umwelt-online: ThürHeilBG - Thüringer Heilberufegesetz (2)

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Zweiter Unterabschnitt
Die Weiterbildung der Ärzte

§ 35 Bezeichnungen 04

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin,
  7. Öffentliches Gesundheitswesen

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".

§ 36 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 04 16

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden, nach den Vorgaben von Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen hat und diese nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde.

(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" sowie in Gebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann abweichend von § 28 Abs. 1 teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. In den übrigen Gebieten kann für die Zeit, die die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 28 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder der Zusatzbezeichnung, auf das oder auf die sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

§ 37 Geltung von Anerkennungen anderer Ärztekammern 04

(1) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Anerkennung bereits abgeleisteter Weiterbildungsabschnitte bei ermächtigten Ärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 8 erkennt die Landesärztekammer auch eine vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene spanische Facharztausbildung an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 2a der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.

Dritter Unterabschnitt 07
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 37a Grundsätze der Ausbildung, Anerkennung 04 07 16

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann längere Mindestzeiten festlegen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung besteht.

(4) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 3 Satz 1 und 2; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Auf Antrag werden ferner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausführung des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

§ 37b (aufgehoben) 04

§ 37c (aufgehoben) 04

§ 37d (aufgehoben) 04

Vierter Unterabschnitt
Die Weiterbildung der Zahnärzte

§ 38 Bezeichnungen 04

(1) Für die Zahnärzte ist § 24 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen dürfen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnungen) hinweisen.

(2) Als Gebiete werden durch die Landeszahnärztekammer in Thüringen bestimmt:

  1. Kieferorthopädie
  2. Oralchirurgie
  3. Öffentliches Gesundheitswesen.

(3) Die Landeszahnärztekammer wird ermächtigt, abweichend von § 32 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn anderenfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für den Zahnarzt entfiele oder die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.

§ 39 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 16

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

§ 40 Geltung von Anerkennungen anderer Zahnärztekammern

Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

Fünfter Unterabschnitt
Die Weiterbildung der Tierärzte

§ 41 Bezeichnungen

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tierschutz,
  3. Lebensmittel- und Fleischhygiene,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Zuchthygiene,
  6. Tierseuchenbekämpfung,
  7. Tierhygiene

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Abweichend von § 26 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 32 Abs. 1 findet auf Tierärzte keine Anwendung.

§ 42 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Abweichend von § § 27 und 30 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"

  1. den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt und
  2. eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Für Tierärzte ohne Prüfungszeugnis für die Anstellung als beamteter Tierarzt umfasst die Weiterbildung neben der in Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeit, die sich um ein Jahr verlängert, eine Prüfung nach § 30.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt oder, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist, unter dessen Anleitung durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass und wie die theoretische Unterweisung im Sinne des § 27 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Weiterbildungsstätten erfolgt, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Tierarzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Satz 1 gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

§ 43 Geltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

Sechster Unterabschnitt
Die Weiterbildung der Apotheker

§ 44 Bezeichnungen

(1) Gebiet- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. Arzneimittelabgabe, -versorgung und -information,
  2. Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. Theoretische Pharmazie,
  4. Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Landesapothekerkammer wird ermächtigt, abweichend von § 32 Abs. 1 in der Weiterbildung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn andernfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für den Apotheker entfiele oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.

§ 45 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(2) Unbeschadet der § § 27 bis 30 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekern und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Unbeschadet des § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen. Satz 2 gilt entsprechend auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

§ 46 Geltung von Anerkennungen anderer Apothekerkammern

Die außerhalb Thüringens im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung.

Achter Abschnitt
Rügerecht

§ 46a Rüge 04

(1) Der Kammervorstand kann einen Kammerangehörigen, der die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von zweitausend Euro verbunden werden. § 12 gilt entsprechend. Das Rügerecht findet keine Anwendung bei Kammerangehörigen, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Kammerangehörigen eingeleitet ist. Eine Rüge darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als drei Jahre verstrichen sind. § 47 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vor Erteilung der Rüge ist der Kammerangehörige anzuhören. Der Bescheid über die Erteilung der Rüge ist zu begründen und dem Kammerangehörigen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten.

