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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1944 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
-Saarland -

Vom 13. Juni 2018
(AmtsBl. Nr. 26 vom 12.07.2018 S. 380)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes

Das Saarländische Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476, 484), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Pflege und individuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Umgang mit berufsbezogenen Belastungen".

c) § 34 wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort "Grundstückskosten" die Wörter "sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen" angefügt.

2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe " § 6 Absätze 1 und 2" durch die Angabe " § 6 Absätze 3 und 4" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der §§ 140a bis 140d" durch die Wörter "des § 140a" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung

(1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

(2) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen und sie oder ihn sowie gegebenenfalls ihre oder seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Die psychosoziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen und bei der Vorbereitung häuslicher Pflege sowie durch die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Liegen Hinweise vor, dass eine ambulante oder stationäre pflegerische Weiterversorgung und Betreuung der Patientin oder des Patienten sicherzustellen ist, veranlasst der Sozialdienst bei der Pflegekasse unverzüglich eine Begutachtung nach § 18 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -. Bei Patientinnen und Patienten, die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, veranlasst der Sozialdienst die Information des jeweiligen Versicherungsunternehmens oder zuständigen Leistungsträgers.

(3) Die besonderen Belange behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten sind zu berücksichtigen. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist sicherzustellen; die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson ist vom Krankenhaus zu sozial vertretbaren Entgelten zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Krankenhaus regelt angemessene tägliche Besuchszeiten, die insbesondere die Belange kranker Kinder, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten berücksichtigen und Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen. Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen und eine ungestörte Nachtruhe gewährleisten. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen.

(5) Sterbende Patientinnen und Patienten haben in besonderem Maß Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Auf die Bedürfnisse dieser Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen nach Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen. Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist auch über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.

(6) aufgehoben

(7) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.

(8) Im Interesse der Patientinnen und Patienten unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen sowie ehrenamtliche Patientendienste und arbeiten mit diesen zusammen.

" § 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung

(1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

(2) Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus.

(3) Sozialer Dienst und Krankenhausseelsorge werden auf Wunsch der Patientin und des Patienten tätig.

(4) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen und sie oder ihn sowie gegebenenfalls ihre oder seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Die psycho- soziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen und bei der Vorbereitung häuslicher Pflege sowie durch die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Liegen Hinweise vor, dass eine ambulante oder stationäre pflegerische Weiterversorgung und Betreuung der Patientin oder des Patienten sicherzustellen ist, veranlasst der Sozialdienst bei der Pflegekasse unverzüglich eine Begutachtung nach § 18 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -. Bei Patientinnen und Patienten, die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, veranlasst der Sozialdienst die Information des jeweiligen Versicherungsunternehmens oder zuständigen Leistungsträgers.

(5) Sterbende Patientinnen und Patienten haben in besonderem Maß Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Auf die Bedürfnisse dieser Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen nach Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen. Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist auch über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.

(6) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.

(7) Im Interesse der Patientinnen und Patienten unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen sowie ehrenamtliche Patientendienste und arbeiten mit diesen zusammen."

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Pflege und individuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten

(1) Die Pflege der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus hat einen hohen Stellenwert. Pflege versteht sich dabei nicht nur als Krankenpflege, sondern unterstützt ebenso das Gesundsein und Gesundbleiben des Menschen. Pflege bei Gesundheitsproblemen ist eine Hilfestellung an Menschen aller Altersgruppen und soll die individuelle Situation und die individuellen Bedarfe der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

(2) Pflege, Betreuung und Behandlung sowie die gesamten Betriebsabläufe sind der Würde der Patientinnen und Patienten sowie ihren Bedürfnissen nach Schonung, Ruhe und einer aktivierenden Genesung anzupassen und angemessen zu gestalten. Die besonderen Belange kranker Kinder, hochbetagter, dementer, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten sind besonders zu berücksichtigen. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist sicherzustellen. Ebenso ist die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Patientinnen und Patienten ihre Pflege nach § 63b Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, zu ermöglichen. Die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson ist vom Krankenhaus zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Krankenhaus regelt angemessene tägliche Besuchszeiten, die insbesondere die Belange kranker Kinder, hochbetagter, dementer, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten berücksichtigen und Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen. Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen und eine ungestörte Nachtruhe gewährleisten. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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Es gibt den Patientinnen und Patienten Name, Anschrift, Sprechstundenzeit und Aufgabenbereich der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers in geeigneter Weise bekannt."Es stellt sicher, dass die Patientinnen und Patienten frühzeitig über den Namen, die Anschrift, die Sprechstundenzeit und den Aufgabenbereich der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in geeigneter Weise informiert werden."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Hierzu ist den Patientinnen und Patienten insbesondere entsprechendes Informationsmaterial bereitzustellen."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

8. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte und" eingefügt und die Wörter "Qualität ihrer Leistungen" durch das Wort "Versorgung" ersetzt.

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Umgang mit berufsbezogenen Belastungen

Jedes Krankenhaus muss ein Konzept zur Unterstützung des in der Patientenversorgung tätigen Personals bei der Bewältigung berufsbezogener Belastungen erstellen und umsetzen. Dies kann insbesondere durch eine vollständige aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz erreicht werden."

10. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)" ersetzt und die Wörter " 18. November 20 10 (Amtsbl. I S. 1420)" durch die Wörter " 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4a) Bei Betriebsaufgabe oder Umwandlung eines Krankenhauses oder eines Teils davon in eine nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtung wird die Patientendokumentation abgeschlossen. In diesen Fällen hat das Krankenhaus die Patientendaten aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden und dabei der Geheimnisschutz gewahrt bleibt."

b) In Absatz 5 wird die Angabe "4" durch "4a" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 6 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 66)" ein Komma und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)" eingefügt.

12. In § 13a Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Betriebseinstellung" durch das Wort "Betriebsaufgabe" ersetzt und werden nach den Wörtern "eines Krankenhauses" die Wörter "oder nach einer Umwandlung eines Krankenhauses in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung" eingefügt.

13. In § 16 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter " 1. Juli 2009 (Amtsbl. I S. 1087)" durch die Wörter "30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)" ersetzt.

14. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "muss" das Wort "entweder" eingefügt und nach dem Wort "qualifiziert" das Satzzeichen gestrichen und die Wörter "oder eine Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes oder ein Studium des Pflegemanagements oder der Pflegewisschenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen" eingefügt.

15. § 22 wird wie folgt geändert:

a) in § 22 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Zur Sicherung der Qualität in den saarländischen Krankenhäusern und zur Beschreibung und Zuordnung besonderer Aufgaben und Leistungen kann das zuständige Ministerium landeseigene Qualitäts- und Strukturanforderungen festlegen. Die Krankenhausplanungsbehörde kann Regelungen zu Zertifizierungsverpflichtungen der Krankenhäuser für alle Aufgaben treffen. Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Wird die Zertifizierung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen, so kann der entsprechende Versorgungsauftrag entzogen werden.

(3b) Das für die Krankenhausplanung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung personelle Anforderungen für die medizinischen und pflegerischen Bereiche der Krankenhäuser. Die personellen Anforderungen sollen dabei auf Gutachterbasis beruhende, stationsbezogene Personalmindestzahlen (Personaluntergrenzen) und Mindestanforderungen betreffend die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ärztlichen Dienst und in den pflegerischen Bereichen unter Berücksichtigung der Normal-, Intensiv- und Intermediate-Care-Stationen umfassen. Die verpflichtenden, personellen Mindestanforderungen sollen evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung."

b) In Absatz 7 Nummer 4 werden nach dem Wort "Festlegung" die Wörter "einer Bandbreite" gestrichen.

c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Satzzeichen nach dem Wort "stehen" durch ein "und" ersetzt.

bb) Die bisherige Nummer 2

2. einheitliche qualitative Standards haben und

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "stellen" durch das Wort "stellt" ersetzt. Nach dem Wort "(Krankenhausplanungsbehörde)" werden die Wörter "und die Selbstverwaltungspartner nach § 26" gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2

(2) Die Krankenhausplanung gliedert sich in zwei Phasen:
  1. die Phase 1 zur Erstellung des Krankenhausrahmenplans und
  2. die Phase 2 zur Konkretisierung des Krankenhausrahmenplans zum Krankenhausplan als Detailplan unter Beteiligung der Selbstverwaltungspartner nach § 26.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

In der Phase 1 erarbeitet die Krankenhausplanungsbehörde den Krankenhausrahmenplan auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 Satz 1.

wird gestrichen.

bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Krankenhausrahmenplan" wird durch das Wort "Krankenhausplan" ersetzt.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "gemäß Absatz 4" werden durch die Wörter "sowie Qualitätsvorgaben" ersetzt.

dd) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Krankenhausrahmenplan" wird durch das Wort "Krankenhausplan" ersetzt.

ee) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Krankenhausrahmenplan" wird durch das Wort "Krankenhausplan" ersetzt.

ff) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans."

e) Der bisherige Absatz 4

(4) Die Krankenhausplanungsbehörde gibt zur Gewährleistung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung die konkrete Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie je Krankenhaus vor. Aus besonderem landesplanerischen Interesse kann die Krankenhausplanungsbehörde darüber hinaus die Zahl der vollstationären Planbetten und teilstationären Plätze je Fachabteilung für weitere Fachgebiete festlegen. Der Krankenhausrahmenplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 3.

g) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Sofern die Selbstverwaltungspartner nach § 26 dies wünschen, erörtert die Krankenhausplanungsbehörde in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Strukturvorgaben."Die Krankenhausplanungsbehörde erörtert mit den Selbstverwaltungspartnern nach § 26 in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Vorgaben."

