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Änderungstext
Gesetz Nr. 1604 zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
Vom 20. September 2006
(ABl. Nr. 46 vom 26.10.2006 S. 1806; 13.04.2011 S. 188 11)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
Das Saarländische Krebsregistergesetz vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), geändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
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SKRG - Saarländisches Krebsregistergesetz | "SKRG - Gesetz über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen
§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben
§ 2 Organisation
§ 3 Träger, Kosten
§ 4 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Saarländisches Krebsregister
§ 5 Meldungen
§ 6 Datenübermittlung durch die Gesundheitsämter
§ 7 Datenübermittlung durch das Statistische Amt
§ 8 Datenübermittlung durch die Meldebehörden
§ 9 Vertrauensstelle
§ 10 Registerstelle
§ 11 Speicherung
§ 12 Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern, Datenabgleich
§ 13 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten
§ 13a Mitwirkung bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen
§ 14 Auskunft an Patientinnen und Patienten
§ 15 Löschung
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat
Abschnitt 3
Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung
§ 17 Mammographie-Screening
§ 18 Datenübermittlung an die Zentrale Stelle des Mammographie-Screenings durch die Meldebehörden
§ 19 Weitere Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen
Abschnitt 4
Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
§ 20 Strafvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Übergangsbestimmungen"
3. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
"Abschnitt 1 Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen"
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ursachenforschung" die Worte "und der Gesundheitsberichterstattung" eingefügt, vor den Worten "zu einer Bewertung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Maßnahmen" werden die Worte "und zur Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung" eingefügt,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Hierzu gehört auch die Ergebniskontrolle bei Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz."
b) nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.
5. In § 2 wird nach Absatz 4 der Absatz 5 angefügt.
6. In § 3 wird nach Absatz 2 der Absatz 3 angefügt.
7. Nach § 4 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
"Abschnitt 2 Saarländisches Krebsregister "
8. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten zur Meldung berechtigt. Sie melden zusätzlich bei der Angabe der Histologie ihre interne Ordnungsnummer. Die Pathologin oder der Pathologe hat die meldepflichtige Person, die das Präparat eingesandt hat, über die unterlassene, beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu unterrichten. Auch bei einer Meldung der Pathologin oder des Pathologen bleiben die Verpflichtungen der meldepflichtigen Person, die das Präparat eingesandt hat, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die Verpflichtungen des Klinikregisters oder der Nachsorgeleitstelle nach Absatz 1 bestehen. Sie hat bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung der Pathologin oder des Pathologen unterbleibt oder bereits von dort gemeldete Daten gelöscht werden. | "(3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen." |
9. In § 6 Satz 1 wird an Nummer 7 die Nummer 8 angefügt.
10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten "Todesbescheinigung ausgestellt hat" die Wörter "oder bei der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt" eingefügt.
b) Nach Nummer 8 wird die Nummer 9 eingefügt.
c) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10 bis 12.
11. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "nur von der Vertrauensstelle und" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Reidentifizierung" die Wörter "sowie den Austauschschlüssel für den Datenabgleich im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen" angefügt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angaben "die §§ 13 a, 14" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht, wenn der Vertrauensstelle die schriftliche Zusicherung der die Studie oder Maßnahme zur Gesundheitsvorsorge durchführenden Stelle vorliegt, dass die Patientin oder der Patient nach eingehender Unterrichtung über die vorgesehene Übermittlung der Daten die Einwilligung zur Übermittlung bereits erteilt hat."
13. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt.
14. Nach § 16 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
"Abschnitt 3 Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung"
15. Nach § 16 werden folgende § § 17 bis 19 eingefügt:
16. Die bisherigen §§ 17 bis 19 werden die neuen § § 20 bis 22.
17. Vor dem neuen § 20 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
"Abschnitt 4 Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen "
18. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 10" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 11" ersetzt und nach " § 15" wird die Angabe " § 17 Abs. 5 Nr. 5" eingefügt.
c) In Nummer 3 wird nach " § 12 Abs. 3" die Angabe " § 9 Absatz 1 Nr. 9 und § 13 A Abs. 2" eingefügt.
d) In Nummer 4 wird nach " § 13 Abs. 1 Satz 2" die Angabe "und § 13 A Abs. 1" eingefügt.
Artikel 2 11
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.