(4) Gegen den Bescheid kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. § 55 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Kammervorstand abgegeben. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Kammerangehörige beantragt oder es das Berufsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Kammervorstand, der Kammerangehörige und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Berufsgericht; es hat sie von Amts wegen auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.

(5) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Kammervorstand zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Kammerangehörigen sei gering und die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 61 Abs. 4 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Kammervorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Berufsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

Neunter Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit

§ 47 Anwendungsbereich 07

(1) Verstöße von Kammerangehörigen gegen ihre Berufspflichten werden im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet; § 46a bleibt unberührt. Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Thüringens weiter ausübt. Es können auch Berufspflichtverstöße geahndet werden, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich des Grundgesetzes begangen haben.

(2) Ein berufsgerichtliches Verfahren entfällt gegen Kammerangehörige, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.

(3) Sind seit einem Verstoß gegen Berufspflichten, der keine schwerere berufsgerichtliche Maßnahme als Warnung, Verweis, zeitweilige Entziehung des Wahlrechts oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist ein berufsgerichtliches Verfahren nicht mehr zulässig. Die Frist ruht, solange das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist. Verstößt die Verfehlung auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat. Die Frist ruht, solange das berufsgerichtliche Verfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig ist oder die Frist für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 57 Abs. 3 oder § 64 Abs. 1 läuft.

§ 48 Berufsgerichtliche Maßnahmen 04

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  4. zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
  5. Feststellung der Berufsunwürdigkeit.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 hat den gleichzeitigen Verlust des Wahlrechts zur Folge.

(3) Auf Verweis, Wahlrechtsentziehung und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.

(4) Auf einstimmigen Beschluss des Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 ist die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist in der Entscheidung zu bestimmen.

§ 49 Berufsgerichte

(1) Erste Instanz ist das bei jedem Verwaltungsgericht gebildete Berufsgericht für Heilberufe. Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für berufsgerichtliche Verfahren konzentrieren.

(2) Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht.

§ 50 Besetzung

(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten.

(2) Das Landesberufsgericht für die Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten.

(3) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die Berufsgerichte errichtet sind.

§ 51 Ernennung der Mitglieder, Ende des Amtes 04

(1) Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium ernennt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium die Vorsitzenden der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter sowie die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Es kann sie nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder bestellen. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium ernennt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium ferner die ehrenamtlichen Richter aus einer Vorschlagsliste der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landesapothekerkammer, der Landestierärztekammer oder der Landespsychotherapeutenkammer auf die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands, der Kammerversammlung, Angestellte der Kammer oder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein. Sie müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) endet, wenn das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren berufsgerichtlichen Maßnahme verurteilt worden ist.

(4) Ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts ist auf Antrag des für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht. Über den Antrag entscheidet das Landesberufsgericht.

§ 52 Ablehnungsgründe

(1) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
  4. in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.

§ 53 Heranziehung der Mitglieder 04

Die Reihenfolge, in der die Richter zu den Sitzungen des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts zugezogen werden, wird von den Vorsitzenden durch das Los im Voraus für die Dauer des Ernennungszeitraums bestimmt.

§ 54 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Beruf ausübt oder zurzeit des Berufsvergehens ausgeübt hat.

§ 55 Ermittlungsverfahren

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, oder wird ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, so stellt der Kammervorstand Ermittlungen an und teilt dies dem Beschuldigten mit. Mit der Durchführung von Ermittlungen kann der Kammervorstand eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder ein von ihm als geeignet befundenes Kammermitglied betrauen.

(2) Bei der Durchführung von Ermittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(3) Ein Kammerangehöriger kann Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten zu reinigen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen, die Beweismittel sind anzugeben.

§ 56 Durchführung der Ermittlungen

(1) Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person (§ 55 Abs. 1) kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Der Kammervorstand kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. Über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht end-gültig.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kammervorstand von allen Behörden Auskunft und Amtshilfe verlangen.

