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3.5 Emissionspegel
Der Emissionspegel ist
(7) | Lm, E = L(25)m +Dv +DStrO + DStg + DE |
mit
L(25)m | Mittelungspegel nach Abschnitt 3.5.1 |
Dv | Korrektur nach Abschnitt 3.5.2 für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten - |
DStrO | Korrektur nach Abschnitt 3.5.3 für unterschiedliche Straßenoberflächen |
DStg | Zuschlag nach Abschnitt 3.5.4 für Steigungen und Gefälle |
DE | Korrektur nach Abschnitt 3.11 (nur bei Spiegelschallquellen). |
3.5.1 Mittelungspegel L(25)m Der Mittelungspegel L(25)m gilt für folgende Randbedingungen:
Der Mittelungspegel L(25)m ist
(8) | L(25)m = 37,3 + 10 ⋅ lg[M × (1+0,082 × p)] |
mit
M | maßgebende stündliche Verkehrsstärke nach Tabelle 2 für einstreifige Straßen. Bei mehrstreifigen Straßen ist M zu gleichen Teilen auf die beiden äußeren Fahrstreifen aufzuteilen |
p | maßgebender Lkw-Anteil in % nach Tabelle 2 (Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t).
Auf die Anwendung der Tabelle 2 ist zu verzichten, wenn geeignete projekt bezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung
für die Zeiträume zwischen 6.00 - 18.00 Uhr, 18.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. |
Tabelle 2: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) in %
> Straßengattung | tags | abends | nachts | ||||
(6.00-18.00 Uhr) | (18.00-22.00 Uhr) | (22.00-6.00 Uhr) | |||||
M [Kfz/h] | p[%] | M [Kfz/h] | p[%] | M [Kfz/h] | p[%] | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
1 | Bundesautobahnen | 0,062 × DTV | 25 | 0,042 × DTV | 35 | 0,014 × DTV | 45 |
2 | Bundesstraßen | 0,062 × DTV | 20 | 0,042 × DTV | 20 | 0,011 × DTV | 20 |
3 | Landes-, Kreis-, und Gemeindeverbindungsstraßen | 0,062 × DTV | 20 | 0,042 × DTV | 15 | 0,008 × DTV | 10 |
4 | Gemeindestraßen | 0,062 × DTV | 10 | 0,042 × DTV | 6,5 | 0,011 × DTV | 3 |
3.5.2 Geschwindigkeitskorrektur
Durch die Korrektur Dv werden von 100 km/h abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten berücksichtigt:
(9) |
LPkw = 27,7 + 10 × lg [1 + (0, 02 × vPkw)3]
LLkw = 23,1 + 12, 5 × lg (vLkw)
D = LLkw - LPkw
mit
VPkw | zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw, jedoch mindestens 30 km/h und höchstens 130 km/h, |
VLkw | zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw, jedoch mindestens 30 km/h und höchstens 80 km/h, |
LPkw, LLkw | Mittelungspegel für 1 Pkw/h bzw. 1 Lkw/h. |
3.5.3 Straßenoberfläche
Die Korrektur DStro für unterschiedliche Straßenoberflächen erfolgt nach Tabelle 3.
Tabelle 3: Korrektur DStro für unterschiedliche Straßenoberflächen
DStro* in dB(A) bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von | |||||
Straßenoberfläche | 30 km/h | 40 km/h | > 50 km/h | > 60 km/h | |
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | nicht geriffelte Gussasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte | 0,0 | 0,0 | 0,0 | |
2 | Betone oder geriffelte Gussasphalte | 1,0 | 1,5 | 2,0 | |
3 | Pflaster mit ebener Oberfläche | 2,0 | 2,5 | 3,0 | |
4 | Sonstiges Pflaster | 3,0 | 4,5 | 6,0 | |
5 | Betone nach ZTV Beton 78 mit Stahlbesenstrich mit Längsglätter | 1,0 | |||
6 | Betone nach ZTV Beton-StB 01 mit Waschbetonooberfläche sowie mit Jutetuch-Längstexturierung | -2,0 | |||
7 | Asphaltbetone < 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 ohne Absplittung | -2,0 | |||
8 | Offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neubau einen Hohlraumge halt > 15 % aufweisen | ||||
| -4,0 | ||||
| -5,0 | ||||
*) Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte DStro berücksichtigt werden. |
3.5.4 Steigungen und Gefälle
Steigungen und Gefälle werden durch
DStg = 0,6 × /g/ -3 für /g/ > 5%
DStg = 0 für /g/ < 5% berücksichtigt, mit g Längsneigung des Fahrstreifens in %.
