umwelt-online: Heilberufsgesetz (SH) (2)

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§ 36 Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen" 07 22a
(vorherige Änderungen § 36 bis 19.05.2022 07 11)

(1) Die Kammern können durch Satzung nach § 35 auch die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regeln.

(2) Solange keine Satzung nach Absatz 1 erlassen worden ist, sind die am Sitz derjenigen Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden, an der die Weiterbildung abgeschlossen werden soll. Die Anerkennung für das Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" erteilt in diesen Fällen die Kammer aufgrund des nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung.

(3) Bei der ärztlichen Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet abzuleisten. Sie umfasst mindestens 720 Stunden. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass ein gleichwertiger Kurs bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden kann.

(4) Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird abweichend von § 34 auf schriftlichen Antrag von der Tierärztekammer erteilt, wenn entweder

  1. die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziale Dienste in Schleswig-Holstein,
  2. eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
  3. eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Prüfung eines anderen Bundeslandes oder ein von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannter Abschluss

erworben und anschließend eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, absolviert wurde.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 37 Weitergeltung von Anerkennungen 07 14 16 22a
(vorherige Änderungen § 37 bis 19.05.2022 07 11 14 20a 22a)

(1) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, des Psychotherapeutengesetzes, der Bundes-Tierärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 Absatz 1 zu führen, gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Weiterbildung gleichwertig ist; die Bezeichnung ist in einer nach diesem Gesetz zugelassenen Form zu führen. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.

(2) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Die Kammer erteilt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

Unterabschnitt 2 07 22a
Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 37a (aufgehoben) 22a

§ 37b (aufgehoben) 22a

(vorherige Änderungen § 38 bis 19.05.2022 )

§ 38 Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen 07 22a 24

(1) Die Ärztekammer bestimmt Gebiets-, Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin,
  7. Öffentliches Gesundheitswesen

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Facharztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen.

(2) Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig werden; mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in den entsprechenden Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Facharztbezeichnung geführt werden, zu der der gebietsspezifische Schwerpunkt gehört. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in dem dazugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden.

(3) Wer eine Facharztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Facharztbezeichnung führt.

§ 38 Beschränkung auf das Gebiet, Tätigkeit im Teilgebiet 22a

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muß auch in diesem Teilgebiet tätig werden.

(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führt.

§ 39 Ärztliche Weiterbildung 07 16 22a
(vorherige Änderungen § 39 bis 19.05.2022 07 11 14 16 20 22a)

(1) Die ärztliche Weiterbildung in den Gebieten, gebietsspezifischen Schwerpunkten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als drei Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

(4) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 3 kann in der Weiterbildungsordnung bestimmt werden, dass die von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum abgeleistete Tätigkeit auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet wird. Gleiches gilt bei berufsübergreifenden Weiterbildungen, sofern eine der hierfür notwendigen Approbationen vor dem Beginn der Weiterbildung erteilt oder die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes festgestellt wurde. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Die Weiterbildung in den im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 aufgeführten Gebieten darf die dort festgelegte Mindestweiterbildungszeit nicht unterschreiten.

§ 40 Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 07 22a 22a

(1) Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen anstelle von Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 38 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die ärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur ärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder gebietsspezifischen Schwerpunktes vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird .

§ 41 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 07 22a
(vorherige Änderungen § 41 bis 19.05.2022 07 14 16 22a)

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere regelt die Ärztekammer unter Beachtung der Mindestanforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 ; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Wer einen Nachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Abs. 1 Satz 3 dieser Richtlinie erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält von der Ärztekammer auf Antrag die Berechtigung, die Facharztbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Facharztbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union notifiziert, ist anstelle der in Satz 1 genannten Facharztbezeichnung diese zu führen. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 .

(3) Die Ärztekammer rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Ausbildung gemäß Absatz 1 an, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitglied- oder Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass diese Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 erfolgt ist.

Unterabschnitt 3 22a
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

§ 42 Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen 22a
(vorherige Änderungen § 42 bis 19.05.2022 07 22a)

(1) Die Apothekerkammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. Praktische Pharmazie,
  2. Theoretische Pharmazie,
  3. Arzneimittelinformation,
  4. Methodischtechnische Pharmazie,
  5. Ökologie

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

§ 43 Apothekerliche Weiterbildung 07 16 22a 22a

(1) Die apothekerliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe der Arzneimittel,
  2. die Begutachtung der Arzneimittel sowie
  3. die Information und Beratung über Arzneimittel.

Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel sowie Gifte, gefährliche und andere gesundheitsschädliche Stoffe, insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. deren Begutachtung und Nachweis,
  2. die notwendigen Maßnahmen, um die genannten Stoffe unschädlich zu machen, und
  3. die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.

