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Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsregistrierung im Saarland
- Saarland -

Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 6 vom 15.02.2024 S. 88)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Das Saarländische Krebsregistergesetz vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. April 2021 (Amtsbl. I S. 1484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Erkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Auswertung der gespeicherten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer,"2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,"

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten onkologischen Zentren und Organkrebszentren und den an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen mitwirkenden ambulanten und stationären Einrichtungen,"6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,"

d) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

"10. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten im Robert Koch-Institut nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 bis 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

11. die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,".

e) Die bisherigen Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 12 bis 17.

f) In der neuen Nummer 12 wird das Wort "Erkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 und 6, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 8 Satz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2, § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 17 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit" ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 65c" die Wörter "Absatz 2 Satz 1" eingefügt und werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter ", in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)" durch die Wörter "durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2023 vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566)" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ortsteil" die Wörter "einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren" durch die Wörter "Schlüssel der TNM-Klassifikation Maligner Tumoren in der jeweils neuesten herausgegebenen Fassung" ersetzt.

dd) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. Art der Krankenversicherung."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bundesweit einheitlichen ADT/GEKID-Basisdatensatz" durch die Wörter "einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID)" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "deren/dessen Krebserkrankungen" werden durch die Wörter "deren oder dessen Neubildungen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "zum" gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankung" durch das Wort "Neubildung" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Praxis oder Institution" durch die Wörter "ambulanten oder stationären Einrichtung" ersetzt.

g) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ansprechpartner für Rückfragen (Telefon, Fax, E-Mail),"Kontaktinformation für Rückfragen (Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner, Telefon, Fax, E-Mail),"

bb) In Nummer 4 werden vor dem Wort "Kontoinhaber" die Wörter "Kontoinhaberin oder" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt und werden die Wörter "Hauptwohnung der Patientinnen und Patienten" durch die Wörter "Hauptwohnung der Patientin oder des Patienten" ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 4 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch die Wörter "Patientin oder des Patienten" ersetzt und nach den Wörtern "Rechte der" werden die Wörter "Patientin oder des" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "über eine unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung" durch die Wörter "über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung und deren Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eine Meldung" die Wörter "oder Daten zu einem Sterbefall gemäß § 6" eingefügt und werden die Wörter "die Meldung" durch das Wort "diese" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kontrollnummern" die Wörter "sowie die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten" eingefügt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "behandeln" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu Todesfällen" durch die Wörter "Daten zu einem Sterbefall gemäß § 6" ersetzt.

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 6" die Wörter "Satz 1 und 2" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Meldungsdurchführung nach Absatz 7 steht die Meldevergütung dem Krebsregister Saarland zu."Bei Meldungsdurchführung nach Absatz 7 zahlt das Krebsregister Saarland keine Meldevergütung an die Leistungserbringer aus."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Meldungen zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind" ersetzt durch die Wörter "Meldungen zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, gelten".

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt und werden nach dem Wort "Papierdokumente" die Wörter "auch selbst" und wird nach dem Wort "übermitteln" das Wort "(Selbstmeldung)" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird vor dem Wort "Basalzellneubildungen" das Wort "invasiven" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Meldevergütung" die Wörter "für eine Selbstmeldung" eingefügt.

6. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Sterbefällen" das Wort "des" gestrichen.

7. In § 8a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Neuerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "derjenigen" durch die Wörter "der Meldungen derjenigen Patientinnen und" und das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "zu verarbeiten und Daten nach § 13a Absatz 9" ersetzt.

cc) Nummer 11 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
11. bei Übermittlung einer Meldung zusammen mit einem Widerspruch die Identitätsdaten der Meldung mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten nach erfolgter Verarbeitung der Meldung, Abrechnung mit den Kostenträgern und Bildung der Kontrollnummern unverzüglich mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten zu löschen. Im Falle eines späteren Widerspruchs sind lediglich die Identitätsdaten zu löschen. Die Information über den Widerspruch ist dauerhaft zu speichern,"11. bei Übermittlung einer Meldung zusammen mit einem Widerspruch die Identitätsdaten der Meldung mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten nach erfolgter Verarbeitung der Meldung, Abrechnung mit den Kostenträgern und Bildung der Kontrollnummern unverzüglich zu löschen. Im Falle eines späteren Widerspruchs sind lediglich die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten zu löschen. Die Information über den Widerspruch ist dauerhaft zu speichern."

dd) Nummer 12

12. die Übermittlung der zugehörigen Kontrollnummern aller Patientinnen und Patienten der durch die Registerstelle gemäß § 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), in der jeweils geltenden Fassung, an das Zentrum für Krebsregisterdaten übermittelten Daten von Neuerkrankungen durchzuführen,

