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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufekammergesetzes und des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen 1

Vom 28. Januar 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 27.02.2014 S. 17)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufekammergesetzes 2

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 65 und 67 bis 69 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 5 erhält folgende Bezeichnung:

"Fortbildung und Qualitätssicherung".

b) Nach § 37 werden nachfolgende §§ 37a und b eingefügt:

" § 37a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

§ 37b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten".

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Fortbildung" die Worte "und der Qualitätssicherung im Gesundheits- oder Veterinärwesen" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält die Fassung

altneu
Qualitätssicherung "Fortbildung und Qualitätssicherung".

b) Nachfolgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Die Kammern fördern und betreiben die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu treffen sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält nachfolgende Fassung:

altneu
(3) Die Kammern können nähere Bestimmungen zur Qualitätssicherung durch Satzung treffen. Die Satzung soll insbesondere Regelungen enthalten über
  1. die Ziele der Qualitätssicherung,
  2. das Verfahren zur Erlangung eines Qualitätszertifikats,
  3. die Erteilung und den Entzug von Qualitätszertifikaten,
  4. die inhaltlichen Anforderungen an das geforderte Qualitätssicherungssystem.
 "(3) Die Kammern können nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen enthalten über
  1. die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen,
  2. das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und
  3. die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten.

Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten."

4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort "Fortbildungsveranstaltungen" ein Komma und das Wort "Fortbildungszertifikate" eingefügt.

5. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort "2005/36/EG" die Worte "sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) Nummer 24/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nummer L 88 S. 45)" eingefügt.

6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von ungebundenen Wahlvorschlägen gewählt.

wird gestrichen.

b) Der neue Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, wie hoch der Anteil wahlberechtigter Berufsangehöriger in den Gruppen (§ 13 Abs.1 Nr. 3) ist; weiterhin stellt sie oder er den Frauenanteil in den beiden Gruppen fest."Für die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fest, wie hoch der Anteil wahlberechtigter Berufsangehöriger in den Gruppen (§ 13 Absatz 1 Nummer 3) ist; weiterhin stellt sie oder er den Frauenanteil in den beiden Gruppen fest." 

7. In § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden die Worte "die Satzung zur Qualitätssicherung" durch die Worte "die Satzungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung (§ 5)" ersetzt.

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Richtlinie 2005/36/EG " durch die Worte "Richtlinien 2005/36/EG und 2011/24/EU" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "gleichwertige" durch das Wort "abgeschlossene" und das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "fortgesetzt" ersetzt.

b) Die Absätze 7 und 8

(7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (fachlicher Ausbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht dieser Staaten gegenseitig anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 34. Es ist diejenige Bezeichnung nach § 32 in deutscher Sprache zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Schleswig-Holstein erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 2, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.

(8) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung zu berücksichtigen. Fachliche Ausbildungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind, sind darauf zu prüfen, ob sie sowie die erworbene Berufserfahrung und Zusatzausbildungen anzuerkennen sind.

werden gestrichen.

10. Nach § 37 werden folgende §§ 37a und b eingefügt:

" § 37a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

(1) Kammermitglieder, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (fachlichen Ausbildungsnachweis) besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Mitgliedstaat), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), gegenseitig automatisch anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 34.

(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.

(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn

  1. die nachgewiesene Weiterbildungsdauer deutlich unter der durch die Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder
  2. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
  3. der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten erfasst, die in dem Staat, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, nicht Bestandteil dieses Berufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die im Hinblick auf die deutsche Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten fachlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder in einem anderen als den in § 37a Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) erworben wurden.

(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, haben Kammermitglieder unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen. Mitglieder der Psychotherapeutenkammer können wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren. Der Inhalt dieser Ausgleichsmaßnahmen. ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken.

(5) Kammermitglieder führen nach erfolgter Anerkennung diejenige Bezeichnung nach § 32 in deutscher Sprache, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in
Schleswig-Holstein erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Absatz 2, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.

(6) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist nach Satz 2 um einen Monat.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die

  1. einen in einem Drittstaat ausgestellten fachlichen Ausbildungsnachweis vorlegen, der durch einen anderen europäischen Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder im Rahmen einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt und diese Tätigkeit bescheinigt hat, oder'
  2. die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nach Absatz 3 Satz 2 nicht bescheinigt wird.

(8) Kammermitgliedern gleichgestellt sind Antragstellerinnen und Antragsteller im Ausland, die bei der jeweiligen Kammer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen geltend machen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Einstellungszusage eines schleswigholsteinischen Arbeitgebers vorweisen kann.

(9) Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

§ 37b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

(1) Kammermitglieder, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 34, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 37a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 37a Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 37a Absatz 3 vor, müssen die Kammermitglieder nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Kammermitglieds liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 37a Absätze 8 und 9 gilt entsprechend."

11. § 39 Absatz 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. unbeschadet des § 37 Abs. 7 die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG, vor allem der Artikel 10 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 30, 35 sowie 50 bis 52, gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren,"7. unbeschadet der §§ 37a und b die gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren," 

12. Nach § 41 Absatz 2 wird nachfolgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein vom ... (GVOBl. Schl.-H. S. ...) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

13. In § 53a Absatz 1 wird das Wort "Teilgebietsbezeichnungen" durch die Worte "Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen" ersetzt.

14. In § 65 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Die Regelungen der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen 3

Das Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 66 und 69 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) bleibt unberührt."

2. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit" durch die Worte "Landesamtes für soziale Dienste" ersetzt. Die Fußnote wird gestrichen.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit" durch die Worte "Landesamt für soziale Dienste" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Landesamt für Gesundheft und Arbeitssicherheit" durch die Worte "Landesamt für soziale Dienste" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Landesamt für soziale Dienste erkennt auf Antrag fachbezogene Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige fachliche Weiterbildungsnachweise (Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung) an, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), ausgestellt wurden, sofern die Antragstellerinnen und Antragsteller im Besitz einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind und die erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung gleichwertig ist, die auf einer Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes beruht."

c) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Staatsangehörige" durch die Worte "Antragstellerinnen und Antragsteller" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die durch einen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einen Vertragsstaat anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird."

d) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Das Landesamt für soziale Dienste erkennt auf Antrag in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung an, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 besitzen und eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die einer Weiterbildung gleichwertig ist, die auf einer Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes beruht. Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Halbsatz 2 vor, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 4 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Weiterbildungsprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von dieser oder diesem nicht vorgelegt werden können. Das Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein vom ... (GVOBl. Schl.-H. S. ) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(5) Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne der Absätze 2 bis 4, denen eine Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erteilt worden ist, haben die Bezeichnung zu führen, die die jeweilige Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestimmt."

e) Absatz 6 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7 und erhalten folgende Fassung:

"(6) Das Landesamt für soziale Dienste bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller, sofern Unterlagen fehlen. Über die Anerkennung der Qualifikationen nach Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In Fällen der Absätze 3 und 4 verlängert sich die Frist nach Satz 2 um einen Monat.

(7) Das Landesamt für soziale Dienste übermittelt der zuständigen Behörde eines in Absatz 2 oder 4 genannten Staates auf Ersuchen die Daten, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf in diesem Staat erforderlich sind. Sofern die Mindestvoraussetzungen an die Weiterbildung erfüllt sind, erteilt das Landesamt für soziale Dienste eine entsprechende Bestätigung. Wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen, holt das Landesamt für soziale Dienste Auskünfte nach Satz 1 ein."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

_______
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nummer L 88 S. 45).

2) Ändert Ges. vom 29. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6

3) Ändert Ges. vom 27. Januar 1995, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-5

ENDE