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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufekammergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 489)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufekammergesetzes

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben "Erster Teil", "Zweiter Teil", "Dritter Teil" und "Vierter Teil" werden durch die Angaben "Teil 1", "Teil 2", "Teil 3" und "Teil 4" ersetzt.

b) Die Angaben "Abschnitt I", "Abschnitt II", "Abschnitt III", "Abschnitt IV", "Abschnitt V", "Abschnitt VI" und "Abschnitt VII" werden jeweils durch die Angaben "Abschnitt 1", "Abschnitt 2", "Abschnitt 3", "Abschnitt 4", "Abschnitt 5", "Abschnitt 6" und "Abschnitt 7" ersetzt.

c) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Schlichtung" § 7 Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung"

bbb) Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 9 Auskunft" § 9 Übermittlung und Speicherung von Daten"

ccc) Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 11 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer" § 11 Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nr. 36/2005"

bb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Ehrenamtlichkeit"

bbb) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 16 Ausschluss vom Wahlrecht" § 16 Ausschluss vom Wahlrecht"

cc) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:


altneu

Abschnitt IV
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 32 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

§ 33 Bestimmung der Bezeichnungen

§ 34 Zulässigkeit des Führens von Bezeichnungen

§ 35 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 36 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

§ 37 Anerkennungsverfahren

§ 37a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

§ 37b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

§ 38 Beschränkung auf das Gebiet, Tätigkeit im Teilgebiet

§ 39 Weiterbildungsordnung

§ 40 Weiterbildung im Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen"

§ 41 Weitergeltung von Anerkennungen

Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 42 Bezeichnungen

§ 43 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 43a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 44 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 3
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

§ 45 Bezeichnungen

§ 46 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 47 Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

§ 48 Bezeichnungen

§ 49 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 50 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

§ 51 Bezeichnungen

§ 52 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 53 Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 53a Bezeichnungen

§ 53b Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 53c Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

"Abschnitt 4
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 32 Weiterbildungsbezeichnungen

§ 33 Grundsätze der Weiterbildung

§ 34 Anerkennungsverfahren

§ 34a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

§ 34b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

§ 35 Weiterbildungsordnung

§ 36 Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen"

§ 37 Weitergeltung von Anerkennungen

Unterabschnitt 2
Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 38 Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

§ 39 Ärztliche Weiterbildung

§ 40 Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

§ 41 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Unterabschnitt 3
Apothekerliche Weiterbildung

§ 42 Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen

§ 43 Apothekerliche Weiterbildung

§ 44 Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 4
Tierärztliche Weiterbildung

§ 45 Tierärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

§ 46 Tierärztliche Weiterbildung

§ 47 Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 5
Zahnärztliche Weiterbildung

§ 48 Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

§ 49 Zahnärztliche Weiterbildung

§ 50 Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 6
Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 51 Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen

§ 52 Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 53 Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten"

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Psychotherapeuten" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Jugendlichenpsychotherapeuten" werden die Worte "sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)," eingefügt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Die Mitgliedschaft bleibt auch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten, sofern unverzüglich ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt wird und solange dieser Antrag nicht bestandskräftig abgelehnt wurde."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kammern
  1. wirken an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit, insbesondere durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- oder Veterinärwesen;
  2. unterstützen den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nehmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung sowie unterbreiten Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen und erstatten Gutachten;
  3. regeln die Berufspflichten der Kammermitglieder unter Beachtung der §§ 29 und 30 in einer Berufsordnung (§ 31) und die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung (§ 39) und überwachen die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder;
  4. stellen einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfallbereitschaftsdienst unbeschadet der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sicher und stellen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Regelung der Dienstbereitschaft und durch die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Rezeptsammelstellen sicher;
  5. nehmen die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahr;
  6. wirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Dritten hin;
  7. geben Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen aus; dabei nehmen sie für Kammermitglieder und, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wahr; dazu legen die Kammern gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung;
  8. stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis aus, soweit dieser Berufsausweis aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG 1 für Bezeichnungen nach § 32 eingeführt ist;
  9. melden nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 32 sowie den Verzicht auf das Führen einer entsprechenden Bezeichnung mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
"(1) Die Kammern haben unter Beachtung der Belange des Gemeinwohls
  1. an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mitzuwirken, insbesondere durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- oder Veterinärwesen;
  2. den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen zu unterbreiten und hierauf bezogen Gutachten zu erstatten;
  3. die Berufspflichten der Kammermitglieder unter Beachtung der §§ 29 und 30 in einer Berufsordnung (§ 31) und die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung (§ 35) zu regeln und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen;
  4. ein Weiterbildungsregister über die sich in Weiterbildung befindenden Kammermitglieder zu führen;
  5. einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfallbereitschaftsdienst unbeschadet der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) über die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Regelung der Dienstbereitschaft und durch die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Rezeptsammelstellen sicherzustellen;
  6. die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen;
  7. auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Dritten hinzuwirken;
  8. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige berufsbezogene Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszugeben; dazu legen die Kammern gegenüber den Vertrauensdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung; dabei nehmen sie hinsichtlich ihrer Kammermitglieder die Aufgaben als zuständige Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa SGB V wahr; die Apothekerkammer ist hinsichtlich Apotheken, deren Inhaber, Pächter oder Verwalter ihre Kammermitglieder sind, auch zuständige Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V;
  9. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen, soweit dieser Berufsausweis aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005' für Bezeichnungen nach § 32 Absatz 1 eingeführt ist;
  10. nach Artikel 56a der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnung nach § 32 Absatz 1 sowie den Verzicht auf das Führen einer entsprechenden Bezeichnung mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu melden."

b) Die Fußnote 1 in § 3 Absatz 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
1) Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. Nr. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132))."1) Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) Nr. 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 S. 16)."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 8 sind § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d sowie auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 § 13b und § 13d des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), entsprechend anzuwenden. Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 8 lässt das Verfahren nach § 37a unberührt."(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 sind § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d sowie auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 § 13b und § 13d des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden. Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 lässt das Verfahren nach § 34a unberührt."

4. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Ethikkommissionen

(1) Bei der Ärztekammer wird durch Satzung eine Ethikkommission errichtet. Sie nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, die auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Vorschriften nach Landesrecht einer Ethikkommission zuzuweisen sind. Abweichend von § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), erhebt die Ärztekammer nach Maßgabe einer Satzung nach § 10 Abs. 2 Gebühren. Bei entsprechendem Bedarf können weitere Ethikkommissionen errichtet werden.

(2) Die Kammern können bei Bedarf für den jeweiligen Kammerbereich zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, durch Satzung Ethikkommissionen errichten. Diese Beratung kann bei der Ärztekammer von einer nach Absatz 1 errichteten Ethikkommission durchgeführt werden.

(3) Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl in den Ethikkommissionen vertreten sein. Bei der Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262), dem Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), oder dem Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), ist mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker als Mitglied zu berufen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Ethikkommissionen treffen die Kammern durch Satzung; diese regeln insbesondere

  1. die Aufgaben der Ethikkommissionen,
  2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. die interdisziplinäre Zusammensetzung,
  4. die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren einschließlich der Berücksichtigung oder Anerkennung des Votums anderer Ethikkommissionen,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  8. die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 5,
  9. die Entschädigung der Mitglieder,
  10. die Haftung; Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz eine Schadensersatzverpflichtung; ist die Kammer vom Land insoweit freizustellen, als derartige Schadensersatzverpflichtungen nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt voraus, dass die Ärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat. Das land übernimmt Garantien und sonstige Gewährleistungen für Schadenersatzverpflichtungen nach Satz 1. Das Nähere, insbesondere die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung, die Ausstattung der Geschäftsstelle der Ethikkommission und die Voraussetzungen für einen Rückgriff, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer zu regeln.

(6) Die an den Medizinischen Fakultäten der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

" § 6 Ethikkommissionen

(1) Bei der Ärztekammer wird durch Satzung eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission errichtet. Sie nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, die auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Vorschriften nach Landesrecht einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zuzuweisen sind. Ist die Teilnahme einer Ethikkommission nach Landesrecht an Verfahren zur Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtend, kann die Ethikkommission bei der Ärztekammer diese Aufgabe wahrnehmen.

(2) Die Kammern können bei Bedarf für den jeweiligen Kammerbereich zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, durch Satzung Ethikkommissionen errichten. Diese Beratung kann bei der Ärztekammer von einer nach Absatz 1 errichteten Ethikkommission durchgeführt werden.

(3) Die Ethikkommission muss interdisziplinär besetzt sein. Sofern die Ethikkommission Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, muss ihre Besetzung den Vorgaben des jeweiligen Bundesgesetzes entsprechen. Ihre Mitglieder sind unabhängig vom Sponsor, von der Prüfstelle und den beteiligten Prüfenden sowie frei von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung, an keine Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder und externen Sachverständigen sind ehrenamtlich tätig. Der Ethikkommission gehören weibliche und männliche Mitglieder an und bei der Auswahl der Mitglieder und externen Sachverständigen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.

(4) Sofern keine bundesrechtliche Gebührenregelung besteht, erhebt die Ärztekammer nach Maßgabe einer Satzung abweichend von § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), nach § 10 Absatz 2 Gebühren für die Tätigkeit der Ethikkommission.

(5) Nähere Bestimmungen über die Ethikkommission trifft die jeweilige Kammer durch Satzung; diese regelt unbeschadet bundesrechtlicher Vorgaben insbesondere

  1. die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. die interdisziplinäre Zusammensetzung in Abhängigkeit von der Aufgabe,
  4. die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds,
  8. die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 6,
  9. die Entschädigung der Mitglieder,
  10. die jährliche Berichterstattung gegenüber der Kammer,
  11. die Haftung; Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Die Ärztekammer schließt zur Erfüllung möglicher Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung, die sich aus den nach Absatz 1 wahrgenommenen Aufgaben einer Ethikkommission nach dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht ergeben können, eine Haftpflichtversicherung ab. Das Land übernimmt Garantien und sonstige Gewährleistungen für Schadenersatzverpflichtungen nach Satz 1 und stellt die Ärztekammer im Schadensfall für die über die Deckungssumme der Haftpflicht hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Die Freistellung erfolgt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung einer angemessenen Deckungssumme der Haftpflicht und Ausstattung der Geschäftsstelle der Ethikkommission sowie die Voraussetzungen für einen Rückgriff, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer zu regeln.

(7) Die an den Fachbereichen Medizin der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Schlichtung" § 7 Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Jede Kammer hat zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, mindestens eine Schlichtungskommission zu bilden. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt."(1) Jede Kammer hat zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern ergeben, mindestens eine Schlichtungskommission zu bilden. Kammermitgliedern gleichgestellt sind dienstleistungserbringende Personen nach § 11. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt. Die Zuständigkeit der Schlichtungskommission erstreckt sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammermitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter; Satz 1 und 2 gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend."Die Mitglieder haben Stellvertretungen; Satz 1 und 2 gilt für diese entsprechend."

bb) Satz 4

Auf das Schlichtungsverfahren sind im übrigen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend anzuwenden.