3.6 Abstand und Luftabsorption
Der Einfluss des Abstandes und der Luftabsorption wird berücksichtigt durch
(10) | Ds = 20 × lg(s) + s/200 - 11,2 |
mit
s Abstand zwischen Immissions- und Emissionsort.
3.7 Boden- und Meteorologiedämpfung
Die Pegeländerung durch Boden- und Meteorologiedämpfung bei freier Schallausbreitung ist
(11) | DBM = 4,8 - (hm/s) × (34 + 600/s) > 0 |
Der mittlere Abstand zwischen dem Grund und der Verbindungslinie zwischen Emissions- und Immissonsort hm wird bestimmt aus dem Quotienten vom Flächenintegral F und dem Laufweg zwischen Emissionsort und Immissionsort (s. Abbildung 2).
(12) | hm = F/s |
mit
hm | mittlerer Abstand zwischen dem Grund und der Verbindungslinie zwischen Emissions- und Immissonsort |
s | Laufweg zwischen Emissionsort und Immissionsort |
F | Fläche zwischen Laufweg und Boden |
Abbildung 2: Mittlere Höhe hm
3.8 Mehrfachreflexion
Verläuft ein Teilstück zwischen parallelen, reflektierenden Stützmauern, Lärmschutzwänden oder geschlossenen Hausfassaden (Lückenanteil < 30%), erhöht sich der Mittelungspegel zusätzlich zur ersten Reflexion nach Abschnitt 3.11 (Abbildung 3) um
(13) | Drefl = 4 × hBeb/w < 3,2 |
mit
hBeb | mittlere Höhe der Stützmauern, Lärmschutzwände oder Hausfassaden. Sind diese nicht auf beiden Straßenseiten gleich hoch, ist die mittlere Höhe der niedrigeren Flächen anzusetzen. |
w | Abstand der reflektierenden Flächen voneinander. |
Abbildung 3: Erläuterung zur Pegelerhöhung durch Mehrfachreflexion
Sind die Lärmschutzwände oder Stützmauern absorbierend (siehe ZTV-Lsw 88 1), ist
(14) | Drefl = 2 × hBeb/w < 1,6 |
Bei hochabsorbierenden Lärmschutzwänden (siehe ZTV-Lsw 88) wird die Mehrfachreflexion vernachlässigt.
__________
1) Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1988, 18.3.1988
3.9 Abschirmung
Eine Pegelminderung durch Abschirmung tritt erst dann ein, wenn die Verbindungslinie zwischen Emissions- und Immissionsort mindestens tangiert wird. Der Effekt der Strahlenkrümmung wird durch eine Verlagerung der Beugungskante um Δh berücksichtigt (s. Abbildung 4).
