umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (8)
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Durchführung der Dokumentenprüfung bei TierenAnlage 10a 06 10
(zu § 29 Abs. 1)
  1. Prüfung der Zweckbestimmung
  2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
    1. im Original vorliegt,
    2. mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist, oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt
    3. ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,
    4. inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
    5. aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,
    6. vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,
    7. zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Union im Zusammenhang steht,
    8. für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
    9. sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,
    10. die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,
    11. auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt,

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Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren Anlage 11
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)

 

Art, VerwendungszweckArt und Weise der Kontrolle
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I. Nämlichkeitskontrolle
1.Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 TierenVergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2.Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3.Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 TransportbehältnissenVergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4.Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5.sonstige TiereVergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1.Klauentiere und EinhuferNach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1.1Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere 

 

 

1.1.1Sendungen von weniger als 10 TierenUntersuchung jedes Tieres
1.1.2Sendungen von 10 und mehr TierenUntersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren
1.2Schlachttiere 
1.2.1Sendungen von weniger als 5 TierenUntersuchung jedes Tieres
1.2.2Sendungen von 5 und mehr TierenUntersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren
2.SüßwasserfischeUntersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
3.Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsichtlich bestimmter Krankheiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transportbehältnissen befördert werdenUntersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
4.Sonstige TiereBeobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen

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Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren Anlage 12
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)

I. Nämlichkeitskontrolle

  1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
  2. Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
    1. bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
    2. bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe zu prüfen.

II. Physische Untersuchung

  1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
  2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
  3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
  4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.

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 Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig istAnlage 13 06
(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)

 

Art, VerwendungszweckVoraussetzungen
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1.Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und PferdenDas Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
2.Bruteier1. Das Transportbehältnis muss
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
3.Eier und Sperma von FischenDas Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
4.Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sindDas Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

  1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8),
  2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7),
  3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
  4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
  5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
  6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
  7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
  8. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 30 S. 15),
  9. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  10. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),
  11. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14),
  12. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 39 S. 321, 226 S. 28),
  13. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  14. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  15. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  16. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission vom 9. Juli 2004 (ABl. EU Nr. L 248 S. 1),
  17. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG des Rates vom 15. November 1999 (ABl. EG Nr. L 300 S. 17),
  18. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  19. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),
  20. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  21. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  22. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, 226 S. 128),
  23. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),
  24. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
  25. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, 191 S. 1),
  26. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31),
  27. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), geändert durch die Akte über den Beitritt 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),
  28. Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 315 S. 14),
  29. Richtlinie 2002/99/EWG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11),
  30. Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EU Nr. L 143 S. 23),
  31. Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG hinsichtlich der Verstärkung der Kontrollen bei der Verbringung von Schafen und Ziegen (ABl. EU Nr. L 169 S. 51),
  32. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12).


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