(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Apothekerkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

§ 43a (aufgehoben) 07 22a

§ 44 Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 22a

(1) Die Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen anstelle von Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 42 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur apothekerlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, in der vorgegebenen Zeit die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Unterabschnitt 4 22a
Tierärztliche Weiterbildung

§ 45 Tierärztliche Weiterbildungsbezeichnungen 22a 22a 24

(1) Die Tierärztekammer bestimmt Fachtierarzt-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. "Fachtierarztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(2) Wer eine Fachtierarztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig werden; mehrere Fachtierarztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in den entsprechenden Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn verwandte Fachtierarztbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Die Fachtierarztbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht zusammen mit der Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" darf nicht zusammen mit mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

(3) Wer eine Fachtierarztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Bezeichnung führt.

§ 46 Tierärztliche Weiterbildung 22a 22a

(1) Die tierärztliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie dient dem Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft. Krankheiten und Leiden der Tiere sollen im Sinne des Tierschutzes verhindert, die Diagnostik und die Therapie verbessert werden.

(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Tierärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

§ 47 Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 20 22a

(1) Die Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 45 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt.

(3) Die tierärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 5. Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.

(4) Die Tierärztekammer kann abweichend von Absatz 3 auf Antrag von Weiterzubildenden eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildenden genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit für das Gebiet oder Teilgebiet setzt voraus, dass die oder der Weiterzubildende

  1. mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder
  2. erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und
  3. der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht wurden.

Die Dauer der Weiterbildungszeit erhöht sich in diesen Fällen mindestens um die Hälfte der regelmäßigen Dauer, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wird. § 34 bleibt unberührt.

(5) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur tierärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Anzahl und Art behandelt werden, dass Weiterzubildende die Möglichkeit haben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets vertraut zu machen, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Unterabschnitt 5 22a
Zahnärztliche Weiterbildung

§ 48 Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen 22a 22a

(1) Die Zahnärztekammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen."

(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

§ 49 Zahnärztliche Weiterbildung 22a 22a

(1) Die zahnärztliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Ergänzend zu § 33 Absatz 1 Satz 3 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass vor dem Beginn der zahnärztlichen Weiterbildung eine einjährige allgemeinzahnärztliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen wird; diese Zeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Zahnärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.

§ 50 Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 22a 22a
(vorherige Änderungen § 50 bis 19.05.2022 20)

(1) Die Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 48 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die zahnärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur zahnärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Unterabschnitt 6 22a
Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 51 Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen 22a 22a

(1) Die Psychotherapeutenkammer bestimmt Gebiets-, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnungen in den Versorgungsbereichen

  1. Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche,
  2. Psychotherapie für Erwachsene,
  3. Neuropsychologische Psychotherapie.

(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 oder 2 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.

(3) Eine Zusatzbezeichnung darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

(4) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führt.

§ 52 Psychotherapeutische Weiterbildung 22a 22a
(vorherige Änderungen § 52 bis 19.05.2022 16)

(1) Die psychotherapeutische Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, nach Nummer 3 in Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Psychotherapeutenkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

(4) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

§ 53 Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 22a

(1) Die Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Kammermitgliedern, die eine Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), führen, kann eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden, sofern die in der Ausbildung und durch Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 51 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die psychotherapeutische Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur psychotherapeutischen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, sich in der vorgegebenen Zeit mit typischen Krankheiten des Gebietes oder gebietsspezifischen Schwerpunktes vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

§ 53a (aufgehoben) 14 22a

§ 53b (aufgehoben) 07 22a

§ 53c (aufgehoben) 22a

Abschnitt V
Rügerecht

§ 54 - gestrichen -

Zweiter Teil
Berufsgerichtsbarkeit

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 55 Anwendungsbereich

(1) Kammermitglieder, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen (Berufsvergehen), unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften dieses Teils.

(2) Soweit die Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmen, sind auf das Ermittlungsverfahren und das berufsgerichtliche Verfahren das Landesdisziplinargesetz und, soweit dort nicht geregelt, die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 56 Verjährung 16

Die Verfolgung eines Berufsvergehens verjährt in drei Jahren. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat; die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Mit der Entscheidung des Vorstandes nach § 65 Absatz 1 Satz 1 wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 57 Abs. 2 ruht die Verjährung bis zum Abschluß des anderen Verfahrens.

