für einen Rückgriff, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer zu regeln.
(7) Die an den Fachbereichen Medizin der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 7 Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung 22a
(1) Jede Kammer hat zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern ergeben, mindestens eine Schlichtungskommission zu bilden. Kammermitgliedern gleichgestellt sind dienstleistungserbringende Personen nach § 11. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt. Die Zuständigkeit der Schlichtungskommission erstreckt sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammermitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben.
(2) Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen; das dritte Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mindestens ein Mitglied der Schlichtungskommission soll eine Frau sein; Ausnahmen sind nur in personell oder fachlich begründeten Einzelfällen zulässig. Die Mitglieder haben Stellvertretungen; Satz 1 und 2 gilt für diese entsprechend.
(3) Die Schlichtungskommission hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Er bedarf der Zustimmung der Beteiligten. Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt die Schlichtungskommission einen Schiedsspruch, wenn die Beteiligten ihre Bereitschaft erklären, sich diesem zu unterwerfen.
(4) Nähere Bestimmungen treffen die Kammern durch Satzung, insbesondere
(5) Zur Beilegung von Streitigkeiten aufgrund der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder dienstleistungserbringenden Personen und Dritten errichten die Kammern Gutachterstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen, beteiligen sich an entsprechenden Stellen oder halten sonstige geeignete Angebote vor. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 8 Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten 07 10 11 14 15 16 18 22a
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 berühren, insbesondere
Tierärztinnen und Tierärzte können die Meldung über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abwickeln. Weitere Einzelheiten des Meldeverfahrens können die Kammern in Meldeordnungen regeln.
(2) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder und der dienstleistungserbringenden Personen. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von den in Satz 1 genannten Personen folgende Daten erheben und verarbeiten:
§ 9 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Für die Statistik erheben die Kammern von ihren Mitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen folgende Daten:
Die Ärztekammer stellt die Zahlen der von ihr erteilten Weiterbildungsanerkennungen, untergliedert nach Geschlecht sowie Weiterbildungsgebiet und -teilgebiet fest; die Apothekerkammer ermittelt die kreisweise untergliederten Zahlen der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken in Schleswig-Holstein.
(4) Die Heilberufekammern dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 * verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 9 Übermittlung und Speicherung von Daten 07 11 14 16 22a 24
(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie § 57 Absatz 7 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von dienstleistungserbringenden Personen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchstabe a Satz 3 und Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005.
(4) Die Kammern sind berechtigt, Daten aus der Weiterbildungsdokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 sowie aus dem Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Sie sind ferner berechtigt, für das Weiterbildungsregister Daten zu erheben, auch soweit diese Daten in anderen Registern gespeichert sind, und diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
(5) Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Vertrauensdiensteanbietern oder anderen Zertifizierungsstellen zusammenzuarbeiten und mit diesen die zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auszutauschen.
(6) Die Kammern sind berechtigt, personenbezogene Daten der Kammermitglieder nach § 8 Absatz 2 an die zuständige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten, soweit diese ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wäre.
(7) Die Kammern sind berechtigt, an öffentlich-rechtliche Kammern des entsprechenden Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden oder andere für die Berufsausübung zuständige Behörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder und dienstleistungserbringenden Personen zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.
(8) Die Kammern sind berechtigt, Daten der Kammermitglieder nach § 313 Absatz 5 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur weiterzuleiten.
(9) Die Kammern sind berechtigt, zu Zwecken der Wahlwerbung Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 über den Namen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Berufszugehörigkeit sowie akademische Grade und Titel von wahlberechtigten Kammermitgliedern, die von dem jeweiligen Wahlvorschlag in dem jeweiligen Wahlkreis betroffen sind, an Kammermitglieder zu erteilen, die sich zur Wahl stellen, sofern die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die datenempfangenden Personen sind zu verpflichten, die Daten spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraumes zu löschen.
(10) Die Kammern übermitteln nach entsprechender Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 benötigt werden.
(11) Die Kammern wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Verfahren nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) Nr. 24/2011 2 mit und übermitteln den jeweils zuständigen Stellen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.
(12) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 ergriffen hat. Besteht eine Mitgliedschaft bei weiteren Heilberufekammern, sind die Körperschaften berechtigt, Informationen nach Satz 1 auszutauschen.
(13) Personen, die die Verletzung einer Berufspflicht geltend machen, werden durch die Kammern über das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung unterrichtet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Informationszugang besteht nicht.