wird gestrichen.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Schlichtungskommission hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ein Schlichtungsversuch zwischen Kammermitgliedern und Dritten bedarf der Zustimmung der Beteiligten. Mißlingt der Schlichtungsversuch, erläßt die Schlichtungskommission einen Schiedsspruch, wenn die Beteiligten ihre Bereitschaft erklären, sich diesem zu unterwerfen."(3) Die Schlichtungskommission hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Er bedarf der Zustimmung der Beteiligten. Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt die Schlichtungskommission einen Schiedsspruch, wenn die Beteiligten ihre Bereitschaft erklären, sich diesem zu unterwerfen."

e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Nähere Bestimmungen treffen die Kammern durch Satzung, insbesondere

  1. zur Zuständigkeit der Kommission, ihren Aufgaben und den Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  2. zur Zusammensetzung, zu den Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder, deren Aufgaben, Pflichten und Unabhängigkeit sowie Ablehnungsgründe,
  3. zur Antragsberechtigung, dem Verfahren sowie zur Bindungswirkung des Schiedsspruchs und
  4. zur Datenübermittlung im Rahmen der Berufsaufsicht der Kammer.

(5) Zur Beilegung von Streitigkeiten aufgrund der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder dienstleistungserbringenden Personen und Dritten errichten die Kammern Gutachterstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen, beteiligen sich an entsprechenden Stellen oder halten sonstige geeignete Angebote vor. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Weitere Einzelheiten des Meldeverfahrens können die Kammern in Meldeordnungen regeln."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer."Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder und der dienstleistungserbringenden Personen."

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Geburtsdatum," wird das Wort "Geburtsort," eingefügt.

bbb) Nach dem Wort "Identifikationsnummer," wird das Wort "Telematik-ID," eingefügt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Ermächtigung," werden die Worte ", Daten aus der Weiterbildungsdokumentation," eingefügt.

bbb) Die Worte "Gebiete und Teilgebiete" werden durch die Worte "Gebiete, Teilgebiete oder gebietsspezifische Schwerpunkte" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der die Aufzählung einleitende Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Statistik erheben die Kammern von ihren Mitgliedern und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern folgende Daten:"Für die Statistik erheben die Kammern von ihren Mitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen folgende Daten:"

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "-teilgebiet" wird durch die Worte "gebietsspezifischer Schwerpunkt" ersetzt.

bbb) Die Worte "auch als Sanitätsoffizier," werden durch die Worte ", im Sanitätsdienst der Bundeswehr, als" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Berufsausübung" die Worte ", Approbation oder Berufserlaubnis bei im Ausland erworbenen Abschlüssen" eingefügt.

dd) In Satz 2 wird das Wort "-teilgebiet" durch die Worte "gebietsspezifischem Schwerpunkt" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Auskunft

(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammermitgliedern und Personen nach § 2 Abs. 2 Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie § 57 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Die Kammern sind berechtigt, an öffentlich-rechtliche Kammern des entsprechenden Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von Personen nach § 2 Absatz 2 sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchstabe a Satz 3 und Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Die Kammern übermitteln nach entsprechender Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG benötigt werden.

(6) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden und der Einheitlichen Stelle nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2011/24/EU 2 zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

(7) Die Kammer unterrichtet die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern oder Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie ergriffen hat. Besteht eine Mitgliedschaft bei weiteren Heilberufekammern, sind die Körperschaften berechtigt, Informationen nach Satz 1 auszutauschen.

(8) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung unterrichtet die Kammer die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Verfahrens. Die Kammern können den Informationszugang zu solchen Informationen verweigern, die sie selbst oder Kammerangehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

" § 9 Übermittlung und Speicherung von Daten

(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie § 57 Absatz 7 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von dienstleistungserbringenden Personen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchstabe a Satz 3 und Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005.

(4) Die Kammern sind berechtigt, Daten aus der Weiterbildungsdokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 sowie aus dem Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Sie sind ferner berechtigt, für das Weiterbildungsregister Daten zu erheben, auch soweit diese Daten in anderen Registern gespeichert sind, und diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.

(5) Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Vertrauensdiensteanbietern oder anderen Zertifizierungsstellen zusammenzuarbeiten und mit diesen die zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auszutauschen.

(6) Die Kammern sind berechtigt, an öffentlich-rechtliche Kammern des entsprechenden Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden oder andere für die Berufsausübung zuständige Behörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder und dienstleistungserbringenden Personen zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.

(7) Die Kammern sind berechtigt, Daten der Kammermitglieder nach § 313 Absatz 5 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur weiterzuleiten.

(8) Die Kammern sind berechtigt, zu Zwecken der Wahlwerbung Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 über den Namen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Berufszugehörigkeit sowie akademische Grade und Titel von wahlberechtigten Kammermitgliedern, die von dem jeweiligen Wahlvorschlag in dem jeweiligen Wahlkreis betroffen sind, an Kammermitglieder zu erteilen, die sich zur Wahl stellen, sofern die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die datenempfangenden Personen sind zu verpflichten, die Daten spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraumes zu löschen.

(9) Die Kammern übermitteln nach entsprechender Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 benötigt werden.

(10) Die Kammern wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Verfahren nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) Nr. 24/20112 mit und übermitteln den jeweils zuständigen Stellen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.

(11) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 ergriffen hat. Besteht eine Mitgliedschaft bei weiteren Heilberufekammern, sind die Körperschaften berechtigt, Informationen nach Satz 1 auszutauschen.

(12) Personen, die die Verletzung einer Berufspflicht geltend machen, werden durch die Kammern über das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung unterrichtet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Informationszugang besteht nicht."

b) Die Fußnote 2 in § 9 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

altneu
2) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 S. 45), geändert durch Richtlinie 2013/64/EU vom 17. Dezember 2013 (ABl. Nr. L 353 S. 8)."2 Richtlinie (EU) Nr. 24/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2021 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 S. 45), geändert durch Richtlinie (EU) Nr. 64/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 353 S. 8)"

8. In § 9a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Vorhalten von Rücklagen ist zulässig, sofern die Bildung dieser sachlich begründet und die Höhe der Rücklagen angemessen ist."

9. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 2 haben die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG . Die Vorschriften des Abschnittes III (Berufsausübung) und des Zweiten Teils (Berufsgerichtsbarkeit) dieses Gesetzes gelten für Personen nach § 2 Abs. 2 entsprechend. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.

" § 11 Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nr. 36/2005

Dienstleistungserbringende Personen haben die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005. Die Vorschriften des Abschnitts III (Berufsausübung) und des Zweiten Teils (Berufsgerichtsbarkeit) dieses Gesetzes gelten für dienstleistungserbringenden Personen entsprechend. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht."

10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und Kommissionen sowie beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend."

11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. bei der Psychotherapeutenkammer: 18 Mitglieder, wobei die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und die Gruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten bei der Bildung der Kammerversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen zu berücksichtigen sind."3. bei der Psychotherapeutenkammer: 18 Mitglieder,"

b) In Nummer 5 werden die Worte "ein Mitglied je 60 Wahlberechtigte" durch die Worte "50 Mitglieder" ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von ungebundenen Listenwahlvorschlägen in Wahlkreisen von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Frauen und Männer sind bei der Bildung der Kammerversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen zu berücksichtigen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Berufsangehörigen ist. Jeder Wahlvorschlag muß mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu ermöglichen. Die Wahlverordnung hat Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Wahlvorschläge nicht den Anforderungen des Satzes 4 entsprechen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6).

(2) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von ungebundenen Wahlvorschlägen gewählt. Hierbei stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Frauenanteil der wahlberechtigten Berufsangehörigen für jede Gruppe (§ 13 Abs.1 Nr. 2) gesondert fest. In jedem Wahlkreis müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stehen, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu ermöglichen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

"(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrer Konstituierung und endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder. Frauen und Männer sollen bei der Bildung der Kammerversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigt werden.

(2) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer wird abweichend von Absatz 1 Satz 4 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt."

b) Die Absätze 3

(3) Für die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fest, wie hoch der Anteil wahlberechtigter Berufsangehöriger in den Gruppen (§ 13 Absatz 1 Nummer 3) ist; weiterhin stellt sie oder er den Frauenanteil in den beiden Gruppen fest. In jedem Wahlkreis müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stehen, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung auf Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie auf Frauen und Männer zu ermöglichen.

und 5

(5) Die Kammerversammlung soll spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammentreten.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Nähere regelt die Wahlverordnung."

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

14. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kammermitglieder,

  1. die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
" § 16 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kammermitglieder, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen."

15. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Wahlverordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur Kammerversammlung und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen erläßt die Aufsichtsbehörde als Verordnung (Wahlverordnung) nach Anhörung der Kammer.

(2) Die Wahlverordnung enthält insbesondere Vorschriften über

  1. die Bestimmung der Wahlzeit,
  2. die Einteilung der Wahlkreise,
  3. die Bestellung und die Aufgabe der Wahlleiterin oder des Wahlleiters,
  4. die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluß der Wählerliste,
  5. die Ausgestaltung der Wahlvorschläge nach § 14 Abs. 1 bis 3,
  6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, deren Zulassung und Bekanntmachung,
  7. die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
  8. die Ermittlung der auf die Listen entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren im Sinne des Landeswahlgesetzes,
  9. die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
  10. die Anfechtung und die Prüfung der Wahl sowie deren Rechtsfolgen,
  11. die Wiederholungswahl,
  12. den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
  13. das Verfahren für die Wahl des Vorstandes.
" § 20 Wahlverordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur jeweiligen Kammerversammlung und die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen erlässt die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 durch Verordnung (Wahlverordnung) nach Anhörung der betroffenen Kammer oder der betroffenen Kammern.

(2) Die Wahlverordnung enthält insbesondere Vorschriften über

  1. die Bestimmung der Wahlzeit,
  2. die Festlegung eines Wahlkreises oder die Einteilung der Wahlkreise,
  3. die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlleitung,
  4. die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,
  5. die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf Gruppen, soweit deren Bildung in § 13 Absatz 1 vorgesehen ist,
  6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, deren Ausgestaltung, Zulassung und Bekanntmachung,
  7. die Vorbereitung der Wahl, die Stimmenanzahl und die Art der Stimmabgabe,
  8. die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Wahlwerbung,
  9. die Ermittlung der auf die Listen entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren im Sinne des Landeswahlgesetzes,
  10. die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
  11. die Anfechtung und die Prüfung der Wahl sowie deren Rechtsfolgen,
  12. die Wiederholungswahl,
  13. den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
  14. die Wählbarkeit sowie die Wahl des Vorstandes ."

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 39" wird durch die Angabe " § 35" ersetzt.

bbb) Die Angabe " § 5" wird durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 5" ersetzt.

dd) Folgende neue Nummern 4 und 5 werden eingefügt:

"4. die Satzung über die Schlichtung (§ 7 Absatz 4),

5. die Meldeordnung (§ 8 Absatz 1),"

ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 11.

ff) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Haushaltsplans" die Worte "einschließlich der Festsetzung der Rücklagen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "nach § 6 Abs. 1" durch die Worte ", die Satzung über die Schlichtung" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Satzungen" ersetzt.

d) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ergebnisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vom 30. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 392) sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Beschlussfassung in der Kammerversammlung zuzuleiten."