§ 57 Vorrang anderer Verfahren 07 11 16

(1) Ist gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das berufsgerichtliche Verfahren oder die Verfahren nach § 65 können ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes berufsgerichtliches Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn in dem strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der oder des Beschuldigten liegen. Das berufsgerichtliche Verfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Wird die oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer mit Strafe oder mit Bußgeld bewehrten Vorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(5) Ist die oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden oder ist das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden, kann wegen derselben Tatsachen eine berufsgerichtliche Maßnahme nur getroffen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beschuldigte oder den Beschuldigten zur Erfüllung ihrer oder seiner Berufspflichten anzuhalten oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

(6) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(7) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 ist das Kammermitglied verpflichtet, die Kammer unverzüglich über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.

§ 58 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  3. die Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 17 Abs. 1) für die Dauer von bis zu 10 Jahren.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.

Abschnitt II
Organisation der Berufsgerichte

§ 59 Berufsgerichte 11 16 23

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht), errichtet bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 22. Februar 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 33), geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), besteht fort.

(2) Der Berufsgerichtshof für die Heilberufe (Berufsgerichtshof) als Rechtsmittelinstanz, errichtet bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe, besteht fort; er wird bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht errichtet.

(3) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung von einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die demselben Beruf angehören wie die oder der Beschuldigte (Berufsgerichtskammer). Bei Bedarf können mehrere Berufsgerichtskammern gebildet werden. In dem Fall des Satzes 2 wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zur oder zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Diese oder dieser ist für die Geschäftsverteilung zwischen den Berufsgerichtskammern zuständig.

(4) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender oder Vorsitzendem, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die demselben Beruf angehören wie die oder der Beschuldigte.

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Berufsgericht) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Berufsgerichtshof) zu Richterinnen und Richtern des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs für die Dauer von bis zu vier Jahren, längstens für die Dauer ihres Hauptamts. Die Richterinnen und Richter nach Satz 1 können aus wichtigem Grund im gleichen Verfahren von ihrem Amt entbunden werden.

(6) Die Entschädigung der Richterinnen und Richter nach Absatz 5 Satz 1 und der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle beauftragten Personen regelt das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Die erforderlichen persönlichen Kosten tragen die Kammern. Die Einnahmen an Geldbußen stehen den Kammern zu.

§ 60 Fortbestehen der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn die oder der Beschuldigte nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wechselt.

§ 61 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter 07 11 16

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 59 Abs. 3 oder 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den Kammermitgliedern auf Vorschlag der jeweiligen Kammer von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von bis zu vier Jahren berufen.

(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449); § 59 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 62 Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlußgründe

(1) Von dem Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16),
  2. wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3),
  3. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
  4. wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

(2) Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können nicht berufen werden

  1. Mitglieder der Kammerversammlung,
  2. Mitglieder des Vorstandes und Bedienstete der Kammer,
  3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Berufung in das Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,

  1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  3. wer bereits das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
  4. wer bereits in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist,
  5. wer glaubhaft machen kann, dass wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren würden.

(4) Über das Vorliegen eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gründe entscheidet die jeweilige Kammer.

(5) Treten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe nach der Berufung ein oder wird ein Grund nach Absatz 3 nach der Berufung zutreffend geltend gemacht, ist die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden; dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind oder die Kammermitgliedschaft endet. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Gerichts, dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter angehört. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

§ 63 Beteiligte

Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die oder der Beschuldigte, die jeweilige Kammer und die jeweilige Aufsichtsbehörde.

Abschnitt III
Ermittlungsverfahren

§ 64 Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer 16

(1) Auf Vorschlag der Kammern berufen die Aufsichtsbehörden für die Dauer von bis zu vier Jahren eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer, die oder der die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Bei Bedarf können mehrere Untersuchungsführerinnen und Untersuchungsführer berufen und ihre örtliche oder sachliche Zuständigkeit festgelegt werden.

(2) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Ermittlungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aufsichtsbehörden können die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer im Benehmen mit den Kammern unter den Voraussetzungen des § 98 des Landesverwaltungsgesetzes abberufen.

§ 65 Ermittlungsverfahren 07 11 14

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer, den Sachverhalt zu ermitteln. Es bleibt dem Vorstand der Kammer unbenommen, vor einer Beauftragung nach Satz 1 Vorermittlungen durchzuführen und die Beauftragung von dem Ergebnis der Vorermittlungen abhängig zu machen. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen, Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer Beweise erheben, Zeuginnen und Zeugen vernehmen sowie Sachverständige beauftragen und von allen Behörden Auskunft oder Amtshilfe verlangen. Das Ermittlungsverfahren schließt mit einem Bericht der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers ab, der mit der Stellungnahme endet, ob hinreichender Tatverdacht besteht.