(1) Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch Satzung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist. Das Vorhalten von Rücklagen ist zulässig, sofern die Bildung dieser sachlich begründet und die Höhe der Rücklagen angemessen ist.
(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 % des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 Euro überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 % der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 Euro überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.
(3) Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
einer anderen vergleichbaren Prüfeinrichtung aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken.
Satz 1 und 2 finden Anwendung auf Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 500.000 Euro übersteigt.
Für Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 1.000.000 Euro nicht übersteigt, kann die Kammerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine zweijährige Prüfung der Jahresrechnung nach Satz 1 und 2 beschließen. Die Prüfung findet nach Abschluss des für den Kammerbeschluss zugrunde gelegten nachfolgenden Haushaltsjahres statt, unabhängig davon, ob in diesem Haushaltsjahr die Grenze nach Satz 3 unterschritten wurde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Versorgungseinrichtungen nach § 4.
(5) § 108 sowie § 109 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), finden keine Anwendung.
§ 10 Beiträge und Gebühren 07 11
(1) Die Kammern erheben aufgrund einer Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten unbeschadet des Absatzes 2 Beiträge von den Kammermitgliedern.
(2) Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen oder die Benutzung von Einrichtungen können die Kammern aufgrund einer Satzung (Gebührensatzung) Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern. Dies gilt auch für die Kosten gemäß § 59 Abs. 6. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein, ist entsprechend anzuwenden.
§ 11 Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 07 22a
Dienstleistungserbringende Personen haben die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005. Die Vorschriften des Abschnitts III (Berufsausübung) und des Zweiten Teils (Berufsgerichtsbarkeit) dieses Gesetzes gelten für dienstleistungserbringenden Personen entsprechend. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
Abschnitt 2
Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 12 Organe der Kammern
Die Organe der Kammern sind
Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und Kommissionen sowie beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.
§ 13 Mitglieder der Kammerversammlung 22a
(1) Den Kammerversammlungen gehören an:
(2) Mindestens 10 % der Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen; bei der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer beträgt die Mindestgröße 20 %. Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des den Vorsitz führenden Mitglieds, seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Wahl der Kammerversammlung 11 14 22a
(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrer Konstituierung und endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder. Frauen und Männer sollen bei der Bildung der Kammerversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigt werden.
(2) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer wird abweichend von Absatz 1 Satz 4 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt.
(3) Die Wahlverordnung (§ 20) kann vorsehen, dass insbesondere zur Verbesserung der Vertretung kleinerer Gruppen von Kammerangehörigen in der Kammerversammlung bis zu 30 % der Mitglieder der Kammerversammlung aus gebundenen Landeslisten gewählt werden; in diesem Falle hat jede oder jeder Wahlberechtigte dafür eine zusätzliche Stimme.
(4) Das Nähere regelt die Wahlverordnung.
Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die zu Beginn der Wahlzeit
§ 16 Ausschluss vom Wahlrecht 22 22a
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kammermitglieder, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
§ 17 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied.
(2) Nicht wählbar ist,
§ 18 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz,
§ 19 Ersatzmitglied, Stellvertretung
Scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus der Kammerversammlung aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann vorsehen, dass das Ersatzmitglied auch bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds vorübergehend in die Kammerversammlung eintritt; das Mitglied ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur jeweiligen Kammerversammlung und die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen erlässt die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 durch Verordnung (Wahlverordnung) nach Anhörung der betroffenen Kammer oder der betroffenen Kammern.
(2) Die Wahlverordnung enthält insbesondere Vorschriften über
§ 21 Aufgaben der Kammerversammlung 07 11 14 16 22a
(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von allgemeiner Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen.
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über
Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Hauptsatzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Satzung zur Qualitätssicherung, die Satzungen über soziale Einrichtungen, die Satzung über die Errichtung von Ethikkommissionen, die Satzung über die Schlichtung und die Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1. Die Genehmigung der Satzungen über soziale Einrichtungen darf nur im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erteilt werden. Ergebnisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vom 30. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 392) sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Beschlussfassung in der Kammerversammlung zuzuleiten.
(3) Alle Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen; der Vorstand der Kammer kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kammer sowie in besonderen Fällen auch weiteren Personen die Teilnahme gestatten. Personen nach Satz 1 kann das Wort erteilt werden.