Abbildung 4: Erläuterung der Abschirmung
(15) |
(16) |
(17) |
(18) |
(19) |
mit
i | Index des Hindernisses i = 1... n, beginnend an der Straße |
ai | Entfernung Emissionsort zum Hindernis i |
bi | Entfernung Hindernis i zum Immissionsort |
Ai | Für i = 1: Abstand des Emissionsortes von der Beugungskante des ersten Hindernisses Für i ≠ 1: Abstand der Beugungskante des (i - 1)-ten Hindernisses von der Beugungskante des i-ten Hindernisses |
A'i | Für i = 1: Abstand des Emissionsortes von dem um Δh1 erhöhten Durchstoßpunkt des ersten Hindernisses Für i ≠ 1: Abstand des um Δhi-1 erhöhten Durchstoßpunktes des (i -1) ten Hindernisses von dem um Δ hi erhöhten Durchstoßpunkt des i-ten Hindernisses |
B | Abstand der letzten (n-ten) Beugungskante vom Immissionsort |
B' | Abstand des Immissionsortes von dem um Ahn erhöhten Durchstoßpunkt des letzten (n-ten) Hindernisses |
Δhi | Änderung der Höhe der Abschirmeinrichtung i aufgrund der parabolischen Krümmung der Schallstrahlen |
γ | Parabolische Krümmung |
hi | Höhe des Hindernisses, bezogen auf die Straßenoberfläche |
hD,i | Höhe des Durchstoßpunktes des Hindernisses, bezogen auf die Straßenoberfläche |
hSI | Höhe des Immissionsortes, bezogen auf die Straßenoberfläche |
s | Abstand zwischen Emissions- und Immissionsort |
s0 | Entfernung zwischen Emissions- und Immissionsort |
z | Schirmwert (siehe Abbildung 4) |
Befinden sich mehrere Hindernisse zwischen Emissions- und Immissionsort, so kann Mehrfachbeugung auftreten (siehe Abbildung 4 unten). Zu berücksichtigen ist die Abschirmwirkung jener Hindernisse, die von einem Gummiband berührt werden, das vom Emissionsort zum Immissionsort über die Hindernisse gespannt wird..
Innerhalb des Teilstückes darf sich die Höhe der Beugungskante über der Achse des Fahrstreifens um nicht mehr als 0,2 m und die senkrechte Entfernung der Beugungskante von der Fahrstreifenmitte um nicht mehr als 0,5 m ändern. Andernfalls ist das Teilstück weiter zu unterteilen.
3.10 Berücksichtigung von unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen
Je nach Tageszeit herrschen unterschiedliche Ausbreitungsbedingungen des Schalls in der Atmosphäre vor. Die Pegeländerung ist
(20) |
mit der in Tabelle 4 angegebenen meteorologischen Korrektur.
Tabelle 4: Meteorologische Korrektur
Meteorologische Korrektur | C0 [dB(A)] | |
1 | 2 | |
1 | Tag | 2,0 |
2 | Abend | 1,0 |
3 | Nacht | 0,0 |
3.11 Berücksichtigung von Einfachreflexionen
Trifft Schall auf Stützmauern, Hausfassaden oder andere Flächen, wird er reflektiert. Dadurch kann sich der Mittelungspegel an einem Immissionsort erhöhen. Reflexionen sind zu berücksichtigen, wenn die Höhe hR der reflektierenden Fläche der Bedingung hR > 0,3 × (aR)1/2 genügt, wobei aR die Entfernung zwischen Quelle und Reflektor ist.
Zur Berücksichtigung der Reflexion wird die Straße (Originalschallquelle) an der reflektierenden Fläche gespiegelt. Vom Immissionsort aus gesehen scheint sich hinter der reflektierenden Wandfläche eine zusätzliche Schallquelle (Spiegelschallquelle) zu befinden (Abbildung 5, Fall a). Es ist zu beachten, dass von der Spiegelschallquelle nur das Teilstück wirksam ist, von dem aus die "Schallstrahlen" zum Immissionsort durch die reflektierende Fläche hindurch verlaufen (Strahlen 1 und 2 in Abbildung 5, Fall b). Diese Bedingung ist z.B. für den Strahl 3 in Abbildung 5, Fall b nicht erfüllt.
Diffus reflektierter Schall wird vernachlässigt.