(2) Hält die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, ist der entsprechende Antrag bei dem Berufsgericht oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist, zu stellen. Die Regelungen der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Erscheinen richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Amtsgerichtsbezirk erforderlich, ist der Antrag bei dem Berufsgericht oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer ihren oder seinen Sitz hat, zu stellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand der Kammer das Verfahren mit Zustimmung des Kammermitglieds auch mit der Auflage einstellen, einen Geldbetrag bis zu 2000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende Einrichtung zu zahlen.

(4) Jedes Kammermitglied kann bei dem Vorstand der Kammer ein Ermittlungsverfahren gegen sich selbst beantragen, wenn es hieran ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

(5) Die Entschädigung der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers und der von ihr oder ihm für Geschäftsführungs- und Schreibarbeiten beschäftigten Personen bestimmen die Aufsichtsbehörden gemeinsam. Die erforderlichen persönlichen und sächlichen Kosten tragen die Kammern entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ermittlungsverfahren.

Abschnitt IV
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 66 Berufsgerichtliche Klage 11

(1) Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 65 wird von dem Vorstand der Kammer oder der Aufsichtsbehörde die berufsgerichtliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird der oder dem Beschuldigten mitgeteilt. § 65 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Klage muß die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, die oder den Beschuldigten sowie den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens enthalten. Sie soll auch den Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.

§ 66a Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung 17 17a

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 2 und § 55 c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von § 55b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt.

§ 67 Anhängigkeit des Verfahrens 17a

(1) Mit der Erhebung der Klage wird das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.

(2) Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt die Klage der oder dem Beschuldigten zu und bestimmt eine Frist, in der sie oder er sich äußern kann.

(3) Hält die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts den Sachverhalt für nicht genügend geklärt, kann sie oder er die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer unter Bezeichnung des Gegenstandes mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragen. Ein solcher Auftrag ist unanfechtbar.

§ 68 Einstellung ohne mündliche Verhandlung, Beschlußverfahren 11

(1) Liegen Einstellungsgründe vor, kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts das Verfahren durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung einstellen. Das Verfahren ist einzustellen, wenn

  1. die Klage unzulässig ist,
  2. der Vorwurf des Berufsvergehens offensichtlich unbegründet ist,
  3. die oder der Beschuldigte
    1. verstorben ist,
    2. die Approbation durch rechtskräftigen Widerruf verloren hat,
    3. auf die Approbation unwiderruflich verzichtet hat oder
  4. eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich erscheint.

Eine Einstellung nach Satz 2 Nr. 4 ist nur mit Zustimmung der Kammer, bei Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörde nur mit deren Zustimmung zulässig.

(2) Bei leichteren Berufsvergehen kann die oder der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden. In diesen Fällen kann als berufsgerichtliche Maßnahme nur ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Die oder der Beschuldigte ist vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, gilt die Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 als nicht ergangen; sonst ist sie nicht mehr anfechtbar.

§ 69 Mündliche Verhandlung

(1) Entscheidet das Berufsgericht nicht nach § 68 oder ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden, wird von der oder dem Vorsitzenden ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

(2) Die mündliche Verhandlung findet auch statt, wenn die oder der Beschuldigte nicht erschienen ist, es sei denn, dass sie oder er rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zwingende Gründe für das Nichterscheinen geltend macht und Vertagung beantragt.

§ 70 Entscheidungen

(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder die Klage abgewiesen. Durch Beschluß wird das Verfahren eingestellt, wenn Einstellungsgründe nach § 68 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.

(2) Auf Klagabweisung ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

Abschnitt V
Berufung, Beschwerde

§ 71 Berufung, Beschwerde

(1) Gegen die Urteile des Berufsgerichts steht den Beteiligten die Berufung an den Berufsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Berufsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufsgerichtshof eingeht.

(2) Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts nach § 70 Abs. 1 Satz 2 steht den Beteiligten die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. § 148 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend.

§ 72 Wiederaufnahme des Verfahrens

Der § 41 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes in Verbindung mit Teil 4 Kapitel 5 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren auch mit dem Ziele der Milderung des Urteils wiederaufgenommen werden kann.

Abschnitt VI
Kosten und Vollstreckung

§ 73 Kosten 06 11

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden; der 16. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren betragen 50 Euro bis 500 Euro im ersten Rechtszug und 100 Euro bis 1.000 Euro im Berufungsverfahren. Die Höhe der Gebühren bestimmt die oder der Vorsitzende des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten.

