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SKRG - Gesetz über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung
- Saarland -
Vom 6. Februar 2002
(ABl. Nr. 22 vom 03.05.2002 S. 872; 15.02.2006 S. 474; 19.09.2006 S. 1694 06; 20.09.2006 S. 1806 06a; 13.04.2011 S. 188 11; 25.10.2011 S. 350 11a)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Abschnitt 1 06a
Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen
§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben 06a
(1) Dieses Gesetz regelt zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datenlage für die Krebsepidemiologie, die fortlaufende und einheitliche Erhebung personenbezogener Daten über das Auftreten und den Verlauf bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und Vorstufen sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten.
(2) Zu diesem Zweck wird flächendeckend das Epidemiologische Krebsregister Saarland (EKRS) geführt.
(3) Das Krebsregister hat das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen sowie Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens zu beobachten, insbesondere statistischepidemiologisch auszuwerten, Grundlagen der Gesundheitsplanung sowie der epidemiologischen Forschung einschließlich der Ursachenforschung und der Gesundheitsberichterstattung bereitzustellen, zu einer Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen und zur Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung beizutragen. Hierzu gehört auch die Ergebniskontrolle bei Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz. Es hat Daten, vorwiegend in anonymisierter Form, für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen. Es kann darüber hinaus mit eigenen Studien zur epidemiologischen Forschung beitragen.
(4) Das Gesetz regelt ferner die Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung, die sich auf einen nach bestimmten Merkmalen gebildeten Personenkreis beziehen.
(1) Das Krebsregister wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz geführt.
(2) Das Krebsregister besteht aus der Koordinierungsstelle, der Vertrauensstelle (§ 9) und der Registerstelle (§ 10).
(3) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle werden räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennt und als selbständige Einheiten geführt.
(4) Die Koordinierungsstelle stimmt den Arbeitsablauf und das Zusammenwirken der beiden Stellen aufeinander ab und vertritt das Register nach außen. Die Koordinierungsstelle hat keinen Zugang zu den personenbezogenen Datenbeständen des Registers.
(5) Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und den Kostenträgern im Gesundheitswesen an Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz zu beteiligen.
(1) Träger des Krebsregisters ist das Land.
(2) Die Kosten des Krebsregisters trägt das Land. Für Leistungen an Dritte werden Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), in der jeweils gültigen Fassung, erhoben.
(3) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Zentralen Stelle trägt das Land, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind.
(1) Identitätsdaten sind:
(2) Epidemiologische Daten sind:
(3) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.
Abschnitt 2 06a
Saarländisches Krebsregister
(1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) sowie Klinikregister und Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben.
(2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten vor einer beabsichtigten Meldung zu unterrichten. Die Patientin bzw. der Patient ist darüber zu informieren, dass sie bzw. er das Recht hat, der Meldung zu widersprechen. Unterrichtung und Information dürfen nur unterbleiben, solange der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten bei vorheriger Unterrichtung weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. Zur Unterrichtung der Patientinnen und der Patienten soll ein Informationsblatt verwendet werden, das die Patientin oder den Patienten über den Zweck der Meldung sowie das Widerspruchsrecht aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist.
(3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen.
(4) Die Meldungen an die Vertrauensstelle erfolgen mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere hierzu sowie zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei den Meldungen, nach Anhörung des Landesbeauftragten für Datenschutz, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung zu einer Patientin oder einem Patienten mit Wohnsitz außerhalb des Saarlandes, bietet sie die Meldung dem für den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten zuständigen Krebsregisters nach den dort geltenden Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung. Auch der Widerspruch ist zu übermitteln.
(6) Das Register hat die ihm von anderen Länderregistern übermittelten Daten zu Patienten mit Wohnsitz im Saarland wie die übrigen Meldungen zu behandeln.
(7) Für die Meldungen wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 6 Datenübermittlung durch die Gesundheitsämter 06a
Die Gesundheitsämter übermitteln zur Durchführung des Mortalitätsabgleichs und zur Überprüfung der Vollständigkeit des Registerbestandes von allen Sterbefällen des jeweiligen Einzugsgebietes monatlich der Vertrauensstelle:
Die Datenübermittlung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 7 Datenübermittlung durch das Statistische Amt 06
Das Statistische Amt übermittelt der Vertrauensstelle zur Ergänzung der amtlichen Todesursache beim Mortalitätsabgleich jährlich von allen Sterbefällen:
Die Datenübermittlung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 8 Datenübermittlung durch die Meldebehörden
Zur Überprüfung der Vollständigkeit, zur Fortschreibung und Berichtigung des Krebsregisters übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden der Vertrauensstelle folgende Daten:
Die Datenübermittlung kann auch elektronisch erfolgen.