(3) Dem Beschuldigten ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben. Er ist abschließend über die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu hören; darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte kann sich auch schriftlich äußern. Soweit es ohne Gefährdung der Ermittlungen geschehen kann, ist dem Beschuldigten zu gestatten, die in den Ermittlungen aufkommenden Niederschriften, beigezogenen Akten und Schriftstücke einzusehen.

(4) Beweisanträgen des Beschuldigten ist stattzugeben, soweit sie für die Schuldfrage oder die Bemessung der Maßnahmen nach § 48 von Bedeutung sein können.

§ 57 Einstellung des Ermittlungsverfahrens

(1) Soweit der Kammervorstand den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten nicht für begründet hält, stellt er das Ermittlungsverfahren ein. Der Kammervorstand kann das Verfahren auch einstellen, wenn die Schuld gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind und kein öffentliches Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens besteht. Das Gleiche gilt, wenn die zu erwartende Maßnahme, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Maßnahme, die gegen den Beschuldigten wegen eines anderen Verstoßes gegen Berufspflichten verhängt worden ist oder die er zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.

(2) Stellt der Kammervorstand das Ermittlungsverfahren ein, so teilt er dies dem Beschuldigten und der Aufsichtsbehörde mit. Der Kammervorstand unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch von Entscheidungen nach Absatz 3.

(3) Bei geringer Schuld kann der Kammervorstand mit Zustimmung des Berufsgerichts und des Beschuldigten auch vorläufig von der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,

  1. zur Wiedergutmachung des durch das Berufsvergehen verursachten Schadens eine bestimme Leistung zu erbringen,
  2. zugunsten einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung einen Geldbetrag zu zahlen oder
  3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens zu beseitigen. Die Geldauflage nach Satz 1 Nr. 2 darf fünftausend Euro nicht übersteigen. § 153a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 58 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht ein. Das berufsgerichtliche Verfahren kann auch von der Aufsichtsbehörde eingeleitet werden.

(2) Die Anschuldigungsschrift soll die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.

(3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.

§ 59 Verteidigung des Beschuldigten

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Verteidiger zulassen. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Beschuldigten.

§ 60 Vertretung des Kammervorstands

Der Kammervorstand kann sich im Verfahren vor dem Berufsgericht durch eine bevollmächtigte, von ihm als geeignet befundene Person vertreten lassen.

§ 61 Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts entscheidet durch Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens vor dem Berufsgericht. Er kann sie ablehnen, wenn er den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für offensichtlich unbegründet oder das Verfahren für unzulässig hält. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammervorstand sowie dem Beschuldigten zuzustellen. Der Kammervorstand kann binnen eines Monats nach Zustellung gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde an das Landesberufsgericht einlegen, das endgültig entscheidet.

(2) Hält sich das Berufsgericht für örtlich unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Berufsgericht zu verweisen. Bei der Eröffnung trifft der Vorsitzende diese Entscheidung.

(3) Ist gegen den eines Verstoßes gegen Berufspflichten Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.

(4) Ist der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, einen Verstoß gegen Berufspflichten enthalten.

(5) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

§ 62 Verfahren bei Eröffnung

(1) Wird die Eröffnung des Verfahrens nicht gemäß § 61 abgelehnt, so stellt der Vorsitzende des Berufsgerichts dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift und etwaige Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Beschuldigte sich schriftlich äußern kann.

(2) Der Beschuldigte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Berufsgericht vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen.

§ 63 Hauptverhandlung

(1) Nach Ablauf der im § 62 genannten Frist setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Kammervorstand und den Beschuldigten. Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Kammervorstandes und des Beschuldigten angegeben werden. Ebenso ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die er für erforderlich hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

(3) Verlangt der Beschuldigte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angaben der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen. Beweisanträge des Beschuldigten und die Verfügung sind dem Kammervorstand mitzuteilen. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Beschuldigte sie unmittelbar laden lassen.

