![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Änderungstext
Neunte Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *
Vom 27. März 2006
(BGBl. Nr. 15 vom 07.04.2006 S. 579)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
" § 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren".
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
" § 43a Veröffentlichung von Bekanntmachungen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Klauentiere, Einhufer" durch die Wörter "Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " , soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind."
b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
|
|
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 9 bis 11.
c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch folgende neue Nummern ersetzt:
alt | neu |
7. Geflügelfleisch: Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner; 8. Fleisch von Zuchtfederwild: | "12. Fleisch von Huftieren: Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern; 13. Geflügelfleisch: 14. Fleisch von Farmwild: |
d) Die bisherigen Nummern 9 bis 23 werden die neuen Nummern 15 bis 29.
4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16 Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 39a werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe "Anlage 4" die Angabe "Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6" eingefügt.
6. In § 9b wird die Angabe " § 11a Abs. 2" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
a) in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und
b) die Nummer 4 angefügt.
8. In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64)," gestrichen.
9. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
"Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend."
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) Die Wörter "von Waren" werden durch die Wörter "von Tieren oder Waren" ersetzt.
cc) Die Wörter "der Waren" werden durch die Wörter "der Tiere oder Waren" ersetzt.
dd) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts."
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) Satz 2
Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2 genannten Waren sind eine Entscheidung und deren Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich. Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
12. In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern
| "Abweic hend von § 22 dürfen
|
a) in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und
b) die Nummer 3 angefügt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die Wörter "und Waren" gestrichen und
bb) in Nummer 2 die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
15. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. | "Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von
|
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II" durch die Angabe " § 26 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
17. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24" durch die Wörter " , eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
18. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelassenen oder angezeigten Betrieben" durch die Wörter "in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "bei der Rücksendung" durch die Wörter "im Falle der Rücksendung" ersetzt.
19. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort "Geflügel" die Wörter "und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel" eingefügt.
20. Im Abschnitt 4 wird vor § 37 der § 36b eingefügt.
21. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) nach der Angabe "Die Absätze 1 bis 3" die Angabe " , ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31," eingefügt und
bbb) die Wörter "Waren oder Tiere" durch die Wörter "Tiere oder Waren" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die zuständige Behörde kann zusätzliche Prüfungen durchführen und Untersuchungen anordnen, soweit Anhaltspunkte
c) Nach Absatz 5 wird der Absatz 5a eingefügt.
22. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm werden
aa) die Angabe "Entscheidung des Rates vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1193/ 2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 194 S. 4)" und
bb) die Wörter "einen Ausweis" durch die Angabe "oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine Bescheinigung" ersetzt.
c) Die Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt.
23. § 42 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der Absatz 2 wird angefügt:
24. Nach § 43 wird der § 43a eingefügt.
25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:
"5. Fleisch".
26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.1 Spalte 2 wird die Angabe "des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42)" gestrichen.
bb) In Nummer 7.1 Spalte 3 wird die Angabe "90/65/EWG" durch die Angabe "92/65/EWG" ersetzt.
cc) Nummer 10.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik tätigen Tierarztes, die den Namen und die Anschrift des Herkunftsbetriebes und die Kennzeichen zur Identifizierung der Tiere enthält sowie bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 und 2.1 nicht bestehen | "amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG". |
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1 | 2 | 3 |
"1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 |
bb) Die Nummern 1a bis 4.2
1a. Hackfleisch aus frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch / Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs III der Richtlinie 94/65/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1b. Fleischzubereitungen amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs V der Richtlinie 94/65/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Fleischerzeugnisse 2.1 Fleischextrakte, ausgelassene Fette, Grieben, Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut und Blutplasma, gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Därme und Harnblasen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Buchstabe a Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, ausgenommen Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen so erhitzt worden ist, dass der Fc-Wert mindestens 3 beträgt Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Buchstabe a Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 77/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Frisches Fleisch von wild lebenden Säugetieren, die in Zuchtbetrieben gehalten wurden amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Frisches Fleisch erlegten Wildes 4.1 Frisches Fleisch erlegten Wildes, ausgenommen ganze Stücke erlegten Wildes von Klauentieren und Einhufern Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.2 Ganze Stücke erlegten Wildes von Klauentieren und Einhufern amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung
werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7e werden die neuen Nummern 2 bis 9.
dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10
8. Frisches Fleisch von Hauskaninchen amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Richtlinie 91/495/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 9. Frisches Geflügelfleisch Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Abschnitt I Buchstabe a Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs VI der Richtlinie 71/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Falle
a) des Verbringens über ein Drittland oder
b) der Lage des Herkunftsbetriebes in einem Gebiet, für das aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen geltenArtikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10. Frisches Fleisch von Zuchtfederwild amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle der Anerkennung des Bestimmungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile als frei von Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung
werden gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10.
ff) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummer ersetzt:
1 | 2 | 3 |
"11. Rohmilch und Milcherzeugnisse | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung". |
27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt I wird die Nummer 5 angefügt.
b) Dem Abschnitt II wird die Nummer 7 angefügt.
28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheinigung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der Spendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können | "Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)". |
b) Nummer 2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen der Besamungsstation | "Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)". |
c) In Nummer 4 Spalte 2 werden die Wörter "Kennzeichnung nach Artikel 2" durch die Wörter "Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3" ersetzt.
29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1 | 2 | 3 |
"1. Huftiere | Artikel 3 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung". |
bb) Nummer 2
2. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, ausgenommen Tiere nach Nummer 1 und Tiere, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 und 11 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
wird gestrichen.
cc) In Nummer 3.1 werden
aaa) in Spalte 2 die Angabe "in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und
bbb) in Spalte 3 die Angabe "Artikel 15, 16 und 19" durch die Angabe "Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19" ersetzt.
dd) In Nummer 3.2 werden
aaa) in Spalte 2 die Angaben "in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung" und "Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und
bbb) in Spalte 3 die Angabe "Artikel 15, 16 und 19" durch die Angabe "Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19" ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden | "1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen". |
bb) Die Nummern 2, 8 bis 10 und 12 bis 16
2. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 1 2.1 Fleischerzeugnisse von Tieren nach Nummer 1, ausgenommen gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Därme oder Harnblasen sowie ausgelassene Fette Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung 2.2 Gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Därme und Harnblasen von Tieren nach Nummer 1 Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in geltenden Fassung 2.3 Ausgelassene Fette von Tieren nach Nummer 1 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
8. Frisches Geflügelfleisch Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 11 und 12 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
9. Geflügelfleischerzeugnisse Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
10. Fleisch von Zuchtfederwild Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 und 12 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
12. Fleisch von wildlebenden Säugetieren, die in Zuchtbetrieben gehalten wurden Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
13. Frisches Fleisch erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
14. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
15. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
16. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus zum menschlichen Verzehr hergestellte Erzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/ 99/EWG in der jeweils geltenden Fassung
werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 6.
dd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 7.
ee) In der neuen Nummer 7 Spalte 1 wird das Wort "Milch" durch das Wort "Rohmilch" ersetzt.
30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst:
"Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art | Seuche | Zeitraum |
1 | 2 | 3 |
1. Huftiere | Maul- und Klauenseuche, Rinderpest | 12 Monate |
Stomatitis vesicularis specifica | 6 Monate | |
2. Huftiere, ausgenommen Schweine | Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber | 12 Monate |
3. Schweine | Afrikanische Schweinepest, | 12 Monate". |
Schweinepest | 24 Monate". | |
4. Rinder | Vesikuläre Schweinekrankheit | |
4.1 sämtliche | Lumpyskin | 36 Monate". |
4.2 nur Tiere der Gattung Bos | Ansteckende Lungenseuche der Rinder | 12 Monate". |
5. Schafe und Ziegen | Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 12 Monate". |
6. Einhufer | Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis | 24 Monate". |
Beschälseuche, Rotz | 6 Monate". |
31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 vorangestellt:
1 | 2 |
"1. Huftiere | Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung". |
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. Frisches Geflügelfleisch Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6.
32. Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben b werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt" angefügt.
b) Dem Buchstaben j wird ein Komma angefügt.
c) Nach Buchstabe j wird der Buchstabe k angefügt.
33. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, ausgenommen
a) gereinigte und gesalzene oder getrocknete Mägen, Därme oder Harnblasen,
b) ausgelassene Fette,
c) Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt worden sind, dass der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und
d) Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden sind1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt gemacht worden ist
2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, dass die Tiere
a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,
b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest oder Anstecken der Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.
Artikel 2
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
§ 1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 3
3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial ein- oder ausführt,
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die neuen Nummern 3 bis 9.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
...
X
⍂
↑
↓