17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut angehören. Ferner sollen diesem Vorstand sowohl mindestens eine überwiegend in eigener Niederlassung tätige Person als auch eine überwiegend weisungsgebunden tätige Person angehören."Im Vorstand der Psychotherapeutenkammer sollen die verschiedenen Bereiche nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vertreten sein. Ihm sollen sowohl mindestens eine überwiegend in eigener Niederlassung als auch eine überwiegend weisungsgebunden tätige Person angehören."

b) Der bisherige Satz 5

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

wird gestrichen.

18. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 werden die Worte " § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)," durch die Worte " § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)," ersetzt.

19. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27 Ausschüsse

Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Soweit Fraktionen gebildet worden sind (§ 13 Abs. 2), sind diese bei der Bestimmung der Ausschußmitglieder insgesamt nach ihrem prozentualen Anteil an der Mitgliederzahl der Kammerversammlung zu berücksichtigen. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Die Hauptsatzung soll vorsehen, dass den mit Hochschulangelegenheiten befaßten Ausschüssen je eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer angehört, die oder der durch die fachlich betroffene Fakultät der Universitäten in Kiel und Lübeck benannt wird, soweit dort eine Ausbildung zu den in § 2 Abs. 1 genannten Berufen stattfindet. In diesem Fall muß jede Fakultät für jede Wahlperiode abwechselnd eine Frau oder einen Mann benennen, es sei denn, dass dies im personell begründeten Einzelfall nicht möglich ist. Im übrigen ist bei der Besetzung der Ausschüsse § 23 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

" § 27 Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Soweit mindestens eine Fraktion gebildet worden ist (§ 13 Absatz 2), ist diese bei der Bestimmung der Ausschussmitglieder zu berücksichtigen. Jede Fraktion bestimmt so viele Ausschussmitglieder, wie dies dem prozentualen Anteil der Fraktionsmitglieder an der Mitgliederzahl der Kammerversammlung entspricht. Wird der Ausschuss so nicht vollständig besetzt, werden die weiteren Mitglieder des Ausschusses durch Beschluss der Kammerversammlung bestimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, die insbesondere vorsehen soll, dass den mit Hochschulangelegenheiten befassten Ausschüssen je eine Person der Hochschullehre angehört, die durch die betroffenen Fachbereiche der Universitäten in Kiel und Lübeck benannt wird, soweit dort eine Ausbildung zu den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen stattfindet. Eine angemessene Vertretung der Geschlechter ist in diesem Fall durch eine alternierende Benennung sicherzustellen, es sei denn, dass dies im begründeten Einzelfall nicht möglich ist. Im Übrigen ist bei der Besetzung der Ausschüsse § 23 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung."

20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe "2005/36/EG und 2011/24/EU " durch die Angabe "(EG) Nr. 36/2005, (EU) Nr. 24/2011 und (EU) Nr. 958/2018 3" ersetzt.

b) Die Fußnote 3 in § 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
-"3 Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25)."

c) In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe " (§ 75 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe " (§ 75 Absatz 1b SGB V)" ersetzt.

21. Die §§ 32 bis 34 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 32 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

Kammermitglieder können nach den Vorschriften dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

§ 33 Bestimmung der Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist.

(2) Bezeichnungen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "öffentliches Gesundheitswesen" und "öffentliches Veterinärwesen".

§ 34 Zulässigkeit des Führens von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 32 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer nach Abschluß der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit sich die regelmäßige Berufstätigkeit darauf erstreckt.

(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

" § 32 Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Kammermitglieder können nach den Vorschriften dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung, Facharztbezeichnung oder Fachtierarztbezeichnung), einem Teilgebiet oder einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

(2) Eine Bezeichnung nach Absatz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Bezeichnungen nach Absatz 1 bestimmen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 und vorbehaltlich § 36, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder von Tieren durch Kammermitglieder erforderlich ist. Demnach nicht mehr erforderliche Bezeichnungen sind aufzuheben, sofern die Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 der Aufhebung nicht entgegensteht.

§ 33 Grundsätze der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit, theoretischer Unterweisung, anerkannten Weiterbildungs- oder Fallseminaren. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Weiterbildung kann nach Erteilung der Approbation oder der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Weiterbildungsordnung (§ 35) kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in beruflichen Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird.

(3) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, den jeweiligen Widerruf oder die Rücknahme entscheidet die Kammer. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die für die Erteilung maßgebend waren, nicht mehr gegeben sind. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Die Kammer führt ein Verzeichnis ermächtigter Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang diese ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung zu veröffentlichen.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird in Vollzeitbeschäftigung und hauptberuflich durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies gilt auch für die Weiterbildung in beruflichen Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung nicht unterschreiten. Eine Weiterbildung kann nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine Weiterbildung in Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die zuständige Kammer entscheidet über die Zulässigkeit einer Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung.

(5) Die Weiterbildung in den Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem sie zugehören, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.

(6) Kammermitglieder in Weiterbildung (Weiterzubildende) haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung jeweils innerhalb eines Monats der Kammer anzuzeigen. Diese übernimmt die Daten in das Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Daten über die Weiterbildungsdokumentation bereits erfasst und gemeldet sind. Die Kammer übernimmt gemäß § 9 Absatz 4 die dort erhobenen Daten für das Weiterbildungsregister.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.

§ 34 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der vorgeschriebenen Weiterbildung durch Zeugnisse und andere Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 belegt sind. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Zulassung zur Prüfung bereits erteilt, gilt diese auch in Schleswig-Holstein, sofern das Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 anerkannt werden soll.

(3) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Prüfungsausschuss Auflagen machen, insbesondere die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern, besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Wiederholung der Prüfung von Auflagen abhängig gemacht, so kann auf Antrag abweichend von Satz 1 die Zulassung ausgesprochen werden, soweit die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen worden ist. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.

(4) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.

(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(6) Endet nach erfolgter Zulassung zur Prüfung die Kammermitgliedschaft in Schleswig-Holstein, so kann das Verfahren hier fortgeführt werden, wenn dieses unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt.

