Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrstoffe
Frame öffnen

UmwChemKostVO - Umweltchemikalien-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Dezember 2016
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2016 S. 952; 23.04.2019 S. 147 19;)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenbemessung 19;

(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Soweit keine Festgebühr angegeben ist, wird nach Zeitaufwand abgerechnet, der unter regelmäßigen Verhältnissen bei einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft zu verzeichnen ist. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der entstandene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren sind die Werte aus Anlage 2. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Verordnung.

(2) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.

(3) Die im Zusammenhang mit einer beantragten Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als erforderlicher Zeitaufwand mit abgerechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig abzurechnen.

(4) Die Gebühr für eine Amtshandlung, die in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einer anderen Amtshandlung vorgenommen wird, kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt oder es kann von der Gebühr befreit werden. Für Amtshandlungen, die die Nummern 3.1 und 4.1 des Gebührenverzeichnisses zum Gegenstand haben, können aus Gründen des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zugelassen werden.

§ 3 Auslagen 19;

(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmeverfahren, sind mit der Gebühr abgegolten.

(2) Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

GebührenverzeichnisAnlage 1 19;
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht

NummerGegenstand
0Beglaubigungen
1Chemikaliengesetz
2Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
3Chemikalien-Klimaschutzverordnung
4Chemikalien-Ozonschichtverordnung
5Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 289 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist

0 Beglaubigungen

NummerGegenstandGebühr
0.1Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,

a) für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)

b) zusätzlich für jeden Abdruck

1,50 Euro 1,00 Euro
0.2Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück5,00 Euro

1 Chemikaliengesetz

NummerGegenstandGebühr
1.1Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen Vor- und Nachbereitung (Auf die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, die einen Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten, kann verzichtet werden.)nach Zeitaufwand, höchstens

1.800,00 Euro

1.2Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
1.3Untersagungen nach § 23 Absatz lanach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro

2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

NummerGegenstandGebühr
2.1Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro

3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

NummerGegenstandGebühr
3.1Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungennach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
3.2Erteilung eines Zertifikats nach § 6 Absatz 2nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro

4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

NummerGegenstandGebühr
4.1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.2Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.3Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.4Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.5Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro

5 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

NummerGegenstandGebühr
5.1Zulassung der Verwendung von Methylbromid nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2nach Zeitaufwand, höchstens 3.500,00 Euro
5.2Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszweckenach Zeitaufwand, höchstens 3.500,00 Euro

.

Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der AmtshandlungAnlage 2 19;
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)


Sätze (Personalkosten und Sachkosten)

(EUR pro Stunde)(EUR pro halbe Stunde)
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte88,0044,00
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte69,0034,50
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte57,0028,50
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte50,0025,00
Kraftfahrer63,0031,50


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen