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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung und anderer Gesetze

Vom 13. April 2011
(ABl. I Nr. 19 vom 09.06.2011 S. 188)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung

Das Gesetz über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2006 (Amtsbl. S. 1806), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1

Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben

§ 2 Organisation

§ 3 Träger, Kosten

§ 4 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Saarländisches Krebsregister

§ 5 Meldungen

§ 6 Datenübermittlung durch die Gesundheitsämter

§ 7 Datenübermittlung durch das Statistische Amt

§ 8 Datenübermittlung durch die Meldebehörden

§ 9 Vertrauensstelle

§ 10 Registerstelle

§ 11 Speicherung

§ 12 Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern, Datenabgleich

§ 13 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten

§ 13a Mitwirkung bei der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs

§ 14 Auskunft an Patientinnen und Patienten

§ 15 Löschung

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

§ 17 Mammographie-Screening

§ 18 Datenübermittlung an die Zentrale Stelle des Mammographie-Screenings durch die Meldebehörden

§ 19 Weitere Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen

Abschnitt 4

Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangsbestimmungen

§ 20 Strafvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Übergangsbestimmungen

§ 23 Außerkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "sowie Gauß-Krüger-Koordinaten" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "Gauß-Krüger-Koordinaten" durch die Wörter "für kleinräumige Auswertungen geeignete Koordinaten" ersetzt.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 

altneu
9. im Rahmen der Mitwirkung des Krebsregisters bei Früherkennungsprogrammen die in § 13a Abs. 1 Satz 2 genannten Daten entgegenzunehmen, nach § 13a Abs. 1 Satz 3 der übermittelnden Person oder Stelle die Kontrollnummern oder die Teilnehmernummern mitzuteilen und nach § 13a Abs. 2 Satz 1 der das Programm durchführenden Person oder Stelle den speziellen Austauschschlüssel zur Verfügung zu stellen, "9. im Rahmen der Mitwirkung beim Mammographie-Screening die in § 13a Absatz 4, 5 und 6 genannten Daten entgegenzunehmen, die Daten nach § 13a Absatz 8 Satz 1 dem zuständigen Referenzzentrum zu übermitteln und mit der Zentralen Stelle nach § 13a Absatz 4 Satz 2 eine verbindliche Vereinbarung über das von beiden zu nutzende einheitliche Programm zur Generierung von Kontrollnummern zu treffen."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die epidemiologischen Daten einmal jährlich an die beim Robert Koch-Institut eingerichtete "Dachdokumentation Krebs" nach einheitlichem Format zu übermitteln,"2. die epidemiologischen Daten zusammen mit den Kontrollnummern aller bis zum Ende eines Jahres erfassten Neuerkrankungen gemäß § 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I 2702, 2707), in der jeweils geltenden Fassung, einmal jährlich an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben bis spätestens zum 31. Dezember des übernächsten Jahres nach Erfassung nach einheitlichem Format zu übermitteln,"

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. an das zuständige Referenzzentrum des Mammographie-Screenings zur Bestimmung der Parameter nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie: Datenfluss Mammographie-Screening des gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Januar 2010 (BAnz. Nr. 11 S. 212) in regelmäßigen Abständen Daten in anonymisierter und aggregierter Form zu liefern."

7. § 13 a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13a Mitwirkung bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen

(1) Das Krebsregister ist befugt, im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach diesem Gesetz die Abgleichung Personen identifizierender Daten mit Daten des Krebsregisters vorzunehmen. Der Vertrauensstelle werden hierzu die mit einem speziellen Austauschschlüssel erzeugten Kontrollnummern, die Screening-Identifikationsnummern und die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten der an dem jeweiligen Programm teilnehmenden Personen übermittelt. Die Vertrauensstelle kann mittels der übermittelten Kontrollnummern eine Abgleichung mit vorhandenen Datensätzen vornehmen und nach Abfrage bei der Registerstelle mittels der ausschließlich internen Registernummer der übermittelnden Person oder Stelle die Kontrollnummern oder die Teilnehmernummern derjenigen Personen mitteilen, zu denen im Krebsregister im Rahmen des jeweiligen Programms relevante Krebserkrankungen gespeichert sind. § 13 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Vertrauensstelle stellt der das Programm zur Früherkennung von Krebserkrankungen durchführenden Person oder Stelle den zur Erzeugung der Kontrollnummern erforderlichen speziellen Austauschschlüssel zur Verfügung. Diese hält den Austauschschlüssel geheim und trifft besondere Vorkehrungen, die eine Weitergabe des Austauschschlüssels an Dritte ausschließen. Der Austauschschlüssel darf nur für Zwecke der jeweiligen Maßnahme verwendet werden und ist nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

" § 13a Mitwirkung bei der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs

(1) Das Krebsregister Saarland ist befugt, die den epidemiologischen Krebsregistern im Rahmen der Krebsfrüherkennungsrichtlinie: Datenfluss Evaluation Mammographie-Screening vom 21. Januar 2010 (BAnz. Nr. 11 S. 212) übertragenen Aufgaben im Rahmen des Screening-Programms wahrzunehmen.

