Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufekammergesetzes*)

Vom 13. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2011 S. 221)
1484/2011



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), wird wie folgt geändert:

1. In. Abschnitt I des Ersten Teils der Inhaltsübersicht wird nach dem Gliederungspunkt " § 9 Auskunft" der Gliederungspunkt " § 9a Finanzwesen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Worte "vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)" durch die Worte "vom 28. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 684)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "an einer Ausbildungsstätte" eingefügt, das Wort "praktischen" gestrichen und die Klammerzusätze "(BGBl. I S. 2886)" jeweils durch die Klammerzusätze "(BGBl. I S. 2686)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des" durch das Wort "ist" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte "vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)"" durch die Worte "vom 24. Juli 2010 (BGBl. l S. 983)" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird nachfolgender Satz 4 angefügt:

"Die Apothekerkammer kann zur Überprüfung der Beratungsqualität in öffentlichen Apotheken Testkäufe durchführen; nähere Bestimmungen über diese Maßnahme zur Qualitätssicherung trifft die Kammer durch die Berufsordnung."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25)" durch die Worte "Artikel 49 des Gesetzes vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575)" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172)"" durch die Worte "Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262)" ersetzt und die Worte "Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326)" durch die Worte "Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Personen nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) der Kammer unverzüglich die Dienstleistungserbringung zu melden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldungen nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886), § 11a Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), § 11a Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, ber. S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), § 9a Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und § 13a Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gelten als Meldung im Sinne des Satzes 1.

wird gestrichen. Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 2 und 3.

b) In Absatz 2 Nr. 5 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:

altneu
 Ort und Art der Tätigkeit, Arbeitgeberanschrift und Stellung, Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher oder -zahnärztlicher Tätigkeit;"Orte und Arten der Tätigkeit, Arbeitgeberanschriften und Stellung, Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher und -zahnärztlicher Tätigkeit, Mitgliedschaft in anderen Heilberufekammern;"

c) In Absatz 3 wird in den Nummern 1 bis 5 jeweils das Wort "Ort" durch das Wort "Orte" ersetzt.

7. § 9 wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach der Bezeichnung "Richtlinie 2005/36/EG " die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EG Nr. L 93 S. 11),"

eingefügt.

bb) Nachfolgender Satz 4 wird angefügt:

"Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen .Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von Personen nach § 2 Abs. 2 sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchst. a Satz 3 und Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/ EG."

b) Absatz 3

(3) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.

wird gestrichen. Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.

c) In Absatz 5 wird nachfolgender Satz 2 angefügt:

"Besteht eine Mitgliedschaft bei weiteren Heilberufekammern, sind die Körperschaften berechtigt, Informationen nach Satz 1 auszutauschen."

d) In Absatz 6 wird nachfolgender Satz 2 angefügt:

"Die Kammern können den Informationszugang zu solchen Informationen verweigern, die sie selbst oder Kammerangehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden."

8. Nach § 9 wird nachfolgender § 9a eingefügt:

" § 9a Finanzwesen

(1) Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch Satzung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist.

(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 % des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 Euro überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 % der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 Euro überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.

(3) Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
einer anderen vergleichbaren Prüfeinrichtung aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken. Satz 1 und 2 finden Anwendung auf Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 500.000 Euro übersteigt. Für Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 1.000.000 Euro nicht übersteigt, kann die Kammerversammlung mit einer Mehr heit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine zweijährige Prüfung der Jahresrechnung nach Satz 1 und 2 beschließen. Die Prüfung findet nach Abschluss des für den Kammerbeschluss zugrunde gelegten nachfolgenden Haushaltsjahres statt, unabhängig davon, ob in diesem Haushaltsjahr die Grenze nach Satz 3 unterschritten wurde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Versorgungseinrichtungen nach § 4.

(5) § 108 sowie § 109 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung .Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), finden keine Anwendung."

9. In § 10 Abs. 2 werden die Worte "vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25)," gestrichen.

10. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

11. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "(Haushaltssatzung)" die Wörter "und die Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Beitragssatzung" durch die Wörter "die Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Verkehr" die Wörter "und die Genehmigung der Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 nur im Benehmen mit dem Finanzministerium eingefügt.

12. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Satz 2 nachfolgender Satz 3 eingefügt:

"Ferner sollen diesem Vorstand sowohl mindestens eine überwiegend in eigener Niederlassung tätige Person als auch eine überwiegend weisungsgebunden tätige Person angehören."

13. In § 24 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)" durch die Worte "vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) " ersetzt.