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Im Vorstand der Psychotherapeutenkammer sollen die verschiedenen Bereiche nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vertreten sein. Ihm sollen sowohl mindestens eine überwiegend in eigener Niederlassung als auch eine überwiegend weisungsgebunden tätige Person angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand der Apothekerkammer aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern bestehen; die Mitglieder müssen je zur Hälfte der Gruppe der selbständigen und der nichtselbständigen Apothekerinnen und Apotheker angehören.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine weitere Vizepräsidentin oder ein weiterer Vizepräsident gewählt werden; die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes verringert sich entsprechend.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Im Falle des Absatzes 2 ist die Vertretungsregelung des Satzes 1 in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu konkretisieren.
§ 23 Wahl des Vorstandes
(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand; sie kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. § 17 gilt entsprechend.
(2) Die Besetzung des Vorstandes soll dem Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der Kammerversammlung entsprechen.
(3) § 18 gilt für den Verlust der Mitgliedschaft im Vorstand entsprechend. Die Mitgliedschaft ruht, wenn gegen das Mitglied des Vorstandes die berufsgerichtliche Klage oder die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren, die eine der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 genannten Folgen haben könnte, erhoben worden ist.
§ 24 Aufgaben des Vorstandes 11 22a
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass an den Sitzungen des Vorstandes weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen können; sie unterliegen dabei der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
(3) Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten für den Vorstand angeordnet werden; in diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
§ 25 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn mindestens 300 Mitglieder der Ärztekammer, 30 Mitglieder der Apothekerkammer, 100 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer, 40 Mitglieder der Tierärztekammer, 120 Mitglieder der Zahnärztekammer oder ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.
(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können, sofern kein Mitglied widerspricht. Wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde, kann der Vorstand in dringlichen Angelegenheiten auch ohne Einverständnis aller Kammerversammlungsmitglieder Beschlussvorschläge im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung stellen.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.
(3) Beschlüsse, die allgemeine Berufsinteressen berühren, sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu veröffentlichen.
(1) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Soweit mindestens eine Fraktion gebildet worden ist (§ 13 Absatz 2), ist diese bei der Bestimmung der Ausschussmitglieder zu berücksichtigen. Jede Fraktion bestimmt so viele Ausschussmitglieder, wie dies dem prozentualen Anteil der Fraktionsmitglieder an der Mitgliederzahl der Kammerversammlung entspricht. Wird der Ausschuss so nicht vollständig besetzt, werden die weiteren Mitglieder des Ausschusses durch Beschluss der Kammerversammlung bestimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, die insbesondere vorsehen soll, dass den mit Hochschulangelegenheiten befassten Ausschüssen je eine Person der Hochschullehre angehört, die durch die betroffenen Fachbereiche der Universitäten in Kiel und Lübeck benannt wird, soweit dort eine Ausbildung zu den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen stattfindet. Eine angemessene Vertretung der Geschlechter ist in diesem Fall durch eine alternierende Benennung sicherzustellen, es sei denn, dass dies im begründeten Einzelfall nicht möglich ist. Im Übrigen ist bei der Besetzung der Ausschüsse § 23 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
§ 28 Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Hauptsatzung kann nähere Bestimmungen über ihre oder seine Vertretung enthalten.
(2) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefaßt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Abschnitt III
Berufsausübung
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in Praxen gebunden, außer bei
Kammermitglieder können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person. des Privatrechts setzt voraus, dass
Die Kammern können von Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
(1) Nähere Bestimmungen über die Berufspflichten (§§ 29 und 30) treffen die Kammern durch Satzung (Berufsordnung) unter Beachtung der Richtlinien (EG) Nr. 2005/36, (EU) Nr. 2011/24/EU und (EU) Nr. 958/2018 3.
(2) Die Berufsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über
(3) Die Ärztekammer, Tierärztekammer und die Zahnärztekammer erlassen als Bestandteil der Berufsordnung eine Dienstordnung für die Notfallbereitschaft, die insbesondere enthält:
Die Dienstordnung für die Notfallbereitschaft hat vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst (§ 30 Nr. 3) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich gilt; sie hat weiterhin vorzusehen, dass eine Befreiung von der Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.
Abschnitt IV
Weiterbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 32 Weiterbildungsbezeichnungen 22a
(1) Kammermitglieder können nach den Vorschriften dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung, Facharztbezeichnung oder Fachtierarztbezeichnung), einem Teilgebiet oder einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Eine Bezeichnung nach Absatz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Bezeichnungen nach Absatz 1 bestimmen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 und vorbehaltlich § 36, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder von Tieren durch Kammermitglieder erforderlich ist. Demnach nicht mehr erforderliche Bezeichnungen sind aufzuheben, sofern die Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 33 Grundsätze der Weiterbildung 22a
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit, theoretischer Unterweisung, anerkannten Weiterbildungs- oder Fallseminaren. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Weiterbildung kann nach Erteilung der Approbation oder der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes begonnen werden.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Weiterbildungsordnung (§ 35) kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in beruflichen Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird.