(7) Wer eine von § 33 abweichende Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen zur Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 sowie §§ 34a oder 34b Ausnahmen zulassen, wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde."

22. Der bisherige § 37a wird zu § 34a und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 34" wird durch die Angabe " § 32 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 32" wird durch die Angabe " § 32 Absatz 1" ersetzt.

c) Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Teilgebiet" werden die Worte "oder gebietsspezifischen Schwerpunkt" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Weiterbildung" werden die Worte "als gleichwertig" eingefügt.

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Kammermitgliedern gleichgestellt sind Antragstellerinnen und Antragsteller im Ausland, die bei der jeweiligen Kammer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen geltend machen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Einstellungszusage eines schleswigholsteinischen Arbeitgebers vorweisen kann."(8) Kammermitgliedern gleichgestellt sind antragstellende Berufsangehörige aus dem Ausland, die bei der jeweiligen Kammer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen glaubhaft machen, indem sie belegen, dass sie entsprechende Tätigkeiten in Schleswig-Holstein ausüben wollen."

23. Der bisherige § 37b wird zu § 34b und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 34" durch die Angabe " § 32 Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 37a Absatz 5" durch die Angabe " § 34a Absatz 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 37a Absätze 2 und 3" durch die Angabe " § 34a Absätze 2 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 37a Absatz 3" durch die Angabe " § 34a Absatz 3" ersetzt.

cc) In Satz 4 (Red. Anm.: Sinngemäß Satz 3) werden die Worte "Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1" durch die Worte "Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 34a Absatz 7 Nummer 1" ersetzt.

dd) In Satz 5 (Red. Anm.: Sinngemäß Satz 4) wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

ee) Nach Satz 5 (Red. Anm.: Sinngemäß Satz 4) wird folgender Satz 6 (Red. Anm.: Sinngemäß Satz 5) angefügt:

"Die Kammer kann die Zulassung zur Prüfung davon abhängig machen, dass erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens drei Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden, um Defizite auszugleichen."

c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden."

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 37a Absatz 8 und 10" durch die Angabe " § 34a Absatz 8 und 10" ersetzt.

24. Der bisherige § 39 wird zu § 35 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Unbeschadet des § 40 Abs. 2 erlassen die Kammern Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln

  1. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 beziehen,
  2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 33 Abs. 1 und 2,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 35, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 37 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
  4. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 36,
  5. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 36 Abs. 3 zu stellen sind,
  6. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 37,
  7. unbeschadet der §§ 37a und b die unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren,
  8. die Dokumentation der Weiterbildung,
  9. für den Fall des § 50 Absatz 3 das Nähere zu den Anforderungen an den Antrag, zur Ausgestaltung, insbesondere zu den Voraussetzungen einer verantwortlichen Anleitung durch den Weiterbildenden, und Dokumentation der Weiterbildung in eigener Praxis und dass sich die Dauer der Weiterbildungszeit mindestens um die Hälfte der regelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wird.
"(1) Unbeschadet des § 36 Absatz 2 erlassen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).

(2) In den Weiterbildungsordnungen ist insbesondere zu regeln

  1. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete oder gebietsspezifischen Schwerpunkte und berufliche Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 Absatz 1 beziehen,
  2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 32 Absatz 3,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33 sowie den Unterabschnitten 2 bis 6, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 34 Absatz 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
  4. die Dauer und besonderen Anforderungen an Weiterbildungen nach § 44 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 2 Satz 2, insbesondere den Mindestumfang der Anleitung durch den Weiterbildenden,
  5. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung, die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie für den Widerruf der Ermächtigung oder Zulassung nach § 33 Absatz 3,
  6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 47 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 zu stellen sind,
  7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 34, insbesondere die Anzahl der prüfenden Personen,
  8. unbeschadet der §§ 34a und b die unter Berücksichtigung der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren,
  9. die Dokumentation der Weiterbildung ."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1" durch die Angabe " § 32 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Teilgebieten und Bereichen" durch die Worte "Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten und beruflichen Bereichen" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Worte "zur Führung" durch die Worte "zum Führen" ersetzt.

(Red. Anm.: der bisherige § 35 wurde sinngemäß aufgehoben)
§ 35 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten oder Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete angehören, soweit es die Weiterbildungsordnung (§ 39) zuläßt.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Dies gilt auch für die Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung (§ 39) nichts anderes bestimmt ist. Eine Weiterbildung kann auch in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die zuständige Kammer entscheidet über die Zulässigkeit einer Weiterbildung in Teilzeit.

(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit soll nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung (§ 39) die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied mindestens einmal gewechselt werden. Weiterbildungszeiten von unter sechs Monaten bei einer Weiterbildungsstätte und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann von Satz 2 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen (§ 39).

25. Der bisherige § 40 wird zu § 36 und wie folgt geändert.

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 40 Weiterbildung im Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen"" § 36 Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen""

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "öffentliches" durch das Wort "Öffentliches" ersetzt.

d) Folgende neue Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

"(3) Bei der ärztlichen Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet abzuleisten. Sie umfasst mindestens 720 Stunden. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass ein gleichwertiger Kurs bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden kann.

(4) Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird abweichend von § 34 auf schriftlichen Antrag von der Tierärztekammer erteilt, wenn entweder

  1. die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziale Dienste in Schleswig-Holstein,
  2. eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
  3. eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Prüfung eines anderen Bundeslandes oder ein von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannter Abschluss

erworben und anschließend eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, absolviert wurde."

e) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes."(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes."
(Red. Anm.: der bisherige § 36 wurde sinngemäß aufgehoben)
§ 36 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen und in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung (§ 39) kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden.

