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Regelwerk
Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Vom 9. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 37 vom 16.06.2017 S. 1614)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

In Nummer 1.2.1.12 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, werden die Wörter "Lolium x boucheanum Kunth" durch die Wörter "Lolium x hybridum Hausskn." ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Öl- und Faserpflanzen" durch die Wörter ", Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten" ersetzt.

2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben."

3. In § 30 Satz 1 werden die Wörter ", wenn die Packung oder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt," gestrichen.

4. § 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "und 1.1.2" wird durch die Angabe ", 1.1.2 und 3.1.2" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine laufende Nummer,"2. die Kennnummer,"

b) Satz 2

Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der Maßgabe, dass an oder auf der Packung die Mischungsnummer angegeben ist.

wird aufgehoben.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Klebemarke enthält mindestens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe "Saatgutmischung"."Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe "Saatgutmischung".

5. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird nach den Wörtern "Saatgut einer" das Wort "noch" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,".

6. § 48a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48a Übergangsvorschrift 10 16 17a

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16 Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Abschnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden

" § 48a Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden die Wörter "(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand" durch die Wörter "(Tilletia caries), Roggenstängelbrand" ersetzt.

b) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird das Wort "brevifaciens" durch das Wort "controversa" ersetzt.

c) In Nummer 3.1.2 wird das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide, Kleewürger und Kreuzkraut" ersetzt.

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in Fußnote 1 Satz 2 die Wörter "Nackthafer," und ", Rauhafer" gestrichen.

b) In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Überschrift der Spalte 14 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

c) In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Überschrift der Spalte 13 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

d) In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 (Sonstige Anforderungen) dem Fußnotenhinweis "11)" der Fußnotenhinweis "12)" angefügt.

e) In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Überschrift der Spalte 12 das Wort "Seide" durch die Wörter "Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

f) Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter "Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf" durch die Wörter "Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art" ersetzt.

bb) Folgende Fußnote 10) wird angefügt:

"10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei

Basissaatgut99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut99,0 v. H.".

g) In Nummer 5.1.6 wird nach dem Wort "Sojabohne" der Fußnotenhinweis "10)" eingefügt.

9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a eingefügt:

"1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.3a eingefügt:

"3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

c) Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2a eingefügt:

"4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

d) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a eingefügt:

"6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

e) Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2a eingefügt:

"7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

10. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a eingefügt:

"1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)".

b) In Nummer 1.2.5 werden die Wörter "(bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)" gestrichen.

c) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)"1.2.6 "Verschließung ..."   (Monat, Jahr)".

d) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter "(bei Kleinpackung EG B)" gestrichen.

e) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.2.5  Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B)"3.2.5 "Verschließung ..."   (Monat, Jahr)".

11. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.1.1 folgende Nummer 1.1.1a eingefügt:

"1.1.1a "Amtlich zugeteilte Seriennummer"

"Officially assigned serial number"

"Numéro d'ordre attribué officiellement"".

Artikel 3
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Erhaltungsmischung kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum, Senecio jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio alpinus, Senecio inaequidens, Senecio vernalis und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

cc) In der neuen Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "erfüllen und" durch die Wörter "erfüllen," ersetzt und Buchstabe c

c) kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,

wird aufgehoben.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4 Buchstaben c" durch die Angabe "Nummer 5 Buchstabe c" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

  1. § 4 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
  2. § 4 Nummer 4 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben, die den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sind.

Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.

" § 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

  1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,
  2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
  3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen."

Artikel 4
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer,".

2. § 33a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33a Übergangsvorschrift 15

Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

" § 33a Übergangsvorschrift

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."

3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a eingefügt:

"1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

b) In Nummer 2.1 wird nach der Angabe "1.2," die Angabe "1.3a," eingefügt.

Artikel 5

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 72);
  2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 59).

ID: 17/0940

ENDE