(3) Als Auslagen werden erhoben

  1. die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);
  2. die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, zu zahlenden Beträge;
  3. die den Mitgliedern des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bei Geschäften außerhalb des Sitzes der Gerichte gewährten Vergütungen (Reisekosten, Tagegelder, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
  4. Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und Fernschreibentgelte;
  5. die Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein.

(4) Die Einnahmen an Gebühren fließen dem Lande zu.

§ 74 Vollstreckung 07 11

(1) Der 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Vollstreckung entsprechend anzuwenden. Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Vollstreckbar sind auch Entscheidungen nach § 65 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 Satz 3.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die in § 58 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte berufsgerichtliche Maßnahme wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

Abschnitt VII
Tilgung, Änderung nach Rechtskraft

§ 75 Tilgung 07 11

(1) Informationen über ein berufsgerichtliches Verfahren sind zehn Jahre nach Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu löschen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 enden nicht, solange

  1. ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt oder
  2. eine andere berufsgerichtliche Entscheidung noch nicht getilgt worden ist.

(3) Nach Ablauf der Fristen gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen.

(4) Informationen über den Verdacht eines Berufsvergehens, die nicht zur Erhebung der berufsgerichtlichen Klage geführt haben, sind nach fünf Jahren zu löschen.

(5) § 6 des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), bleibt unberührt.

§ 76 Änderung nach Rechtskraft

(1) Treten Umstände ein, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung noch nicht vorhersehbar waren, kann der Berufsgerichtshof im besonderen Einzelfall auf Antrag des betroffenen Kammermitglieds die ausgesprochene Wirkungsdauer einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich verkürzen oder mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt aufheben. Die Beteiligten (§ 63) sind anzuhören. Stellen die Beteiligten unterschiedliche Anträge, findet eine mündliche Verhandlung statt.

(2) Im Falle der Ablehnung des Antrages nach Absatz 1 ist ein erneuter Antrag nur zulässig, soweit der Berufsgerichtshof ihn in der ablehnenden Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat.

Dritter Teil
Aufsicht

§ 77 Landesaufsicht, Fachaufsicht 07 16 23

(1) Soweit die Kammern Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahrnehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1), unterstehen sie der Aufsicht des Landes (§ 50 des Landesverwaltungsgesetzes). Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutinnenkammer und die Zahnärztekammer ist das Ministerium für Justiz und Gesundheit. Aufsichtsbehörde über die Tierärztekammer ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung

  1. jedes Ermittlungsberichts (§ 65 Absatz 1 Satz 5) und jeder berufsgerichtlichen Klage übersandt und
  2. jeder Einstellung (§ 66 Abs. 1), jeder Stellungnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 3, jedes Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 sowie jeder gerichtlichen Verfügung und Entscheidung zugestellt.

§ 75 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Kammern Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2), unterstehen die Vorstände der Kammern der Fachaufsicht (§ 19 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes). Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 78 Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen 07

Die Aufsicht nach § 77 Abs. 1 über Versorgungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) umfasst insbesondere auch die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes. Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 5 entfällt eine Aufsicht nach Satz 1, soweit die Versorgungseinrichtung an ihrem Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein einer entsprechenden staatlichen Aufsicht unterliegt.

Teil 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 79 Übergangsbestimmungen 07 11 22a

(1) Satzungen der Kammern gelten fort, soweit sie keine Regelungen enthalten, die zu Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 im Widerspruch stehen. Für diese Satzungen entfällt rückwirkend das Erfordernis der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Kammerversammlungen und Vorstände bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. § 14 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 2 Nummer 5 finden Anwendung auf Kammerwahlen nach dem 1. Juli 2022.

(3) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. Die in der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 25. September 1991 getroffenen Übergangsbestimmungen gelten fort. Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs sowie die Untersuchungsführer bleiben so lange im Amt, bis Berufungen nach § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 erfolgt sind.

(5) Auf Berufsvergehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, sind die bisher geltenden Vorschriften über berufsgerichtliche Maßnahmen und die Verjährung anzuwenden.

§ 80 Verwaltungsvorschriften 23

Das Ministerium für Justiz und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften.

§ 81 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Gesetz über die Ärztekammer Schleswig-Holstein,
  2. das Gesetz über die Apothekerkammer Schleswig-Holstein,
  3. das Gesetz über die Tierärztekammer Schleswig-Holstein,
  4. das Gesetz über die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein,
  5. das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe,
  6. die Landesverordnung über die Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens vom 03. März 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 45), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479).

*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

1) Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) Nr. 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 S. 16).

2) Richtlinie (EU) Nr. 24/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2021 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 S. 45), geändert durch Richtlinie (EU) Nr. 64/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 353 S. 8)

3) Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25).

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