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Erste Verordnung zur Änderung der Umweitchemikalien-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. April 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 30.04.2019 S. 147)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Umweltchemikalien-Kostenverordnung
Die Umweltchemikalien-Kostenverordnung vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 952) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4.2, 5.1 und 8.1" durch die Angabe "3.1 und 4.1" ersetzt.
2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden."
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebührenverzeichnis Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)Inhaltsübersicht
Nummer Gegenstand 0 Beglaubigungen 1 Chemikaliengesetz 2 Chemikalien-Verbotsverordnung 3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung 4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung 6 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 8 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 0 Beglaubigungen
Nummer Gegenstand Gebühr 0.1 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,
- für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)
- zusätzlich für jeden Abdruck
1,50 Euro 1,00 Euro
0.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück 5,00 Euro 1 Chemikaliengesetz
Nummer Gegenstand Gebühr 1.1 Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen Vor- und Nachbereitung Nach Zeitaufwand 1.2 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro 1.3 Untersagungen nach § 23 Absatz 1a Nach Zeitaufwand 2 Chemikalien-Verbotsverordnung
Nummer Gegenstand Gebühr 2.1 Genehmigung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 3 Nach Zeitaufwand 3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Nummer Gegenstand Gebühr 3.1 Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 Nach Zeitaufwand 4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Nummer Gegenstand Gebühr 4.1 Erteilung von Fristverlängerungen nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nach Zeitaufwand 4.2 Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro 4.3 Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Nummer Gegenstand Gebühr 5.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro 5.2 Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Nach Zeitaufwand 5.3 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro 5.4 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro 5.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 Nach Zeitaufwand 6 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009
über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1088/2013 (ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 29) geändert worden ist
Nummer Gegenstand Gebühr 6.1 Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 7 zur Herstellung geregelter Stoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs Nach Zeitaufwand 6.2 Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 8 zur Herstellung oder Überschreitung festgelegter berechneter Produktionsumfänge zur Deckung wesentlicher Labor- und Analysezwecke Nach Zeitaufwand 6.3 Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 von Standorten, an denen Methylbromid verwendet werden darf Nach Zeitaufwand 6.4 Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke Nach Zeitaufwand 6.5 Erlaubnis nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Überschreitung der festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung Nach Zeitaufwand 7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195)
Nummer Gegenstand Gebühr 7.1 Anerkennung nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 2 der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach
Zeitaufwand7.2 Anerkennung nach Artikel 10 Absatz 14 Satz 1 der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate nach
Zeitaufwand8 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. Nr. L 80 vom 31.03.2016 S. 17) geändert worden ist
Nummer Gegenstand Gebühr 8.1 Prüfung vorrangig alternativer Verfahren, Prozesse oder Methoden beim Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen nach Artikel 6 Absatz 3 Nach Zeitaufwand
Neu:
"Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Nummer | Gegenstand |
0 | Beglaubigungen |
1 | Chemikaliengesetz |
2 | Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung |
3 | Chemikalien-Klimaschutzverordnung |
4 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung |
5 | Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 289 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist |
0 Beglaubigungen
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
0.1 | Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,
a) für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3) b) zusätzlich für jeden Abdruck | 1,50 Euro 1,00 Euro |
0.2 | Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück | 5,00 Euro |
1 Chemikaliengesetz
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
1.1 | Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen
Vor- und Nachbereitung (Auf die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, die einen Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten, kann verzichtet werden.) | nach
Zeitaufwand, höchstens 1.800,00 Euro |
1.2 | Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
1.3 | Untersagungen nach § 23 Absatz la | nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro |
2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
2.1 | Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 | nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro |
3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
3.1 | Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
3.2 | Erteilung eines Zertifikats nach § 6 Absatz 2 | nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro |
4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
4.1 | Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.2 | Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.3 | Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.4 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.5 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
5 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
5.1 | Zulassung der Verwendung von Methylbromid nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 | nach
Zeitaufwand, höchstens 3.500,00 Euro |
5.2 | Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke | nach Zeitaufwand, höchstens 3.500,00 Euro |
"
4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung
Sätze (Personalkosten und Sachkosten) (EUR pro Std.) (EUR pro halbe Stunde) Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 84,50 42,25 Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 64,50 32,25 Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 52,50 26,25 Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 46,50 23,25 Kraftfahrer 58,50 29,25
Neu:
"Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)
Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung
Sätze (Personalkosten und Sachkosten) | (EUR pro Stunde) | (EUR pro
halbe Stunde) |
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 88,00 | 44,00 |
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 69,00 | 34,50 |
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 57,00 | 28,50 |
Beamtinnen oder Beamte der
Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 50,00 | 25,00 |
Kraftfahrer | 63,00 | 31,50" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191096
ENDE |