(2) Zur Bereitstellung von Basisinformationen zur Ergebnisbewertung übermittelt das Krebsregister Saarland in regelmäßigen Abständen zur Bestimmung

  1. der Sterblichkeit an Brustkrebs (Mortalität) in der Zielbevölkerung,
  2. Brustkrebsneuerkrankungsrate (Inzidenz) in der Zielbevölkerung und
  3. Stadienverteilung der Mammakarzinome in der Zielbevölkerung

Daten in anonymisierter und aggregierter Form an das zuständige Referenzzentrum.

(3) Zur Identifikation der Intervallkarzinome sowie des Anteils der davon falschnegativen Diagnosen und zur Evaluation der durch das Screening-Programm angestrebten Senkung der Brustkrebsmortalität wird in der Vertrauensstelle ein jährlicher pseudonymisierter Abgleich der im Krebsregister gespeicherten Brustkrebserkrankungen mit den Daten der Teilnehmerinnen am Screening durchgeführt.

(4) Zur Durchführung des regelmäßigen pseudonymisierten Abgleichs erhält die Vertrauensstelle des Krebsregisters von der Zentralen Stelle die dort bereits bei der Einladung für alle Frauen gebildeten Kontrollnummern. Die Vertrauensstelle des Krebsregisters und die Zentrale Stelle treffen eine Vereinbarung über das zur Generierung von Kontrollnummern zur Durchführung des Abgleichs von beiden zu nutzende Programm. Das Programm wird ausschließlich für Zwecke des Abgleichs eingesetzt. Der Pseudonomisierungsschlüssel ist von beiden Stellen geheim zu halten.

(5) Zur Durchführung eines erstmaligen Basisabgleichs der bisherigen Screening-Teilnehmerinnen mit dem Krebsregister übermittelt die Screening-Einheit die zur Generierung der Kontrollnummern notwendigen persönlichen Angaben der Teilnehmerinnen zusammen mit der Screening-Identifikationsnummer und der zuvor nach Absatz 6 erstellten Kommunikationsnummer an die Zentrale Stelle. Die Zentrale Stelle generiert mittels des mit der Vertrauensstelle des Krebsregisters vereinbarten Pseudonymisierungsschlüssels die dazugehörigen Kontrollnummern und leitet diese mit den entsprechenden Kommunikationsnummern an das Krebsregister zur Durchführung des Abgleichs weiter. Nach Abschluss dieses Arbeitsgangs sind die persönlichen Angaben in der Zentralen Stelle umgehend zu löschen.

(6) Zusammen mit den Kontrollnummern übermittelt die Zentrale Stelle die nach einem eindeutigen Zufallsverfahren zuvor in der Screening-Einheit erstellten und von dort an sie weitergeleiteten, zu den Kontrollnummern gehörenden Kommunikationsnummern an die Vertrauensstelle des Krebsregisters. Die Kommunikationsnummern werden eigens für die Durchführung des Datenflusses zwischen den beteiligten Stellen generiert. Sie werden für die Dauer des Abgleichs in der Vertrauensstelle des Krebsregisters gespeichert und sind nach dessen Abschluss zu löschen.

(7) Die Screening-Einheit übermittelt zeitgleich die erforderlichen Angaben zur Person (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr), die Datumsangaben (Monat und Jahr) der bisher durchgeführten Screeninguntersuchungen und das jeweilige Screening-Ergebnis (Brustkrebs im Screening diagnostiziert Ja oder Nein oder Abbruch der Untersuchung) zusammen mit der Kommunikationsnummer an die Vertrauensstelle des Krebsregisters. Die übermittelten Daten sind nach Erfüllung der Aufgaben, spätestens jedoch sechs Monate nach Übermittlung durch die Screening-Einheit im Krebsregister zu löschen. Dies gilt nicht für Teilnehmerinnen, bei denen durch das Screening eine Krebserkrankung oder Krebsvorläufererkrankung festgestellt wurde. Deren Angaben dürfen auf Dauer im Krebsregister gespeichert werden.

