Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie: EU, Bund

AGTPG - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz
- Saarland -

Vom 26. Januar 2000
(Amtsbl. 2000 S. 886)



Zur aktuellen Fassung

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

§ 1 Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organspendeansweisen

Zuständige Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung sowie für die Bereithaltung der Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen sind:

  1. das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales,
  2. die Gesundheitsämter,
  3. die Saarländische Krankenhausgesellschaft,
  4. die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Ärztekammer des Saarlandes,
  6. die Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung Saarland e.V. (LAGS).

§ 2 Errichtung der Kommission zur Lebendspende

(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Kommission für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Transplantationsgesetz als unselbständige Einrichtung errichtet. Der Kommission gehören ein Arzt bzw. eine Ärztin, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an.

(2) Die Kommissionsmitglieder sowie je zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Die Mitglieder können auf ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes verzichten. Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes abberufen werden. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen. Die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Kommission bestimmen ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung hierüber nicht zustande, wird der oder die Vorsitzende vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes bestimmt.

(4) Die Kommission verhandelt, berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.

(5) Die Kommission gibt sich eine Verfahrensordnung, in der

  1. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
  2. das Verfahren, insbesondere Einberufung, Leitung der Sitzung und Verhandlungsfähigkeit,
  3. die Geschäftsführung geregelt werden.

(6) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung und Sitzungsgeldregelung der Ärztekammer des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung. Die Ärztekammer des Saarlandes kann die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten gegenüber dem die Organtransplantation durchführenden Transplantationszentrum geltend machen. Sie schließt mit dem Transplantationszentrum vorab einen Vertrag über die konkrete Ausgestaltung der Kostenerstattung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 in Kraft.