14. § 29 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (2) Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in Praxen gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit in Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn jede oder jeder Beteiligte die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs besitzt. Die Ausübung von Tätigkeiten nach Maßgabe des Satzes 1 in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass diese eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird und
  1. diese verantwortlich von einer oder einem Berufsangehörigen geführt wird oder die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Berufsangehörigen wahrgenommen wird;
  2. die Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte Berufsangehörigen zustehen; Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt werden;
  3. eine ausreichende Berufshaftpflicht für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht.

Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Tierärztinnen und Tierärzte. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Kammern können vom Verbot nach Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

"(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in Praxen gebunden, außer bei
  1. weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
  2. weisungsgebundener Tätigkeit in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 SGB V) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
  3. Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
  4. Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen und öffentlichen Veterinärwesen,
  5. weisungsgebundener Tätigkeit in einer tierärztlichen Klinik und
  6. Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts.

Kammermitglieder können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person. des Privatrechts setzt voraus, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
  2. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Personen gemäß Satz 2 sind,
  3. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  4. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,
  5. ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
  6. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht und
  7. gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

Die Kammern können von Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden."

15. In § 36 Abs. 3 wird die Verweisung " § 39 Abs. 2 Nr. 9" durch die Verweisung " § 39 Abs. 2 Nr. 8" ersetzt.

16. § 37 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind, sind darauf zu prüfen, ob sie sowie die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung angerechnet werden können."Fachliche Ausbildungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind, sind darauf zu prüfen, ob sie sowie die erworbene Berufserfahrung und Zusatzausbildungen anzuerkennen sind."

17. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 40" durch die Bezeichnung " § 40 Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 34 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen,

wird gestrichen. Die Nummern 3 bis 9 werden zu den Nummern 2 bis 8.

bb) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 7. unbeschadet des § 37 Abs. 7 die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren für die in § 37 Abs. 7 genannten Staatsangehörigen,"7. unbeschadet des § 37 Abs. 7 die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG, vor allem der Artikel 10 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 30, 35 sowie 50 bis 52, gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren,"

18. In § 57 Abs. 2 werden nach den Wörtern "berufsgerichtliche Verfahren" die Wörter "oder das Verfahren nach § 65" eingefügt.

19. In § 59 Abs. 6 wird nachfolgender Satz 3 angefügt:

"Die Einnahmen an Geldbußen stehen den Kammern zu."

20. In § 61 Abs. 2 werden die Worte "Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)" durch die Worte "Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" ersetzt.

21. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer, den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Das Ermittlungsverfahren schließt mit einem Bericht ab, der mit der Stellungnahme endet, ob hinreichender Tatverdacht besteht."(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer, den Sachverhalt zu ermitteln. Es bleibt dem Vorstand der Kammer unbenommen, vor einer Beauftragung nach Satz 1 Vorermittlungen durchzuführen und die Beauftragung von dem Ergebnis der Vorermittlungen abhängig zu machen. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen, Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer Beweise erheben, Zeuginnen und Zeugen vernehmen sowie Sachverständige beauftragen und von allen Behörden Auskunft oder Amtshilfe verlangen. Das Ermittlungsverfahren schließt mit einem Bericht der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers ab, der mit der Stellungnahme endet, ob hinreichender Tatverdacht besteht."

b) In Absatz 3 wird das Wort "gemeinnützige" gestrichen.

22. In § 66 Abs. 1 Satz 3 wird die Bezeichnung "Abs. 2" durch die Bezeichnung "Abs. 3" ersetzt.

23. § 68 Abs. 1 Satz 4

In den Fällen des § 54 Abs. 4 Satz 2 ist vor der Einstellung die oder der Beschuldigte anzuhören.

wird gestrichen.

24. In § 73 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)," gestrichen.

25. In § 74 Abs. 1 Satz 3 wird die Bezeichnung "Abs. 2" durch die Bezeichnung "Abs. 3" ersetzt.

26. In § 75 Abs. 5 werden die Worte "Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527)" durch die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)" ersetzt.

27. In § 79 Abs. 2 wird Satz 2 durch nachfolgenden Satz ersetzt:

altneu
 Die erste Wahl zur Kammerversammlung nach diesem Gesetz findet bis zu einem in der Wahlverordnung zu bestimmenden Zeitpunkt statt." § 14 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung auf Kammerversammlungen, die nach dem 1. Januar 2012 gewählt worden sind."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. vom 29. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6