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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen *

Vom 25. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 52 vom 07.11.2012 S. 2270)


Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Artischocke und Rhabarber unterliegen nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes." § 2

Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen."

2. In Nummer 2.19 der Anlage werden nach den Wörtern "Gartenkürbis," die Wörter "Ölkürbis," eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppelbuchstaben aa und bb jeweils das Wort "Maissaatgut" durch die Wörter "Mais- und Sorghumsaatgut" ersetzt.

2. In § 2a werden nach den Wörtern "Zottelwicke," die Wörter "Blauer Luzerne," eingefügt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Mais" die Wörter "und Sorghum" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist."

b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a

(1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probenehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine zusätzliche Probe aus dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Basissaatgut.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum "30. Juni 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 Buchstabe b das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3

3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich erklärt hat, dass das Basissaatgut dem vom Züchter für die mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht.

aufgehoben.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Roggen" durch das Wort "Getreide" ersetzt.

b) In Absatz 3b wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen führt das Bundessortenamt an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch."Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch."

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft" gestrichen.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Saatgutmischungen" die Wörter "für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Saatgutmischungen für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nr. 8 erfüllen."Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und
  2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "oder Gemüsearten" gestrichen.

8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt."

9. Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart."

10. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder gleichartigen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken
  1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
  2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder
  3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett.
" § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung

(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken

  1. auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
  2. auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder
  3. auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.

(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben."

11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
1a 31. März Wintergetreide"1a 31. März
1a.1 Wintergetreide
1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3 30. April"3 30. April
Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt".

c) In Nummer 5.1 werden dem Wort "Mais" ein Komma und das Wort "Sorghum" angefügt.

12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Sorghum" angefügt.

b) In Nummer 1.1.1.1.2 Spalte 1 wird das Wort "Roggen" durch das Wort "Getreide" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter "und Sorghum" angefügt.

d) In Nummer 2.1.1 wird das Wort "Maissorte" durch die Wörter "Sorte derselben Art" ersetzt.

e) In Nummer 2.1.1.1 Spalte 1 werden dem Wort "Hybridsorten" die Wörter "von Mais" angefügt.

f) In Nummer 2.1.1.2 Spalte 1 werden die Wörter "von Mais" angefügt.

g) Nach Nummer 2.1.1.2 werden folgende Nummern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 angefügt:

123
"2.1.1.3bei Hybridsorten von Sorghum
in der Blütezeit, männliche Komponente
in der Blütezeit, weibliche Komponente
in der Reifezeit

0,1
0,1
0,1

0,1
0,3
0,1
2.1.1.4bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche
5 15".

h) In Nummer 2.1.2 werden nach dem Wort "Hybridsorten" die Wörter "von Mais" eingefügt.

i) Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.1.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
2.2.1 In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.

2.2.1.2 bei allen Feldbesichtigungen zusammen1,0 v. H.

"2.2.1 Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.
bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1 v. H.

2.2.1.2 bei Sorghum 0,1 v. H."

j) In Nummer 2.3 werden nach dem Wort "Feldbestand" die Wörter "von Mais" eingefügt.

k) In Nummer 2.4.1 werden nach dem Wort "Hybridsorten" die Wörter "von Mais" eingefügt.

l) In Nummer 2.4.2 wird das Wort "Sorten" durch das Wort "Maissorten" ersetzt.

m) Nach Nummer 2.4.4 wird folgende Nummer 2.4.5 angefügt:

"2.4.5 Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten."

n) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"1234
3.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke
51530
bei allen anderen Arten515
"1234
3.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
bei Futtererbse, Ackerbohne51530
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke51515
bei allen anderen Arten515".

o) In Nummer 7.1.1.1 Spalte 1 werden nach den Wörtern "Zwiebeln," die Wörter "Schnittlauch," eingefügt.

p) Nach Nummer 7.1.1.1 wird folgende Nummer 7.1.1.1a eingefügt:

12345
"7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch1010,50,1 ".

q) In Nummer 7.1.1.3 Spalte 1 werden nach den Wörtern "Paprika," die Wörter "Chili, Artischocke," eingefügt.

r) In Nummer 7.1.1.6 Spalte 1 werden die Wörter "Winterendivie, Blattzichorie," durch die Wörter "Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie," ersetzt.

s) In Nummer 7.1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter "Zucchini," durch die Wörter "Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber," ersetzt.

t) Nach Nummer 7.1.1.8 werden folgende Nummern 7.1.1.9 bis 7.1.1.9.2 eingefügt:

12345
"7.1.1.9Zuckermais, Puffmais
7.1.1.9.1Hybridsorten0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten0,50,5".

u) Nach Nummer 7.3.1.2 werden folgende Nummern 7.3.1.3 bis 7.3.1.3.2 eingefügt:

123
"7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart1.0001.000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe600300".

v) Die bisherigen Nummern 7.3.1.3 und 7.3.1.4 werden die Nummern 7.3.1.4 und 7.3.1.5.

