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Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung *
Vom 6. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 2 vom 09.01.2014 S. 26)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.24
2.24 Lycopersicon esculentum Mill. Tomate
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nummern 2.25 bis 2.31 werden die neuen Nummern 2.24 bis 2.30.
3. Nach der neuen Nummer 2.30 wird folgende Nummer 2.31 eingefügt:
"2.31 Solanum lycopersicum L. Tomate".
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen."
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist."
(2a) Im Falle der Anerkennung des Saatgutes von Straußgräsern, Lieschgräsern, Rispenarten, Goldhafer, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten, Glatthafer, Festulolium und Weidelgräsern darf für die Zwecke der Beschaffenheitsprüfung bis zum 31. Dezember 2013 die Probenahme abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Spalte 2 auch an Partien mit einem Höchstgewicht von bis zu 25 Tonnen durchgeführt werden, soweit der Betrieb, von dem das Saatgut stammt, dies bei der Anerkennungsstelle beantragt. Die Anerkennungsstelle kann die Probenahme an Saatgutpartien dieser Größe davon abhängig machen, dass der Antragsteller nachweist, dass das zuständige Komitee der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) seine Teilnahme an dem ISTA-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut bestätigt hat. Die Anerkennungsstelle kontrolliert im Falle von Proben nach Satz 1, die von einem privaten Probenehmer nach Absatz 7 gezogen worden sind, bis zu 5 vom Hundert der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen.
wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern."
_____
*Amtlicher Hinweis:
In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. | "Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.
Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1
Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1
|
b) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. | "(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein." |
c) In Absatz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
6. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein."
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20 Anforderungen an die Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7. (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4. | " § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1. (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7. (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4." |
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch folgende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 ersetzt:
alt:
1.3.1 | Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | ||
1.3.2 | Sorghum sudanense | 30 | 1.000 |
neu:
"1.3.1 | Sorghum bicolor | 30 - 900 |
1.3.2 | Sorghum sudanense | 10 - 250 |
1.3.3 | Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | 30 - 300". |
b) In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird die jeweilige Angabe des Höchstgewichtes einer Partie in Spalte 2 durch die Angabe "10 / 25***" ersetzt.
c) Den Fußnotenhinweisen zu Anlage 4 wird folgender Hinweis angefügt:
"***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend."
9. In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort "Roggen" durch das Wort "Getreide" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 . In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vor der Aussaat" durch die Wörter "bis zu dem in Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten Termin" ersetzt.
2. In § 9 Nummer 5 wird das Wort "Erhaltungssorte" durch die Wörter "Erhaltungssorte oder Amateursorte" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. das Bundessortenamt demjenigen, der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat."
2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden, nicht übersteigt.
(2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen."
3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.
Artikel 5
Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Saatgut der Art Tomate darf noch bis zum 30. April 2015 unter der Verwendung von Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial, das mit der Angabe der bisherigen botanischen Bezeichnung "Lycopersicon esculentum Mill." versehen ist, in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 5a
Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden."
2. In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkundenachweises die Angabe "Speicherchip" durch die Angabe "Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung" ersetzt.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Erhaltungssortenverordnung und der Erhaltungsmischungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
__________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
ENDE