(4) Der Kammervorstand kann Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung unmittelbar laden; er hat den Vorsitzenden und den Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen.

(5) Der Vorsitzende teilt der Aufsichtsbehörde den Termin zur Hauptverhandlung rechtzeitig mit.

§ 64 Vorläufige Einstellung

(1) Das Berufsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzung des § 57 Abs. 3 mit Zustimmung des Kammervorstandes und des Beschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung durch Beschluss vorläufig einstellen und dem Beschuldigten zugleich die in § 57 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. § 57 Abs. 3 Satz 2 und § 153a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 teilt das Berufsgericht dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde mit.

§ 65 Entscheidung ohne Hauptverhandlung

(1) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu eintausend Euro für ausreichend, so kann er ohne Hauptverhandlung einen Beschluss des Berufsgerichts herbeiführen. In dem Beschluss kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu eintausend Euro erkannt werden. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Kammervorstand zu hören.

(2) Gegen den Beschluss können der Kammervorstand, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben. Bei rechtzeitigem Einspruch wird die Hauptverhandlung einberufen, sofern nicht bis zu ihrem Beginn der Einspruch zurückgenommen wird. Das Berufsgericht ist an seine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht gebunden.

(3) Wird gegen den Beschluss nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

§ 66 Verhandlung in Abwesenheit

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, hat er dies rechtzeitig mitgeteilt und lässt er sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

(2) Ist der Beschuldigte verhandlungsunfähig, so ist das Verfahren bis zur Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszusetzen. Der Vorsitzende kann jederzeit vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 67 Öffentlichkeit

(1) Die Hauptverhandlung ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes nicht öffentlich. Vertretern der Aufsichtsbehörde und Mitgliedern des Kammervorstandes sowie von ihm beauftragten Personen ist die Teilnahme gestattet; ihnen ist auf Antrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Das Berufsgericht kann durch Beschluss anderen als den in Absatz 1 genannten Personen die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten.

§ 68 Gang der Verhandlung

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende, beim Landesberufsgericht ein von ihm zum Berichterstatter ernanntes berufsrichterliches Mitglied in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Dabei können Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren oder einem anderen gesetzlich angeordneten Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; das gilt nicht, soweit der Beweis auf der Wahrnehmung einer Person beruht, die als Zeuge oder Sachverständiger geladen und erschienen ist. Ist der Beschuldigte erschienen, so wird er gehört.

(2) Sodann werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beschuldigte, das Gericht und der Kammervorstand auf die Vernehmung verzichten.

(3) Das Berufsgericht kann, wenn es weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält, neue Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder ein Mitglied des Gerichts damit beauftragen oder im Wege der Rechtshilfe ein anderes Gericht darum ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist dem Kammervorstand Gelegenheit zu geben, Anträge zur Schuldfrage und zur Bemessung der Maßnahmen nach § 48 zu stellen. Sodann sind der Beschuldigte und sein Verteidiger zu hören. Der Beschuldigte hat das letzte Wort.

§ 69 Urteil

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Berufsgericht kann zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen. Wird ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten nicht spätestens eine Woche vor der Hauptverhandlung zugestellt, so können die in diesem Nachtrag dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht werden. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Berufsgericht nach seiner freien Überzeugung.

(3) In dem Urteil kann nur auf die in § 48 Abs. 1 und 3 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt werden, der Kammerangehörige freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden. Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

  1. wenn ein Verfahrenshindernis besteht, insbesondere wenn das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet ist;
  2. wenn der Beschuldigte durch Verzicht auf die Approbation oder Beendigung der Berufsausübung aus einem anderen Grund endgültig die Kammerzugehörigkeit verliert.

(4) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und mündlichen Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Das Urteil ist von allen Mitgliedern des Gerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert zu unterschreiben, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(5) Das Urteil ist mit Rechtsmittelbelehrung dem Beschuldigten, dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem das Urteil zuzustellen.

§ 70 Berufung

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte ist die Berufung durch den Beschuldigten, den Kammervorstand und die Aufsichtsbehörde zulässig. Legt nur die Aufsichtsbehörde Berufung ein, so führt sie die Berufung im eigenen Namen durch.