13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.1.6 wird folgende Nummer 1.1.7 angefügt:

12345678910111213
"1.1.7SorghumB801498000000900-
Z801498000000900-".

b) In Nummer 1.2 werden die Wörter "Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6" durch das Wort "Getreide" ersetzt.

c) In Nummer 3.1.5 wird das Wort "Luzernen" durch die Wörter "Bastardluzerne, Sandluzerne" ersetzt.

d) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.5a angefügt:

12345678910111213141516
"3.1.5aBlaueB804012970,3200 700 9250
LuzerneZ-1, Z-2804012971,51,00,300 9,10550".

e) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein."5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein."

f) In Nummer 7.1.1 Spalte 1 werden nach dem Wort "Zwiebel" die Wörter ", Schalotte" eingefügt.

g) In Nummer 7.1.11 Spalte 1 werden nach dem Wort "Paprika" die Wörter " , Chili" eingefügt.

h) In Nummer 7.1.12 Spalte 1 wird das Wort "Winterendivie" durch das Wort "Endivie" ersetzt.

i) In Nummer 7.1.13 Spalte 1 werden vor dem Wort "Blattzichorie" die Wörter "Chicorée," eingefügt.

j) Nach Nummer 7.1.13 wird folgende Nummer 7.1.13a eingefügt:

123456
"7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie80971 ".

k) In Nummer 7.1.17 Spalte 1 werden nach den Wörtern "Gartenkürbis," die Wörter "Ölkürbis," eingefügt.

l) In Nummer 7.1.18 Spalte 1 werden vor dem Wort "Cardy" die Wörter "Artischocke," eingefügt.

14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Spalte 1 werden dem Wort "Mais" die Wörter "und Sorghum" angefügt.

b) Nach Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.2 eingefügt:

123
"1.3Sorghum
1.3.1Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense301.000
1.3.2Sorghum sudanense101.000".

c) In Nummer 6.6 Spalte 1 wird das Wort "Winterendivie" durch die Wörter "Endivie, Chicorée" ersetzt.

d) In Nummer 6.7 Spalte 1 werden nach den Wörtern "Gartenkürbis," die Wörter "Ölkürbis," eingefügt.

e) In Nummer 6.12 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

altneu
Cardy, Rettich, Radieschen"Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie".

f) In Nummer 7 Spalte 1 werden dem Wort "Saatgutmischungen" die Wörter "(außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)" angefügt.

g) In Nummer 7.1 Spalte 1 werden die Wörter "deren Aufwuchs zur Futternutzung, Gründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist und" gestrichen.

15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden

aa) den Wörtern "Getreide außer Mais" die Wörter "und Sorghum" sowie

bb) dem Wort "Mais" die Wörter " , Sorghum"

angefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2 Gemüsearten"2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart".

c) In Nummer 2.1.1 Spalte 1 werden

aa) nach den Wörtern "Gartenkürbis," die Wörter "Ölkürbis," eingefügt und

bb) das Wort "Feldsalat" durch die Wörter "Feldsalat, Zuckermais, Puffmais" ersetzt.

d) In Nummer 2.1.2 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

altneu
Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blattzichorie, Melone, Gurke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine"Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine".

e) In Nummer 2.1.4 werden nach dem Wort "Saatgut" die Wörter "bei Zuckermais und Puffmais 2.000 Körner, im Übrigen" eingefügt.

f) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:

"2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe "Saatgutmischung aus Sorten der Art ... " (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen".

g) Dem Wortlaut der Nummer 2.2.6 werden folgende Wörter angefügt:

"oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer".

h) Nach Nummer 2.2.8 wird folgende Nummer 2.2.8a eingefügt:

"2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel".

i) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3 Saatgutmischungen"3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)".

j) Nummer 3.1.1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2) Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2)"Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung".

k) Nummer 3.1.1.1

3.1.1.1Gründüngung2über 2 bis 10über 10 bis 15 1

wird aufgehoben.

l) Die bisherigen Nummern 3.1.1.2, 3.1.1.3, 3.1.1.3.1 und 3.1.1.3.2 werden die Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2, 3.1.1.2.1 und 3.1.1.2.2.

m) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft (§ 26 Abs. 3 Satz 2)"Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)".

16. In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter "Mais- *" durch die Wörter "Mais- und Sorghum- *", die Wörter "Maize *" durch die Wörter "Maize and Sorghum *" sowie die Wörter "mas *" durch die Wörter "mas et sorgho *" ersetzt.

17. In Anlage 8 werden in den Nummern 1.1.3 und 3.4 nach dem jeweiligen Wort "Mais" jeweils die Wörter "und Sorghum" eingefügt beziehungsweise angefügt.

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

In § 30 Absatz 3 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird Satz 2

Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.

aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

§ 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2

(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von
  1. bis 2 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel,
  2. über 2 000 Bündeln auf mindestens 20 Bündel.

Bei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut in Packungen wird die Prüfung an mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanzgutes durchgeführt. Bei Pflanzgut in Packungen sind mindestens 10 vom Hundert der Packungen zur Prüfung heranzuziehen.

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 5
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn"Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn".

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf darüber hinaus bis zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt."

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Gestattung des Inverkehrbringens

(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn

  1. das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
  2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu können,
  3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und
  4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat.

(3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt."

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 10).