umwelt-online: Saatgutverordnung (4)

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Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes Anlage 3 07 10a 12 16 17a 18 20 21 22
(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)


1Getreide
1.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


 ArtKate-
gorie
Mindestkeim
fähigkeit
(v. H. der reinen
Körner)
Höchst-
gehalt an
Feuch-
tigkeit
(v. H.)
Tech-
nische
Min-
dest-
reinheit
(v. H. des
Ge-
wichts)
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten Sp. in einem Probenteil nach 12 1Gewicht
des Pro-
benteils
für die
Prüfung
nach
den Sp.
6 bis 11
(g)
Son-
stige
Anfor-
derun-
gen
Insgesamt
(Körner)
innerhalb der Menge nach Sp. 6innerhalb der Menge nach Sp. 8
andere
Getreide-
arten
(Körner)
andere
Arten als
Getreide
(Körner)
Hederich
und Korn-
rade zu-
sammen
(Körner)
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
(Körner)
Taumel-
lolch
(Körner)
12345678910111213
1.1.1Nackthafer, Hafer, RauhaferB8516 2)9941 33100500-
Z-185916 2)98634300500-
Z-285916 2)981077300500-
1.1.2GersteB9216 2)9941 33100500 5
Z-192 6)16 2)98634300500 5, 8
Z-285 6)16 2)981077300500 5
1.1.3RoggenB8515 2)9841 33100500-
Z8515 2)98634300500-
1.1.4TriticaleB8516 2)9841 33100500-
Z-18516 2)98634300500-
Z-28016 2)981077300500-
1.1.5Weichweizen, Hartweizen, SpelzB92 716 2)9941 33100500-
Z-192 716 2 986343005008
Z-28516 2 981077300500-
1.1.6MaisB9014980000001.000 4-
Z9014980000001.000-
1.1.7SorghumB801498000000900-
Z801498000000900-
SudangrasB801498000000250-
Z801498000000250-
Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x SudangrasB801498000000300-
Z801498000000300-
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.

3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.

4) Bei Inzuchtlinien 250 g.

5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.

6) Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.

7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.

8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.


1.2Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
1.3Gesundheitszustand
1.3.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:
1.3.2.1bei Basissaatgut
1.3.2.2bei Zertifiziertem Saatgut
1.3.2.2.1von Hybridsorten von Roggen 4 1
1.3.2.2.2außer Hybridsorten von Roggen 3
1.3.3An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.
1.3.4Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1) Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.


2Gräser
2.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


 ArtKate-
gorie
Min-
dest-
keim-
fä-
higkeit
(v. H. der reinen
Körner)
Höchst-
gehalt
an
Feuch-
tigkeit)
(v. H.)
Tech-
nische
Mindest-
rein-
heit
(v. H. des Gewichts)
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2Gewicht
des
Proben-
teils
für die
Prüfung
nach
den
Sp.
10 bis
15
(g)
Sons-
tige
An-
forde-
run-
gen
bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Sp. 16 innerhalb einer Menge nach Sp. 6
insge-
samt
(v. H.)
innerhalb einer Menge nach Sp. 6
eine
ein-
zelne
Art
(Kör-
ner)
abweichend von Sp. 7 oder 10
eine einzel- ne Art
(v. H.)
abweichend von Sp. 7
Quecke

(Kör-
ner)

Acker-
fuchs-
schwanz
(Körner)
Flug-
hafer
und Flug-
hafer-
bastar-
de
(Körner)
Seide und Kreuzkraut
3
(Körner)
Ampfer
außer
Kl. Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
(Körner)
Quecke
(v. H.)
Acker-
fuchs-
schwanz
(v. H.)
1234567891011121314151617
2.1.1Weißes StraußgrasB8014900,3   20110015 
Z8014902,01,00,30,3   00 122 35 
2.1.2Sonstige StraußgräserB7514900,3   20110015 
Z7514902,01,00,30,3   00 122 35 
2.1.3Wiesenfuchs-
schwanz
B7014750,3   20 6 5500230 
Z7014752,51,0 70,30,3   00 125 330 
2.1.4GlatthaferB7514900,3   20 6 5500280 
Z7514903,01,0 70,50,3   0 100 125 380 
2.1.5KnaulgrasB8014900,3   20 6 5500230 
Z8014901,51,00,30,3   00 125 330 
2.1.6RohrschwingelB8014950,3   20 6 5500250 
Z8014951,51,00,50,3   00 125 350 
2.1.7Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger SchafschwingelB7514850,3   20 6 5500230 
Z7514852,01,00,50,3   00 125 330 
2.1.8Wiesen-
schwingel
B8014950,3   20 6 5500250 
Z8014951,51,00,50,3   00 125 350 
2.1.9RotschwingelB7514900,3   20 6 5500230 
Z7514901,51,00,50,3   00 125 330 
2.1.10Deutsches WeidelgrasB8014960,3   20 6 5500260 
Z8014961,51,00,50,3   00 125 360 
2.1.11sonstige Weidelgräser, FestuloliumB7514960,3   20 6 5500260 
Z7514961,51,00,50,3   00 125 360 
2.1.12LieschgräserB8014960,3   201100210 
Z8014961,51,00,30,3   00 12510 
2.1.13Hainrispe, Gemeine RispeB7514850,3   20 8110015 
Z7514852,0 41,0 40,30,3   00 122 35 
2.1.14Sumpfrispe, WiesenrispeB7514850,3   20 8110015 
Z7514852,0 41,0 40,30,3   00 122 35 
2.1.15GoldhaferB7014750,3   20 9110015 
Z7014753,01,0 70,30,3   0 11 0 122 35 
1) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist

2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.

4) Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.

5) (weggefallen)

6) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.

7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.

8) Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.

9) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.

10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.

11) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.

12) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.


2.2Gesundheitszustand
2.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
 
3Leguminosen
3.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


 ArtKate-
gorie
Mindest-
keim-
fähig-
keit
1) 2
(v. H. der
reinen
Körner)
Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
(v. H.)
Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit 3
(v. H.)
Techni-
sche
Mindest-
reinheit
(v. H. des
Gewichts)
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten)Gewicht
des
Probenteils
für die Prüfung
nach
den
Sp.
10 bis 14
(g)
Sons-
tige An-
An-
forde-
rungen
bez. auf das Gewichtin einem Probenteil nach Sp. 15 innerhalb der Menge nach Sp. 7
Inge-
samt
(v. H.)
innerhalb der Menge nach Sp. 7
eine
ein-
zelne
Art
(Körner)
abweichend von Sp. 8 oder 10
eine
ein-
zelne
Art
(v. H.)
abwei-
chend
von
Sp. 8
Steinklee
(v. H.)
Steinklee
(Körner)
Flughafer
und
Flughafer-
bastarde
(Körner)
Seide und Kreuzkraut
(Körner)
Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer (Körner)
12345678910111213 141516
3.1.0GeißrauteB604012970,3   200 700 92200 
Z604012972,01,50,3 00 9 1010 8200 
3.1.1HornkleeB754012950,3  200 700 9230 
Z754012951,8 51,0 50,3  00 9 10530 
3.1.2Weiße Lupine,
Gelbe Lupine
B802015980,3  200 80 80 821.000 11 12
Z-1, Z-2802016980,5 6 0,3 6 0,3  0 80 85 81.000 12 13
3.1.3Blaue Lupine, Schmalblättrige LupineB752016980,3  200 80 80 821.000 11 12
Z-1, Z-2752016980,5 6 0,3 6 0,3  0 80 85 81.000 12 13
3.1.4GelbkleeB802012970,3  200 700 9250 
Z802012971,51,00,3  00 9 10550 
3.1.5Bastardluzerne, SandluzerneB804012970,3  200 700 9250 
Z804012971,51,00,3  00 91550 
3.1.5aBlaueB804012970,3200 700 9250
LuzerneZ-1, Z-2804012971,51,00,300 9,10550
3.1.6EsparsetteB752012950,3  200 800 82600 (Früchte)
400 Samen)
Z752012952,51,00,3  00 85
H752012953,52,00,3  00 85
3.1.7FuttererbseB80-16980,3  200 800 821.000 
Z-1, Z-280-16980,50,30,3  00 85 81.000 
3.1.8Alexandriner KleeB802012970,3  200 700 9260 
Z802012971,51,00,3  00 9 10560 
3.1.9SchwedenkleeB802012970,3  200 700 9220 
Z802012971,51,00,3  00 91520 
3.1.10InkarnatkleeB752012970,3  200 700 9280 
Z752012971,51,00,3  00 91580 
3.1.11RotkleeB802012970,3  200 700 9250 
Z802012971,51,00,3  00 9 10550 
3.1.12WeißkleeB804012970,3  200 700 9220 
Z804012971,51,00,3  00 9 10520 
3.1.13Persischer KleeB802012970,3  200 700 9220 
Z802012971,51,00,3  00 9 1520 
3.1.14AckerbohneB80516980,3  200 800 821.000 
Z-1, Z-280516980,50,30,3  00 85 81.000 
3.1.15Pannonische Wicke, SaatwickeB852016980,3  200 80 80 821.000 
Z-1, Z-2852016981,0 6 0,5 6 0,3  0 80 85 81.000 
H852016972,0 6 1,5 6 0,3  0 80 85 81.000 
3.1.16ZottelwickeB852016980,3  200 80 80 821.000 
Z-1, Z-2852016981,0 6 0,5 6 0,3  0 80 85 81.000 
1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.

2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.

3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.

4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

5) Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.

6) Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke - außer der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten - außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.

7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.

8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.

9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.

10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.

11) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.

12) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.

13) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.


3.2Gesundheitszustand
3.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall.
3.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.


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