(1) Die Vertrauensstelle hat
(2) Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung oder Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle epidemiologische Daten anzufordern, die bei ihr gespeicherten Kontrollnummern, soweit notwendig, umzuverschlüsseln und die umverschlüsselten Kontrollnummern zusammen mit den epidemiologischen Daten an die die Abgleichung, die Zusammenführung oder die Auswertung vornehmende Stelle zu übermitteln. Soweit die Vertrauensstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten eines anderen Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu; im Übrigen bearbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 5.
Die Registerstelle hat
§ 11 Speicherung
(1) In der Vertrauensstelle werden automatisiert gespeichert:
(2) In der Registerstelle werden zu jedem Patienten automatisiert gespeichert:
§ 12 Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern, Datenabgleich 06a
(1) Die Identitätsdaten sind mit einem asymmetrischen Chiffrierverfahren zu verschlüsseln. Das Chiffrierverfahren, das Verfahren zur Bildung der Kontrollnummern nach Absatz 2 und die hierzu erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(2) Für Berichtigungen und Ergänzungen sowie die Zuordnung der epidemiologischen Daten sind Kontrollnummern nach einem Verfahren zu bilden, das eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt und eine Abgleichung mit möglichst vielen anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern ermöglicht.
(3) Die für die asymmetrische Chiffrierung sowie für die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten und dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verwendet werden. Gleiches gilt für den Schlüssel zur Reidentifizierung sowie den Austauschschlüssel für den Datenabgleich im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
§ 13 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlungspersonenidentifizierender Daten 06a
(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsaufgaben kann die Vertrauensstelle nach Einholung einer Stellungnahme der Ethikkommission der Ärztekammer des Saarlandes und nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Darüber hinaus dürfen weder personenidentifizierende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitätsdaten entschlüsselt oder übermittelt werden; § 9 Abs. 1 Nr. 5 und §§ 13a, 14 bleiben unberührt.
(2) Vor der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 hat die Vertrauensstelle über die/den meldende/n oder behandelnde/n Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der/des Betreuerin/Betreuers oder der/des Personensorgeberechtigten, einzuholen, wenn entschlüsselte Identitätsdaten oder Daten, die von der empfangenden Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen. Dies gilt nicht, wenn der Vertrauensstelle die schriftliche Zusicherung der die Studie oder Maßnahme zur Gesundheitsvorsorge durchführenden Stelle vorliegt, dass die Patientin oder der Patient nach eingehender Unterrichtung über die vorgesehene Übermittlung der Daten die Einwilligung zur Übermittlung bereits erteilt hat. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in dieser Reihenfolge Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Kinder, Eltern und Geschwister. Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung und hat das Krebsregister hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat die verstorbene Person keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3) Werden Daten nach Abgleichung gemäß Absatz 1 in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden lediglich das Sterbedatum und die Todesursachen einer verstorbenen Person übermittelt, ist die Einholung einer Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich. Erfordert ein Vorhaben nach Absatz 1 zu einem Krankheitsfall zusätzliche Angaben zu den Daten nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 und können diese Angaben von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Absatz 2 einzuholen, die benötigten Daten bei der meldenden Person oder Stelle erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die meldende Person oder Stelle darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Krebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden.
(4) Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sind die nach Absatz 1 erstellten Daten zu löschen.
(5) Jeder Einsatz des zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderlichen Datenverarbeitungsprogramms einschließlich des Dechiffrierschlüssels ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren.
(6) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist; die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten. Werden die Daten länger als zwei Jahre gespeichert, ist die Patientin oder der Patient über die Vertrauensstelle darauf hinzuweisen.
§ 13a Mitwirkung bei der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs 06a 11
(1) Das Krebsregister Saarland ist befugt, die den epidemiologischen Krebsregistern im Rahmen der Krebsfrüherkennungsrichtlinie: Datenfluss Evaluation Mammographie-Screening vom 21. Januar 2010 (BAnz. Nr. 11 S. 212) übertragenen Aufgaben im Rahmen des Screening-Programms wahrzunehmen.
(2) Zur Bereitstellung von Basisinformationen zur Ergebnisbewertung übermittelt das Krebsregister Saarland in regelmäßigen Abständen zur Bestimmung
Daten in anonymisierter und aggregierter Form an das zuständige Referenzzentrum.
(3) Zur Identifikation der Intervallkarzinome sowie des Anteils der davon falschnegativen Diagnosen und zur Evaluation der durch das Screening-Programm angestrebten Senkung der Brustkrebsmortalität wird in der Vertrauensstelle ein jährlicher pseudonymisierter Abgleich der im Krebsregister gespeicherten Brustkrebserkrankungen mit den Daten der Teilnehmerinnen am Screening durchgeführt.
