Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Biotechnologie |
ZustVGenT - Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 2. August 2005
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2005 S. 328; 28.11.2012 S. 656; 22.07.2014 S. 286 14; 16.06.2015 S. 184 15 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-94-UG
zur Nachfolgeregelung ZustV
siehe § 48
Auf Grund des § 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz-GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Vollzug des Gentechnikgesetzes
Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus § 2 etwas anderes ergibt.
§ 2 Überwachung
Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung. Die Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist
Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2005 tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - ZustVGenT) vom 26. Juni 1990 (GVBl. S. 223, BayRS 200-94-UG), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1998 (GVBl. S. 956), außer Kraft.
ENDE