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:

altneu
12. regelmäßige Datenabrufe einzelner Leistungserbringer zu patientenbezogenen Auswertungen und zur Rückmeldung der besten Information einer Tumorerkrankung einschließlich der bereits gemeldeten Daten nach § 13b entgegenzunehmen, zur weiteren Verarbeitung an die Registerstelle zu übermitteln sowie die Ergebnisse an den Leistungserbringer zurück zu übermitteln,"12. regelmäßige patientenbezogene Datenabrufe nach § 13b oder Gruppenabrufe nach § 13e durch einzelne Leistungserbringer entgegenzunehmen, zur weiteren Verarbeitung an die Registerstelle zu übermitteln und die bereitgestellte beste Information zu Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten einschließlich der bereits gemeldeten Daten an den Leistungserbringer zurückzuübermitteln."

ff) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13 und in Satz 1 wird das Wort "Krebserkrankungen" durch die Wörter "Neubildungen nach § 1 Absatz 1" ersetzt.

gg) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.

hh) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 15 und wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "meldepflichtige Person" durch das Wort "Leistungserbringer" ersetzt.

bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Meldungen nach § 5 Absatz 7 erfolgt keine Abrechnung von Meldevergütungen mit den Kostenträgern."

ii) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:

altneu
16. die Übermittlung der zugehörigen Kontrollnummern aller Patientinnen und Patienten der durch die Registerstelle gemäß § 8a Absatz 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister übermittelten Daten von Neuerkrankungen durchzuführen sowie die nach § 8a Absatz 2 übermittelten Daten entgegenzunehmen und wie eingehende Meldungen zu verarbeiten,"16. die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 bei der Registerstelle anzufordern und zusammen mit den zugehörigen Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 an das Deutsche Kinderkrebsregister zu übermitteln sowie die nach § 8a Absatz 2 übermittelten Daten entgegenzunehmen und wie eingehende Meldungen zu verarbeiten,"

jj) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 17 und nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" werden jeweils die Wörter ", in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "personenbezogene" durch das Wort "Identitätsdaten" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die epidemiologischen Daten aller bis zum Ende eines Jahres erfassten Neuerkrankungen gemäß § 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), in der jeweils geltenden Fassung, einmal jährlich an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben bis spätestens zum 3 1. Dezember des übernächsten Jahres nach Erfassung nach einheitlichem Format zu übermitteln,"2. Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten im Robert Koch-Institut nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 bis 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes zu übermitteln,"

b) In Nummer 5 werden vor dem Wort "Daten" die Wörter "angeforderten epidemiologischen" eingefügt.

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die beste Information zu einer Tumorerkrankung zur Weitergabe an einzelne Leistungserbringer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 die beste Information zu einer Tumorerkrankung einschließlich der bereits gemeldeten Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln,"6. die beste Information zu Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten einschließlich der bereits gemeldeten Daten zur Weitergabe an einzelne Leistungserbringer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 12 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,"

d) In Nummer 8 wird die Angabe "Nummer 14" durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.

e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. die Auswertungen und Rückmeldungen aggregierter Daten für die Leistungserbringer durchzuführen,"9. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer durchzuführen,"

f) In Nummer 10 werden nach der Angabe " § 65c Absatz 1" die Wörter "Satz 2 Nummer 2 und Satz 4" eingefügt.

g) In Nummer 12 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "laufenden Nummern" die Wörter "der Meldungen" eingefügt.

h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten, bei denen vor Erreichen des 18. Lebensjahres erstmals Neuerkrankungen nach § 1 Absatz 1 aufgetreten sind, nach § 8a Absatz 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister zu übermitteln,"13. auf Anforderung die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,"

10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und dessen Tumorerkrankungen" durch die Wörter ", deren oder dessen Neubildungen und Meldungen" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "zu Tumorerkrankungen" durch die Wörter "zur Neubildung nach § 4 Absatz 5" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Abgleichung von Identitätsdaten" das Wort "mit" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vertrauensstelle" die Wörter "selbst oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Sterbedatum und die Todesursachen einer verstorbenen Person" durch die Wörter "Daten zur Verlaufskontrolle gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "einem Krankheitsfall" durch die Wörter "einer Neubildung" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

12. In § 13a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "falschnegativen" durch die Wörter "falsch-negativen" ersetzt.

13. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Jede Anfrage" durch die Wörter "Jeder Abruf" ersetzt.

c) In Satz 4 (Red.Anm.: sinngemäß Satz 5) werden vor dem Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

14. § 13d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Patienten" die Wörter ", oder eine bestimmte Person, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge der Neubildung mitwirkt," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einen Leistungserbringer" durch die Wörter "eine Person, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge der Neubildung mitwirkt," ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Krebsregister hat dies durch vertragliche Vereinbarung mit der Empfängerin oder dem Empfänger sicherzustellen."