(3) Die oder der Weiterbildende ist verpflichtet, die Weiterbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung (§ 39) durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit sie nach § 39 Abs. 2 Nr. 8 vorgesehen ist.

(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und den jeweiligen Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die für die Erteilung maßgebend waren, nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. Ermächtigung und Zulassung sind zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildenden, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang diese ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu veröffentlichen.

26. Der bisherige § 41 wird zu § 37 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe " § 32" durch die Angabe " § 32 Absatz 1" ersetzt.

(Red. Anm.: der bisherige § 37 wurde sinngemäß aufgehoben)
§ 37 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuß durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuß gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.

(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Ausschuß die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.

(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(6) Wer einen von § 35 abweichenden Weiterbildungsgang abgeschlossen hat, erhält auf Antrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen zur Durchführung von Prüfungen nach §§ 37, 37a oder 37b Ausnahmen zulassen, wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde.

27. Nach dem neuen § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin"

28. Der bisherige § 42 wird zu § 38 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 42 Bezeichnungen" § 38 Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer" werden durch die Worte "Die Ärztekammer bestimmt Gebiets-, Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Facharztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin"."(2) Mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Facharztbezeichnung geführt werden, zu der der gebietsspezifische Schwerpunkt gehört. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in dem dazugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden."

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wer eine Facharztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Facharztbezeichnung führt."

29. Der bisherige § 43 wird zu § 39 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 39 Inhalt und Umfang der Weiterbildung" § 39 Ärztliche Weiterbildung"

b) In Absatz 1 werden die Worte "Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen umfaßt" durch die Worte "Die ärztliche Weiterbildung in den Gebieten, gebietsspezifischen Schwerpunkten oder beruflichen Bereichen umfasst" ersetzt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen wurde."(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als drei Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind."

d) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig."

e) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 34 Abs. 1 Satz 2" wird durch die Angabe " § 33 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Gleiches gilt bei berufsübergreifenden Weiterbildungen, sofern eine der hierfür notwendigen Approbationen vor dem Beginn der Weiterbildung erteilt oder die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes festgestellt wurde. Absatz 5 bleibt unberührt."

f) Der bisherige Absatz 4

(4) Bei der Weiterbildung im Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" ist eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung für Öffentliches Gesundheitswesen an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet abzuleisten. Sie umfasst mindestens 720 Stunden. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass ein gleichwertiger Kurs bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden kann.

wird gestrichen.

g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Weiterbildung in den im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 aufgeführten Gebieten darf die dort festgelegte Mindestweiterbildungszeit nicht unterschreiten."

30. Der bisherige § 40 erhält folgende Fassung:

" § 40 Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen anstelle von Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 38 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die ärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur ärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder gebietsspezifischen Schwerpunktes vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird ."

31. Der bisherige § 43a wird zu § 41 und wie folgt geändert:

a) Die Worte "Richtlinie 2005/36/EG " werden jeweils durch die Worte "Richtlinie (EG) Nr. 36/2005" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Gebietsbezeichnung" durch das Wort "Facharztbezeichnung" ersetzt.

32. Nach dem neuen § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Apothekerliche Weiterbildung"

33. Der bisherige § 45 wird zu § 42 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 45 Bezeichnungen" § 42 Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) Die Worte "Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer" werden durch die Worte "Die Apothekerkammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen"

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) § 34 Abs. 2 und § 38 finden keine Anwendung."(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören."

34. Der bisherige § 46 wird zu § 43 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 46 Inhalt und Umfang der Weiterbildung" § 43 Apothekerliche Weiterbildung"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort "Weiterbildung" wird das Wort "apothekerliche" eingefügt.

bb) Die Worte "Bereichen umfaßt" werden durch die Worte "beruflichen Bereichen umfasst" ersetzt.

c) Absatz 2 wird zu Absatz 1 Satz 2.

d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Apothekerkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist."

35. Der bisherige § 44 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 44 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4 .

(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Ärztin und dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
" § 44 Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen anstelle von Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 42 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur apothekerlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, in der vorgegebenen Zeit die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen

."

36. Nach dem neuen § 44 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 4
Tierärztliche Weiterbildung"

37. Der bisherige § 48 wird zu § 45 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 48 Bezeichnungen" § 45 Tierärztliche Weiterbildungsbezeichnungen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer" werden durch die Worte "Die Tierärztekammer bestimmt Fachtierarzt-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Fachtierarztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis".

(3) Abweichend von § 34 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. Die Gebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht neben der Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

"(2) Mehrere Fachtierarztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn verwandte Fachtierarztbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Die Fachtierarztbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht zusammen mit der Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" darf nicht zusammen mit mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

(3) Wer eine Fachtierarztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Bezeichnung führt."

38. Der bisherige § 49 wird zu § 46 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 49 Inhalt und Umfang der Weiterbildung" § 46 Tierärztliche Weiterbildung"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort "Weiterbildung" wird das Wort "tierärztliche" eingefügt.

bb) Die Worte "Bereichen umfaßt" werden durch die Worte "beruflichen Bereichen umfasst" ersetzt.

cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Sie dient dem Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft. Krankheiten und Leiden der Tiere sollen im Sinne des Tierschutzes verhindert, die Diagnostik und die Therapie verbessert werden."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel sowie Gifte, gefährliche und andere gesundheitsschädliche Stoffe, insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über
  1. deren Begutachtung und Nachweis,
  2. die notwendigen Maßnahmen, um die genannten Stoffe unschädlich zu machen, und
  3. die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.
"(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Tierärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist."