(4) Zur Durchführung des regelmäßigen pseudonymisierten Abgleichs erhält die Vertrauensstelle des Krebsregisters von der Zentralen Stelle die dort bereits bei der Einladung für alle Frauen gebildeten Kontrollnummern. Die Vertrauensstelle des Krebsregisters und die Zentrale Stelle treffen eine Vereinbarung über das zur Generierung von Kontrollnummern zur Durchführung des Abgleichs von beiden zu nutzende Programm. Das Programm wird ausschließlich für Zwecke des Abgleichs eingesetzt. Der Pseudonomisierungsschlüssel ist von beiden Stellen geheim zu halten.
(5) Zur Durchführung eines erstmaligen Basisabgleichs der bisherigen Screening-Teilnehmerinnen mit dem Krebsregister übermittelt die Screening-Einheit die zur Generierung der Kontrollnummern notwendigen persönlichen Angaben der Teilnehmerinnen zusammen mit der Screening-Identifikationsnummer und der zuvor nach Absatz 6 erstellten Kommunikationsnummer an die Zentrale Stelle. Die Zentrale Stelle generiert mittels des mit der Vertrauensstelle des Krebsregisters vereinbarten Pseudonymisierungsschlüssels die dazugehörigen Kontrollnummern und leitet diese mit den entsprechenden Kommunikationsnummern an das Krebsregister zur Durchführung des Abgleichs weiter. Nach Abschluss dieses Arbeitsgangs sind die persönlichen Angaben in der Zentralen Stelle umgehend zu löschen.
(6) Zusammen mit den Kontrollnummern übermittelt die Zentrale Stelle die nach einem eindeutigen Zufallsverfahren zuvor in der Screening-Einheit erstellten und von dort an sie weitergeleiteten, zu den Kontrollnummern gehörenden Kommunikationsnummern an die Vertrauensstelle des Krebsregisters. Die Kommunikationsnummern werden eigens für die Durchführung des Datenflusses zwischen den beteiligten Stellen generiert. Sie werden für die Dauer des Abgleichs in der Vertrauensstelle des Krebsregisters gespeichert und sind nach dessen Abschluss zu löschen.
(7) Die Screening-Einheit übermittelt zeitgleich die erforderlichen Angaben zur Person (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr), die Datumsangaben (Monat und Jahr) der bisher durchgeführten Screeninguntersuchungen und das jeweilige Screening-Ergebnis (Brustkrebs im Screening diagnostiziert Ja oder Nein oder Abbruch der Untersuchung) zusammen mit der Kommunikationsnummer an die Vertrauensstelle des Krebsregisters. Die übermittelten Daten sind nach Erfüllung der Aufgaben, spätestens jedoch sechs Monate nach Übermittlung durch die Screening-Einheit im Krebsregister zu löschen. Dies gilt nicht für Teilnehmerinnen, bei denen durch das Screening eine Krebserkrankung oder Krebsvorläufererkrankung festgestellt wurde. Deren Angaben dürfen auf Dauer im Krebsregister gespeichert werden.
(8) Die Vertrauensstelle des Krebsregisters führt für Zwecke der Identifikation von Intervallkarzinomen und der Evaluation der Ergebnisse des Mammographie-Screenings die übermittelten Daten anhand der Kommunikationsnummer zusammen und gleicht diese mit den Kontrollnummern und den Angaben zur Person der im Register gespeicherten Erkrankungsfälle ab. Über eine Abfrage bei der Registerstelle mittels der ausschließlich internen Registernummer wird festgestellt, für welche der Screening-Teilnehmerinnen im Register Angaben zu einer Brustkrebserkrankung gespeichert sind.
Zur Evaluation der Intervallkarzinome übermittelt die Vertrauensstelle des Krebsregisters die Kommunikationsnummern, die Identifikation der Screening-Einheit, das Diagnosedatum sowie Angaben zum Tumor (Lokalisation, Histologie, Grading, TNM-Stadium) derjenigen Brustkrebsfälle, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden und die Angabe, ob der Fall als Intervallkarzinom klassifiziert wurde, an das zuständige Referenzzentrum. Die Daten werden vor der Übermittlung im Krebsregister pseudonymisiert, indem außer der Zuordnung zur Kommunikationsnummer die personenbezogenen Daten (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat, Geburtsjahr) entfernt werden. Danach wird im Krebsregister die Kommunikationsnummer gelöscht.
