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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen *)
Vom 15. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 32 vom 18.06.2010 S. 793)
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
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2. Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:
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". |
3. Nummer 1.2.1.6 wird wie folgt gefasst:
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4. Nummer 1.2.1.9 wird wie folgt gefasst:
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"
". |
5. Nummer 1.2.1.10 wird wie folgt gefasst:
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". |
6. Nummer 1.2.1.11a wird wie folgt gefasst:
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7. Nummer 1.2.1.15 wird wie folgt gefasst:
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8. Nummer 1.2.2.3 wird wie folgt gefasst:
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"
". |
9. Nummer 1.2.2.7 wird wie folgt gefasst:
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"
". |
10. Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
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". |
11. Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
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". |
12. Nummer 1.3.9 wird wie folgt gefasst:
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Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a werden das Wort "Hafer" durch die Wörter "Nackthafer, Hafer, Rauhafer" und die Wörter "Blauer Lupine" durch die Wörter "Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.
2. In § 34 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c werden die Wörter "Blaue Lupine" durch die Wörter "Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.
3. Anlage 1 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
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4.1 Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen, Sommerhartweizen | "4.1 Sommergetreide". |
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.1.1.3 Spalte 1 und 1.1.2 wird jeweils das Wort "Hafer" durch die Wörter "Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.
b) In Nummer 3.1.1.1 Spalte 1 werden die Wörter "Blauer Lupine" durch die Wörter "Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.1 Spalte 1 und in Abschnitt 1.1 Fußnote 1 wird jeweils das Wort "Hafer" durch die Wörter "Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.
b) In Nummer 1.1.2 Spalte 3 wird nach der die Kategorie Z-1 betreffenden Angabe "92" und der die Kategorie Z-2 betreffenden Angabe "85" jeweils der Fußnotenhinweis "6)" eingefügt.
c) In Abschnitt 1.1 Fußnote 6 werden die Wörter "Hafer, die amtlich als vom Typ "Nackthafer" eingestuft sind," durch die Wörter "Nackthafer und Nacktgerste" ersetzt.
d) In Nummer 2.1.7 Spalte 1 wird das Wort "Schafschwingel" durch die Wörter "Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel" ersetzt.
e) In Nummer 3.1.3 Spalte 1 und in Abschnitt 3.1 Fußnote 6 werden jeweils die Wörter "Blaue Lupine" durch die Wörter "Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.
f) In Nummer 5.1.6 Spalte 4 wird jeweils die Angabe "12" durch die Angabe "15" ersetzt.
g) In Nummer 7.1.33 Spalte 2 wird nach der Angabe "85" der Fußnotenhinweis "7)" eingefügt.
h) Dem Abschnitt 7.1 wird folgende Fußnote 7 angefügt:
"7) Für Sorten von Zuckermais "super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner."
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.4 wird durch folgende Nummern 4.4 und 4.4a ersetzt:
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b) In den Nummern 3.2 Spalte 2, 6.9a Spalte 2, 6.10 Spalte 2 und 6.11 Spalte 2 wird die Angabe "25" jeweils durch die Angabe "30" ersetzt.
7. Anlage 5 Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
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4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ "Nackthafer" eingestuft sind, ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. | "4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais "super sweet" ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 80 %" anzugeben." |
Artikel 3
Neubekanntmachung
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2009 S. 40).