(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.

(4) Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

(5) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

§ 71 Berufungsverfahren

Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist. § 65 findet keine Anwendung.

§ 72 Berufungsentscheidung

(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. Der Beschluss ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

(2) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 73 Abs. 1 verfährt. Das Landesberufsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts nicht gebunden.

§ 73 Zurückverweisung, Nachtragsanschuldigung

(1) Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Berufsgericht ist insoweit an die rechtliche Beurteilung des Landesberufsgerichts gebunden.

(2) Werden vor dem Landesberufsgericht im Wege der Nachtragsanschuldigung neue Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur verhandelt und entschieden werden, wenn der Beschuldigte nach ausdrücklichem Hinweis zustimmt.

§ 74 Beschwerde

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Berufsgerichts ist die Beschwerde an das Landesberufsgericht zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Landesberufsgericht eingelegt wird.

(3) Das Berufsgericht kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet das Landesberufsgericht endgültig.

(4) Der Vorsitzende des Berufsgerichts verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

§ 75 Wiederaufnahme

(1) Ein Verurteilter kann die Wiederaufnahme eines durch end-gültige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder eine mildere Maßnahme nach § 48 zu begründen. Die Wiederaufnahme kann ferner beantragt werden, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

(2) Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung.

(3) Ist der Antrag zulässig (Absatz 1) , so ordnet der Vorsitzende des Landesberufsgerichts, soweit es nötig ist, die Erhebung der Beweise an.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme fordert er den Kammervorstand und den Verurteilten auf, sich innerhalb einer Frist zu erklären.

(5) Das Landesberufsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, wenn sich die darin aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend bestätigt haben; andernfalls hebt es die Verurteilung auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Berufsgericht an.

(6) Das Landesberufsgericht kann mit Zustimmung des Kammervorstandes den Verurteilten ohne mündliche Verhandlung sofort freisprechen, wenn genügend Beweise bereits vorliegen.

§ 76 Kosten 07

(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren im Rechtszuge beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen des Verfahrens.

(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz zwischen 900 und 1.500 Euro, für das Beschlussverfahren nach § § 65 und 72 zwischen 500 und 1.000 Euro, für die Entscheidung des Berufsgerichts im Rügeverfahren nach § 46a Abs. 4 zwischen 500 und 1.000 Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

(3) Als bare Auslagen gelten:

  1. Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
  2. Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Berufsgerichte bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
  3. Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
  4. Schreibgebühren; § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, sind die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn das Berufsgerichtsverfahren aus den Gründen des § 69 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist.

(5) Lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 61 ab, so werden Gebühren nicht erhoben. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das berufsgerichtliche Verfahren in anderen als den in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Die baren Auslagen fallen der Kammer zur Last. Das Berufsgericht kann sie in den Fällen des Satzes 2 ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat.

(6) Die dem Beschuldigten erwachsenden notwendigen Auslagen können ganz oder zum Teil der Kammer auferlegt werden, wenn das Berufsgericht feststellt, dass ein Verstoß gegen die Berufspflichten nicht erwiesen ist. Im Falle des Absatzes 5 sind sie ganz der Kammer aufzuerlegen; dies gilt nicht bei der Einstellung des Verfahrens nach § 64 Abs. 1. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Verteidigung.

(7) Im Falle des § 70 Abs. 1 Satz 2 fallen in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze 5 und 6 die Kosten der Staatskasse zur Last.

(8) Die Absätze 4 bis 6 gelten für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht entsprechend.

§ 77 Nachträgliche Kostenentscheidung

(1) Wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

§ 78 Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3

Der Kammervorstand kann die Durchführung von Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 von der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150 Euro abhängig machen. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.

§ 79 Anwendung von § 469 der Strafprozeßordnung

Hat ein Kammermitglied durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige die Durchführung von Ermittlungen veranlasst, so findet § 469 der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

§ 80 Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.