Das Krebsregister übermittelt zusammen mit der Kommunikationsnummer, dem Diagnosedatum und den Angaben zum Tumor auch den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes an das Referenzzentrum, die oder der im Rahmen der Behandlung ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet hat (meldende Ärzte). Das Referenzzentrum leitet den Namen und die Anschrift der meldenden Ärztin oder des meldenden Arztes an die Screening-Einheit Saarland weiter. Für eine weitergehende Bewertung der Intervallkarzinome fordert die Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien bei der meldenden Ärztin oder dem meldenden Arzt an und leitet diese in pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter. Nach Abschluss dieser Arbeiten sind die Angaben zur meldenden Ärztin oder zum meldenden Arzt sowie die Kommunikationsnummer im Referenzzentrum und in der Screening-Einheit zu löschen.
Nach Abschluss der Kategorisierung der Intervallkarzinome (echtes Intervallkarzinom, radiologisch okkult, minimale Anzeichen, falsch negativ, unklassifizierbar) übermittelt das Referenzzentrum zusammen mit der Kommunikationsnummer fallbezogen das Ergebnis der Bewertung an das Krebsregister Saarland.
§ 14 Auskunft an Patientinnen und Patienten
Die Vertrauensstelle hat auf Antrag einer Patientin oder eines Patienten einem/einer von dieser oder diesem benannten Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Eintragungen zur Person der Patientin oder des Patienten gespeichert sind.
§ 15 Löschung
Die verschlüsselten Identitätsdaten sind 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat 11
(1) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung des Krebsregisters beruft das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz einen wissenschaftlichen Beirat.
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) Zu den Beratungen können Vertretungen weiterer Behörden, Anstalten oder Vereinigungen sowie andere fachkundige Personen hinzugezogen werden.
(4) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Die Berufung der unter Nummer 3, 6, 8, 9 und 11 genannten Mitglieder des Beirates erfolgt auf Vorschlag der nach Gesetz oder Satzung zuständigen Organe, die Berufung des unter Nummer 2 genannten Mitglieds des Beirats auf Vorschlag des Landkreistages Saarland, die Berufung der unter Nummer 7 genannten Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der saarländischen Krankenhausgesellschaft. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Institutionen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.
(5) Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz hat den Vorsitz im Beirat. Es erlässt die Geschäftsordnung. Die laufenden Geschäfte des Beirates führt die Koordinierungsstelle des Krebsregisters.
Abschnitt 3 06a
Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung
§ 17 Mammographie-Screening 06a 11 11a
(1) Mammographie-Screening dient der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen im Alter von 50 bis zum Ende des 70. Lebensjahres und ist nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148 a vom 2. Oktober 2009), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Februar 2010 (BAnz. S. 1554), durchzuführen.
(2) Die Teilnahme am Mammographie-Screening ist freiwillig. Mit ihrem Einverständnis ermächtigen die teilnehmenden Frauen die durchführenden Stellen zur Weitergabe und Verarbeitung der zur Durchführung und zur Effektivitätskontrolle erforderlichen Personen bezogenen Daten. Mit der Einladung zur Durchführung des Mammographie-Screenings erhalten die Teilnahmeberechtigten ein Merkblatt auf jeweils aktuellem Stand mit detaillierten Informationen zum Verfahren, zu erwartenden Vorteilen und zu nicht auszuschließenden potentiellen Nachteilen einer Teilnahme..
(3) Die Organisationsstrukturen beim Mammographie-Screening bestimmen sich nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148 a vom 2. Oktober 2009), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Februar 2010 (BAnz. S. 1554).
(4) Bei dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und den Kostenträgern im Gesundheitswesen eine Zentrale Stelle eingerichtet.
(5) Die Zentrale Stelle hat folgende Aufgaben:
(6) Die Weiterleitung der Personen bezogenen Daten oder deren Nutzung zu anderen als den Zwecken des Mammographie-Screenings ist untersagt.
§ 18 Datenübermittlung an die Zentrale Stelle des Mammographie-Screenings durch die Meldebehörden 06a 11
Für Zwecke des Mammographie-Screenings übermitteln die Meldebehörden der zur Organisation, Durchführung der Einladungen sowie der Ergebniskontrolle des Mammographie-Screenings eingerichteten Zentralen Stelle die hierfür erforderlichen Angaben aller Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres.Der Datensatz soll Vornamen, Familiennamen, frühere Familiennamen einschließlich des Geburtsnamens, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. Die Übermittlung der Daten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zum Meldewesen.
§ 19 Weitere Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen 06a
Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften zur Durchführung anderer Krankheitsfrüherkennungsprogramme durch Verordnung zu regeln.
Abschnitt 4 06a
Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeitet oder dies veranlasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten 06a / 06a 11 11a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 22 Übergangsbestimmungen 06a
Daten, die nach bisher geltendem Recht erhoben und gespeichert wurden, gelten als Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gespeichert sind.
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft
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