Abbildung 6 enthält Beispiele zur Konstruktion von Spiegelschallquellen. In Abbildung 6a wird ein kurzes Straßenstück an einem längeren Reflektor gespiegelt. In Abbildung 6b und c werden lange Straßen an einem kurzen Reflektor gespiegelt. Von der Originalstraße ist jeweils das Straßenstück gekennzeichnet (Originalschallquelle), dem eine für den Immissionsort wirksame Spiegelschallquelle entspricht.
Bei der Berechnung des Mittelungspegels sind Spiegelschallquellen wie Originalschallquellen zu behandeln. Da aber bei der Reflexion Energieverluste auftreten, wird bei den Spiegelschallquellen mit einem durch den Summanden DE (siehe Gleichung 7 und Tabelle 5) korrigierten Emissionspegel gerechnet.
Tabelle 5: Korrektur zur Berücksichtigung der Absorptionseigenschaften von
reflektierenden Flächen (nur bei Spiegelschallquellen)
Reflexionsart | DE [dB(A)] | |
1 | 2 | |
1 | glatte Gebäudefassaden und reflektierende Lärmschutzwände | -1 |
2 | gegliederte Hausfassaden (z.B. Fassaden mit Erkern, Balkonen etc.) | -2 |
3 | absorbierende Lärmschutzwände | -4 |
4 | hochabsorbierende Lärmschutzwände | -8 |
Abbildung 5: Spiegelung von Schallquellen
Bei Straßen, die zwischen parallelen Wänden verlaufen (z.B. Straßen in Troglage, Straßen zwischen Lärmschutzwänden oder Straßen zwischen Häuserfronten) wird nur die erste Reflexion durch DE berücksichtigt, die weiteren Reflexionen durch den Zuschlag Drefl nach Abschnitt 3.8.
Abbildung 6: Beispiele für die Konstruktion von Spiegelschallquellen
Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF) | Anlage 4 |
- Anleitung zur Berechnung (VBUF-AzB) -
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Mit der "Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF)" können die Lärmindizes LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und LNight (Nacht-Lärmindex) der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV) für den Flugverkehr berechnet werden, die für die Kartierung von Umgebungslärm nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes benötigt werden.
Die VBUF gilt nicht für Schallberechnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz, FluglärmG) und dem Luftverkehrsgesetz.
Die VBUF ist angelehnt an die Bestimmungen zur Ermittlung von Lärmschutzbereichen an zivilen Flugplätzen (Anleitung zur Berechnung (AzB) und Datenerfassungssystem (DES)), wurde jedoch an die Erfordernisse der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/49/EG angepasst. Dies beinhaltet die ausschließliche Berücksichtigung von A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegeln ohne Beurteilungszu- oder -abschläge, die Berücksichtigung eines für die Lärmemission ausschlaggebenden und hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittlichen Jahres sowie die Lage der Ermittlungspunkte für die Immissionspegel.
Die VBUF besteht aus zwei Teilen, und zwar dem "Datenerfassungssystem (VBUF-DES)" und der "Anleitung zur Berechnung (VBUF-AzB)".
Wesentliche Anpassungen der AzB an die Erfordernisse der Richtlinie sind insbesondere die Einführung der Berechnungsgleichungen für die Lärmindizes LDEN und LNight sowie die Aktualisierung der akustischen und flugbetrieblichen Daten (Datensätze) der zivilen Flugzeugklassen. Sofern im Einzelfall an den zivilen Flugplätzen Flugbewegungen militärischer Luftfahrzeuge zu berücksichtigen sind, sind die diesbezüglichen Regelungen der AzB anzuwenden.
Die VBUF ist bis zur verbindlichen Einführung eines harmonisierten Berechnungsverfahrens gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG anzuwenden.