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Strukturvorgaben" wird durch das Wort "Vorgaben" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 4.

i) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Krankenhausplanungsbehörde" werden die Wörter "erarbeitet den Entwurf eines Krankenhausplans und" eingefügt. Die Wörter "den Krankenhausrahmenplan" werden durch das Wort "diesen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Krankenhausrahmenplan" wird durch die Wörter "Entwurf des Krankenhausplans" ersetzt. Das Wort "seine" wird durch das Wort "dessen" ersetzt.

j) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 5.

k) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In dem neuen Absatz 5 wird das Wort "Krankenhausrahmenplan" durch das Wort "Krankenhausplan" ersetzt.

l) Die bisherigen Absätze 8 bis 10

(8) In der Phase 2 verhandeln die Selbstverwaltungspartner nach § 26 nach Aufforderung durch die Krankenhausplanungsbehörde gemeinsam die Verteilung der im Krankenhausrahmenplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze eines Krankenhauses auf dessen einzelne Abteilungen und Schwerpunkte. Ebenso verhandeln die Selbstverwaltungspartner die Anzahl der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf für die im Krankenhausrahmenplan festgelegten Ausbildungsstätten auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. Die Krankenhausplanungsbehörde hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen. Wollen die Selbstverwaltungspartner in Phase 2 von ihrem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, teilen sie dies der Krankenhausplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mit; die Verteilung erfolgt sodann durch die Krankenhausplanungsbehörde.

(9) Grundlage für die Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner bilden der Krankenhausrahmenplan und das Gutachten nach Absatz 1 Satz 1. Die Festlegungen des Krankenhausrahmenplans sind bindend.

(10) Das Ergebnis der Verhandlungen teilen die Selbstverwaltungspartner zeitnah der Krankenhausplanungsbehörde mit. Diese prüft das Ergebnis nach den in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Gesichtspunkten. Die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte und die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf werden Bestandteil des Krankenhausplans und Grundlage für die Feststellungsbescheide.

werden aufgehoben.

m) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die Absätze 6 und 7.

n) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Der Krankenhausplan, bestehend aus dem Krankenhausrahmenplan und der Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte der einzelnen Krankenhäuser sowie der Verteilung der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf auf die Ausbildungsstätten auf der Ebene der einzelnen Krankenhäuser, wird nach Abschluss der Phase 2 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht."(6) Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht."

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Krankenhausrahmenplan" durch das Wort "Krankenhausplan" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Krankenhausrahmenplan" durch das Wort "Krankenhausplan" ersetzt.

18. § 27 Absatz wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Krankenhausrahmenplans nach § 23 Absatz 3" durch die Wörter "Krankenhausplans nach § 23 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 20 werden die Wörter "die Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen im Saarland e.V." durch die Wörter "der Landespflegerat des Saarlandes" ersetzt.

bb) In Nummer 30 wird nach dem Wort "Ministerium" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach der Nummer 30 wird folgende Nummer 31 eingefügt:

"Landesvereinigung Selbsthilfe e. V."

19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren" gestrichen.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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(1) Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfianzierungsgesetzes, die in den Investitionsplan aufgenommen sind, bedürfen vor ihrer Bewilligung einer fachlichen Prüfung durch die Krankenhausförderbehörde. Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, findet darüber hinaus durch die zuständige staatliche technische Behörde eine baufachliche Prüft% statt."(1) Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die in den Investitionsplan aufgenommen sind, bedürfen vor ihrer Bewilligung einer fachlichen und bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, einer baufachlichen Prüfung durch die Krankenhausförderbehörde."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa" gestrichen.

bb) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "fachliche" die Wörter "und baufachliche" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa" gestrichen.

21. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986)" ersetzt.

22. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Grundstückskosten" die Wörter "sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) fördert die Krankenhausförderbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser einschließlich der Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen von Krankenhäusern und Kosten für die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen, wenn dadurch die Versorgungsstrukturen verbessert werden. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der vom Bundesversicherungsamt gegenüber dem Saarland erteilten Auszahlungsbescheide gemäß § 6 Absatz 1 KHSFV über Fördermittel aus dem Strukturfonds bewilligt. Dabei sind der Beschluss 2012/21/EU , § 9 Absatz 2 Nummer 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und entsprechend anzuwenden."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG)

Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 2006 (Amtsbl. S. 1505) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Krankenhausträger" die Wörter "jeweils zum 1. April eines jeden Jahres" gestrichen.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "250.000 Euro" wird durch die Angabe "500.000 Euro" und die Wörter "zuständige staatliche technische Behörde" werden durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 15" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b) Die Angabe "- HOAI -" wird durch die Angabe "vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)" ersetzt.

4. In § 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "Die" durch das Wort "die" ersetzt.

5. In § 7 Satz 2 wird nach dem Wort "von" die Angabe "250.000 Euro" durch die Angabe "500.000 Euro" ersetzt.

6. In § 10 wird das Wort "ausreichende" durch die Wörter "qualitativ hochwertige" ersetzt und nach dem Wort "Bevölkerung" werden die Wörter "und insbesondere unter der Berücksichtigung einer strukturellen Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung sowie der Berücksichtigung von stationsbezogenen Personalmindestzahlen" eingefügt.

7. In § 12 werden die Wörter "VOL/VOB" durch die Wörter "vergaberechtlichen Vorschriften" ersetzt.

8. In § 16 Satz 2 wird nach dem Wort "von" die Angabe "250.000 Euro" durch die Angabe "500.000 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes

In § 3 Nummer 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), wird jeweils die Angabe "oder § 1b" durch die Wörter "Absatz 1 oder 2" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181219

ENDE