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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes *

Vom 25. November 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2004 S. 860)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S.125) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 7 angefügt.

2. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Versorgungs- und Fürsorgeeinrichtungen (Versorgungswerke) " durch das Wort "Versorgungswerke" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 und 5

In der Satzung der Versorgungswerke sind zu regeln:
  1. die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtsdauer der Organe der Versorgungswerke sowie deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht durch andere gesetzliche Vorschriften bestimmt ist,
  2. der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
  3. die Voraussetzungen, unter denen insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
  4. die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
  5. die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
  6. die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, der Beginn und das Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie die Fälligkeit und die Höhe der Beiträge,
  7. die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
  8. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
  9. die Voraussetzungen, unter denen Beiträge und Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
  10. die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten kann,
  11. die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet,
  12. die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung,
  13. die Art und der Umfang der zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten.

In der Satzung können weitere, in Satz 4 Nr. 12 nicht genannte Leistungen vorgesehen werden.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für die gesetzlichen und satzungsmäßig zugelassenen Zwecke sowie zum Ausgleich der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

"(2) Die Versorgungswerke gewähren nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente.

Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, die Gewährung von Sterbegeld, Kinderzuschuss und die Erstattung und Übertragung der Versorgungsbeiträge vorsehen.

(3) Die Versorgungswerke erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Der Beitrag richtet sich nach den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder freiwillige Mehrzahlungen leisten dürfen. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen."

c) Nach Absatz 3 werden die neuen Absätze 4 und 5 eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird die neue Nummer 3 eingefügt.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "den" das Wort "Kammern" eingefügt.

6. In § 17a Abs. 3 wird das Wort "Stellungnahme" durch das Wort "Prüfung" ersetzt.

7. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  Sie nimmt zur Eignung der Prüfstellen, der Prüfer sowie der Prüfpläne, zur Auswahl der in die Prüfung einzubeziehenden Probanden, zur Angemessenheit des Prüfvorhabens und zu dessen Durchführbarkeit Stellung."Sie hat die Eignung der Prüfstellen, der Prüfer sowie der Prüfpläne, die Auswahl der in die Prüfung einzubeziehenden Probanden, die Angemessenheit des Prüfvorhabens und dessen Durchführbarkeit zu beurteilen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "eine schriftliche Stellungnahme" durch die Worte "ein schriftliches Votum" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Diese" durch das Wort "Dieses" ersetzt.

8. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Aufsichtsbehörde über die Versorgungswerke ist das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium. Die wesentlichen Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Kapitalanlagen und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) , zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) , (§ 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, §§ 13, 13 d, 14, 53 c, 54, 54 a, 54 d, 55, 55 a, 57, 58, 59, 81, 81 a, 81 b, 82, 83, 84, 86, 89 a) gelten entsprechend."(1) Aufsichtsbehörde über die Versorgungswerke ist das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Kapitalanlagen und Aufsichtsbefugnisse nach § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, den §§ 13, 13d, 14, 53c, 54 Abs. 1 und 2, §§ 54d, 55 Abs. 2 sowie den §§ 55a, 57, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82, 83, 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) gelten entsprechend. Die Versorgungswerke haben nach dem Dritten Buch, Vierter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der dort in § 62 für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit genannten Vereinfachungen Rechnung zu legen."

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

10. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:

"Anstelle der Bezeichnung in Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit dies der Rechtsklarheit oder Einheitlichkeit dient."

11. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "auf verwandten Gebieten" gestrichen.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung."(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten."

b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die zuständige Kammer kann von Satz 2 und Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist."Die zuständige Kammer kann von den Sätzen 2 und 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Einrichtung oder eine eigene Praxis geführt wird, ist auf die Weiterbildung in Gebieten oder Teilgebieten nicht anrechnungsfähig. Die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist."(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Einrichtung oder eine eigene Praxis geführt wird, ist auf die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder Zusatzbezeichnungen nicht anrechnungsfähig. Die Landesärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist."

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zusatzbezeichnung" die Worte "sowie weiterer Qualifikationen" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie kann dem Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden."Sie kann dem Kammerangehörigen nur für das Gebiet, Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung erteilt werden, dessen oder deren Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "auszustellen" die Worte "und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit dies vorgesehen ist" angefügt.

14. In § 29 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort "erfolgt" durch die Worte "und deren Widerruf erfolgen" ersetzt.

