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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des Thüringer Heilberufegesetzes und anderer Gesetze *

Vom 23. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30.10.2007 S. 162)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Begründung eines Wohnsitzes und ohne berufliche Niederlassung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften den Beruf ausüben, gehören den in § 1 genannten Kammern nicht an, solange sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsland wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben."(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Berufsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei dem Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Die §§ 20 und 21 über die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, insbesondere die Fortbildungspflicht, die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst und die Dokumentationspflicht, die nach den §§ 22 und 23 erlassenen Berufsordnungen und der Neunte Abschnitt dieses Gesetzes finden auf sie sinngemäß Anwendung."(3) Berufsangehörige nach Absatz 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammerangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 20 und 21 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L255 S. 22). Die nach den §§ 22 und 23 erlassenen Berufsordnungen und der Achte und Neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "fördern" ein Komma und die Worte "insbesondere durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Kammerangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können" eingefügt.

bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 7. Kammerangehörigen Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen."7. an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291 a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung."

b) Der Absatz 6 wird angefügt.

3. In § 5a Abs. 2 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörden" die Worte "und Approbationsbehörden" eingefügt.

4. In § 7 Satz 2 werden nach den Worten "über die" die Worte "im Sinne des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/ EG" eingefügt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Berufserlaubnissen" wird das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständige Behörde hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldungen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln."

b) Nach Absatz 2 werden die neuen Absätze 3 und 4 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Betrages" werden ein Komma und die Worte "mindestens jedoch 40 Euro" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Hebegebühr von mehr als 200 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden."

7. In § 14 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort "wenn" durch das Wort "wem" ersetzt.

8. In § 17h Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756)" durch die Angabe "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776)" ersetzt.

9. In § 20 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung "Sätze 1 und 2" durch die Verweisung "Sätze 1 bis 3" ersetzt.

10. In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" ein Komma und die Worte "insbesondere in ihrem Satzungsrecht, nach den Artikeln 10 bis 15, 21 Abs. 1 und den Artikeln 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 sowie 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

 Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit soll die Weiterbildungsstätte oder der Weiterbildende einmal gewechselt werden.

wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 4 wird die Verweisung "den Sätzen 2 und 3" durch die Verweisung "Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung für eine Zeit von höchstens vier Jahren halbtägig erfolgen, wobei diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig ist; die Entscheidung trifft die zuständige Kammer."(5) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen unzumutbar ist, kann sie in Teilzeit erfolgen; sie muss dann die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer."

12. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Kammerangehörigen" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.

13. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe "2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1)" durch die Angabe "2005/36/EG" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Worte "oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Gemeinschaftsrecht gleichstehen" eingefügt.

14. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 9

9. notwendige Übergangsbestimmungen, die aufgrund der Überleitung der gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages in das Recht des Landes übergehen.

wird aufgehoben.

15. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin"Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin"

16. § 37a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" und die Verweisung "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Verweisung "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" und die Verweisung "Richtlinie 93/16/EWG" durch die Verweisung "Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" und die Verweisung "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Verweisung "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/ EG" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/ EG."

d) In Absatz 4 werden das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" und die Verweisung "Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Verweisung "Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Wer vor dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen, erhalten auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2005 zu stellen ist, ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

17. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es können auch Berufspflichtverstöße geahndet werden, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich des Grundgesetzes begangen haben."

18. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "500 und 1 000 Euro" durch die Worte "900 und 1 500 Euro", die Worte "250 und 500 Euro" durch die Worte "500 und 1 000 Euro" und die Worte "400 und 800 Euro" durch die Worte "500 und 1 000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 4 wird die Verweisung " § 11 des Gerichtskostengesetzes" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht bei der Einstellung des Verfahrens nach § 64 Abs. 1."

19. § 86a

§ 86a Errichtungsausschuss 04

(1) Das für das Gesundheitswesen und für das Veterinärwesen zuständige Ministerium bestellt innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes auf Vorschlag der in Thüringen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus dem Kreis der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in Thüringen ihren Beruf ausüben, einen Errichtungsausschuss, der aus mindestens neun und höchstens 15 Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Errichtungsausschuss hat die Stellung der Kammerversammlung. Seine Aufgabe ist es, nach Maßgabe dieses Gesetzes die erste Kammerversammlung wählen zu lassen, einzuberufen und zu leiten. Hierzu ist der Errichtungsausschuss befugt, eine Satzung, eine Wahlordnung, eine Geschäftsordnung, eine Meldeordnung, eine Haushalts- und Kassenordnung, eine Beitragsordnung und eine Gebührenordnung zu erlassen; die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorstands durch die erste gewählte Kammerversammlung.

(3) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie drei Beisitzer. Mindestens ein Mitglied muss Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Diese Personen haben die Stellung eines vorläufigen Vorstands. Der Vorsitzende hat die Stellung eines vorläufigen Präsidenten. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit der Wahl des Vorstands durch die Kammerversammlung.

(4) Die Kosten des Errichtungsausschusses trägt die Landespsychotherapeutenkammer.

wird aufgehoben.

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes
über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens

Das Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

§ 2a Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäischen Gemeinschaften oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis erhalten auf Antrag die entsprechende Erlaubnis nach § 2 Abs. 2, wenn die in einem der genannten Staaten erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung, die auf einer Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes beruht, gleichwertig ist. Staatsangehörige anderer als in Satz 1 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Fachberuf des Gesundheits- oder Sozialwesens abgeschlossen haben, können die entsprechende Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 erhalten, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(2) Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Fachberuf des Gesundheits- oder Sozialwesens haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. g oder h der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) abzulegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der in einer auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich der Inhalt dieser Weiterbildung wesentlich von dem in der Verordnung bestimmten unterscheidet. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Der Antragsteller kann zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung wählen. Gleiches gilt für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die durch einen anderen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Sachgebiet im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

(3) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG , ist auf Anpassungsmaßnahmen zu verzichten.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt dem Antragsteller mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen nach den Absätze 1 und 2 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, in dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(5) Wer nach den Absätzen 1 und 2 die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erhalten hat, hat diese Bezeichnung zu führen.

(6) Die zuständige Behörde teilt der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staats auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Fachberuf des Gesundheits- oder Sozialwesens in diesem Staat erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind. Die zuständige Behörde holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vorliegen.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sind, jedoch in ihrem Herkunftsstaat keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben.

2. In § 7 werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte "unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Hebammengesetzes

Das Thüringer Hebammengesetz vom 29. September 1998 (GVBl. S. 286) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Thüringer Gesetz
über die Berufsausübung in den
Fachberufen des Gesundheitswesens"

2. Nach der Eingangsformel wird die Erste Abschnittsüberschrift eingefügt.

Erster Abschnitt
Hebammen und Entbindungspfleger

3. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Worte "unter Beachtung der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L255 S. 22)" eingefügt.

4. Nach § 3 wird die Zweite Abschnittsüberschrift eingefügt.

Zweiter Abschnitt
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und
Gesundheits- und Krankenpfleger

5. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird der § 3a eingefügt.

§ 3a Fortbildungspflicht

Nach Artikel 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besteht für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger eine Fortbildungspflicht. Das für medizinische Fachberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dieser Fortbildungspflicht, insbesondere Inhalt, Dauer und Ausgestaltung der Fortbildungslehrgänge, zu regeln.

6. Nach § 3a wird die Dritte Abschnittsüberschrift eingefügt.

Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

7. Nach § 4 wird die Vierte Abschnittsüberschrift eingefügt:

Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).