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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und Änderung weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 7. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 33 vom 20.12.2023 S. 406)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LImSchG Bln - Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Veranstaltungslärm-Verordnung

Die Veranstaltungslärm-Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 371), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Abkürzung "VeranstLärmVo" wie folgt gefasst:

altneu
VeranstLärmVo"VeranstLärmVO".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zweck der Verordnung" § 1 Geltungsbereich und Zweck der Verordnung"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diese Verordnung dient der Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die durch öffentliche Veranstaltungen im Freien im Sinne von § 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin verursacht werden."(1) Diese Verordnung gilt für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die durch im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne von § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes verursacht werden. Veranstaltungen, die in Zelten stattfinden, sind im Freien stattfindenden Veranstaltungen gleichgestellt."

c) In Absatz 2 wird das Wort "öffentliche" gestrichen.

3. § 2

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen im Freien. Sie kann auch für die Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von nicht öffentlichen Veranstaltungen im Freien entsprechend herangezogen werden, für die Ausnahmezulassungen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin beantragt werden, soweit diese Veranstaltungen hinsichtlich der von ihnen hervorgerufenen Geräuschimmissionen mit öffentlichen Veranstaltungen im Freien vergleichbar sind.

wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Veranstaltungen in diesem Sinne sind insbesondere musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen oder staatlichen Zwecken dienen. Folgende Arten von Veranstaltungen werden unterschieden:
  1. nicht störende Veranstaltungen,
  2. wenig störende Veranstaltungen,
  3. störende Veranstaltungen sowie
  4. störende Veranstaltungen von herausragender Bedeutung.

Keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen sowie private Feiern.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, können entsprechend Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. S. 324) geändert worden ist, organisatorische Maßnahmen zur Minderung dieser Geräuschimmissionen durch die Behörde getroffen werden."Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, können diese entsprechend Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, zugerechnet werden."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständige Behörde kann organisatorische Maßnahmen zur Minderung dieser Geräuschimmissionen treffen."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist das Verfahren der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, S. 503) anzuwenden, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Regelungen trifft."(2) Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, erfolgen die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) Absatz 3

(3) Veranstaltungen, die ein besonderes Störpotenzial aufweisen, zum Beispiel einen hohen Anteil tieffrequenter Geräusche, gelten selbst bei Einhaltung der in § 9 Absatz 1 und 2 genannten Immissionsrichtwerte als störende Veranstaltungen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in ihm wird das Wort "öffentlichen" gestrichen.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche

Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche gemäß DIN 45680, Ausgabe März 1997, stehen bei störenden Veranstaltungen in der Tageszeit der Genehmigung einer Veranstaltung nicht grundsätzlich entgegen, soweit die Immissionen solcher Geräusche durch dem Stand der Technik entsprechende technische oder organisatorische zumutbare Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ausmaß und Dauer der Einwirkung tieffrequenter Immissionen sind bei der Genehmigung der Veranstaltung besonders zu berücksichtigen. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche sind in der Nachtzeit nicht zulässig.

" § 8 Tieffrequente Geräusche

(1) Veranstaltungen, die ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche nach DIN 45680, Ausgabe März 1997, und dem dazugehörigen Beiblatt 1 aufweisen, gelten auch bei Einhaltung der in § 9 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 1 und 2 genannten Immissionsrichtwerte als störende Veranstaltungen.

(2) Eine Genehmigung kann auch für Veranstaltungen erteilt werden, die in der Tageszeit ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, sofern die Geräuschimmissionen durch dem Stand der Technik entsprechende technische oder organisatorische zumutbare Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ausmaß und Dauer der Einwirkung tieffrequenter Geräusche sind bei der Genehmigung der Veranstaltung besonders zu berücksichtigen.

(3) Veranstaltungen sind unzulässig, soweit sie in der Nachtzeit ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne des Absatzes 1 aufweisen."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "besonderes Störpotential des Veranstaltungsgeräuschs" durch die Wörter "besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne von § 8 Absatz 1" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 3" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "besonderes Störpotential des Veranstaltungsgeräuschs" durch die Wörter "besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne von § 8 Absatz 1" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2

Anzurechnen sind darauf auch die Veranstaltungstage wenig störender Veranstaltungen, die gemäß § 2 Satz 2 zugelassen werden.

wird aufgehoben.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne von § 5 Absatz 3" durch die Wörter "durch tieffrequente Geräusche im Sinne von § 8 Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2

Anzurechnen sind darauf auch die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen, die gemäß § 2 Satz 2 zugelassen werden.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417, 2010, S. 247), die zuletzt durch Verordnung vom 29. August 2023 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 2020 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2020Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)
a) für jede genehmigte Großveranstaltung120 - 1.940
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung45 - 385
c) je Bauanzeige zusätzlich80


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"2020Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für Veranstaltungen im Freien
a) für jede genehmigte Großveranstaltung230 - 6.000
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung50 - 1 200"

2. Tarifstelle 2021 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2021Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)
a) für gewerbliche Zwecke80 - 1520
b) in den übrigen Fällen45 - 230
c) je Bauanzeige zusätzlich80


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"2021Erteilung einer Genehmigung nach § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für den sonstigen Betrieb einer Anlage während der Nachtzeit
a) für gewerbliche Zwecke110 - 1.760
b) in den übrigen Fällen40 - 350
c) je Bauanzeige zusätzlich75"

3. Tarifstelle 2022


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2022Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)
a) für gewerbliche Zwecke55 - 350
b) in den übrigen Fällen45 - 230


wird aufgehoben.

4. Tarifstelle 2023 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2023Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung230 - 6.000
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung50 - 1.200


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"2023Erteilung einer Genehmigung nach § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für den sonstigen Betrieb einer Anlage an Sonn- und Feiertagen
a) für gewerbliche Zwecke70 - 1380
b) in den übrigen Fällen40 - 210
c) je Bauanzeige zusätzlich75"

5. In Tarifstelle 2024 werden die Wörter "von Zulassung oder" durch das Wort "einer" ersetzt.

6. In Tarifstelle 2025 werden die Wörter "von Zulassung oder" durch das Wort "einer" ersetzt.

7. Tarifstelle 2026 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2026Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen120 - 1940
b) in den übrigen Fällen45 - 385


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"2026a) Prüfung von Anzeigen nach § 10 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin35 - 600
b) Amtshandlungen nach § 10 Absatz 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin35 - 300"

8. Nach Tarifstelle 2026 werden folgende Tarifstellen 2027 und 2028 eingefügt:


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"2027Verwaltungsakte nach § 16 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen110 - 1.760
b) in den übrigen Fällen40 - 1.350


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2028Maßnahmen der Vor-Ort-Besichtigung nach § 19 Absatz 2 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin125 - 1.250
Anmerkung:
Gebühren sind nicht zu erheben, wenn Auflagen oder Anordnungen erfüllt oder der Erlass von Auflagen oder Anordnungen nicht geboten sind (vgl. § 23 Satz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes)."

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735; 2006 S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 232538


ENDE