(2) Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung sind binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufsgericht für Heilberufe einzulegen. Gegen dessen Entscheid ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an das Landesberufsgericht zulässig.

§ 81 Rechtskraft

(1) Die Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Berufsgericht zugeht. Endgültige Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit ihrer Bekanntmachung rechtskräftig.

(2) Entscheidungen der Berufsgerichte werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind.

§ 82 Einziehung von Geldbußen, Gebühren und baren Auslagen

(1) Die Einziehung vom Berufsgericht rechtskräftig auferlegter Geldbußen sowie der Gebühren, die gegen den Verurteilten rechtskräftig festgesetzt sind, obliegt der Kammer, der der Verurteilte angehört oder zurzeit des Berufsvergehens angehört hat.

(2) Geldbußen und Gebühren werden wie rückständige Beiträge und Ordnungsgelder gemäß § 12 beigetrieben, Vollstreckungstitel sind die mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Urteilsfertigungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

(3) Die Einziehung beim Berufsgericht entstandener barer Auslagen obliegt dem Berufsgericht. Für die Vollstreckung sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 83 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung

Zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und die Abstimmung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Berufsgerichtsverfahrens entgegensteht.

§ 84 Kostentragung

Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 46a Abs. 4 Satz 4 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 85 Anwendung des Gesetzes

Die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf Staatsangehörige der Europäischen Union und das anzuwendende Recht der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und für Staaten, mit denen ein EU-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist.

§ 86 Übergangsregelung für Ethik-Kommissionen

Bis zum Zeitpunkt der Ernennung der Mitglieder der zu errichtenden Ethik-Kommissionen und der Genehmigung der Satzungen durch die Aufsichtsbehörden nehmen die bei der Landesärztekammer und der Friedrich-Schiller-Universität Jena bestehenden Ethik-Kommissionen die Funktion der nach diesem Gesetz zu errichtenden Ethik-Kommissionen wahr.

§ 86a (aufgehoben) 07

§ 86b Übergangsbestimmung 04

(1) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach dem Heilberufegesetz in der vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes geltenden Fassung.

(2) Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 37a in der ab In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung (Weiterbildungsordnung) die Anrechnung der vor dem Stichtag abgeleisteten Ausbildungszeiten.

§ 87 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

§ 88 (In-Kraft-Treten)

.

 Anlage 24
(zu § 5c Abs. 1 Satz 2)

A. Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

1. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1.1 Der Umfang der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.

1.2 Jede Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

1.3 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

1.4 Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

1.5 Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

2. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

2.1 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,
  3. die Eignung der Vorschrift hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,
  5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne des Halbsatzes 1 insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann, als die Tätigkeiten bestimmten Berufen vorzubehalten,
  6. die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen und deren Ausübung beschränken, und insbesondere wie die neu oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist.

2.2 Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, soweit sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:

  1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation,
  2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,
  3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen,
  4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,
  5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

2.3 Für die Zwecke nach Nummer 2.1 Buchst. f sind die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Folgende Anforderungen sind bei der Prüfung nach Satz 1 insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen,
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,
  7. geografische Beschränkungen; dies ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet,
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
  11. festgelegte Mindest- oder Höchstpreisanforderungen,
  12. Anforderungen an die Werbung.

2.4 Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:

  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Proforma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. eine vorherige Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

2.5 Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.

B. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden,
  2. "vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird,
  3. "reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird,
  4. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder Berufserfahrung nachgewiesen werden."

Neubekanntmachung des Thüringer Heilberufegesetzes

Vom 29. Januar 2002
(GVBl. Nr. 2 vom 07.02.2002 S. 125)

Aufgrund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes vom 21. November 2001 (GVBl. S. 309) wird nachstehend der Wortlaut des Heilberufegesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 3) , wie er sich aus

  1. dem Ersten Gesetz zur Änderung des Heilberufegesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 923) ,
  2. dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Heilberufegesetzes vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 552) und
  3. dem Dritten Gesetz zur Änderung des Heilberufegesetzes vom 21. November 2001 (GVBl. S. 309)

ergibt, in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

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