39. Der bisherige § 50 wird zu § 47 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 50 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten" § 47 Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten"

b) Folgende Absätze 1 und 2 werden eingefügt:

"(1) Die Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 45 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt."

c) Absatz 1 wird zu Absatz 3 und Absatz 2 wird zu Absatz 5.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "Weiterbildung" wird das Wort "tierärztliche" eingefügt.

bbb) Die Worte "das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten" werden durch die Worte "die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig."

(Red. Anm.: der bisherige Abs. 3 wurde sinngemäß aufgehoben)
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Tierärztekammer auf Antrag einer weiterzubildenden Tierärztin oder eines weiterzubildenden Tierarztes eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieds genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit nach Satz 1 auf die Weiterbildungszeit für das Gebiet setzt voraus, dass die weiterzubildende Tierärztin oder der weiterzubildende Tierarzt

  1. mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder
  2. erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und
  3. der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass sie oder er die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.

e) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Die Tierärztekammer kann abweichend von Absatz 3 auf Antrag von Weiterzubildenden eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildenden genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit für das Gebiet oder Teilgebiet setzt voraus, dass die oder der Weiterzubildende

  1. mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder
  2. erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und
  3. der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht wurden.

Die Dauer der Weiterbildungszeit erhöht sich in diesen Fällen mindestens um die Hälfte der regelmäßigen Dauer, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wird. § 34 bleibt unberührt."

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 36 Abs. 4" wird durch die Angabe " § 33 Absatz 3" ersetzt.

bb) Vor dem Wort "setzt" werden die Worte "zur tierärztlichen Weiterbildung" eingefügt.

cc) In Nummer 1 werden die Worte "die weiterzubildende Tierärztin und der weiterzubildende Tierarzt" werden durch das Wort "Weiterzubildende" ersetzt.

(Red. Anm.: der bisherige § 47 wurde sinngemäß aufgehoben)
§ 47 Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs der weiterzubildenden Apothekerin und dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit gegeben wird, in der vorgegebenen Zeit die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

40. Nach dem neuen § 47 wird folgende Angabe eingefügt:


altneu
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte
"Unterabschnitt 5
Zahnärztliche Weiterbildung"

41. Der bisherige § 51 wird zu § 48 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Bezeichnungen" § 48 Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer" werden durch die Worte "Die Zahnärztekammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) § 34 Abs. 2 und § 38 finden keine Anwendung."(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören."

42. Der bisherige § 52 wird zu § 49 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 52 Inhalt und Umfang der Weiterbildung" § 49 Zahnärztliche Weiterbildung"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort "Weiterbildung" wird das Wort "zahnärztliche" eingefügt.

bb) Die Worte "Bereichen umfaßt" werden durch die Worte "beruflichen Bereichen umfasst" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Ergänzend zu § 33 Absatz 1 Satz 3 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass vor dem Beginn der zahnärztlichen Weiterbildung eine einjährige allgemeinzahnärztliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen wird; diese Zeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Zahnärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig."

43. Der bisherige § 50 erhält folgende Fassung:

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§ 50 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4.

(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Anzahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin und der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit haben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets vertraut zu machen, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Tierärztekammer auf Antrag einer weiterzubildenden Tierärztin oder eines weiterzubildenden Tierarztes eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieds genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit nach Satz 1 auf die Weiterbildungszeit für das Gebiet setzt voraus, dass die weiterzubildende Tierärztin oder der weiterzubildende Tierarzt

  1. mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder
  2. erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und
  3. der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass sie oder er die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.
" § 50 Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 48 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die zahnärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur zahnärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird ."

44. Nach dem neuen § 50 wird folgende Angabe eingefügt:


altneu
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Unterabschnitt 6
Psychotherapeutische Weiterbildung"

45. Die bisherigen §§ 51 bis 53 erhalten folgende Fassung:

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§ 51 Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) § 34 Abs. 2 und § 38 finden keine Anwendung.

§ 52 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen umfaßt die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärztliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen wurde.

(3) Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 2 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird.

§ 53 Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Praxis einer oder eines niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes gilt als zugelassene Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4, soweit die Ermächtigung zur Weiterbildung erteilt ist.

(2) Andere Einrichtungen werden als Weiterbildungsstätten nach § 36 Abs. 4 zugelassen, wenn

  1. die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Zahnärztin und dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
" § 51 Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Psychotherapeutenkammer bestimmt Gebiets-, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnungen in den Versorgungsbereichen

  1. Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche,
  2. Psychotherapie für Erwachsene,
  3. Neuropsychologische Psychotherapie.

(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 oder 2 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.

(3) Eine Zusatzbezeichnung darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

(4) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führt.

§ 52 Psychotherapeutische Weiterbildung

(1) Die psychotherapeutische Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, nach Nummer 3 in Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Psychotherapeutenkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

(4) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

§ 53 Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Kammermitgliedern, die eine Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), führen, kann eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden, sofern die in der Ausbildung und durch Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 51 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die psychotherapeutische Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur psychotherapeutischen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, sich in der vorgegebenen Zeit mit typischen Krankheiten des Gebietes oder gebietsspezifischen Schwerpunktes vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird."

46. Die bisherigen §§ 53a bis 53c

§ 53a Bezeichnungen

(1) Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Gebieten:

  1. Psychologische Psychotherapie
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

(2) § 38 findet keine Anwendung

§ 53b Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die Kammer bis zum 31. Dezember 2012 abweichende Regelungen von den Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.

§ 53c Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich in der vorgegebenen Zeit mit typischen Krankheiten des Teilgebietes vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

werden gestrichen.

47. In § 79 erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:

altneu
§ 14 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung auf Kammerversammlungen, die nach dem 1. Januar 2012 gewählt worden sind." § 14 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 2 Nummer 5 finden Anwendung auf Kammerwahlen nach dem 1. Juli 2022."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221027

ENDE