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Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Vom 27. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 34 vom 06.07.2013 S. 1953; 06.01.2014 S. 26 14; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 7823-7-3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
des § 6 Absatz 1 Nummer 15 in Verbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g, des § 16 Absatz 4, des § 19 Absatz 2 und des § 52 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),
des § 9 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, Arbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
des § 18 Absatz 7 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
(3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt die zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere geeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind.
(4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung des Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
(5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar 2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antragstellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen.
(6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 2 Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises 14 15
(1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:
(2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende technischorganisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
§ 3 Prüfungen
(1) Durch die Prüfungen ist jeweils festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne
(2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil.
(3) Im fachtheoretischen Teil der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse hat der Prüfling fachtypische Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Nutzung von Multiple Choice-Verfahren ist zulässig. Die Prüfungszeit für den schriftlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 60 Minuten nicht übersteigen. Die Prüfungszeit für den mündlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 30 Minuten nicht übersteigen. Bei den Aufgabenstellungen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu Grunde zu legen. Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu Grunde zu legen.
(4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden.
(5) Im fachpraktischen Teil der Prüfung der Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Beratungssituation durchzuführen und hierüber ein situationsbezogenes Fachgespräch zu führen. Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden.
§ 4 Durchführung der Prüfungen
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes sein, über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig vor dem Prüfungstermin öffentlich bekannt. Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich zu erfolgen.
(3) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder, mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit und in geheimer Beratung gefasst. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen. Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis sowie der auf dieser Basis ausgestellte Sachkundenachweis nach § 2 einzuziehen.
(5) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 3 und 4 oder § 3 Absatz 3 und 5 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen und gesondert zu bewerten. Für die Bewertung der Leistungen ist die im Bildungsbereich übliche sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen Muster auszustellen.
(9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(10) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.
§ 5 Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde
(1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen.
§ 6 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
(1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
§ 7 Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese
Ein Antrag nach Satz 1 kann auch für mehrere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen gestellt werden. Bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten Inhalten ist auch auf aktuelle Erkenntnisse zu diesen Inhalten einschließlich aktueller Erkenntnisse zu Methoden des integrierten Pflanzenschutzes, zur Zulassungssituation bei Pflanzenschutzmitteln, zur Entwicklung der Gerätetechnik und zu Änderungen relevanter Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes, des Lebensmittelrechtes, des Futtermittelrechtes sowie des Umweltrechtes, insbesondere des Chemikalienrechtes und des Wasserrechtes einzugehen. Dabei können Schwerpunkte zu den unterschiedlichen Anwendungsbereichen von Pflanzenschutzmitteln gebildet werden. Die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme kann auch durch Personen gestaltet werden, die jeweils über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem der in Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 genannten Inhalte verfügen, wenn sichergestellt ist, dass alle Inhalte entsprechend abgedeckt sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat die zuständige Behörde die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern, wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessenkonflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes besteht.
(3) Derjenige, der für die Durchführung einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer mit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der Registriernummer des Sachkundenachweises der Teilnehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme der anerkennenden Behörde zu übermitteln.
(4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes.
§ 8 Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.
§ 9 Übergangsvorschrift
Die §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, sind noch bis zum Ablauf des 25. November 2013 anzuwenden.
Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2) |
Kenntnisse über
Fertigkeiten im
Liste der anerkannten Berufsabschlüsse | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 und 2) |
Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist.
Muster eines Sachkundenachweises | Anlage 3 14 (zu § 2 Absatz 1) |
Anm. Änderung vom 06.01.2014: Die Angabe "Speicherchip" wird durch die Angabe: "Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung"
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Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung | Anlage 4 (zu § 4 Absatz 8) |
Nachweis über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz | Anlage 5 (zu § 8) |
ENDE |