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Saarländisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz
- Saarland -
Vom 11. Februar 2015
(Amtsbl.
Nr. 8 vom 26.03.2015 S. 221; 08.12.2021 S. 2629 21)
Archiv: 2000
§ 1 Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organ- und Gewebespendeausweisen
(1) Zuständige Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Art. 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung sowie für die Bereithaltung der Organ- und Gewebespendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen sind:
(2) Die unter Absatz 1 genannten Stellen können Patientenverbände, Initiativen sowie Selbsthilfegruppen für den Bereich der Organ- und Gewebespende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten im Saarland entfalten für die Förderung der Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende, einbeziehen.
§ 2 Errichtung der Kommission zur Lebendspende 21
(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Kommission für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes als unselbstständige Einrichtung errichtet. Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, ferner eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an.
(2) Die Kommissionsmitglieder sowie je zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes im Benehmen mit der Obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder können auf ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes verzichten. Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes abberufen werden. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen. Die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Kommission bestimmen ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung hierüber nicht zustande, wird der oder die Vorsitzende vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes bestimmt. (4) Die Kommission verhandelt, berät und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Anhörung von Seelsorgern der jeweiligen Konfessionen oder Sachverständigen zu anderen Kulturkreisen. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, anhören.
(5) Die Kommission gibt sich eine Verfahrensordnung, in der
(6) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung und Sitzungsgeldregelung der Ärztekammer des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung. Die Ärztekammer des Saarlandes kann die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten gegenüber dem die Organtransplantation durchführenden Transplantationszentrum geltend machen. Sie schließt mit dem Transplantationszentrum vorab einen Vertrag über die konkrete Ausgestaltung der Kostenerstattung.
§ 3 Entnahmekrankenhäuser; zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Benennung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
§ 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine ärztliche Transplantationsbeauftragte oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten.
(2) Als ärztliche Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter kann bestellt werden, wer eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß "Curriculum Organspende" der Bundesärztekammer aufweist. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen mindestens sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende mindestens sechsmonatige intensiv medizinische Tätigkeit nachgewiesen wird.
(3) In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer oder einem ärztlichen Transplantationsbeauftragten können die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten teilweise auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden. Die oder der ärztliche Transplantationsbeauftragte oder die oder der hauptverantwortliche ärztliche Transplantationsbeauftragte stellt sicher, dass die Aufgaben nur Personen übertragen werden, die über langjährige Erfahrung und Leitungsfunktion in der Intensivpflege verfügen und an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß "Curriculum Organspende" der Bundesärztekammer teilgenommen haben.
(4) Das Entnahmekrankenhaus stellt sicher, dass die Transplantationsbeauftragte oder der Transplantationsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
(5) Zu den Aufgaben der ärztlichen Transplantationsbeauftragten gehören neben den Verantwortlichkeiten nach § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes:
(6) Transplantationsbeauftragte unterstehen in der Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses. Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 in Verbindung mit § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes nicht an Weisungen gebunden.
(7) Die Transplantationsbeauftragten können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organ- und Gewebespende im Krankenhaus.
(8) Transplantationsbeauftragte sind zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben von ihren anderweitigen beruflichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es, gemessen an der Zahl der Intensivbetten des Entnahmekrankenhauses, erforderlich ist. Sie haben sich regelmäßig fortzubilden. In dieser Zeit haben sie im gleichen Umfang Anspruch auf Freistellung von ihren anderweitigen beruflichen Tätigkeiten.
(9) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Umfang einer regelmäßigen Fortbildung und der notwendigen Freistellung zu treffen.
§ 5 Auskunftspflichten
(1) Die Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren benennen der Obersten Gesundheitsbehörde einmal jährlich die oder den bestellten Transplantationsbeauftragten und weisen dessen Qualifikation und Fortbildung nach.
(2) Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig.
§ 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes.
§ 7 Übergangsvorschriften
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Transplantationsbeauftragte, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 derzeit nicht erfüllen, haben das Vorliegen dieser innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen.
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