2 Berechnungsvorschrift der EG-Richtlinie zur Erstellung von Lärmkarten an Flugplätzen
Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (Day-Evening-Night) LDEN in Dezibel (dB) ist wie folgt definiert:
Hierbei gilt:
Der Lärmindex LDEN bzw. LNight für den Flugverkehr wird in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) aus dem höchsten Schallpegel des Geräusches und der Geräuschdauer für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges ermittelt. Dabei wird als Beurteilungszeit der durchschnittliche Tag des Ist-Jahres (vorausgegangenes Kalenderjahr) zugrunde gelegt. Tagflüge in der Zeit von 06.00 bis 18.00 Uhr, Abendflüge (18.00 bis 22.00 Uhr) und Nachtflüge (22.00 bis 06.00 Uhr) werden unterschiedlich bewertet.
Die Lärmindizes LDEN und LNight werden gemäß dem Berechnungsalgorithmus der VBUF-AzB nach folgenden Gleichungen ermittelt:
mit
gi = 1,0 für Tagflüge
gi = 3,16 für Abendflüge
gi = 10 für Nachtflüge
und
wobei
lg | Logarithmus zur Basis 10 |
∑ | Summe über alle Flugbewegungen ganztätig bzw. nachts während der Beurteilungszeit |
i | laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses |
gi | Bewertungsfaktoren für Tag-, Abend- und Nachtflüge |
ti | Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time)) |
T | Beurteilungszeit T in s (T = 3,1536 × 107s, d. h. 365 Tage) |
Li | Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse |
3 Beschreibung des Berechnungsverfahrens
Das Berechnungsverfahren geht von der Modellvorstellung aus, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Lärmindizes LDEN und LNight in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) aus dem höchsten Schallpegel des Geräusches und der Geräuschdauer für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges zu ermitteln sind. Der höchste Schallpegel und die Dauer des Geräusches werden von einer Vielzahl von Größenbeeinflusst.
Um eindeutige und reproduzierbare Ergebnisse zu gewährleisten, werden in dieser Anleitung das Berechnungsverfahren festgelegt und Einflussgrößen standardisiert.
Für die Berechnung der Lärmindizes LDEN und LNight wird die Modellvorstellung zugrunde gelegt, dass höchster Schallpegel L und Geräuschdauer t nur von den für das jeweilige Luftfahrzeug charakteristischen flug- und schalltechnischen Daten sowie von der Entfernung s, dem Höhenwinkel α und der Bogenlänge σ abhängen.
Die Entfernung s ist der Abstand des Luftfahrzeugs vom Immissionsort P beim Überfliegen des Punktes U, der Höhenwinkel α ist der Winkel, den - beim Überfliegen des Punktes U - die geradlinige Verbindung von Luftfahrzeug und Immissionsort P mit der Bezugsebene einschließt (siehe Abbildung 1). Die Bogenlänge σ ist die Entfernung zwischen dem Fußpunkt F des VOM Immissionsort P auf die Flugstrecke gefällten Lotes und dem Bahnbezugspunkt PB gemessen längs der Flugstrecke.
Mit wachsender Entfernung s nimmt der Schallpegel L ab, die Geräuschdauer t hingegen zu. Ist der Höhenwinkel a klein, führen die schalldämpfenden Bodeneinflüsse zu einer Verminderung des Schallpegels L. Die Bedeutung der Bogenlänge σ liegt darin, dass sich die Triebwerksleistung und die Fluggeschwindigkeit längs der Flugstrecke ändern können: Bei steigender Triebwerksleistung nimmt der Schallpegel L zu, bei steigender Fluggeschwindigkeit nimmt die Geräuschdauer t ab.
Abbildung 1: Definition von s, α und σ |
a) | Draufsicht auf die Bezugsebene |
b) | Rechtwinkliges Dreieck in der durch P und U gehenden Vertikalebene |
P | Immissionsort, |
F | Fußpunkt des von P auf die Flugstrecke gefällten Lotes, |
U | Überflugpunkt, PB Bahnbezugspunkt, h Flughöhe, |
- - - | Flugkorridorgrenze (der Flugkorridor beginnt am Abhebepunkt bzw. endet am Aufsetzpunkt) |
Die Berechnung der Lärmindizes LDEN und LNight erfolgt in folgenden Schritten:
A = (1/T) × 10L/10
T bezeichnet die Beurteilungszeit im Sinne der 34. BImSchV, also den durchschnittlichen Tag des Ist-Jahres (das Ist-Jahr ist das vorausgegangene Kalenderjahr).