15. § 29a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Für mehrere, in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen."(1) Für mehrere, in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in der jeweiligen Zusatzbezeichnung ermöglichen."

16. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; insoweit wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden."Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren."

b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt sie auch deren Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachliche Weiterbildung. Sie prüft gemäß der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) eine außerhalb der Europäischen Union absolvierte Weiterbildung, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen."

17. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Tätigkeit in dem Gebiet oder Teilgebiet"Tätigkeit in dem Gebiet, Teilgebiet oder der Zusatzbezeichnung"

b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "die" die Worte "eine Zusatzbezeichnung oder" eingefügt.

18. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Bereiche" durch das Wort "Zusatzbezeichnungen" ersetzt.

b) Nummer 4

4. die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 26 nebeneinander geführt werden dürfen,

wird aufgehoben.

c) Die Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.

19. In § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bezeichnungen, die in diesem Gesetz oder der Weiterbildungsordnung nicht mehr vorgesehen sind, können weiter geführt werden."

20. § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin,
  7. Öffentliches Gesundheitswesen

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

"(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin,
  7. Öffentliches Gesundheitswesen

und in Verbindung dieser Fachrichtungen."

21. § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1.Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen,"1. Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder der Zusatzbezeichnung, auf das oder auf die sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen,"

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1987" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung."Dasselbe gilt grundsätzlich für die Anerkennung bereits abgeleisteter Weiterbildungsabschnitte bei ermächtigten Ärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten."

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

23. § 37a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 37a Grundsätze der Ausbildung

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. EG Nr. L 267 S. 26) ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes.

(2) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der Landesärztekammer nach bestandenem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung.

(3) Die spezifische Ausbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt unter verantwortlicher Leitung von Ärzten in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie in Praxen niedergelassener Ärzte, die zur Kassenpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind

  1. mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,
  2. mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen und
  3. höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinderheilkunde. Für die Gebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung festgelegt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer.

(4) Die Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung müssen von dem für die Ausbildung verantwortlichen Arzt persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

(5) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die mindestens sechsmonatige Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 sowie Einrichtungen und Diensten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 muss hervorgehen, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.

(6) Wer eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Landesärztekammer auf Antrag ein Zeugnis, das ihn berechtigt, die Bezeichnung "Praktischer Arzt" zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt.

(7) Solange die Mindeststudiendauer im Fach Medizin sechs Jahre beträgt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, erhält auch derjenige ein Zeugnis nach Absatz 6, der abweichend von Absatz 2 eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweist, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Die in Absatz 3 genannten Mindestzeiten dürfen nicht unterschritten werden. Die Befristung nach Satz 1 verlängert sich, solange die Mindeststudiendauer im Fach Medizin sechs Jahre beträgt.

" § 37a Grundsätze der Ausbildung, Anerkennung

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/ 16/EWG; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Wer die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung besteht.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/ 16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag werden ferner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausführung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.

(5) Wer vor dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen, erhalten auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2005 zu stellen ist, ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt."

24. Die § § 37b bis 37d

§ 37b Anderweitige Ausbildung

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum, einer kassenärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des Fünften Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden. Soweit sie nicht nach der Richtlinie 86/457/EWG in Vollzeittätigkeit erfolgen muss, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; jedoch darf weder die Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche Ausbildungszeit weniger als 60 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 37a Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen

  1. Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen,
  2. anderer, von dem Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.

§ 37c Anerkennung

(1) Wer in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 86/457/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 7 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 37 a Abs. 6.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 37a Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 86/457/EWG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer.

§ 37d Ausbildungsordnung

Das Nähere regelt die Landesärztekammer durch Satzung. Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Gebieten und für welche Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt auch den Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

werden aufgehoben.

25. In § 38 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "öffentliches" durch das Wort "Öffentliches" ersetzt.

26. In § 46a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "fünftausend Euro" durch die Worte "zweitausend Euro" ersetzt.

27. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "fünfzehntausend Euro" durch die Worte "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

28. In § 51 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesapothekerkammer" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landestierärztekammer" die Worte "oder der Landespsychotherapeutenkammer" eingefügt.

29. In § 53 werden die Worte "das Geschäftsjahr" durch die Worte "die Dauer des Ernennungszeitraums" ersetzt.

30. § 86a Abs. 5

(5) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bestellung des Errichtungsausschusses nach der beschlossenen und genehmigten Wahlordnung durchzuführen.

wird aufgehoben.

31. § 86b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

32. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

§ 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 346) , die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. S. 280) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.