umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (7)
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2.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindArtikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und ZiegenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istArtikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 und 11 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istArtikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6.Samen von Pferden, Schafen und ZiegenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
7.Rohmilch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sindArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden FassungArtikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung
8. bis 10.- gestrichen -
11.BruteierArtikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
12. bis 16.- gestrichen -

  

 .

Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen Anlage 9a 10
(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)


 Art, VerwendungszweckRechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern
 12
1.Heu, StrohArtikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

 .

Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des UnionsrechtsAnlage 9b 06 10
(zu § 25 Abs. 1 und 3)


ArtSeucheZeitraum
123
1. HuftiereMaul- und Klauenseuche, Rinderpest12 Monate
Stomatitis vesicularis specifica6 Monate
2. Huftiere, ausgenommen SchweineBlauzungenkrankheit, Rifttalfieber12 Monate
3. SchweineAfrikanische Schweinepest,12 Monate
Schweinepest24 Monate
4. RinderVesikuläre Schweinekrankheit 
4.1 sämtlicheLumpyskin36 Monate
4.2 nur Tiere der Gattung BosAnsteckende Lungenseuche der Rinder12 Monate
5. Schafe und ZiegenPest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen12 Monate
6. EinhuferPferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis24 Monate
Beschälseuche, Rotz6 Monate

 .

Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts Anlage 10 06 10
(zu § 25 Abs. 2 und 3)


Art, VerwendungszweckRechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen
12
I. Tiere
1.HuftiereArtikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung
2.GeflügelArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.FischeArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige TiereArtikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
II. Waren
1.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindArtikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istArtikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istArtikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.BruteierArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5.Eier und Sperma von FischenArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6.Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein könnenArtikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
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