4 Bezugssystem
4.1 Koordinatensystem der Landesvermessung
Die gemäß VBUF-DES erfassten Bahnbezugspunkte und Bahnrichtungen beziehen sich auf Koordinatensysteme der Landesvermessung. Sie werden in lokale Koordinatensysteme transformiert.
Die in lokalen Koordinatensystemen berechneten Lärmkonturen werden wiederum in Koordinatensysteme der Landesvermessung (R, H) übertragen.
4.2 Lokales Koordinatensystem
Die Lärmkonturen werden in lokalen kartesischen Koordinatensystemen (x, y) berechnet. Bezugsebene ist eine Horizontalebene in Flugplatzhöhe (Nr. 2.1.3 VBUF-DES). Es wird davon ausgegangen, dass alle Start- und Landebahnen in dieser Ebene liegen. Die positive y-Achse zeigt nach Norden, die positive x-Achse nach Osten. Richtungen werden ausgehend von der positiven y-Achse im Uhrzeigersinn angegeben.
4.3 Koordinatentransformation
Für die Umrechnung der Koordinaten der Landesvermessung in lokale Koordinaten und umgekehrt gilt:
Die Bezugsebenen beider Koordinatensysteme sind parallel, ihr Abstand ist gleich der Flugplatzhöhe. Die Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes (Nr.2.1.2 VBUF-DES) im Koordinatensystem der Landesvermessung und im zugehörigen lokalen Koordinatensystem werden einander gleichgesetzt.
RB = xB
HB = YB
Um kleinere Zahlenwerte zu erhalten, können von den x- und y-Werten Konstanten abgezogen werden.
Die Linie RB = const. ist parallel der Koordinatenlinie xB = const. Für beliebige Punkte gelten folgende Transformationsgleichungen:
R = x + dx
H = y + dy
mit
In den Gleichungen sind der Abstand der beiden Bezugsebenen, die Projektionsverzerrungen der Strecken und die Projektionsverzerrungen der Richtungen berücksichtigt.
4.4 Streckenkoordinaten
Längen auf den Flugstrecken werden durch die Bogenlängen σ und σ' (Streckenkoordinaten) ausgedrückt.
Die Bogenlänge σ wird bei Flugstrecken, die von einer Start- und Landebahn ausgehen, vom Bahnbezugspunkt PB (Nr.2.1.5 VBUF-DES) und bei Hubschrauberstrecken von der Hubschrauberstart- und -landestelle (Nr. 2.2.4.2, 2.2.5.2, 2.2.6.2 VBUF-DES) aus gezählt. Die Bogenlänge σ wird unabhängig von der Flugrichtung in der vom Flugplatz wegführenden Richtung positiv gezählt. σ dient zur Beschreibung streckenspezifischer Kenngrößen.
Die Bogenlänge σ' wird vom Flugzeugklassenbezugspunkt PF aus unabhängig von der Flugrichtung in der vom Flugplatz wegführenden Richtung positiv gezählt. σ' dient zur Beschreibung flugzeugspezifischer Kenngrößen. Zwischen der Bogenlänge σ und σ' besteht die Transformationsgleichung
σ' = σ - σ 0
σ 0 ist der Wert der Bogenlänge σ am Flugzeugklassenbezugspunkt PF. Bei Flugstrecken, die von einer Start- und Landebahn ausgehen, ergeben sich die Zahlenwerte für σ 0 aus Nr. 2.1.5 VBUF-DES. Bei Hubschrauberstrecken ist σ 0 = 0.
weiter |