(3) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, den jeweiligen Widerruf oder die Rücknahme entscheidet die Kammer. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die für die Erteilung maßgebend waren, nicht mehr gegeben sind. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Die Kammer führt ein Verzeichnis ermächtigter Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang diese ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung zu veröffentlichen.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird in Vollzeitbeschäftigung und hauptberuflich durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies gilt auch für die Weiterbildung in beruflichen Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung nicht unterschreiten. Eine Weiterbildung kann nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine Weiterbildung in Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die zuständige Kammer entscheidet über die Zulässigkeit einer Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung.
(5) Die Weiterbildung in den Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem sie zugehören, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(6) Kammermitglieder in Weiterbildung (Weiterzubildende) haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung jeweils innerhalb eines Monats der Kammer anzuzeigen. Diese übernimmt die Daten in das Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Daten über die Weiterbildungsdokumentation bereits erfasst und gemeldet sind. Die Kammer übernimmt gemäß § 9 Absatz 4 die dort erhobenen Daten für das Weiterbildungsregister.
(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.
§ 34 Anerkennungsverfahren 20a 22a
(1) Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der vorgeschriebenen Weiterbildung durch Zeugnisse und andere Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 belegt sind. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Zulassung zur Prüfung bereits erteilt, gilt diese auch in Schleswig-Holstein, sofern das Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 anerkannt werden soll.
(3) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Prüfungsausschuss Auflagen machen, insbesondere die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern, besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Wiederholung der Prüfung von Auflagen abhängig gemacht, so kann auf Antrag abweichend von Satz 1 die Zulassung ausgesprochen werden, soweit die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen worden ist. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.
(4) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.
(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(6) Endet nach erfolgter Zulassung zur Prüfung die Kammermitgliedschaft in Schleswig-Holstein, so kann das Verfahren hier fortgeführt werden, wenn dieses unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt.
(7) Wer eine von § 33 abweichende Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen zur Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 sowie §§ 34a oder 34b Ausnahmen zulassen, wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde.
§ 34a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben 14 16 22a
(1) Kammermitglieder, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (fachlichen Ausbildungsnachweis) besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Mitgliedstaat), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), gegenseitig automatisch anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 32 Absatz 2.
(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.
(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, EWR-Staat, Vertragsstaat oder in einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, haben Kammermitglieder unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen. Mitglieder der Psychotherapeutenkammer können wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren. Der Inhalt dieser Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Mitteilung der Kammer über das Erfordernis einer Eignungsprüfung nach Satz 1 abgelegt werden kann. In Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist erst mit dem Zugang der Entscheidung des Kammermitglieds für eine Eignungsprüfung bei der Psychotherapeutenkammer.
(5) Kammermitglieder führen nach erfolgter Anerkennung diejenige Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 in deutscher Sprache, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Schleswig-Holstein erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Absatz 2, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.
(6) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist nach Satz 2 um einen Monat. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die Kammer sowohl an die zuständige Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch das Kammermitglied auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nicht. Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die
(8) Kammermitgliedern gleichgestellt sind antragstellende Berufsangehörige aus dem Ausland, die bei der jeweiligen Kammer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen glaubhaft machen, indem sie belegen, dass sie entsprechende Tätigkeiten in Schleswig-Holstein ausüben wollen.
(9) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsbereichs gewährt werden kann. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere des Patientenschutzes, gegen eine Tätigkeit sprechen.
(10) Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.
§ 34b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten 14 16 22a
(1) Kammermitglieder, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 32 Absatz 2, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 34a Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 34a Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 34a Absatz 3 vor, müssen die Kammermitglieder nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 34a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 4 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Kammermitglieds liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Die Kammer kann die Zulassung zur Prüfung davon abhängig machen, dass erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens drei Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden, um Defizite auszugleichen.
(3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.
(4) § 34a Absatz 8 und 10 gilt entsprechend.
§ 35 Weiterbildungsordnung 07 11 14 16 20 22a
(vorherige Änderungen § 35 bis 19.05.2022 07)
(1) Unbeschadet des § 36 Absatz 2 erlassen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).
(2) In den Weiterbildungsordnungen ist insbesondere zu regeln
(3) Unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 3 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten und beruflichen Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zum Führen dieser Befähigungsbezeichnungen.
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