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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Umweitchemikalien-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 30.04.2019 S. 147)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Umweltchemikalien-Kostenverordnung

Die Umweltchemikalien-Kostenverordnung vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 952) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4.2, 5.1 und 8.1" durch die Angabe "3.1 und 4.1" ersetzt.

2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:


GebührenverzeichnisAnlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Inhaltsübersicht

NummerGegenstand
0Beglaubigungen
1Chemikaliengesetz
2Chemikalien-Verbotsverordnung
3Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
4Chemikalien-Klimaschutzverordnung
5Chemikalien-Ozonschichtverordnung
6Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
7Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
8Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

0 Beglaubigungen

NummerGegenstandGebühr
0.1Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,
  1. für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)
  2. zusätzlich für jeden Abdruck
1,50 Euro

1,00 Euro

0.2Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück5,00 Euro

1 Chemikaliengesetz

NummerGegenstandGebühr
1.1Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen Vor- und NachbereitungNach Zeitaufwand
1.2Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
1.3Untersagungen nach § 23 Absatz 1aNach Zeitaufwand

2 Chemikalien-Verbotsverordnung

NummerGegenstandGebühr
2.1Genehmigung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 3Nach Zeitaufwand

3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

NummerGegenstandGebühr
3.1Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2Nach Zeitaufwand

4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

NummerGegenstandGebühr
4.1Erteilung von Fristverlängerungen nach § 3 Absatz 1 Satz 5Nach Zeitaufwand
4.2Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von SachkundebescheinigungenNach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.3Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1Nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro

5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

NummerGegenstandGebühr
5.1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
5.2Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3Nach Zeitaufwand
5.3Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
5.4Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
5.5Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4Nach Zeitaufwand

6 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009
über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1088/2013 (ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 29) geändert worden ist

NummerGegenstandGebühr
6.1Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 7 zur Herstellung geregelter Stoffe zur Deckung des lizenzierten BedarfsNach Zeitaufwand
6.2Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 8 zur Herstellung oder Überschreitung festgelegter berechneter Produktionsumfänge zur Deckung wesentlicher Labor- und AnalysezweckeNach Zeitaufwand
6.3Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 von Standorten, an denen Methylbromid verwendet werden darfNach Zeitaufwand
6.4Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische VerwendungszweckeNach Zeitaufwand
6.5Erlaubnis nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Überschreitung der festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen RationalisierungNach Zeitaufwand

7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195)

NummerGegenstandGebühr
7.1Anerkennung nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 2 der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungennach
Zeitaufwand
7.2Anerkennung nach Artikel 10 Absatz 14 Satz 1 der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikatenach
Zeitaufwand

8 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. Nr. L 80 vom 31.03.2016 S. 17) geändert worden ist

NummerGegenstandGebühr
8.1Prüfung vorrangig alternativer Verfahren, Prozesse oder Methoden beim Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen nach Artikel 6 Absatz 3Nach Zeitaufwand


Neu:

"Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Inhaltsübersicht

NummerGegenstand
0Beglaubigungen
1Chemikaliengesetz
2Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
3Chemikalien-Klimaschutzverordnung
4Chemikalien-Ozonschichtverordnung
5Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 289 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist

0 Beglaubigungen

NummerGegenstandGebühr
0.1Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,

a) für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)

b) zusätzlich für jeden Abdruck

1,50 Euro 1,00 Euro
0.2Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück5,00 Euro

1 Chemikaliengesetz

NummerGegenstandGebühr
1.1Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen

Vor- und Nachbereitung (Auf die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, die einen Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten, kann verzichtet werden.)

nach

Zeitaufwand, höchstens

1.800,00 Euro

1.2Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
1.3Untersagungen nach § 23 Absatz lanach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro

2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

NummerGegenstandGebühr
2.1Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro

3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

NummerGegenstandGebühr
3.1Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungennach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
3.2Erteilung eines Zertifikats nach § 6 Absatz 2nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro

4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

NummerGegenstandGebühr
4.1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.2Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.3Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.4Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.5Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro

5 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

NummerGegenstandGebühr
5.1Zulassung der Verwendung von Methylbromid nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2nach

Zeitaufwand, höchstens

3.500,00 Euro

5.2Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszweckenach Zeitaufwand, höchstens 3.500,00 Euro

"

4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)

Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung

Sätze (Personalkosten und Sachkosten)(EUR pro Std.)(EUR pro halbe Stunde)
Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte84,5042,25
Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte64,5032,25
Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte52,5026,25
Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte46,5023,25
Kraftfahrer58,5029,25


Neu:

"Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)

Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung

Sätze (Personalkosten und Sachkosten)

(EUR pro Stunde)(EUR pro

halbe Stunde)

Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte88,0044,00
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte69,0034,50
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte57,0028,50
Beamtinnen oder Beamte der

Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte

50,0025,00
Kraftfahrer63,0031,50"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191096

ENDE