(8) Die Vertrauensstelle des Krebsregisters führt für Zwecke der Identifikation von Intervallkarzinomen und der Evaluation der Ergebnisse des Mammographie-Screenings die übermittelten Daten anhand der Kommunikationsnummer zusammen und gleicht diese mit den Kontrollnummern und den Angaben zur Person der im Register gespeicherten Erkrankungsfälle ab. Über eine Abfrage bei der Registerstelle mittels der ausschließlich internen Registernummer wird festgestellt, für welche der Screening-Teilnehmerinnen im Register Angaben zu einer Brustkrebserkrankung gespeichert sind.

Zur Evaluation der Intervallkarzinome übermittelt die Vertrauensstelle des Krebsregisters die Kommunikationsnummern, die Identifikation der Screening-Einheit, das Diagnosedatum sowie Angaben zum Tumor (Lokalisation, Histologie, Grading, TNM-Stadium) derjenigen Brustkrebsfälle, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden und die Angabe, ob der Fall als Intervallkarzinom klassifiziert wurde, an das zuständige Referenzzentrum. Die Daten werden vor der Übermittlung im Krebsregister pseudonymisiert, indem außer der Zuordnung zur Kommunikationsnummer die personenbezogenen Daten (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat, Geburtsjahr) entfernt werden. Danach wird im Krebsregister die Kommunikationsnummer gelöscht.

Das Krebsregister übermittelt zusammen mit der Kommunikationsnummer, dem Diagnosedatum und den Angaben zum Tumor auch den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes an das Referenzzentrum, die oder der im Rahmen der Behandlung ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet hat (meldende Ärzte). Das Referenzzentrum leitet den Namen und die Anschrift der meldenden Ärztin oder des meldenden Arztes an die Screening-Einheit Saarland weiter. Für eine weitergehende Bewertung der Intervallkarzinome fordert die Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien bei der meldenden Ärztin oder dem meldenden Arzt an und leitet diese in pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter. Nach Abschluss dieser Arbeiten sind die Angaben zur meldenden Ärztin oder zum meldenden Arzt sowie die Kommunikationsnummer im Referenzzentrum und in der Screening-Einheit zu löschen.

Nach Abschluss der Kategorisierung der Intervallkarzinome (echtes Intervallkarzinom, radiologisch okkult, minimale Anzeichen, falsch negativ, unklassifizierbar) übermittelt das Referenzzentrum zusammen mit der Kommunikationsnummer fallbezogen das Ergebnis der Bewertung an das Krebsregister Saarland.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

In Absatz 5 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "15. Dezember 2003 (BAnz. 2004, S. 2)" durch die Angabe "18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148 a vom 2. Oktober 2009), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Februar 2010 (BAnz. S. 1554)," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "ist das Verfahren im Einzelnen darzustellen" durch die Wörter "erhalten die Teilnahmeberechtigten ein Merkblatt auf jeweils aktuellem Stand mit detaillierten Informationen zum Verfahren, zu erwartenden Vorteilen und zu nicht auszuschließenden potentiellen Nachteilen einer Teilnahme" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "15. Dezember 2003 (BAnz. 2004, S. 2)" durch die Angabe "18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148 a vom 2. Oktober 2009), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Februar 2010 (BAnz. S. 1554)." ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Zentrale Stelle hat folgende Aufgaben:
  1. Einladung der Teilnahmeberechtigten,
  2. Zuweisung und Speicherung einer Screening-Identifikationsnummer sowie von Kontrollnummern für alle Teilnahmeberechtigten,
  3. Übermittlung der Kontrollnummern der Teilnehmerinnen an die Vertrauensstelle des Krebsregisters,
  4. Übermittlung der von der Vertrauensstelle des Krebsregisters gemeldeten Brustkrebsfälle mit Screening-Identifikationsnummer an die Screening-Einheit und das zuständige Referenzzentrum,
  5. Löschung Personen bezogener Daten der Einladungsliste und Übermittlung der Daten über die Teilnehmerinnen in anonymisierter Form an das Referenzzentrum.
"(5) Die Zentrale Stelle hat folgende Aufgaben:
  1. Das Einladungswesen und das Monitoring der Teilnahme (§ 13 Krebsfrüherkennungsrichtlinie) werden folgendermaßen durchgeführt:
    1. Die teilnahmeberechtigten Frauen werden persönlich und schriftlich unter Angabe von Untersuchungsort und -termin durch die Zentrale Stelle zur Teilnahme eingeladen. Jede Frau ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres soll zeitnah mit Erreichen des Anspruchsalters und anschließend zwischen 22 und 26 Monaten nach der letzten Teilnahme oder im Falle der Nichtteilnahme nach der letzten Einladung persönlich und schriftlich eingeladen werden. Mit der Einladung ist die Frau darauf hinzuweisen, dass der im Einladungsschreiben angegebene Untersuchungsort und -termin nur durch die Zentrale Stelle verlegt werden kann.
    2. Für die Einladung verwendet die Zentrale Stelle Daten der Einwohnermelderegister. Der von den Melderegistern übermittelte Datensatz soll Vornamen, Familiennamen, frühere Familiennamen einschließlich Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten.
    3. Die Zentrale Stelle weist jeder teilnahmeberechtigten Frau eine eindeutige, lebenslang geltende Screening-Identifikationsnummer
      zu, die aus dem nach § 18 übermittelten Datensatz gebildet wird und von der Zentralen Stelle nicht reidentifiziert werden kann. Sie bildet weiterhin den Kontrollnummernsatz nach dem Verschlüsselungsverfahren gemäß § 13a Absatz 4. Aus den Vor- und Familiennamen und der Anschrift der Frauen wird eine Einladungsliste erstellt, in der auch die Screening-Identifikationsnummern aufgeführt sind. Danach werden alle aus den Melderegistern übermittelten Daten umgehend gelöscht.
    4. Die Zentrale Stelle legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. Sie liefert an die Screening-Einheit eine Liste mit Namen und Screening-Identifikationsnummern der Frauen sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurden. In diese Liste trägt die Screening-Einheit ein, ob die eingeladenen Frauen teilgenommen haben, und sendet diese Liste spätestens nach vier Wochen an die Zentrale Stelle zurück, damit diese eine Erinnerung der Frauen veranlasst, die sich nicht auf die Einladung gemeldet haben.
    5. Bei der Screening-Einheit sind die von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Rückgabe der Listen an die Zentrale Stelle zu löschen. Die Zentrale Stelle löscht die personenbezogenen Daten der Einladungsliste einschließlich die der Nichtteilnehmerinnen.
    6. Die Zentrale Stelle speichert die Screening-Idenifikationsnummern, die Kontrollnummern, den vorgeschlagenen oder den wahrgenommenen Termin und den Ort der Untersuchung.
    7. Personenbezogene Daten aus den Melderegistern von Frauen, die wegen eines Ausschlusskriteriums oder wegen einer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgten Einladung bis zur erneuten Entstehung des Anspruchs auf ein Mammographiescreening nicht eingeladen werden, werden von der Zentralen Stelle unmittelbar nach Übermittlung gelöscht. Mit der Screening-Identifikationsnummer und den Kontrollnummern werden nur die Geltungsdauer des Ausschlusses oder Termin und Ort der letzten Untersuchung gespeichert.
    8. Zu Evaluationszwecken (§ 23 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) leitet die Zentrale Stelle die auf die Screening-Einheit Saarland bezogenen Angaben zur Bestimmung der Einladungsquote und der Teilnahmequote (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) in anonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter.
  2. Zu Evaluationszwecken (§ 23 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) leitet die Zentrale Stelle die auf die Screening-Einheit Saarland bezogenen Angaben zur Bestimmung der Einladungsquote und der Teilnahmequote (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) in anonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und das Wort "Adressen" wird durch das Wort "Angaben" ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Datensatz soll Vornamen, Familiennamen, frühere Familiennamen einschließlich des Geburtsnamens, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. Die Übermittlung der Daten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zum Meldewesen."

11. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 13 Abs. 4 und 6 Satz 2" die Angabe " § 13a Absatz 5, 6, 7, 9 und 10" eingefügt und nach der Angabe " § 17 Absatz 5" die Angabe "Nr. 1 b, d und f sowie" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 13a Abs. 2" durch die Angabe " § 13a Abs. 4" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma und die Angabe " § 13a Abs. 1" durch die Angabe " § 13a Abs. 4, 7 und 8 sowie § 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.

12. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:

" § 23 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

In Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 20. September 2006 (Amtsbl. S. 1806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406), wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf

Das Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), wird wie folgt geändert:

  1. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
  2. Nach § 23 wird folgender § 24 angefügt:

" § 24 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 4
Änderung des Altenpflegegesetzes

Das Gesetz zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 12 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter "Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

" § 4 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.