15. Nach § 13d wird folgender § 13e eingefügt:

" § 13e Gruppenabruf durch einzelne Leistungserbringer

Bei einem Gruppenabruf handelt es sich um einen Abruf der besten Information zu den Neubildungen nach § 4 Absatz 5 für eine Gruppe von Patientinnen und Patienten, für die der abrufende Leistungserbringer bereits Meldungen an das Krebsregister übermittelt hat. Die Vertrauensstelle übermittelt bei einem Gruppenabruf die in Satz 1 bezeichneten Daten nach Bereitstellung durch die Registerstelle zusammen mit den im Rahmen der Meldung an das Krebsregister übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmalen des Leistungserbringers. Zur Bestimmung der Gruppe der Patientinnen und Patienten können folgende Kriterien herangezogen werden: Zeitraum der Diagnose oder Behandlung, Tumordiagnose (Lokalisation, einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen und Histologie) oder durchgeführte tumorspezifische Therapie. Jeder Abruf ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren. Eine Übermittlung von Daten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, ist davon ausgenommen. Der Leistungserbringer muss mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird."

16. In § 14 Absatz 2 wird das Wort "Tumorerkrankungen" jeweils durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

17. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe", 10 und 12" durch die Angabe "und 10" ersetzt.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres" gestrichen und werden die Wörter "zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 (BAnz. S. 864)" durch die Wörter "in der jeweils jüngsten geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "den Krebsfrüherkennungsrichtlinien" durch die Wörter "der Krebsfrüherkennungsrichtlinie" ersetzt und die Wörter", zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. Dezember 2019 (BAnz AT 20.12.2019 B10)" durch die Wörter "in der jeweils jüngsten geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "eingerichtet" durch das Wort "geführt" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden die Wörter "Frau ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres" durch die Wörter "teilnahmeberechtigte Frau" ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

"Weiteren Einladungen kann in Textform widersprochen werden, in den Einladungen ist auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen."

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Für die Einladung verwendet die Zentrale Stelle Daten der Einwohnermelderegister. Die von den Melderegistern übermittelten Daten sollen Vornamen, Familiennamen, frühere Familiennamen einschließlich Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. Die Daten sind auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei den Meldebehörden zu berichtigen."2. Für die Einladung verwendet die Zentrale Stelle Daten der Melderegister. Der von den Melderegistern übermittelte Datensatz soll Vornamen, Familienname, frühere Familiennamen einschließlich Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. Die Übermittlung der Daten an die Zentrale Stelle richtet sich nach den Vorschriften der §§ 34, 36 Absatz 1, 38 des Bundesmeldegesetzes und den hierzu ergangenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen. Die Daten sind auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei den Meldebehörden zu berichtigen."

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden vor dem Wort "reidentifiziert" die Wörter "ohne erneuten Zugang zu den Meldedaten" eingefügt.

bbb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 4" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

ccc) In Satz 3 wird das Wort "den" durch das Wort "dem" ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Die Zentrale Stelle legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. Sie liefert an die Screening-Einheit eine Liste mit Namen und Screening-Identifikationsnummern der Frauen sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurden. In diese Liste trägt die Screening-Einheit ein, ob die eingeladenen Frauen teilgenommen haben, und sendet diese Liste spätestens nach vier Wochen an die Zentrale Stelle zurück, damit diese eine Erinnerung der Frauen veranlasst, die sich nicht auf die Einladung gemeldet haben."4. Die Zentrale Stelle legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. Die Screening-Einheit erhält von der Zentralen Stelle eine Liste mit Namen und Screening-Identifikationsnummern der Frauen sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurden. In diese Liste trägt die Screening-Einheit ein, ob die eingeladenen Frauen teilgenommen haben, und sendet diese Liste spätestens nach 4 Wochen an die Zentrale Stelle zurück. Die Zentrale Stelle veranlasst, dass Frauen, die nicht teilgenommen haben und Einladungen nicht widersprochen haben, zu einem zweiten Termin eingeladen werden."

ee) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Nichtteilnehmerinnen" die Wörter "und leitet die Angaben zur Teilnahme in anonymisierter Form zur Evaluation des Einladungswesens an das Referenzzentrum weiter" eingefügt.

ff) In Nummer 6 werden nach dem Wort "vorgeschlagenen" die Wörter "sowie, falls davon abweichend," eingefügt.

gg) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Mit der Screening-Identifikationsnummer und den Kontrollnummern werden nur die Geltungsdauer des Ausschlusses oder Termin und Ort der letzten Untersuchung gespeichert."Mit der Screening-Identifikationsnummer und der Kontrollnummer werden die Geltungsdauer eines eventuellen Ausschlusses und der in der jeweiligen Einladung vorgeschlagene sowie, falls davon abweichend, der wahrgenommene Termin und Ort der Untersuchung gespeichert."

19. In § 18 werden die Wörter "Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres" durch die Wörter "teilnahmeberechtigten Frauen, die gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), in der jeweils jüngsten geltenden Fassung, Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust haben" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung

In § 14 Absatz 1 Satz 1 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752), die zuletzt durch Verordnung vom 23. März 2022 (Amtsbl. I S. 603) geändert worden ist, werden die Wörter "zwischen 50 und 70 Jahren" gestrichen und werden nach dem Wort "Hauptwohnung" die Wörter "aller teilnahmeberechtigten Frauen, die gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), in der jeweils jüngsten geltenden Fassung, Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust haben" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

ID 240317


ENDE